Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2016, RV/7101381/2012

Nicht betriebsbedingte Aufwendungen bzw. Spenden sind nicht abzugsfähig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde vom der Bf., vertreten durch Stb, gegen den Bescheid vom mit dem der Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2010 gem. § 299 BAO abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Zulässigkeit der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung von 5.000 € an den Verein „XYZ“.

Die Bf. brachte am ihre Erklärung zur Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2010 elektronisch ein, wobei u.a. die Berücksichtigung einer Geldspende vom an den Verein „XYZ“ i.H.v. 5.000 € als Betriebsausgabe begehrt wurde.

Im Körperschaftsteuerbescheid vom für das Jahr 2010 wurden die Spende an den Verein „XYZ“, der nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehört, vom Finanzamt nicht anerkannt.

Abzugsfähig seien nur Spenden, die an eine Organisation geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst definiert oder zum Zeitpunkt der Spende in einer der gesetzlich vorgesehenen Listen der begünstigten Spendenempfänger angeführt sei. Die Bf. habe trotz Vorhalt vom keinen Nachweis erbracht, dass der Verein „XYZ“ in der Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten sei.

Die Bf. stellte am (FA-Eingang am ) gegen den o.a. Bescheid vom (zugestellt am ) einen Aufhebungsantrag gem. § 299 BAO und begründet diesen im Wesentlichen folgendermaßen:

Ein Nachweis, dass es sich bei dem Verein „XYZ“ um einen spendenbegünstigten Verein handle, sei nach Ansicht der Bf. nicht erforderlich, da es sich bei dieser „Spende“ de facto um einen Werbeaufwand für das Unternehmen gehandelt habe.

Denn die Unterstützung des Vereins „XYZ“ sei medienwirksam und somit für das Unternehmen werbewirksam aufbereitet worden.

Die Unterstützung diene wirtschaftlich betrachtet dazu, das Unternehmen bekannt zu machen und somit Kundenkontakte zu erschließen. Durch die Darbietung in mehreren Massenmedien, u.a. auch im Fernsehen, werde ein entsprechend großer Kreis an potentiellen Kunden angesprochen.

Der Betrag sei zwar als „Spende“ verbucht und somit auch in der entsprechenden Kennzahl in der Steuererklärung erfasst worden. Tatsächlich handle es sich dabei aber um eine Werbemaßnahme, die steuerlich abzugsfähig sei.

Diesen Aufhebungsantrag der Bf. wies die Abgabenbehörde mit Bescheid vom ab und begründete dies u.a. wie folgt:

Die Antragstellerin übe die Tätigkeit als Bauträger aus (FN 180614 i).

Geschäftsführer seien seit Herr A und seit Herr B, die auch zu 70 bzw. 30 % an der Gesellschaft im Streitjahr beteiligt gewesen seien.

Die von der Antragstellerin vorgebrachten Medienberichte würden keine Gegenleistung des Vereins „XYZ“ darstellen, sondern seien unter anderem aufgrund des Engagements von Herrn A1 produziert worden. In allen vorgelegten Berichten werde nicht die Antragstellerin sondern ihr Gesellschafter-GF A1 namentlich genannt. Eine Werbewirkung lasse sich daher nicht der Antragstellerin (alleine) zurechnen, da bloß auf die Tätigkeit als Immobilientreuhänder und nicht auf die Tätigkeit eines Bauträgers in Form einer GmbH verwiesen werde.

Im Übrigen seien auch keine weiteren Leistungen des Vereins behauptet worden, die der Spende gegenüber stehen würden.

Es könne daher eine bestimmte bzw. bestimmbare Werbewirkung für die Antragstellerin durch die gegenständliche Zahlung an den Verein „XYZ“ nicht festgestellt werden.

Auch sei eine solche Werbewirkung von der Antragstellerin nicht quantifiziert bzw. durch ein Gutachten über den Wert einer Werbemaßnahme belegt worden. Auch ein „überwiegender“ Werbezweck könne nicht festgestellt werden.

Vielmehr erscheine der Betrag i.H.v. 5.000 € aus der persönlichen und gemeinnützigen Motivation des GF der GmbH geleistet worden zu sein.

Dafür spreche auch die in den Medienberichten mehrfach dargestellte persönliche Betroffenheit von A1 hinsichtlich des Umstands der Abschiebung des besten Freundes seines Sohnes.

Eine mögliche betriebliche Motivation hinsichtlich eines Werbeeffekts erscheine, wenn überhaupt, nur im Hintergrund vorhanden zu sein.

Selbst wenn die „Spende“ durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst worden sei, könne dies keine Anzugsfähigkeit begründen, da solche Zuwendungen in der Regel überwiegend im Interesse des Empfängers getätigt werden und damit die Spendenmotivation im Vordergrund stehe.

Eine „Spende“ sei auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie auf einer Vereinbarung beruht, die freiwillig eingegangen wurde.

Ein direkt werbewirksamer Charakter der Zahlung sei aber von der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden.

Die Zahlung i.H.v. 5.000 € stelle somit eine aus der persönlichen Motivation von Herrn A1 geleistete Spende bzw. freiwillige Leistung dar. Der Abzug dieser Zahlung bleibe der Antragstellerin daher gem. § 12 Abs. 1 Z 5 KStG versagt.

Die Antragstellerin brachte gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde ein und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

Herr A1 habe in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, dass auch ein erfolgreicher Geschäftsmann, sich seiner sozialen Verantwortung nicht entziehen kann. Als Sparten-Obmann der Bundeswirtschaftskammer müsse er danach trachten, dass seine gesamte Tätigkeit nicht als Werbung für seine Firmen angesehen werde.

Damit sei klar, dass er nur als A2 und nicht als GF der Z und anderer Firmen auftreten dürfe.

Die Begründung des Abweisungsbescheides sei somit völlig unzutreffend und gehe am wirtschaftlichen Gehalt völlig vorbei.

Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde aufgrund der vorgelegten Akten als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Verein „XYZ“ bestätigte am der Z den Erhalt einer Spende am i.H.v. 5.000 €.

Der Verein „XYZ“ ist nicht in der BMF-Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten.

Die im Schriftsatz vom behauptete „Werbung“ für die antragstellende Körperschaft wurde nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht (siehe vorgelegte Medienberichte).

Auch wurde seitens der Antragstellerin eine auf wirtschaftlicher Basis abgeschlossenen Vereinbarung nicht behauptet oder nachgewiesen.

Im Schriftsatz vom führt die Antragstellerin selbst aus, dass das persönliche Auftreten des Gesellschafter-GF A1 keinesfalls Werbung für seine Firmen darstellt.
Das persönliche Auftreten ist somit privat motiviert und nicht betrieblich veranlasst – es ist von einer freiwilligen Zuwendung des Gesellschafter-GF A1 auszugehen (siehe auch die zitierten Medienberichte im Bescheid vom ).

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 lautet:

Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach § 4a EStG 1988 oder nach § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 abzugsfähig sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen; die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Doralt, EStG 1988, § 4 Tz 228).

Grundsätzlich ist nicht zu prüfen, ob Aufwendungen wirtschaftlich gerechtfertigt sind, oder ob sie angemessen, notwendig, üblich oder zweckmäßig sind (nicht entscheidend ist, ob der angestrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt; Doralt, aaO, § 4 Tz 241; ).

Da der empfangende Verein „XYZ“ zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht in der Spendenliste im Sinne des § 4a Z 4 EStG 1988 eingetragen war und daher nicht als Betriebsausgabe absetzbar ist, behauptet nun die antragstellende Körperschaft, dass es sich tatsächlich nicht um eine „Spende“ sondern um eine abzugsfähige Werbemaßnahme für die Körperschaft gehandelt hat (vgl. Schreiben vom ).

Für Zuwendungen einer Körperschaft an den Verein „XYZ“ können grundsätzlich sowohl betriebliche Erwägungen im Hinblick auf die Werbewirkung, als auch private Motive ihrer Gesellschafter (Förderung und Erhaltung der Rechte von Asylwerber und Fremden etc.) maßgeblich sein.

Um solche Zuwendungen als betrieblich veranlasst ansehen zu können, müssen schon von vornherein die gegenseitigen Verpflichtungen eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Vereines geeignet sein, Werbewirkung für die Körperschaft zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und der Körperschaft vorliegt, kann eine betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden.

Im gegenständlichen Fall liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein bei der Körperschaft absetzbarer Werbeaufwand vor, da – wie dies bereits die belangte Behörde ausführlich in ihrer Bescheidbegründung vom ausgeführt hat – in den einzelnen Medienberichten, nicht die Antragstellerin sondern lediglich der Gesellschafter-GF A1 als Unterstützer erwähnt wurde.

Die Zahlung der 5.000 € trägt somit nach dem Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale einer Unterstützung im Interesse des Empfängers (=„XYZ“), weshalb die o.a. Zahlung als freiwillige Zuwendung zur Gänze nicht abzugsfähig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nicht-Abzugsfähigkeit von nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Spende
Werbung
Betriebsausgabe
Liste
begünstigte Spendenempfänger
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101381.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at