Empfängerbenennung gemäß §162 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Dkfm. Erik Pencik, Argentinierstrasse 19/4, 1040 Wien, gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom , betreffend Körperschaftsteuer 2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2010 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer das Jahr 2010 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde das Körperschaftsteuerverfahren wiederaufgenommen und in dem, in weiterer Folge ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 2010 die an die Fa. R-GmbH (im Folgenden kurz: R-GmbH) geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 106.503,22 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Geschäftsbeziehungen erst im September 2010 unter dem Geschäftsführer Gf begonnen hätten. Die vorgelegten Kassenausgangsbelege wiesen Unterschriften auf, die unterschiedlich und nicht mit der Musterzeichnung aus dem Firmenbuch ident seien. Die Ausgangsrechnungen würden auch im Format nicht mit den Eingangsrechnungen der R-GmbH übereinstimmen. Der Geschäftsführer habe nicht angeben können, wer die Kassabelege unterzeichnet und das Geld übernommen habe. Es habe daher gemäß § 162 BAO der Geldempfänger nicht namhaft gemacht werden können. Es gebe auch keine Unterlagen über die schuldbefreiende Wirkung der Zahlungen und ob das Bargeld tatsächlich der R-GmbH zugeflossen sei.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, der Vorwurf, dass gemäß § 162 BAO der Geldempfänger nicht namhaft gemacht habe werden können, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr seien zwei Personen des Unternehmens, nämlich der Geschäftsführer sowie sein Begleiter, der immer übersetzt habe, genannt worden.
Der Aufforderung nach § 162 BAO wäre dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen würden, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge seien (). Diese Vermutung könne jedoch im vorliegenden Fall nicht angestellt werden, weil es sich beim angegebenen Empfänger um den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer handle. Zur Überprüfung der Echtheit dieser Person seien bei Auftragsvergabe bzw beim Erstkontakt mit dem liefernden Unternehmen sowohl ein Firmenbuchauszug abgefragt, als auch eine Kopie des Lichtbildausweises des Geschäftsführers gemacht worden. Vom Lichtbildausweis der Begleitperson sei ebenfalls eine Kopie angefertigt und eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse als Beweis der Dienstnehmereigenschaft verlangt worden. Es sei auch eine Vollmacht über die Berechtigung zum Geldempfang vorgelegt worden.
Hinsichtlich der Nichtübereinstimmung der Fakturen sei der Bf das Beweismaterial bis dato nicht vorgelegt worden, weshalb dazu auch keine Stellungnahme erfolgen könne. Darüber hinaus sei anzumerken, dass ausschließlich der Rechnungsaussteller für die Form der Rechnung verantwortlich sei. Die Bf habe keinen Einfluss auf die Form einer fremden Ausgangsrechnung.
Dem Argument, die Unterschriften auf den Kassa-Ausgangsbelegen seien unterschiedlich und stimmten nicht mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers aus dem Firmenbuch überein, sei entgegenzuhalten, dass es sich um zwei Personen gehandelt habe. Die unterzeichneten Belege seien für die Bf der Beweis, dass die Zahlung an jenes Unternehmen geleistet worden sei, das auch den Anspruch gehabt habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Unterschrift des Geschäftsführers im Firmenbuch mit dem vollen Vor- und Zunamen erfolgt sei, es sich aber bei der Zeichnung der Kassenbelege eindeutig um eine Paraphe handle.
Es werde eine Kalkulation vorgelegt, die eine Zusammenstellung der Erträge der Bf abzüglich der Kosten für Fremdleistung und eigener Leistung enthalte. Die eigene Leistung sei mit einem Selbstkostenstundensatz von EUR 24,00 berechnet worden. Die Stunden der eigenen Leistung ergäben sich aus den Stundenlisten der Arbeiter, die im Zuge einer vorangegangenen Außenprüfung verlangt worden seien.
Der Gewinn sei zumeist in einer Größenordnung von 5% bis 20% gelegen. Geringere Gewinne seien auf Beanstandungen des Auftraggebers zurückzuführen. Dadurch habe sich die kalkulierte Gewinnspanne reduziert.
Unter Berücksichtigung der Fremdleistungen habe es sich durchaus um marktübliche Summen und Gewinne gehandelt. Ein Abziehen der Fremdleistungen der R-GmbH würde zu unüblich hohen Gewinnen führen.
Die Abrechnungen der einzelnen Baustellen seien von der Außenprüfung nicht beanstandet worden. Auch die tatsächlich erbrachte Leistung sei grundsätzlich anerkannt worden. Damit sei aber zweifelsfrei dokumentiert, dass es sich nicht um Scheinreichnungen gehandelt habe.
Die Begleichung der offenen Rechnugen sei eindeutig an jene Firma erfolgt, die die Leistung auch erbracht habe.
In der Stellungnahme zur Berufung führte die Prüferin aus, es seien zwar zwei Personen namhaft gemacht worden, es habe jedoch nicht bekannt gegeben werden können, wer von den beiden das Geld übernommen bzw den Kassabeleg unterschrieben habe.
Der Gesetzgeber verlange, dass der Steuerpflichtige den Namen des Geldempfängers nenne. Es gehe nicht darum, dass der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, eine Betriebsausgabe getätigt zu haben. Es solle vielmehr eine Verkürzung der Steuern dadurch verhindert werden, dass auf der Seite des Geldempfängers eine entsprechende Einnahme versteuert werde.
Die Absetzung von Betriebsausgaben könne trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt sei, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt habe.
Das Verhalten des Abgabepflichtigen, eine zugegebenermaßen "merkwürdige Geschäftsbeziehung" zu akzeptieren und aufrechtzuerhalten, leiste jenen Abgabenverkürzungen Vorschub, denen § 162 BAO vorbeugen wolle.
Die Bf machte von der Möglichkeit, dazu eine Gegenäußerung einzubringen, nicht Gebrauch.
Das Finanzamt legte die Beschwerde (vormals Berufung) ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte die Bf sämtliche, von der R-GmbH im Jahr 2010 an die Bf ausgestellten Rechnungen und Kasseneingangsbelege über den Gesamtbetrag von EUR 106.503,22 in Kopie vor.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Bf ersucht,
1. den Nachweis zu erbringen, dass ihr am ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 65.650,31 und am ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 37.657,82 zur Barzahlung zur Verfügung standen (z.B. durch Vorlage von Kontoauszügen oder Sparbüchern, auf denen Abhebungen in diesen Höhen ersichtlich sind), und
2. jene Person als Zeugen stellig zu machen, die den am angeblich verausgabten Gesamtbetrag in Höhe von EUR 65.650,31 entgegennahm und durch ihre Unterschrift bestätigte.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wies der steuerliche Vertreter der Bf darauf hin, dass auf den von der Bf erstellten Rechnungen der Erhalt des Betrages vom Geschäftsführer der R-GmbH mit seiner Paraphe und dem Stempel der R-GmbH bestätigt worden sei.
Zum Nachweis dafür, dass der Bf am der Betrag von EUR 65.650,31 und am der Betrag von EUR 37.657,82 zur Barzahlung zur Verfügung gestanden sei, legte der Geschäftsführer der Bf Kopien von zwei Kontoauszügen vor, auf denen Abhebungen in Höhe von EUR 60.000,00 am und von EUR 40.000,00 am ersichtlich sind. Außerdem legte er Kopien der Kassaberichte vom Oktober und November 2010 vor, aus denen zu ersehen ist, dass am der Kassastand EUR 9.983,60 betrug.
Der Geschäftsführer der Bf brachte vor, er habe, bevor er die Barzahlung getätigt habe, die R-GmbH in der HFU-Liste (= Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) gesucht, um sicherzugehen, dass es sich bei dem Geschäftspartner um ein seriöses Unternehmen handle.
Der Vertreter der Amtspartei brachte vor, die Unterschrift des Geschäftsführers der R-GmbH, mit denen dieser den Barerhalt des Rechnungsbetrages auf den Rechnungen der Bf bestätigt habe, sei nicht ident mit der Musterzeichnung laut Firmenbuch. Darüber hinaus bestritt er die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Kontoauszüge.
Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung brachte der Geschäftsführer der Bf die Bezug habenden Kontoauszüge im Original bei, deren Richtigkeit in weiterer Folge vom Finanzamtsvertreter nicht weiter bestritten wurde.
Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf ist eine im Baugewerbe tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die R-GmbH legte der Bf am ein Anbot über das Erbringen von Mauerungsarbeiten.
Mit Subunternehmervertrag vom beauftragte die Bf die R-GmbH mit diversen Subarbeiten für das Baugebiet Wien, Niederösterreich und Burgenland. Dieser Vertrag ist von Seite des Auftragnehmers vom Geschäftsführer der R-GmbH, Herrn Gf, unterschrieben.
Mit Schreiben vom bevollmächtigte der Geschäftsführer der R-GmbH Herrn Z., ihn beim Empfang von Bargeld für Ausgangsrechnungen zu vertreten.
In der Zeit vom bis und vom bis erbrachte die R-GmbH Mauerungsarbeiten für die Bf. Die Bf fasste die von der R-GmbH ausgestellten Rechnungen in zwei Schreiben zusammen. Die Rechnungsbeträge in Summe von EUR 106.503,22 wurden dem Geschäftsführer der R-GmbH persönlich übergeben. Er bestätigte den Barerhalt dieser Beträge mit seiner Paraphe. Die zur Barauszahlung erforderlichen Mittel wurden vom Geschäftskonto der Bf behoben und befanden sich zum Teil in der Kassa.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von der Bf vorgelegten Unterlagen, das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, den Firmenbuchauszug der R-GmbH und hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift/Paraphe des Geschäftsführers der R-GmbH auf die folgende Beweiswürdigung:
Die Bf fasste die von der R-GmbH ausgestellten Rechnungen in zwei Abrechnungsbelegen zusammen. Darin wurde festgehalten, dass konkret angeführte Rechnungsbeträge der R-GmbH bar ausbezahlt worden und dass damit sämtliche Forderungen der R-GmbH abgegolten seien. Außerdem bestätigte der Geschäftsführer mit seiner Paraphe und dem Stempel der R-GmbH den Barerhalt der strittigen Beträge.
Wenn der Vertreter der Amtspartei die Echtheit der Unterschrift des Geschäftsführers im Vergleich zur Musterzeichnung im Firmenbuch in Abrede stellt, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Wie der steuerliche Vertreter in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung betonte, handelt es sich bei der zu beurteilenden "Unterschrift" lediglich um eine Paraphe des Geschäftsführers. Eine Paraphe ist aber ein auf wenige Zeichen (Initialen) verkürztes Namenszeichen und kann allein schon deshalb nicht mit der Musterzeichnung im Firmenbuch ident sein. Die Paraphe des Geschäftsführers der R-GmbH hat mit dem Anfangsbuchstaben der Musterzeichnung sehr große Ähnlichkeit und stammt daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Geschäftsführer der R-GmbH.
Darüber hinaus war auch auf Grund der durchaus glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der Bf, der Geschäftsführer der R-GmbH habe in Begleitung einer zweiten Person die Geldbeträge übernommen, davon auszugehen, dass die Bf mit der Benennung des Herrn Gf dem Auftrag gemäß § 162 BAO entsprochen hat.
Rechtliche Würdigung:
Nach § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind nach § 162 Abs. 2 leg. cit. die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 162 [E7]).
Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt.
Der Bf ist es durchaus zumutbar gewesen, die Daten jener Person(en) festzuhalten, die die strittigen Beträge für die R-GmbH tatsächlich in Empfang genommen hat/haben. Die Aufforderung zur Empfängernennung erfolgte daher zu Recht. Eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, dem Auftrag zu entsprechen, war nicht zu bejahen ().
Im vorliegenden Fall wurde die R-GmbH als Empfänger der strittigen Beträge bekannt gegeben. Geldbeträge können jedoch von einer juristischen Person nicht bar übernommen werden, sondern müssen natürliche Personen namhaft gemacht werden, die diese Aufgabe im Auftrag der juristischen Person erfüllen.
Nach den von der Bf selbst vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde war für diese GmbH der Geschäftsführer sowie der vom Geschäftsführer der GmbH beauftragte Z. zur Entgegennahme von Geldbeträgen befugt.
Die Beweiswürdigung ergab, dass die strittigen Geldbeträge vom Geschäftsführer der R-GmbH entgegengenommen worden sind. Die Bf hat damit dem Auftrag zur Empfängerbenennung entsprochen. Die strittigen Beträge waren daher als Betriebsausgaben anzuerkennen, da auch von der Betriebsprüfung der Zusammenhang mit erbrachten Leistungen nicht bestritten und der Betriebsausgabencharakter der Zahlungen nicht in Abrede gestellt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob die von der Bf namhaft gemachten natürlichen Personen die Geldbeträge für die R-GmbH entgegengenommen haben, ist eine Tatsachenfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Hatzenbichler n BFGjournal 2021, 151 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101867.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at