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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2016, RV/7100543/2016

Absetzbarkeit einer Spende

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100543/2016-RS1
Nichtabzugsfähigkeit einer Spende, wenn der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Spende keine durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtung ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Vertreter, vom  gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2014

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte anlässlich der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2014 die Berücksichtigung einer von ihm an die Stiftung geleisteten Geldspende  in Höhe von 1.000,00 € als Sonderausgabe. Der Bf. wies eine Zahlung vom an die "Stiftung" mittels einer Spendenbestätigung nach.

Diesem Begehren wurde im Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 vom nicht entsprochen. In der Bescheidbegründung des Finanzamtes wurde dargelegt, dass Zuwendungen (Spenden) an Organisationen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a Z 4 EStG 1988 angehören würden, nicht absetzbar seien.

In der gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 erhobenen Beschwerde vom wandte sich der Bf. gegen die Nichtanerkennung der Spende an die Stiftung. Als Begründung führte der Bf. aus, dass seit einem "VwGH-Erkenntnis im Jahr 2009 auch alle Spendenempfänger in der EU abzugsfähig seien, sofern sie in Österreich auf der entsprechende Liste wären, wenn sie in Österreich wären."

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurde ein Firmenbuchauszug der Stiftung, Firmenbuchnummer, aus dem der Stiftungszweck hervorgeht, vorgelegt. Der Stiftungszweck bestehe in einer gemeinnützigen und karitativen Tätigkeit. Der Antrag auf Neueintragung einer Firma langte am beim Handelsgericht ein, eingetragen wurde die Stiftung am . Weiters wurde die Stiftungsurkunde vorgelegt.

Die Bf. beantragte, der Beschwerde Folge zu geben.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der anzuwendenden Fasung dürfen freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie

b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6

geleistet werden.

Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.

Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind in § 4a EStG 1988 idgF aufgezählt:

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: § 4a. EStG 1988:

Nach Abs. 1 leg. cit. gelten f reigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind begünstigte Zwecke:

1. Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.

2. Die Erfüllung der den in Abs. 4 genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.

3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:

a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.

b) Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.

c) Die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

d) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).

e) Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen.

4. Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Abs. 6 genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.

Abs. 3: Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind:

1. Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

2. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

4. juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

5. juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;

6. juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind.

Abs. 4: Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind:

a) die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung;

b) Museen

  • von Körperschaften des öffentlichen Rechts;

  • von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;

c) das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes;

d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.

e) die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).

Abs. 5: Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:

Abs. 6: Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke sind:

  • Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,

  • Landesfeuerwehrverbände

Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (§ 132 BAO).

Abs. 7: Für die Zuwendungen gilt Folgendes:

  • Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

  • Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 5 genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

  • Hinsichtlich der in Abs. 6 genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Art. 116 B-VG wirtschaftlich verbunden ist.

  • Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

  • Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.

Abs. 8: Für die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste bestehen folgende Voraussetzungen:

1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6 und Abs. 5 Z 1 bis 3:

a) Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.

c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

2. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie des Abs. 4 lit. d:

a) Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.

b) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.

c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalles der begünstigten Aufgaben.

d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der begünstigten Zwecke.

e) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

3. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:

a) Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.

b) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.

c) Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.

d) Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen. Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln (AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76 ab , siehe auch § 124b Z 196).

§ 124 b Z 196 EStG 1988 lautet: Die §§ 4a und 18 Abs. 1 Z 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. Im Jahr 2011 gilt für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste:

a) Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und lit. e (Tierheime) verfolgen:

- Die Körperschaften muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.

- Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in § 4a Abs. 8 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis vorgelegt werden.

- Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt 1/23 bis längstens in der Liste zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem Wirkung.

b) Forschungseinrichtungen, die vor dem den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind § 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d nicht maßgeblich.

c) Für Forschungseinrichtungen, die nach dem die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß § 4a erstmalig beantragen, ist § 4a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.

Daraus folgt rechtlich:

Spenden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund der gesetzlichen Normierung in § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind jedoch Spenden an Einrichtungen, die im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4) ausdrücklich aufgezählt werden und an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen, abzugsfähig.

Die Feststellung, ob die in § 4a Abs. 2 und 8 EStG festgelegten Voraussetzungen vorliegen, erfolgt durch einen Bescheid, den sogenannten Spendenbegünstigungsbescheid, des für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Finanzamtes Wien 1/23.

Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im  Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Sämtliche Inhaber von Spendenbegünstigungsbescheiden scheinen auf der Liste des BMF auf.

Die vom Bf. vorgelegte Spendenbestätigung weist den Namen der empfangenden Körperschaft auf, den Namen und die Anschrift des Bf. als Zuwendender und das Datum der Zuwendung (). Eine Spendenbestätigung hat neben diesen Inhalten aber auch die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Eine derartige Registrierungsnummer scheint auf dieser Bestätigung jedoch nicht auf.

Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters in einem Schreiben vom , nämlich dass die Organisation unter der Registrierungsnummer xxxxx in der Liste des BMF aufscheine, ist folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist, dass die in Rede stehende Privatstiftung mit der Registrierungsnummer xxxxx auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen, Ausdruck vom aufscheint. Aus der Spalte "Gültig-Ab Gültig-Bis" ist der Zeitraum ersichtlich, in dem die Spenden absetzbar sind bzw. waren. Bei der verfahrensgegenständlichen Körperschaft scheint als Gültigkeitsdatum "ab Datum" auf.

Da die Zahlung am , also vor der Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger, erfolgte und die Empfängerin zum Zeitpunkt der Zuwendung in die Liste begünstigter Spendenempfänger nicht eingetragen war, ist diese Spende nicht abzugsfähig. Diese Zahlung an die Körperschaft kann somit nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Entsprechend der dargestellten Rechtslage hat die Beurteilung der Frage, ob eine juristische Person zum Kreis der begünstigten Zuwendungsempfänger gehört, nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos in einem vom Zuwendungsempfänger zu initiierenden Verfahren zur Erlangung eines Bescheides gemäß § 4a Abs. 1 EStG idgF zu erfolgen.

Aus diesem Grunde ist eine Auseinandersetzung mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen der "Natur" der Organisation nicht in einem die Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. (Zuwendungsgeber) betreffenden Verfahren vorzunehmen.

Der Argumentation des Bf. hinsichtlich der "Abzugsfähigkeit von Spendenempfängern innerhalb der EU, sofern sie in Österreich auf entsprechenden Listen wären, wenn sie in Österreich wären", kann nicht gefolgt werden, als es sich bei der betreffenden Organisation um eine nach österreichischen Recht gegründete österreichische Privatstiftung mit Sitz in Österreich handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100543.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at