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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2016, RV/7500970/2015

Wiedereinsetzungsantrag - verspäteter Einspruch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der  Beschwerdesache der L. H., (vormals M.) Gasse, Wien, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Str. 81-85, 1200 Wien vom

I. betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom  und

II. betreffend Zurückweisung wegen Verspätung des Einspruches vom

gegen die folgenden  Strafverfügungen

MA 67-PA-1 vom
MA 67-PA-2 vom
MA 67-PA-3 vom
MA 67-PA-4 vom
MA 67-PA-5 vom
MA 67-PA-6 vom
MA 67-PA-7 vom
MA 67-PA-8 vom und
MA 67-PA-9 vom

zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde betreffend

I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

II. Zurückweisung wegen Verspätung des Einspruches

als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1986 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 - Parkraumüberwachung wies mit Bescheid vom
 

I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom  wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügungen
vom   MA 67-PA-1, MA 67-PA-2, MA 67-PA-3, MA 67-PA-4 und  MA 67-PA-5,  
vom MA 67-PA-6
vom MA 67-PA-7,
vom MA 67-PA-8, und
vom MA 67-PA-9 gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52/1991 in der geltenden Fassung zurück und

II. den Einspruch  vom
- gegen die Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2, womit über die Bf. Geldstrafen von je EUR 256,00 im Nichteinbringungsfalle ein Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 52 Stunden verhängte wurden,
- gegen die Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA 3, MA 67-PA-4 und MA 67-67-PA-5, womit über die Bf.  Geldstrafen von je EUR 266,00, im Nichteinbringungsfalle einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 54 Stunden verhängt wurden,
- gegen die Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA-6 und MA 67-PA-7, womit über die Bf. Geldstrafen von je EUR 338,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 68 Stunden verhängt wurden,
- gegen die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-8, womit über die Bf. eine Geldstrafe von EUR 347,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Stunden verhängt wurde, - sowie gegen die Strafverfügung zu Zahl MA 67-PA-9, womit über die Bf. eine Geldstrafe von EUR 359,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 72 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52/1991 in der geltenden Fassung,
wegen Verspätung zurück.

Begründend wurde ausgeführt:

"I.
Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-
1 , wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- I wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 256,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden, verhängt.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA- 2 , wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- xxx wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 256,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden, verhängt.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA- 3 , wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-xxx wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 266,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden, verhängt.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-4, wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- xxx wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 266,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden, verhängt.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-5, wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- I wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 266,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden, verhängt.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-6, wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- I wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 338,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden, verhängt.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-7, wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-I wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 338,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden, verhängt.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-8, wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- xxxx wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 347,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-9, wurde über Sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W- xxxx wegen Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 359,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt

Mit Eingabe vom haben Sie Einspruch gegen die Strafverfügungen eingebracht und gleichzeitig
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Begründet wurde dies damit, dass Sie nach Erhalt des Rückstandsausweises erstmalig Kenntnis von den abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren hatten. Die Strafverfügungen seien Ihnen nicht zugekommen und Sie hätten keine Kenntnis von einer Hinterlegung der Schriftstücke erlangt.

§ 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wird mit einer rechtswidrigen Zustellung der Strafverfügung begründet.

In diesem Vorbringen ist die Geltendmachung eines Zustellmangels zu erblicken.

Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber ein geltend gemachter Zustellmangel keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal im Falle eines Zustellmangels keine Frist zu laufen begonnen hätte und somit auch keine Frist versäumt werden hätte können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.

II.
Die Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA-1, MA 67-PA-2, MA 67-PA-3, MA 67-PA-4 und MA 67-PA- 5 wurden nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1213 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen die Schriftstücke beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-6 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-7 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-8 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-9 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten, zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Dass Zustellmängel unterlaufen sind und Sie nicht rechtzeitig von den Zustellvorgängen Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch anlässlich der Schreiben vom , mit denen Ihnen die gegenständlichen Strafverfügungen einschließlich einer Kopie des jeweils dazugehörenden Zustellnachweises übermittelt wurden, diesbezüglich keine Beweismittel vorgebracht.

Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof u. a. im Erkenntnis vom Zl. 88/08/0182, ausgesprochen hat, dass mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit, ohne Anbot entsprechender Beweismittel, das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht nachgewiesen werden kann.

Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre und hat sich nicht ergeben, dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten. Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.

Bemerkt wird weiters, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."

Am brachte die Bf. innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom mit dem Antrag ein, den Wiedereinsetzungsanträgen und den Einsprüchen Folge zu geben in eventu: Die Straferkenntnisse wegen offenkundiger Verletzung des Gesetzes zum Nachteil der Verfahrensparteien aufzuheben.

Begründend führte die Bf. wie folgt aus:

" Zu "Wiedereinsetzungsanträge"

Die Hinterlegungsanzeigen sind der Verfahrenspartei nicht zugekommen.
Die Hinterlegungen sind daher nicht rechtswirksam.
Die Verfahrenspartei hat bis Mitte 2012 mit ihrem Sohn in Wien, Gasse, gewohnt.
Bedingt durch den Umstand, dass die Verlobte ihres Sohnes in die Wohnung eingezogen ist musste die Verfahrenspartei eine andere Wohnung anmieten. Bis eine Wohnung gefunden wurde hat die Verfahrenspartei ab Mitte Dezember 2012 teilweise im Büro der Firma S. Gesellschaft mbH in 1020 Wien gewohnt und teilweise ein Zimmer in
A. angemietet.
Im Jänner 2013 wurde die Wohnung in 1120 Wien,
Strasse angemietet. Da Renovierungsarbeiten notwendig waren und die Übersiedlung auch einen entsprechenden Zeitraum benötigte konnte die Verfahrenspartei erst mit Anfang Mai 2013 fix in die Wohnung in 1120 Wien einziehen.
Wären die Hinterlegungsanzeigen tatsächlich im Postkasten gewesen, hätte der Sohn der Verfahrenspartei diese an seine Mutter weitergegeben.
Dafür spricht auch, dass die Verfahrenspartei wenn sie Hinterlegungsanzeigen tatsächlich erhalten hat, die diesbezüglichen Schreiben beim Postamt behoben hat. Weiters, dass die amtswegigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Verfahrenspartei die Unwahrheit sagt, wenn dies zu ihrem Vorteil wäre; vielmehr hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Verfahrenspartei auch dann die Wahrheit sagt, wenn dies im Verfahren zu ihrem Nachteil ist.
Die Verfahrenspartei als juristischer Laie durfte davon ausgehen, dass die Behörde, wenn sie die Rechtfertigung der Verfahrenspartei näher überprüfen will, also in das amtswegige Ermittlungsverfahren mit einbeziehen, die Verfahrenspartei entsprechend informiert und Beweise abverlangt bzw. die Verfahrenspartei einvernommen wird. Das erste Beweisanbot der Verfahrenspartei ist ihre Glaubwürdigkeit.
Dieses Beweisanbot wurde auch im Ergebnis der Behörde angeboten. Weitere Beweisanbot sind erst erforderlich, wenn die Behörde dies für notwendig erachtet und entsprechende Verfahrensschritte setzt. Dies hat die Behörde nicht getan, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH ist nicht ausreichend, zumal dem Verwaltungsgerichtshof nicht unterstellt werden kann, gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen.
Dass die Erstbehörde das amtswegige Ermittlungsverfahren äußerst mangelhaft führte wird schon durch die erste Verfahrenshandlung untermauert. Die Behörde hat unter Außerachtlassung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, nicht den Lenker zur Verantwortung herangezogen, sondern die Verfahrenspartei als Zulassungsbesitzer. Nachdem auch für das Behördenverfahren die Schuldfrage eindeutig zu klären ist und als amtsbekannt vorausgesetzt werden kann, dass der Zulassungsbesitzer nicht zwingend ident mit dem Lenker des Fahrzeuges sein muss, hätte die Behörde rechtsrichtig das Verfahren nach § 2 Parkometergesetz einleiten müssen. Dies hätte naturgemäß einen größeren administrativen Aufwand erfordert, den sich die Erstbehörde anscheinend unter Verletzung zwingender gesetzlicher Bestimmungen ersparen wollte.
Dass die Erstbehörde der Verfahrenspartei generell, also ohne jegliche Anhaltspunkte, Unglaubwürdigkeit unterstellt, verstoßt gegen das Diskriminierungsverbot und ist rechtswidrig.
Auch ist es amtsbekannt dass bei der Hinterlegung von Hinterlegungsanzeigen durch Zusteller oftmals Fehlhinterlegungen auftreten und folglich alleine die Behauptung des Zusteller, dass die Hinterlegung vorgenommen wurde, die Rechtmäßigkeit der Zustellung dann nicht untermauern kann, wenn der Hinterlegungsempfänger behauptet, von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt zu haben. Die Behauptung des Zusteller wäre nur dann von entsprechendem Gewicht bei der Wertung, wenn tatsächlich keine Fehlhinterlegungen auftreten. Da dies - amtsbekannt - nicht der Fall ist, hat die Behörde in einem solchen Fall entsprechende Ermittlungen von amtswegen zu führen, wenn die Rechtfertigung des Hinterlegungempfänger angezweifelt wird.

Beweis:

  • Einvernahme Verfahrenspartei

  • amtswegige Erhebung zum Hinterlegungsvorgang

  • weitere Beweise vorbehalten

Hinsichtlich der Hinterlegungsanzeigen "1120 Wien, Strasse /3/1" hat die Erstbehörde unberücksichtigt gelassen, dass die Türnummer falsch ist und deshalb die Hinterlegung anscheinend in einem anderen Postfach erfolgte (Tür 1) und nicht Tür "1 DG" und daher schon deshalb keine rechtswirksamen Zustellungen gegeben sind.

Liegen - wie die Behörde ausführt - keine Zustellmängel vor, ist den Wiedereinsetzungsanträgen stattzugeben, weil die Verfahrenspartei von den Hinterlegungen - egal aus welchem Grunde auch immer - keine Kenntnis erlangte und die Nichtkenntnis auf einem minderen Grad des Verschuldens liegt und daher einer Wiedereinsetzung nicht hinderlich ist.
Den Wiedereinsetzungsanträgen ist daher stattzugeben bzw. für den Fall von unzulässigen bzw. rechtsunwirksamen Zustellungen die Strafbescheide aufzuheben (amtswegig).

Zu "Einsprüchen"

Verwiesen wird auf die vorstehenden Ausführungen, aus denen sich die unzulässigen bzw. rechtsunwirksamen Zustellungen ergeben.

Unabhängig davon hätte die Erstbehörde von Amts wegen - unter Anwendung der Bestimmung des § 52a VStG - die Strafbescheide aufheben müssen, da das Recht zum Nachteil der Verfahrenspartei angewendet wurde, weil die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren nur zum Nachteil der Verfahrenspartei führte und offensichtlich Entlastendes bewusst nicht berücksichtigte.
Hätte die Erstbehörde sich an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten, hätte zu Beginn § 2 Parkometergesetz 2006 angewendet werden müssen und wäre die Verfahrenspartei - als Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge - niemals als Beschuldigter (Lenker) geführt worden. Die Voreingenommenheit der Erstbehörde bzw. die schlampigen Ermittlungen machten es erst möglich, dass die Verfahrenspartei - rechtswidrig - als Beschuldigte geführt wurde und das Gesetz zu ihrem Nachteil angewendet wurde.

Auf jeden Fall sind die Strafbescheide aufzuheben bzw. die Rechtswidrigkeit zu sanieren.

Mündliche Verhandlung

Die Verfahrenspartei beantragt eine mündliche Verhandlung."

Mit Schreiben vom verzichtet die Bf. auf die öffentliche mündliche Verhandlung und machte folgende ergänzende Ausführungen zur Beschwerde vom

"Die Beschwerdeführerin gibt die Erklärung ab, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird, da die Sachlage durch das aktenkundige Beweismaterial für eine stattgebende Entscheidung ausreichend aufgeklärt ist.

Ergänzende Ausführungen zur Beschwerde von

"MA 67-PA-6 (13), MA-PA-7 (16), MA 67-PA-8 (18), MA 67-PA-9 (20)":

Die in Strafverfügungen und auf dem Kuvert ausgewiesene Zustelladresse "S Straße 179/3/1" ist falsch und bewirkt ungültige Zustellversuche; richtig ist 179/3/1 DG. Es gibt an der Adresse eine top mit Nr. 1 und eine mit top mit der Nr. 1-DG. Ebenso sind die Postkästen so gekennzeichnet. Die Hinterlegung bei " ...179/3/1" ist auch deshalb unwirksam, weil der Zusteller keinen Grund zur Annahme haben konnte, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, weil die Beschwerdeführerin in der Wohnung top 1 niemals aufhältig war, sondern nur in der Wohnung 1-DG! Der Zusteller hätte daher die Hinterlegung gar nicht vornehmen dürfen (§ 17 Abs. 1 ZuStG).
Da somit in jedem Einzelfall ein Zustellmangel vorliegt, sind die jeweils ersten Zustellungen aus 2013 rechtsunwirksam. Erst die Ersatzzustellungen aus 2014 bewirken rechtsgültige Zustellungen und lösen die Rechtsmittel bzw. Einspruchsfristen aus.
Ob die gesetzeskonformen Behördenhandlungen im Einzelfall über Stattgebung Wiedereinsetzung oder Anerkennung Zustellmangel hergestellt werden ist nur eine juristische Auslegung mit einem jedenfalls feststehenden stattgebenden Ergebnis.

Bei der Auslegung von Verwaltungsstrafgesetzen ist der bisherige strenge Maßstab zu Lasten der Rechtsunterworfenen den massiv geänderten faktischen Gegebenheiten anzupassen. Dafür sprechen die seit Jahren den zuständigen Behörden bekannten massiven Probleme durch die Flüchtlingswanderung; deren mangelnde Reaktion mitverantwortlich dafür ist, dass die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind gesetzeskonform zu handeln (fehlende Einreisekontrolle tausender Flüchtlinge! Bezeichnend dafür der massive Vorwurf aus Deutschland" Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann wirf Österreich vor, in der Flüchtlingskrise europäisches recht zu missachten. Sowohl der Schengen-Kodex als auch die Dublin-Verordnung würden tausendfach missachtet" ). Analog./A
Bei Anlegung der Maßstäbe der Erstbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin auf die (säumigen) zuständigen Behörden würde dies bedeuten, dass diese Behörden bei der Aufgabenbewältigung der Flüchtlingswanderung auffallende Sorglosigkeit an den Tag legen und ihren gesetzlichen Aufgaben nicht pflichtgetreu nachkommen. Dass dieser Maßstab nicht angelegt werden kann (soll) - weil realitätsfremd- ist schon daraus zu schließen, weil den zuständigen Behörden - auch von politischer Seite und medial - kein Vorwurf an dem entstandenen Chaos gemacht wird und trotz Kenntnis keine Änderung vorgenommen wird, sondern vielmehr daran (obwohl gegen zwingende EU-Gesetze verstoßen wird) festgehalten wird. Dies zeigt aber vorallem, dass Gesetze, auch zwingende, im Einzelfall nur als Richtlinien zu handhaben sind und davon - auch ohne gesetzliche Ermächtigung - abgewichen werden darf.

Wenn nunmehr die Erstbehörde bei der Beschwerdeführerin einen derart strengen und realitätsfremden Maßstab anwendet, der im Wirkungsbereich der Behörde in der Flüchtlingsfrage nicht ansatzweise angewendet wird, liegt eine Diskriminierung zwischen Gruppen von Rechtsunterworfenen vor; also eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des "einfachen" Rechtsunterworfenen - wie die Beschwerdeführerin - gegenüber den "privilegierten" Rechtsunterworfenen - wie der Behörde."

Als Beilage wurde eine Pressemeldung "Bayerns Innenminister: Österreich missachtet EU-Recht"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Aufgrund der dem BFG vorliegenden Beschwerde vom war Gegenstand des Verfahrens die Klärung der Frage, ob die belangte Behörde

I.) den Antrag der Bf. vom
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu Recht zurückgewiesen hat und

II.) ob der Einspruch vom gegen die im Spruch angeführten Strafverfügung  zur Recht wegen Verspätung zurückgewiesen worden ist.

I.)  Wiedereinsetzungsantrag:

Mit Eingabe vom hat die Bf. Einspruch gegen die Strafverfügungen eingebracht und gleichzeitig
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Begründet hat die Bf. dies damit, dass Sie nach Erhalt des Rückstandsausweises erstmalig Kenntnis von den abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren hatte. Die Strafverfügungen seien Ihr nicht zugekommen und Sie hätten keine Kenntnis von einer Hinterlegung der Schriftstücke erlangt.

§ 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll verhindern, dass eine Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis nichts unternehmen konnte, durch Unterlassung der fristgerechten Vornahme einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Handlung einen Rechtsnachteil erleidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz. 1).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 spätestens zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt wird.

Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung, so hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG auf, sobald die Bf. den Tatsachenirrtum als solchen erkennen musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (vgl. Zl. 90/03/0030).

Im gegenständlichen Fall wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom mit einer rechtswidrigen Zustellung der Strafverfügung begründet. In diesem Vorbringen ist die Geltendmachung eines Zustellmangels zu erblicken.

Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber ein geltend gemachter Zustellmangel keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal im Falle eines Zustellmangels keine Frist zu laufen begonnen hätte und somit auch keine Frist versäumt werden hätte können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.) Zurückweisung des Einspruches

Die Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA-1, MA 67-PA-2, MA 67-PA-3, MA 67-PA-4 und MA 67-PA- 5 wurden nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1213 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen die Schriftstücke beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-6 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-7 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA- 8 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA- 9 wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der oa. Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten, zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Rechtsgrundlagen

Betreffend die vorstehend ersten vier angeführten Strafverfügungen erhob die Bf. erst Monate später Einspruch nämlich am . Begründend führte die Bf. ua. aus, dass ein Zustellmangel vorliege, da sie sich nur tagewiese in der Wohnung aufgehalten habe und deshalb von den Strafverfügungen keine Kenntnis erlangt habe.

Betreffend die weiteren vier Strafverfügungen führte die Bf., dass diese falsch adressiert "1120 Wien, S Str. 179/3/1 " statt "S Str. 179/37/1-DG " gewesen seien, somit ein Zustellmangel vorgelegen habe.

Die im konkreten Fall zur Anwendung kommende Bestimmung des § 17 Zustellgesetz lautet wie folgt:

Abs. 1 "Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."

Abs. 2 "Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen."

Abs. 3 "Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Abs. 4 "Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Danach hat die rechtmäßige Hinterlegung, die aufgrund des als öffentliche Urkunde zu wertenden Zustellscheines vermutet wird, die Wirkung der Zustellung.

Hinterlegte Dokumente gelten ausdrücklich als mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wobei dies unabhängig davon ist, ob der Empfänger tatsächlich von der Hinterlegung Kenntnis erlangt und ob das Dokument behoben wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof , 91/13/0178). Sogar wenn es dem Empfänger unmöglich ist, das Dokument selbst abzuholen, ist die Zustellung wirksam (vgl. Verwaltungsgerichtshof , 90/11/0232).

Der im gegenständlichen Fall ebenfalls anzuwendende § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Will eine Behörde davon ausgehen, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. zB ). Daher ist das Parteiengehör zB vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung zu wahren (zB , 89/13/0277; , 94/10/0010).

Sollte Einspruch erhoben werden, wäre es zielführend, wenn die Bf. das Vorliegen eines Zustellmangels durch geeignete Beweismittel glaubhaft machen könnte.

Geeignete Beweismittel für einen solchen Zustellmangel (z.B. Reiserechnungen, Flug- oder Bahntickets, etc.) könnten die Bf, dann gleichzeitig mit dem Einspruch anbieten. Andernfalls wäre der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Behörde ersuchte die Bf. um geeignete Beweismittel für einen Zustellmangel.
Die Bf. brachte jedoch keine Beweise vor, die einen Zustellmangel begründet hätten.

Sie führte nur aus, dass ihr Sohn in der Wohnung gewohnt habe und sie nur sporadisch in der Wohnung war. Eine Ortsabwesenheit wurde von der Bf. nicht dokumentiert.

Hinsichtlich der Strafverfügungen die an die S Str. 179/3/1 adressiert waren, wurde von der Bf. ausgeführt, dass sie diese gar nicht bekommen habe können, da sie in der S Straße 179/3/1DG gewohnt habe.

Wenn allerdings die Adresse nicht richtig gewesen sei, wären die Schriftstücke von der Post der Behörde retourniert worden, da der Empfänger/die Empfängerin an dieser Adresse nicht bekannt war.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung erfolgte somit zu Recht.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 71 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 71 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500970.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at