Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2016, RV/5100171/2016

Steuerfreiheit für Dissertationspreise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 entsprechend der eingereichten Erklärung festgesetzt.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit einem Betrag von 8.791,14 € berücksichtigt.

Mit Schreiben vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) gab die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass in der Einkommensteuererklärung 2010 folgende Preisgelder für die Dissertationsarbeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien:
< 5.000,00 €: Österreichischer Preis für R und I 2010;
< 6.000,00 €: Preis 2010;
< 5.602,58 €: Wissenschaftspreis des G 2010 (inkl. Reisekostenvergütung).
< GESAMT: 16.602,58

Die Arbeit sei mit mehreren Wissenschaftspreisen ausgezeichnet worden. Es hätte sich somit um Preise gehandelt, die der Würdigung der Persönlichkeit bzw. des gesamten Schaffens des Beschwerdeführers dienen würden (siehe Jakom EStG, Kommentar, 1. Auflage 2008, § 2/18). Es würden somit keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

Nach Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO wurde mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom die Einkommensteuer für das Jahr 2010 neu festgesetzt.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit einem Betrag von 25.393,72 € berücksichtigt (also Zurechnung von 16.602,58 €).

Steuerpflicht sei gegeben, da die Preisverleihung darauf gerichtet gewesen sei, ganz bestimmten beruflichen Leistungen des Preisträgers Rechnung zu tragen (-I/09).

Nachdem der Unabhängige Finanzsenat die Berufung vom  mit Entscheidung vom (RV/0379-L/12) als unbegründet abgewiesen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben ().

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
4. Einkünfte aus nichtg selbständiger Arbeit (§ 25)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
7. Sonsitge Einkünfte im Sinne des § 29

Steuerpflichtige Einkünfte liegen demnach nur dann vor, wennsie einer der oben genannten Einkunftsarten zugeordnet werden können, ansonsten sind sie nicht steuerbar.

Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, dass die Arbeit an der Dissertation für sich keine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt. Das bloße Einreichen der fertiggestellten Dissertation ist keine relevante Marktteilnahme.

Die streitgegenständlichen Anerkennungspreise sind demnach nicht der Besteuerung zu unterziehen.

Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich ist keine der gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, demnach war einer Revision nicht zuzustimmen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100171.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at