Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2016, RV/5100351/2014

Familienheimfahrten Österreich - Ungarn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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2012
Einkommen
16.815,53 €
Einkommensteuer Anrechenbare Lohnsteuer
1.261,95 € -3.338,58 €
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
-2.077,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2012.

Verfahren

Der Beschwerdeführer erklärte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte er Familienheimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in Ungarn in Höhe von 3.672 €, sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibeträge für zwei Kinder.

Das Finanzamt anerkannte weder die Familienheimfahrten, da die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorgelegen seien, noch den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderfreibeträge, da für keines der Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen worden sei (Bescheid vom ).

In der dagegen erhobenen Berufung vom beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung sowohl der Familienheimfahrten, da eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sei, als auch des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderfreibeträge, da ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungspunkte ab. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte der Beschwerdeführer dem Finanzamt folgende Unterlagen (in Kopie) vor: Bescheinigung EU/EWR (E 9) den Beschwerdeführer betreffend vom , eingelangt beim Finanzamt am ; Bescheinigung EU/EWR (E 9) die Frau des Beschwerdeführers betreffend vom , Fahrtenbuch hinsichtlich der Familienheimfahrten sowie die Zulassungsscheine der beiden benützten Fahrzeuge, jeweils eingelangt beim Finanzamt am .

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich und bewohnt während der Woche ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer im Ausmaß von 15 m2. Seine Frau lebt mit den beiden Söhnen (geb. 2005 bzw. 2011) am gemeinsamen Familienwohnsitz (Einfamilienhaus, das je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und seiner Frau gehört) in Ungarn. Die Strecke zwischen dem Nebenwohnsitz in Österreich und dem Familienwohnsitz in Ungarn beträgt 480 Kilometer. Der Beschwerdeführer legt diese Wegstrecke mit dem eigenen Pkw zurück. Er verbringt die Wochenenden bei seiner Familie.

Die Frau des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig und bezieht keine Einkünfte in Ungarn.

Am wurde dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe 1-12/2012 für seine zwei Kinder zuerkannt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer und seine Frau ihren Wohnsitz in Ungarn haben und dort keine Einkünfte beziehen ist durch die Bestätigungen der ungarischen Steuerbehörde vom bzw. erwiesen. Aus dem Fahrtenbuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer 2012 die Strecke zwischen Familienwohnsitz und Nebenwohnsitz (480 km) 47 Mal zurückgelegt hat.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000 Euro betragen.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob die Fahrtkosten zum Familienwohnsitz als Werbungskosten abziehbar sind; strittig ist weiters, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht werden kann.

Unstrittig ist, dass aufgrund der Gewährung der Familienbeihilfe für 1-12/2012 für beide Söhne der Kinderfreibetrag zusteht.

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung:

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein.

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (, 2001/13/0216). Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (zB ). Das bedeutet aber nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ).

Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 Doppelte Haushaltsführung).

Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ist die Frage zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen.

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ().

Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Erkenntnissen in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienheimfahrten von zumeist in Ballungszentren in Österreich arbeitenden Abgabepflichtigen zu deren Familienwohnsitz in Staaten Osteuropas (an dem in aller Regel die Frau des Abgabepflichtigen die Kinder betreut und zumeist auch eine Kleinstlandwirtschaft für die Selbstversorgung betreibt bzw. die Eltern oder Schwiegereltern pflegt) - wie zB ; ; ; ; - kann geschlossen werden, dass in vergleichbaren Fällen von der Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung - auch nach Jahren - an den Ort der Arbeitsstätte ausgegangen werden muss.

Die Frau des Beschwerdeführers lebt mit den beiden Kindern (geb. 2005 bzw. 2011) in einem Einfamilienhaus in Ungarn und ist nicht berufstätig. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar ist.

Die Kosten für die Familienheimfahrten sind daher beruflich veranlasst und können als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibeträge:

Die Frau des Beschwerdeführers erzielt keine Einkünfte. Für die beiden Söhne wird die Kinderbeihilfe gewährt. Es liegen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderfreibeträge vor.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung abgesprochen. Zu § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (zB ; ; ; ; ). Des Weiteren wird über die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und des Kinderfreibetrages gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 abgesprochen. Es handelt sich dabei jeweils um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ergeben sich die Rechtsfolgen bereits aus dem Gesetz. Eine Revision ist demnach unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100351.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at