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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2016, RV/7501181/2015

Parkometerabgabe, Erfüllung der Auskunftspflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, über die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-909019/5/2, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von €  27,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 27,60) ist zusammen mit der Geldstrafe (€  138,00 ) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 13,80) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 14:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Stuwerstraße 1, eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv € 118,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung.

Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom forderte die belangte Behörde den Bf als Inhaber der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem behördlichen Kennzeichen Nr gemäß § 2 des Parkometergesetzes, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, auf, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem er das zum Verkehr zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Renault, auf welchem das Probekennzeichen montiert gewesen sei, am um 14:06 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 2, Stuwerstraße 1, gestanden sei.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde dem Bf zum Vorwurf gemacht, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 14:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Stuwerstraße 1, als Inhaber der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem behördlichen Kennzeichen dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.

Es wurde dem Bf daher die Gelegenheit gegeben, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel vorzulegen.

Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 14:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Stuwerstraße 1, als Inhaber der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem behördlichen Kennzeichen dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das zum Verkehr zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Renault, auf welchem das Probekennzeichen montiert gewesen sei, überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz wurde gegen den Bf eine Geldstrafe iHv € 138,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

Zudem wurde ein Betrag von € 13,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

In der mit E-Mail vom eingebrachten Beschwerde brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass die Person, die das KFZ bis zur Fehlfunktion der Wegfahrsperre bewegt habe, mit vollem Namen auf dem im defekten KFZ eingelegten Probefahrschein von Anfang an bekannt gegeben worden sei. Herr P , der das KFZ mit der Kaufabsicht Probe gefahren habe, sei auch an der zuständigen Polizeidienststelle persönlich wegen der Wegfahrsperre zur Vorsprache gewesen. Somit habe von Seiten des Bf keinerlei Gefährdung oder Absicht bestanden haben können, da Herr P sofort von selbst reagiert habe.

Während der gesamten Zeit, bis aus dem Renault-Zentralwerk in Frankreich ein dementsprechender neuer Schlüssel mit Codierung gesendet worden sei, sei der erwähnte Probefahrschein ausgefüllt in der Windschutzscheibe gelegen. Zudem sei mehrmals durch die Werkstatt versucht worden, den Wagen so schnell als möglich zu entfernen.

Der Bf beantrage die Aufhebung der Strafe, da der Fahrer ab dem ersten Tag festgehalten gewesen sei und daher die gewünschte Auskunft schon am KFZ direkt angeführt gewesen sei. Dies werde sicher in den gemachten Fotos ersichtlich sein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf wurde mit Schreiben vom , zugestellt am durch persönliche Übernahme, aufgefordert, gemäß § 2 Parkometergesetz binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 14:06 Uhr überlassen hat. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist, die am begann und am endete, wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des Bf. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde legen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäߧ 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () müssen zur Erfüllung der im Wr. ParkometerG festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Anfrage erteilt werden. Das Tatbild ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig ist oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt.

Die Auskunftspflicht trifft den Auskunftspflichtigen persönlich. Bedient er sich zur Abfassung bzw. Erteilung der Auskunft dritter Personen, so hat er sich von der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrages zu überzeugen.

Die Bestimmung sieht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post, oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann.

All diesen Handlungsalternativen ist aber gemeinsam, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen.

Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Ort, an dem der Bf hätte handeln sollen, jener ist, an dem seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, im vorliegenden Fall also der Sitz des Magistrates der Stadt Wien in Wien.

Dem Einwand, dass die Person, die das KFZ bis zur Fehlfunktion der Wegfahrsperre bewegt habe, mit vollem Namen auf dem im defekten KFZ hinter der Windschutzscheibe eingelegten Probefahrschein bekannt gegeben worden sei, ist (abgesehen vom Fehlen der Adresse) zu entgegnen, dass durch die Niederlegung einer Auskunft in einem Schriftstück, ohne sie der Behörde zu übermitteln, die verlangte Auskunft nicht erteilt wird, da auf diese Weise die Auskunft die Behörde nicht erreicht und diese damit von ihrem Inhalt keine Kenntnis erlangt (vgl. ).

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 16 VStG.

Die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Da die verhängte Geldstrafe € 138,00 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 27,60 zu bemessen.

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 27,60) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 138,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 13,80) - Gesamtsumme daher € 179,40 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-909019/5/2).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501181.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-10144