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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2016, RV/7102909/2012

Pflegeleistungen - Haushaltshilfe: Arbeitsverhältnis oder familienhafte Mitarbeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Q U jun., PLZ Z, Str., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Finanz­senat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Fi­nanzsenates endete a m . An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des an­hän­gigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiter führt. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsüb­li­che Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet und „Berufungs­wer­ber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.

Aus den Verwaltungsakten:

1. Über die ggstl. Beschwerde hat der Unabhängige Finanzsenat in entschieden. Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof – VwGH mit seinem Erkenntnis , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Vertretungsvollmacht vom , die damals Beschwerdegegenstand gewesen ist, ist de dato nicht auffindbar. Eine vom Bf. eigenhändig unterschriebene Vertretungs­voll­macht vom befindet sich jetzt in den Verwaltungsakten.

Lt. Sachverhaltsdarstellung in der an den VwGH gerichteten Beschwerde vom haben der Bf. bzw. seine ihn vertretenden Familienangehörigen die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am verlangt.

2. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind EUR 10.154,16, die im Einkommen­steu­er­bescheid 2006 vom mit folgender Begründung nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belastung anerkannt worden sind:

„1).Vereinbarungen zw. nahen Angehörigen finden, selbst wenn sie den Gültigkeitser­for­der­nissen des Zivilrechts entsprechen, im Steuerrecht nur Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität) einen eindeutigen, klaren Inhalt ha­ben und auch zwischen Familienfremden unter derselben Bedingung abgeschlossen worden wären. Sowohl Sie, wie auch die Sie pflegende Schwester wohnen im Haushalt der Eltern, PLZ Z, Str.. Aufwendungen, die durch die Pflege erwach­sen sind mit dem Pflegegeld (Stufe 2) abgegolten. Für darüber hinaus gehende Aufwen­dun­gen wie "Haushaltshilfe zusätzlich zur hygienischen-körperlichen Betreuung" vertritt das Finanzamt in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung die Ansicht, dass bei Mitarbeit im Rahmen eines rein familienhaften Verhältnisses dadurch veranlasste Aufwen­dun­gen gem. § 20 ESTG nicht abzugsfähig sind.

2). Die einfache Fahrtstrecke Z - A beträgt weniger als 20 km. Es wurde das erhöhte Pendlerpauschale bis 20 km berücksichtigt.

3. Entscheidungsgrundlagen des Finanzamtes waren I. die handschriftlichen Anmer­kun­gen des Vaters des Bf. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 lautend „Dop­pel­te Behinderung: Schwerer Diabetiker + geistige Behinderung (geschützter Arbeitsplatz im Pflegeheim …). Auf Grund seiner Behinderung benötigt er eine ständige Betreuung: Haushaltshilfe zusätzlich zur hygien. – körperlichen Betreuung. Kosten EUR 677,33 + Krankenkassengebühr EUR 168,85 pro Monat“, II. der Vorhalt vom lautend „Die Zahlungen für die Haushaltshilfe und Krankenkasse mögen belegmäßig nach­ge­wie­sen werden. Bekanntgabe an wen die Zahlungen getätigt werden (Name, Adresse)“, III. die Vorhaltsbeantwortung vom lautend „Die Zahlungen (siehe Vorschrei­bun­gen, Erlagscheine) werden an Frau P U, PLZ Z, Str., ge­tätigt. Kosten der Haushaltshilfe: EUR 677,33 pro Monat, Krankenkassengebühr EUR 168,85“, IV. die mit der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Beitragsvorschreibungen der Burgenländischen Gebietskrankenkasse und V. der Aktenvermerk vom , lau­tend:

„Q U jun. ist zu 100% behindert (schw. Diabetes u. geistige Behinderung).

Erarbeitet auf einem geschützten Arbeitsplatz im Pflegeheim ... Arbeitgeber ist ... Er be­zieht die Pflegestufe 2.

Lt. Angaben des Vaters (Veranlagungsjahr 2004) braucht der Sohn Q eine ständige Haushaltshilfe zusätzlich zur hygienisch-körperlichen Betreuung.

Als Haushaltshilfe wurde die Schwester P angestellt, welche ebenfalls behindert ist und für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Die Kosten für die Pflege trägt seit Ver­anlagungsjahr 2004 der Bruder.

Herr Mag. U (AHS-Lehrer) vertritt seine beiden Kinder P und Q jun. in steu­erlichen Angelegenheiten. Er selbst (SV. Nr. ...) machte in den Veranlagungsjahren 2004-2006 für die Tochter P jährlich ca. € 3500,-- als außergew. Belastung gel­tend. Es handelte sich dabei um Miete für Wohnplatz in Wien, monatlich € 236,- und Studien­ge­bühren 2 x 377,22. Das Studium war lt. seinen Angaben aus therapeut. Grün­den er­forderlich und wurde nach Rücksprache mit dem bundesweiten Fachbereich als Sonder-Pflege-Schule anerkannt. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Tochter sowohl in Wien studiert und gleichzeitig den Bruder betreut hat.

Weiters erscheint es aufgrund der Untersuchung des Bundessozialamtes vom unglaubwürdig, dass die Schwester diese Aufgabe übernehmen kann. Sollten tats. Tätig­keiten für den Bruder durchgeführt werden, gehen diese sicher nicht über den Rahmen einer rein familienhaften Mitarbeit EStR 1142 hinaus. Keinesfalls hält die Tätigkeit einem Fremdvergleich mit einem Pflegedienst stand, selbst wenn die Schwester dafür bei der Kranken­kasse angemeldet wurde.

Die Aufwendungen iHv € 10.154,16 werden daher nicht anerkannt. Der E-Bescheid 2006 wird innerhalb der Jahresfrist gem. 299 BAO geändert.

Untenstehend Gutachten des Bundessozialamtes aus ha. Familienbeihilfenakt betreffend U P.

Anamnese:

nach der Matura erstmals Symptome einer depressiven Stimmungslage, Studium mit 21 Jahren abgebrochen, 1981 erstmals stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Uni­ver­sitätsklinik. Weiterstudieren nicht möglich, mehrmals stationäre Behandlungen, be­such­te Institution, die auf das Leben vorbereitet, danach Wiederaufnahme des Studiums für eini­ge Jahre, endgültig abgebrochen, beschäftigt sich jetzt mit Malerei.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien- Frequenz): …, kontinuierlich psycho­lo­gi­sche und psychiatrische Therapie

Untersuchungsbefund:

… Status psychicus – Entwicklungsstand: ist derzeit zu Hause, besucht einen Aquarell­kurs, wirkt nicht belastbar und unsicher.

Relevante vorgelegte Befunde:

… 2004-10-15 Dr …, FA für Psychiatrie, … manisch depressive Krankheit, schizophrenes Residuum; Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F32. - Rahmensatzbegründung: MRS, weil trotz kontinuierlicher psychologischer und psychiatrischer Betreuung kaum Besserung erreicht werden konnte.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich – Dauerzustand. Der(Die) Untersuchte ist voraus­sichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2006-02-15 von …, Arzt für Allgemeinmedizin, zugestimmt am 2006-02-21 leitender Arzt: …“

4. In der Beschwerde vom führte die Schwester des Bf. aus:

„1.) Zunächst möchten wir feststellen, dass wir - P und Q U - nicht im Haus­halt der Eltern (wie im Steuerbescheid des Finanzamtes behauptet wird) wohnen. Ich (P U) wohne in der mir persönlichen Wohnung (1/2 Besitz) und führe einen eigenen Haushalt im Erdgeschoss. Meinem zu betreuenden Bruder Q wurde von sei­nem Bruder Dr. J U das Wohnrecht in 2 Zimmern des Erdgeschosses über­las­sen. Meine Eltern Prof. Q und G U wohnen in den 4 Zimmern im 1. Stock und führen einen eigenen Haushalt. Auf Grund dieser Tatsache besteht keineswegs ein rein familienhaftes Verhältnis, das im Einkommensteuerbescheid angenommen wird. Wir ersuchen um Kenntnisnahme!

2.) Mein Bruder Q ist leider in zweifacher Weise behindert (siehe Attest des Amtsarz­tes …: geistige Behinderung und Diabetiker).

3.) Die Betreuung meines Bruder erfolgt auf 4 Ebenen:

a) Medizinische Betreuung (Blutzuckermessung 3 bis 4 mal pro Tag, Insulinspritzung (sie­he Diabetikertagebuch), zum Arzt begleiten.

b) Verköstigung

c) Hygienische Pflege

d) Reinigung seiner Wohnung und Wäsche waschen

Unser gemeinsamer Tagesablauf (P und Q):

Q arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz (Wäscherei) im Pflegeheim ... Er muss somit sehr früh aufstehen.

a) Wecken des Bruders vor 6 Uhr früh, bzw. am Freitag vor 5 Uhr früh. Waschen, Zähne­putzen. Anschließend: Blutzuckermessung und Insulinspritzung, nach einer halben Stunde Frühstück, Zubereitung der Morgen- und Nachmittagsjause.

b) Rückkunft von Q nach der Arbeit im Pflegeheim ... um 16.45 Uhr. Nach Gesichts- und Handwäsche; Blutzuckermessung und Insulinspritzung (möglich: 2 Arten: schnell und langsam wirkendes Insulin), Abendessen nach einer halben Stunde. Anschließend Du­schen, da es in der Wäscherei sehr heiß ist. Alltägliches Massieren der Beine, um die Blut­zirkulation im normalen Rahmen zu halten, da bei Diabetikern oft die Gefahr einer Bein­am­pu­tation besteht.

Sehr gravierend: Q muss auch während der Nacht observiert werden, da die Blut­zu­cker­entgleisung fallweise besteht infolge Hypo- oder Hyperzucker. So erlitt er vor einigen Wochen z.B. einen Hypoanfall (40 Blutzucker) und verletzte sich am Gesicht an einem Heizkörper, weil er das Bewusstsein für längere Zeit verlor. Bei auffälligen Geräuschen in der Nacht gehe ich immer in sein Zimmer nachschauen, um ihm eine nötige Hilfe anzu­bie­ten. Erst vor kurzem erlitt Q auf Grund seiner Diabetes am Donnerstag, dem 3. Juli, im Pfle­geheim ... einen Kreislaufkollaps, sodass er bis 29. Juni im Krankenstand war.

Die Betreuung meines Bruders ist vor allem wegen seiner doppelten Behinderung sehr auf­wendig. Eine diesbezügliche Bestätigung durch den Amtsarzt kann jederzeit vorgelegt werden.

Mein Bruder selbst ist keineswegs in der Lage, Ihren an ihn gerichteten Brief zu beant­wor­ten. Daher ist es mir eine selbstverständliche Pflicht, ihn zu vertreten.

Abschließend möchte ich im Namen meines Bruders Q die finanzamtliche Behörde er­suchen, unserer Berufung stattzugeben. Darum bitten auch seine Eltern!

Gleichzeitig ersuche ich um Aussetzung der Einhebung.“

5. Im Schreiben vom gab der Bf. an, dass sein monatliches Nettoeinkommen EUR 621,77 beträgt.

6. BFG – Ermittlungsverfahren:

6.1. Am sandte das Bundesfinanzgericht folgendes Schreiben an den Bf.:

„Das Bundesfinanzgericht beabsichtigt, der Entscheidung über die Beschwerde vom die handschriftlichen Anmerkungen in der Erklärung zur Arbeitnehmerveran­lagung 2006, den Vorhalt vom , Ihre Vorhaltsbeantwortung vom , die vorgelegten Beitragsvorschreibungen und den diesem Schreiben beiliegenden Akten­vermerk vom zugrunde zu legen.

Da Ihr Vater 2006 für Ihre Schwester P die Miete für Wohnplatz in Wien bezahlt hat, ist davon auszugehen, dass Ihre Schwester 2006 in Wien gewohnt hat. Wohnt Ihre Schwester in Wien, kann sie nicht gleichzeitig die ständige Pflege und die Hilfe im Haus­halt an Ihrem Wohnort durchführen. Bitte nehmen Sie zu dieser, in Widerspruch zu Ihrem Beschwerdevorbringen stehenden, Sachlage Stellung.

Hat Ihre Schwester ein auf Ihren Namen lautendes Girokonto, auf das Ihr Gehalt für die Pflegeleistungen und Haushaltshilfe überwiesen wird? Bitte geben Sie die Kontonummer und die kontoführende Bank bekannt und legen Sie die Kontoauszüge mit den 2006 über­wie­se­nen Gehaltszahlungen vor.

Um Antwort innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens wird gebeten.“

Dieses Schreiben wurde dem Bf. am zugestellt.

6.2. Das Schreiben vom wurde de dato nicht beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der in der VwGH-Beschwerde geschilderten Sachlage ist die Vertretungsvollmacht vom eine Neufassung einer bereits am erteilten Vertretungs­voll­macht. Der ggstl. Entscheidung ist daher zugrunde zu legen, dass der Bf. seine Schwes­ter P U bevollmächtigt hat, für ihn in steuerlichen Angelegenheiten einzu­schrei­ten. Da die Aktivlegitimation der Schwester des Bf., die ggstl. Beschwerde einzubringen, bestanden hat, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.

Gemäß § 272 Abs 2 Z 1 lit a BundesabgabenordnungBAO idgF entscheidet ein Senat, wenn die Senatsentscheidung in der Beschwerde beantragt wird; gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO idgF hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn die mündliche Ver­hand­lung in der Beschwerde beantragt wird: Anträge auf Senatsverhandlung und Durch­füh­rung einer mündlichen Verhandlung sind der in Pkt. 4. wortwörtlich zitierten B eschwer­de nicht zu entnehmen. Allenfalls während der Vorsprache vom gestellte An­trä­ge auf Senatsverhandlung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nach Einbringung der Beschwerde vom gestellt worden. Von dieser Sachlage aus­gehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass die ggstl. Entscheidung durch eine Einzelrichterin (einen Einzelrichter) ohne Durchführung einer mündlichen Verhand­lung zu treffen ist.

Beschwerdepunkt/e

Strittig ist, ob Ausgaben iHv EUR 10.154,16 für ständige Pflege und Haushaltshilfe eine außergewöhnliche Belastung sind.

Sach- und Beweislage

Der Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren sind die handschriftlichen Anmer­kun­gen in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006, der Vorhalt vom , die Vorhaltsbeantwortung vom , die Beitragsvorschreibungen der Burgenländi­schen Gebietskrankenkasse, der Aktenvermerk vom und damit folgende, sich daraus ergebende, Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

Der Bf. ist zu 100% geistig und körperlich behindert. Er hat keinen Sachwalter, bezieht Pfle­gegeld Stufe 2, arbeitet untertags in der Wäscherei eines Pflegeheimes, hat an sei­nem Wohnort in Z einen eigenen Haushalt und muss am Wohnort in Z stän­dig betreut werden. Diese Sachlage wird vom Bundesfinanzgericht nicht be­strit­ten und der ggstl. Entscheidung zugrunde gelegt.

Die ständige Betreuung besteht aus Pflegeleistungen und Haushaltshilfe. Die Schwester des Bf. gibt an, dass sie den Bf. ständig in seiner Wohnung in Z betreut. Im Streit­jahr zahlt der Vater des Bf. der den Bf. betreuenden Schwester die Jahresmiete für das Wohnplatz in Wien und 2 Monate Gebühren für ein Studium in Wien, macht die Aus­ga­ben als außergewöhnliche Belastung geltend und bestätigt mit seiner Unterschrift in der Steuererklärung die Richtigkeit dieser Angaben. Da das Bundesfinanzgericht davon aus­geht, dass die Angaben in der Steuererklärung des Vaters richtig sind, ist im ggstl. Be­schwer­deverfahren strittig und Gegenstand des Beweisverfahrens, ob die Schwester den Bf. tatsächlich ständig in seiner Wohnung in Z betreut.

In der Beschwerde gibt die Schwester des Bf. an, dass sie eine „persönliche“ Wohnung (© Bf.) in Z hat und dort einen eigenen Haushalt führt: Der eigene Haushalt der Schwester des Bf. in Z wird vom Bundesfinanzgericht nicht bestritten und der ggstl. Entscheidung zugrunde gelegt.

Nach dem geschilderten Tagesablauf wird der Bf. von seiner Schwester zumindest von 16.45 Uhr bis zum Wecken betreut, das von Montag bis Donnerstag um 6:00 Uhr und am Freitag um 5:00 Uhr stattfindet. Dieser Tagesablauf wird vom Bundesfinanzgericht nicht bestritten und der ggstl. Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Bf. gibt an, dass er seiner Schwester monatlich EUR 677,33 als Gehalt zahlt. Er hat nicht nachgewiesen, dass ein monatlicher Geldfluss von EUR 677,33 auf ein Girokonto stattfindet, das auf den Namen seiner Schwester lautet. Ob monatliche Gehaltszahlungen stattgefunden haben oder nicht, ist Gegenstand des Beweisverfahrens.

Dass monatliche Krankenkassenbeitragszahlungen stattgefunden haben, hat der Bf. nach­gewiesen, weshalb monatliche Krankenkassenbeitragszahlungen nicht bestritten und der ggstl. Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 idgF sind bei der Ermittlung des Einkommens eines un­be­schränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belas­tun-gen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außer­gewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leis­tungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.

Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 idgF ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, glei­cher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 idgF erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, recht­li­chen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 idgF beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt .…

Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 idgF können u.a. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pfle­ge­zulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ohne Berücksichtigung des Selbst­be­hal­tes abgezogen werden, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Gemäß § 47 Abs 2 EStG 1988 idgF liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeit­neh­mer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen ver­pflich­tet ist.

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Familienangehörige, ist ein Arbeitsverhältnis – un­ge­achtet seiner zivilrechtlichen Gültigkeit – für dem Bereich des Steuerrechts nur dann als erwiesen anzusehen, wenn das Arbeitsverhältnis (1.) nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt, (2.) einen eindeutigen, klaren, und jeden Zweifel ausschließen­den Inhalt hat und (3.) zwischen Familienfremden unter der gleichen Bedingungen abgeschlossen wor­den wäre (siehe bspw. ).

Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweck­dien­liche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate ; u.a.).

Die Bundesabgabenordnung kennt keine Beweisführungsregeln. Wer eine Begünstigung in Anspruch nimmt, ist jedoch behauptungs- und beweispflichtig, da nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung Derjenige, der eine steuerliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände dar­zu­legen hat, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei diese Gründe im Ein­zelnen anzuführen sind (vgl. ).

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Die Kosten für eine häusliche Pflege und für einen Haushaltshilfe können ab dem Verlust der Fähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen, oder ab dem Bezug von Pflegegeld auch dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Pflege- und Haus­haltshilfeleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden.

Mit der Anmeldung bei der Sozialversicherung ist die steuerliche Anerkennung eines Ar­beits­verhältnisses noch nicht gesichert (). Deshalb ist ent­scheidungsrelevant, ob nach der Sach- und Beweislage im Beschwerdeverfahren als er­wie­sen anzusehen ist, dass der Bf. von seiner Schwester im Rahmen eines Arbeitsver­hält­nis­ses ständig betreut wird und ob Fremde die Pflege- und Haushaltshilfeleistungen unter denselben Bedingungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht hätten wie eine Familienangehörige.

Nach der vorzit. Rechtslage schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitskraft. Da der Bf. ständig in der Wohnung in Z betreut werden muss, muss diese Ar­beitsleistung in Z erbracht werden. Die Schwester kann daher die ihrem Bruder als Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung nur erbringen, wenn sie in der Wohnung des Bf. in Z anwesend ist. Da die Schwester einen eigenen Haushalt in Z hat, würden keine Zweifel bestehen, dass sie in Z anwesend ist und ihren Bru­der betreut, wenn nicht der Vater die Jahresmiete für Wohnplatz in Wien bezahlen würde. Dass er diese Jahresmiete bezahlt, ergibt nur dann einen Sinn, wenn seine Tochter im Wohnplatz in Wien wohnt. Wohnt sie aber im Wohnplatz in Wien, kann sie nicht ihren Bruder in Z ständig betreuen. Für das Bundesfinanzgericht spricht das Zahlen der Jahresmiete für Wohnplatz in Wien dafür, dass die Schwester des Bf. in Wien wohnt und demzufolge die bei einem Arbeitsverhältnis unverzichtbare Arbeitsleistung wegen Orts­abwesenheit nicht erbringen kann.

Der geschilderte Tagesablauf setzt voraus, dass die Schwester des Bf. von 16.45 Uhr bis zu dem Zeitpunkt in Z anwesend ist, an dem der Bf. die Wohnung verlässt. Da der Bf. Montag bis Donnerstag um 6:00 Uhr und am Freitag um 5:00 Uhr geweckt wird, be­trägt die tägliche Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag jeweils 14 Stunden und 15 Mi­nuten und am Freitag 13 Stunden und 15 Minuten, wenn die Zeitspanne zwischen Wecken und Verlassen der Wohnung mit 1 Stunde geschätzt wird. Die Wochenarbeitszeit beträgt 70 Stunden und 15 Minuten und die tägliche Ruhezeit beträgt von Montag bis Donnerstag jeweils 9 Stunden und 45 Minuten und am Freitag 8 Stunden und 45 Minuten. Die Ar­beits­zeiten von Arbeitnehmern sind gesetzlich geregelt. Bei Betreuung von Personen mit Pfle­ge­stufe 3 in deren Privathaushalten sind die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen des HausbetreuungsgesetzesHBeG 2007 idgF anzuwenden (§ 3 HBeG). Da der Bf. Pflege­geld der Stufe 2 bezieht, ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden. Gemäß § 3 Abs 1 Arbeits­zeit­gesetz – AZG 1969 idgF darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden und die wö­chent­liche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten; gemäß § 9 Abs 1 AZG be­trägt die Höchstgrenze für die Tagesarbeitszeit 10 Stunden; die Höchstgrenze für die Wo­chenarbeitszeit 50 Stunden und gemäß § 12 Abs 1 AZG ist Arbeitnehmern nach Be­en­di­gung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stun­den zu gewähren. Da die Wochenarbeitszeit nach der im Beschwerdeverfahren offen ge­leg­ten Sachlage 70 Stunden und 15 Minuten beträgt, wird sogar die Höchstgrenze für die Wo­chen­arbeitszeit, die 50 Stunden beträgt, um 20 Stunden und 15 Minuten überschritten. Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten, weshalb fremdüblich ist, dass sie ihre Arbeitskraft nur Demjenigen zur Ver­fü­gung stellen, der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten einhält. Da der Betreuungsbedarf des Bf. höher als die gesetzliche Höchstgrenze für die Wochenarbeitszeit ist, ist davon aus­zugehen, dass Fremde den Bf. nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Wochenarbeitszeit von 70 Stunden und 15 Minuten betreuen wollen. Ein Arbeitsverhältnis ist daher steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Jeder Arbeitnehmer hat ein Gehaltskonto. Der Bf. hat nicht nachgewiesen, dass er Ge­halts­zahlungen auf ein Girokonto seiner Schwester überwiesen hat. Da außer dem Bf. niemand in der Lage ist, diesen Nachweis zu erbringen, ist er beweispflichtig. Die nicht nachgewiesenen Gehaltszahlungen sprechen daher auch gegen ein Arbeitsverhältnis.

Nach dieser Sach- und Beweislage ist nicht als erwiesen anzusehen, dass der Bf. von seiner Schwester im Rahmen eines fremdüblichen Arbeitsverhältnisses ständig betreut wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sach­fra­gen entscheidungsrelevant waren, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Leistungsbeziehun­gen zwischen nahen Angehörigen fremdüblich sind, hat der Verwal­tungs­gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt (vgl. bspw. ).

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Peyerl in SWK 12/2017, 618
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102909.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at