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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2016, RV/4200060/2013

Kein Entstehen der Alkoholsteuer durch Unterlassen der Codierung des Steueraussetzungsverfahrens in der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4200060/2013-RS1
Die Nichtcodierung des Steueraussetzungsverfahrens in der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 161 Abs. 1 Zollkodex stellt für sich allein noch keine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 AlkStG dar, durch die Alkohol nach § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG in den freien Verkehr übergeführt wird. Es entsteht keine Alkoholsteuerschuld, wenn der tatsächliche Ausgang des Alkohols aus dem Verbrauchsteuergebiet der Union nachgewiesen wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA, Adresse, gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl xx, betreffend Alkoholsteuer nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde vom wird Folge gegeben.

1. Die mit Bescheid vom erfolgte Festsetzung der mit Steueranmeldung vom selbst berechneten Alkoholsteuer wird aufgehoben.

2. Die am  angemeldete Alkoholsteuer wird gemäß § 201 Abs. 1 in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 2 BAO mit Null festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Verbrauchsteueranmeldung vom meldete die Beschwerdeführerin die am durch eine "Unregelmäßigkeit im steuerrechtlich freien Verkehr" entstandene Alkoholsteuer in der Höhe von 17.940,16 Euro an.

Mit Verbrauchsteueranmeldung vom meldete die Beschwerdeführerin die im Monat November 2011 aus dem Steuerlager weggebrachten oder zum Verzehr entnommenen Alkoholmengen an und berechnete die Alkoholsteuer in der Höhe von 38.469,60 Euro.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am nach Aufforderung durch die Zollbehörden eine Verbrauchsteueranmeldung für den am stattgefundenen Export von Arzneimittel nach Serbien erstellt. Auf Grund dieser Anmeldung sei Alkoholsteuer in der Höhe von 17.940,16 Euro entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin stellte folgenden Antrag: "Zur Verbrauchsteueranmeldung vom in der Höhe von Euro 17.940,16 beantragen wir innerhalb der gesetzlichen Frist die Festsetzung mit Euro 0,- (in Worten: Null) gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO."

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die von ihr erstellte Verbrauchsteueranmeldung sei unrichtig. Es handle sich nachweislich um einen steuerfreien Export von Arzneimittel nach Serbien. Diese Unrichtigkeit sei bereits zum Zeitpunkt der Verbrauchsteueranmeldung vorgelegen. Alle zollrelevanten Dokumente seien am Tag des Exports korrekt, vollständig und zeitgerecht über die dafür vorgesehene Onlineplattform eingegeben worden. Nach Ankunft des Transportmittels sei mit der Erstellung der Exportpapiere begonnen worden. Das elektronische Verwaltungsdokument sei erstellt und abgeschickt worden. Die Ausfuhranmeldung sei von einer Spedition durchgeführt worden. Die relevanten Dokumente seien der Ausfuhranmeldung erstellenden Spedition über den Frachtführer mittels E-Mail weitergeleitet worden. Die Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokumentes sei dabei leider unterblieben. Nach Erhalt des bestätigten Ausfuhrbegleitpapiers seien dem Fahrer des Lastkraftwagens sämtliche Lieferpapiere, auch das elektronische Verwaltungsdokument, übergeben worden. Später habe sich herausgestellt, dass bei der Überprüfung der Ausfuhr kein Abgleich mit dem elektronischen Verwaltungsdokument gemacht worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das elektronische Verwaltungsdokument nicht an die Spedition übermittelt worden sei. Die beiliegenden Unterlagen bestätigten, dass die Waren nachweislich am beim Kunden eingelangt seien. Auf Grund der Nachweise könne von einem ordnungsgemäßen, einwandfreien und gesetzeskonformen Export ausgegangen werden. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei die Zahlung der Alkoholsteuer in der Höhe von 17.940,16 Euro unrichtig, weshalb eine Festsetzung der Alkoholsteuer mit Null beantragt werde.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl 420000/06485/2012 (Betreff: "Abgabenfestsetzung gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung") wurde für die Beschwerdeführerin für den Monat November 2011 die Alkoholsteuer mit 56.409,76 Euro festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, für den Monat November 2011 sei am eine Steueranmeldung über 38.469,60 Euro abgegeben worden. Als Folge einer Unregelmäßigkeit im steuerrechtlich freien Verkehr sei am eine Steueranmeldung über 17.940,16 Euro abgegeben worden. Somit ergäbe sich für den Monat November 2011 eine Steuerschuld in der Höhe von 56.409,76 Euro. In einer Tabelle wurden getrennt nach den Steueranmeldungen die Alkoholsteuer (insgesamt 56.409,76 Euro), die bereits entrichtete Alkoholsteuer (insgesamt 56.409,76 Euro) und die offene Alkoholsteuer (0 Euro) ausgewiesen. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Steuerlagerinhaberin zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt alkoholhaltige Waren mit einem Gesamtalkoholgehalt von 1.794,016 l aus ihrem Steuerlager weggebracht. Die Wegbringung sei unter Verwendung eines elektronischen Verwaltungsdokumentes, in der Absicht, die Erzeugnisse aus dem Steuerlager zu einem Ort zu befördern, an dem die Erzeugnisse das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen sollten. In weiterer Folge sei jedoch die Übernahme des Verwaltungsdokumentes in das Ausfuhrverfahren unter Anführung des entsprechenden Zusatzcodes und des administrativen Referenzcodes in der Ausfuhranmeldung nicht durchgeführt worden. Daher habe für das gegenständliche elektronische Verwaltungsdokument auch keine Ausfuhrmeldung erstellt werden können, die bestätige, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Somit sei auch keine ordnungsgemäße Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgt. Dies gälte als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 46 Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Die Steuerschuld sei gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG für die Beschwerdeführerin entstanden. Entstehe die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG, so sei die Steuer unverzüglich anzumelden und zu entrichten.

Gegen den Bescheid vom , Zahl 42000006485/2012, richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Die Beschwerdeführerin brachte neben den im Schreiben vom enthaltenen Ausführungen vor, die Zollbehörde habe der Beschwerdeführerin empfohlen, eine Steueranmeldung durchzuführen. Auf Anraten der Zollbehörde habe die Beschwerdeführerin Berufung gegen die Steueranmeldung erhoben, diese sei am zurückgewiesen worden. Daraufhin sei am ein Festsetzungsantrag gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO erstellt worden. Der Fahrer des Lastkraftwagens habe sämtliche Dokumente ausgehändigt bekommen, auch das elektronische Verwaltungsdokument. Die Ausfuhranmeldung sei nicht von ihr erstellt worden. Es könne nachgewiesen werden, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft verlassen hätten und somit eine ordnungsgemäße Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgt sei. Durch die beigebrachten Dokumente sei eine Überwachung der tatsächlichen Verbringung der Waren in ein Drittland gewährleistet und auch bestätigt. Das elektronische System diene nur der Unterstützung der Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Im gegenständlichen Fall sei der Nachweis der Verbringung in ein Drittland mittels Papierdokumente erfolgt. Die einschlägige Richtlinie sehe auch eine Bestätigung des Austritts außerhalb des elektronischen Systems vor. Die Beschwerdeführerin könne die tatsächliche Verbringung in ein Drittland bestätigen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liege keine Unregelmäßigkeit vor, die zum Entstehen einer Abgabenschuld führe.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die richtige und vollständige Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments werde nicht in Abrede gestellt. Im Zuge der Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens sei es zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen. Für die Zurückweisung des Verwaltungsdokuments habe keine Veranlassung bestanden. Die Zustellung der Registriernummer bedeute jedoch nicht den Abschluss des Verwaltungsdokumentes im System oder die Annahme zum Export. Die Waren seien "in das Steueraussetzungsverfahren mit dem Steuerlager der Beschwerdeführerin als Abgangsort und einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Anwendungsgebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen sollten, als Bestimmungsort, überführt" worden. In weiterer Folge seien die Waren in der Ausfuhranmeldung angemeldet worden. In dieser Ausfuhranmeldung sei der für die spätere ordnungsgemäße Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens erforderliche Bezug zum elektronischen Verwaltungsdokument nicht erbracht worden. Der automatische Abgleich habe nicht erfolgen können. Es habe die Nämlichkeit der zur Ausfuhr gestellten Waren mit den im elektronischen Verwaltungsdokument angeführten Waren nicht festgestellt werden können. Dies stelle jedoch eine zwingende Voraussetzung dafür dar, dass nach Erhalt der zollrechtlichen Austrittsbestätigung das zollrechtliche Ausfuhrverfahren für die Erstellung einer verbrauchsteuerrechtlichen "Ausfuhranmeldung" herangezogen werden könne.

Die Übernahme des elektronischen Verwaltungsdokumentes in das Ausfuhrverfahren und somit in das Ausfuhrkontrollsystem sei eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens. Die zollrechtliche Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) führe nicht zur Erledigung oder Beendigung des elektronischen Verwaltungsdokumentes. Ein Ersatznachweis sei nur dann vorgesehen, wenn das elektronische System nicht zur Verfügung stehe. Das elektronische System sei zur Verfügung gestanden und somit sei kein Ausfalldokument erstellt worden. Die Waren könnten nicht als alkoholsteuerbefreite Arzneimittel angesehen werden, weil die Aufmachung keiner österreichischen Registrierung entspräche. Die serbische Aufmachung und Arzneimittelregistrierung habe in der Europäischen Union keine Gültigkeit.

Dagegen richtete sich die nun als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom . Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, der Bescheid möge ersatzlos aufgehoben werden, und es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Die Beschwerdeführerin brachte neben Ausführungen betreffend Arzneimittel und neben den bereits gemachten Vorbringen vor, die belangte Behörde erkenne nur die auf Grund der Ausfuhranzeige erstellte Ausfuhrmeldung als Nachweis an. Es lägen Unterlagen vor, die den Austritt der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestätigten. Nach unionsrechtlichen Vorschriften könnten in gewissen Fällen Beförderungen auch von der elektronischen Kontrolle befreit werden und ohne Online Portal durchgeführt und abgeschlossen werden. Auf den vorliegenden Fall umgelegt sei der Export von der Beschwerdeführerin im Sinne eines vereinfachten Verfahrens vorgenommen worden. Die tatsächliche "menschliche" Kontrolle könne jedoch für jeden Zeitpunkt mittels der vorgelegten Dokumente nachgewiesen werden. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie die vollständige Rückzahlung des Betrages in der Höhe von 17.940,16 Euro beantragt.

In der mündlichen Verhandlung gingen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass für die verfahrensgegenständlichen Waren ein elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und dieses von der belangten Behörde validiert worden ist und dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Die Beschwerdeführerin erstellte am ein elektronisches Verwaltungsdokument zum Zwecke der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung. Dieses Dokument wurde von der Zollbehörde am selben Tag validiert. Als Ausfuhrzollstelle war "AT420000" (Zollamt Klagenfurt Villach) codiert worden. Position 1 des Verwaltungsdokuments umfasste 4.176 l " Ware1 " mit einem Eigengewicht von 4.176 kg und einem Rohgewicht von 8.239,37 kg. Von der Position 2 waren " Waren2 " (insgesamt 244,30 l) mit einem Eigengewicht von 244,30 kg und einem Rohgewicht von 621,96 kg erfasst. In Feld 9b des Verwaltungsdokumentes ist die Nummer der Rechnung angeführt. Diese umfasst unter anderen die vorstehend genannten Waren. Die ebenfalls vorgelegte Packliste weist für die vom elektronischen Verwaltungsdokument erfassten Waren ein Bruttogewicht von 8.861,33 kg und ein Nettogewicht von 8.643,36 kg aus.

Am reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Informatikverfahren beim Zollamt Graz, Zollstelle Spielfeld eine Ausfuhranmeldung ein. In Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung "andere Medikamente" angegeben und in Feld 44 der Anmeldung wurde die im elektronischen Verwaltungsdokument angeführte Rechnungsnummer angegeben. In Feld 37, zweites Unterfeld wurde "000" codiert und in Feld 44 der Anmeldung wurden weder der für das begleitende Verwaltungsdokument vorgesehene Code noch die Nummer des Verwaltungsdokumentes angegeben. Als Ausgangszollstelle wurde "SI007075" (Carinska Pisarna Gruskovje) angegeben.

Die Ausfuhrzollstelle hat gemäß Art. 796e ZK-DVO bescheinigt, dass die Sendung am bei der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Die Sendung wurde vom Warenempfänger in Serbien am übernommen und in ein Zollverfahren überführt.

Der vorstehende Sachverhalt stand auf Grund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, der Zollunterlagen und auf Grund der Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig fest.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (nachfolgend Systemrichtlinie) entsteht der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der Systemrichtlinie gilt nach Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a) dieser Richtlinie die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung.

Artikel 10 der Systemrichtlinie bestimmt (auszugsweise) Folgendes:
"(1) Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so findet die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde.

(…)

(6) Als Unregelmäßigkeit im Sinne dieses Artikels gilt ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall - mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falls -, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Ware nicht nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde. "

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Systemrichtlinie können verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aus einem Steuerlager zu einem Ort befördert werden, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Art. 25 Abs. 1 das Gebiet der Gemeinschaft verlassen.

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet gemäß Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie (…) in den in Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Systemrichtlinie genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Art. 21 der Systemrichtlinie lautet (auszugweise) wie folgt:
"(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des (…) EDV-gestützten Systems (…) einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt. Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.

(…)

(5) Im Falle des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Richtlinie leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 die Ausfuhranmeldung abgegeben wird (nachfolgend 'Ausfuhrmitgliedstaat' genannt), weiter, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist.

(6) Der Versender übermittelt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, ein schriftliches Exemplar des elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines anderen Handelspapiers, aus dem der einzige administrative Referenzcode eindeutig hervorgeht. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung ein einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(…)

(8) Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort über das EDV-gestützte System ändern und einen anderen Bestimmungsort angeben, der einer der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii oder gegebenenfalls in Artikel 17 Absatz 2 genannten Bestimmungsorte sein muss."

Artikel 25 der Systemrichtlinie normiert auzugsweise:

"(1) In den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls (…) dieser Richtlinie erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage des von der Ausgangszollstelle nach Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (…) erteilten Sichtvermerks eine Ausfuhrmeldung, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, die sich aus dem in Absatz 1 genannten Sichtvermerk ergeben. Sobald diese Angaben überprüft wurden, senden die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist.

(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter."

Artikel 28der Systemrichtlinie lautet auszugsweise:

"(1) Unbeschadet des Artikels 27 gilt die Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 als Nachweis, dass eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für den Fall, dass - aus anderen als den in Artikel 27 genannten Gründen - keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt, das Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung in den Fällen nach (…) durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben, oder in dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fall, durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, durch den bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung oder die Ausfuhrmeldung, gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Unterabsatz 1.
Wurden die entsprechenden Belege von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptiert, so gilt die Beförderung im EDV-gestützten System als abgeschlossen."

Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung müssen die Eingangsmeldung nach Artikel 24 und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 der Systemrichtlinie den in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Nach der Tabelle 6 im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 ist in der Ausfuhrmeldung unter anderen der Referenzcode (ARC) des e-VD anzugeben.

Gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

Die Ausfuhranmeldung ist gemäß Art. 161 Abs. 5 ZK bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden (Ausfuhrzollstelle).

Die von der Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr überlassenen Waren sind gemäß Art. 793 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, (ZK-DVO) der Ausgangszollstelle zu gestellen. Ausgangszollstelle ist gemäß Art. 793 Abs. 2 ZK-DVO die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

Gemäß Art. 4a ZK-DVO können die Zollbehörden vorsehen, dass schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Austausch mit den Zollbehörden von Standard-Nachrichten gemäß EDI - Electronic Data Interchange) durchgeführt werden. Werden Waren auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 ZK-DVO die vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

In solch einem Fall der Ausfuhr überlässt gemäß Art. 796a Abs. 1 ZK-DVO die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder die Waren dadurch, dass sie ihm das Ausfuhrbegleitdokument ausstellt.

Bei der Überlassung der Waren übermittelt die Ausfuhrzollstelle gemäß Art. 796b Abs. 1 ZK-DVO der angegebenen Ausgangszollstelle mit der Nachricht "Vorab-Ausfuhranzeige" Angaben zum Ausfuhrvorgang. Diese Nachricht beruht auf Daten aus der Ausfuhranmeldung, die die Zollbehörden gegebenenfalls ergänzen.

Gemäß Art. 796d Abs. 1 ZK-DVO überzeugt sich die Ausgangszollstelle davon, dass die ihr gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen und überwacht sie den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, übermittelt die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle gemäß Art. 796d Abs. 2 ZK-DVO die Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang". Gemäß Art. 796e Abs. 1 ZK-DVO bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer oder Anmelder den Ausgang der Waren, nachdem sie von der Ausgangszollstelle die Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" erhalten hat.

Nach § 8 Abs. 1 AlkStG entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird nach § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG durch eine Unregelmäßigkeit nach § 46 AlkStG bei der Beförderung unter Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt.

Nach § 19 Abs. 1 Z 2 AlkStG ist die Alkoholsteuer für Erzeugnisse, die nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 AlkStG befördert werden, ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren).

§ 37a AlkStG lautet auszugsweise:

"(1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (…) genannten Anforderungen entspricht.

(…)

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;
3. (…)"

§ 45 AlkStG bestimmt (auszugsweise) Folgendes:
"(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(…) "

§ 46 AlkStG lautet:
"(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) (...)

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde."

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010 (in der Folge Verordnung genannt) lautet auszugsweise:

"(1) Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
(…)
3. zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Zollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems mit einem eindeutigen administrativen Referenzcode (ARC) versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(3) Das zuständige Zollamt übermittelt das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems in den Fällen (...), in den Fällen des Abs. 1 Z 3 den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung nach Art. 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften abgegeben wird.

(4) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Zollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein Handelspapier, aus dem der eindeutige administrative Referenzcode klar hervorgeht, mitzuführen. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(…)"

Gemäß § 5 Abs. 6 der Verordnung erstellt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 3 das Zollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Zollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an die Adresse des versendenden Steuerlagers eines Steuerlagerinhabers als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an das zuständige Zollamt übermittelt wurden, werden von diesem an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

Die Ausfuhrmeldung nach § 5 Abs. 6 der Verordnung gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben (§ 5 Abs. 7 der Verordnung).

Liegt aus anderen als den in § 6 genannten Gründen kein Nachweis nach § 5 Abs. 7 vor, bestätigt gemäß § 7 der Verordnung das für den Empfänger zuständige Zollamt oder das Zollamt, in dessen Bereich sich die Ausgangszollstelle befindet, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne des ersten Satzes gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigt.

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass die gegenständlichen Waren unter Steueraussetzung befördert worden sind. Die Beschwerdeführerin hat den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments der Zollbehörde übermittelt und diese hat den administrativen Referenzcode ( yy ) vergeben. Es sind zwar bei der Ausfuhranmeldung die vorgesehenen Angaben zum zweiten Unterfeld des Feldes 37 (Code "2VS") und zum Feld 44 (administrativer Referenzcode) der Ausfuhranmeldung und deshalb ein (elektronischer) Abgleich zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Ausfuhranmeldung unterblieben. Diese Angaben und ein erfolgreicher Abgleich stellen allerdings kein Erfordernis für eine weitere Beförderung unter Steueraussetzung dar ().

Nach Art. 10 Abs. 6 der Systemrichtlinie liegt eine Unregelmäßigkeit bei einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung dann vor, wenn eine Beförderung nicht nach Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie beendet wurde. Nach Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie (und nach § 45 Abs. 1 AlkStG) endet die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Ob die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben, unterliegt der Beweiswürdigung. Als Nachweis einer solchen Beendigung der Beförderung sieht Art. 28 Abs. 1 der Systemrichtlinie (und § 5 Abs. 7 der Verordnung) grundsätzlich die gemäß Art. 25 der Systemrichtlinie (und gemäß § 5 Abs. 6 der Verordnung 100/2010) zu erstellende Ausfuhrmeldung vor. Art. 28 Abs. 2 der Systemrichtlinie (und § 7 der Verordnung 100/2010) sieht aber auch Vorschriften über einen Ersatznachweis vor ().

Die Ausfuhrmeldung setzt einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle voraus (Art. 25 Abs. 1 und 2 der Systemrichtlinie), welche den körperlichen Ausgang der Waren überwacht hat (Art. 796d Abs. 1 ZK-DVO). Dazu erhält die Ausfuhrzollstelle von der Ausgangszollstelle die Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" (Art. 796d Abs. 2 ZK-DVO).

Sind die in Rede stehenden Angaben (Code "2VS" im zweiten Unterfeld des Feldes 37 und Code "C651" samt administrativen Referenzcode in Feld 44) in der Ausfuhranmeldung nicht enthalten und kann die Ausfuhrzollstelle deshalb der Ausgangszollstelle mit der "Vorab-Ausfuhranzeige" (Art. 796d Abs. 1 ZK-DVO) auch nicht mitteilen, dass es sich um eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung handelt (wobei im vorliegenden Beschwerdefall offen bleiben kann, welchen Schluss die Ausfuhrzollstelle aus der Angabe "zusätzliche Information Code: 20100 Unversteuerte Erzeugnisse" ziehen musste), darf die Ausgangszollstelle die ihr gestellten Waren demnach als im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr behandeln, weil sie nicht weiß, dass sie sich im Verfahren unter Steueraussetzung befinden. Dies ändert aber nichts daran, dass sich solcherart mit einem elektronischen Verwaltungsdokument zur Ausgangszollstelle beförderte Waren im Verfahren unter Steueraussetzung befinden und das Verfahren unter Steueraussetzung beendet ist, wenn die Waren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

§ 46 Abs. 1 AlkStG ist somit richtlinienkonform dahin auszulegen, dass "ordnungsgemäß beendet" als "nach Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie beendet" zu verstehen ist ().

Entscheidend war im Beschwerdefall somit, ob die vom elektronischen Verwaltungsdokument erfassten Waren tatsächlich das Zollgebiet der Union verlassen haben (). Dies ist grundsätzlich durch die Ausfuhrmeldung der Ausfuhrzollstelle nachzuweisen, die sich wiederum auf den Sichtvermerk der Ausgangszollstelle stützt, kann aber auch durch einen verfahrensmäßig aufwendigeren und der Beweiswürdigung unterliegenden Ersatznachweis belegt werden.

Für das Bundesfinanzgericht stand auf Grund der im Verwaltungsdokument und in der Ausfuhranmeldung getätigten Angaben und der vorliegenden Unterlagen fest, dass die im Verwaltungsdokument angeführten und im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren von der am angenommenen Ausfuhranmeldung erfasst waren. Die im Verwaltungsdokument ausgewiesenen Mengen (Rohgewicht, Literanzahl) stimmen mit den diesbezüglichen Angaben in der Rechnung und in der Packliste sowie (unter Berücksichtigung der sonstigen Waren) mit denen in der Ausfuhranmeldung überein. Die gegenständliche Rechnung wurde im elektronischen Verwaltungsdokument und in der Ausfuhranmeldung in den dafür vorgesehenen Feldern angeführt.

Die Ausfuhrzollstelle hat gemäß Art. 796e ZK-DVO den Ausgang der Waren bescheinigt. Eine solche Bescheinigung setzt die Übermittlung der Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" durch die Ausgangsstelle voraus. Eine solche wird von der Ausgangszollstelle dann erteilt, wenn die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen und diese den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überwacht hat. Es stand im gegenständlichen Fall somit auf Grund der Mitteilung, die bei entsprechenden Codierungen in der Ausfuhranmeldung die Grundlage für die Erstellung der Ausfuhrmeldung dargestellt hätte, fest, dass für die von der Ausfuhranmeldung und somit auch vom Verwaltungsdokument erfassten Waren von der Ausgangszollstelle der Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestätigt worden ist. Die vom Verwaltungsdokument erfassten Waren haben somit tatsächlich das Zollgebiet der Union verlassen. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben. Gestützt wird dies dadurch, dass der Warenempfänger im Drittland die Übernahme der gegenständlichen Waren auf dem Frachtbrief bestätigt hat und von der Beschwerdeführerin eine Kopie einer Warenanmeldung über die Einfuhr der mit der Ausfuhranmeldung vom aus dem freien Verkehr ausgeführten Waren in Serbien vorgelegt hat. Die Beförderung der vom Verwaltungsdokument erfassten Waren im Verfahren der Steueraussetzung wurde somit ordnungsgemäß beendet. Eine Unregelmäßigkeit lag nicht vor.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 7 der Verordnung sind auch andere Dokumente als solche, die dieselben Angaben wie eine Eingangsmeldung enthalten, als Ersatznachweise zulässig.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlkStG hat der Steuerschuldner (soweit nicht anderes bestimmt ist) bis zum 25.  Eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.

Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG ist gemäß § 10 Abs. 3a AlkStG die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck.

Die Beschwerdeführerin hat für die im Monat November 2011 aus dem Steuerlager weggebrachten oder zum Verbrauch entnommenen Waren am eine Steueranmeldung abgegeben. Darüber hinaus wurde von ihr für die vermeintlich gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 AlkStG entstandene Steuerschuld am eine Anmeldung abgegeben.

§ 201 Abs. 1 BAO bestimmt Folgendes:
"Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."

Gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist.

Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe setzt nach § 201 Abs. 1 BAO voraus, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, oder dass der Abgabepflichtige, obwohl er hierzu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt. Die Beschwerdeführerin hat die selbstberechneten Beträge bekannt gegeben.

Für die Anwendbarkeit des § 201 Abs. 1 zweiter Fall BAO ist unbeachtlich, ob die Selbstberechnung überhöht oder zu niedrig erfolgt ist, oder ob den Abgabepflichtigen an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung ein Verschulden trifft.

Für die mit dem elektronischen Verwaltungsdokument mit dem administrativen Referenzcode yy unter Steueraussetzung beförderten Waren ist mangels einer Unregelmäßigkeit eine Steuerschuld nicht entstanden. Die Selbstberechnung der Beschwerdeführerin vom war somit nicht richtig. Die Beschwerdeführerin hat den selbstberechneten Betrag mit Steueranmeldung vom bekannt gegeben. Der Antrag auf Festsetzung ist am und somit innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht worden. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß § 201 Abs. 1 zweiter Fall BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 2 BAO lagen somit vor. Die Festsetzung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war die Alkoholsteuer für die mit dem elektronischen Verwaltungsdokument vom beförderten Waren mit Null festzusetzen.

Für die mit Steueranmeldung vom selbst berechneten Abgaben lagen die Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß § 201 Abs. 1 BAO nicht vor. Weder im Verwaltungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren haben sich Hinweise für eine Unrichtigkeit des selbstberechneten Betrages ergeben. Die diesbezügliche Festsetzung war daher aufzuheben. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die klaren und eindeutigen einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2015/16/0010).

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 10 Abs. 6 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom S. 12
Art. 20 Abs. 2 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom S. 12
§ 46 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Verweise
BFG, RV/5200143/2012
VwGH, 2014/16/0069
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200060.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at