Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.03.2016, RS/7100030/2016

Säumnisbeschwerde, wenn es die Abgabenbehörde verabsäumt, den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vorzulegen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 1/23 betreffend Einkommenssteuer 2012 und 2013 beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde  er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

...

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltendgemacht wird."

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am  folgende als Säumnisbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesfinanzgericht ein:

"Mit reichte ich bei dem Finanzamt (Finanzamt Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4) eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013 ein. Die Beschwerde begründete ich wie folgt:

Die Familienheimfahrten wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom für 2012 und 2013 mit € 1.800,-- geschätzt. Die einfache Fahrtstrecke von (damals) Adresse1 , nach Adresse2 in Ungarn beträgt 496 km. Mit Berechnung des amtlichen Kilometergeldes steht mir daher das höchste Pendlerpauschale in Höhe von € 3.672,00 zu. Ich bin diese Strecke einmal wöchentlich gefahren. Meine Gattin hatte ein Einkommen von über 6.000,-- in Ungarn und meine Kinder besuchten in diesen Jahren die Schule am Familienwohnsitz.

Leider habe ich im Schreiben vom das falsche Rechtsmittel angeführt, statt Vorlageantrag habe ich nochmals eine Beschwerde abgegeben. Da mir das als Laie leider nicht bewusst war, der Behörde aber sehr wohl erkenntlich sein hätte müssen, beantrage ich daher auf diesem Weg die Berücksichtigung derFamilienheimfahrten in oben angeführter Höhe.

Da die genannte Behörde ihrer Entscheidungspflicht bis dato nicht nachgekommen ist, beantrage ich, der Abgabenbehörde eine angemessene Frist zur Erledigung meines Anbringens zu setzen bzw. den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht."

Nach § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Besteht keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (Ritz, BAO5, § 284 Tz 12 mwN). Unter Entscheidungspflicht ist die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen zu verstehen (vgl. Ritz, BAO5, § 85a Tz 4).

Der Bf. begehrt, das Finanzamt möge aufgrund des nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegen.

Dies bedeutet aber, dass keine Entscheidung, die in Bescheidform zu ergehen hat, begehrt wird, sondern bloß eine faktische Handlung, nämlich die Übermittlung des Vorlageantrages (nebst Beilagen) an das Bundesfinanzgericht. Damit liegt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Das Vorliegen einer Entscheidungspflicht setzt weiters voraus, dass diese auch bei Ablauf der der Abgabenbehörde zu setzenden Frist auf das Bundesfinanzgericht übergehen kann.

Da die Abgabenbehörde gemäß § 265 Abs. 1 BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. § 85a BAO), kann der Bf. gegen ihre Untätigkeit nach Lehre und Rechtsprechung nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO vorgehen (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabenverfahren § 265 BAO, Anm. 1 und - für viele - ,  oder ).

Die Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 260 BAO i. V. m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass ungeachtet dessen das Finanzamt eine Rechtspflicht zur Vorlage ohne unnötigen Aufschub an das Bundesfinanzgericht gemäß § 265 Abs. 1 BAO trifft.

Das Finanzamt wird dieser Rechtspflicht umgehend nachzukommen haben.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Säumnisbeschwerde wegen Nichtvorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, ist die ordentliche Revision für zulässig zu erklären (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100030.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at