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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2016, RV/7101197/2011

Kauf einer Liegenschaft durch einen Ehegatten nach Begründung einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101197/2011-RS1
Es trifft zu, dass bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das zukünftige Vermögen erstreckt, während des Bestandes einer solchen Gütergemeinschaft, von einem Ehegatten allein erworbenes unbewegliches Vermögen in das Miteigentum der Ehegatten fällt und der andere Ehegatte daher die sich aus der Gütergemeinschaft ergebende Eintragung im Grundbuch verlangen kann, ohne dass es eines weiteren Titels bedarf (vgl. (=SZ 26/140)). Das bedeutet aber nicht, dass im Falle eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, den ein Ehepartner alleine mit einem Dritten während einer solchen aufrechten allgemeinen Gütergemeinschaft abschließt, der andere Ehepartner an diesem Erwerbsvorgang beteiligt wäre und gegenüber dem Verkäufer einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung hätte. Vielmehr leitet der am Kaufvertrag nicht beteiligte Ehepartner seinen Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftshälfte aus dem mit dem Ehegatten abgeschlossenen Ehepakt ab (vgl. Sämann, Der Grundstückserwerb durch Ehegatten bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft; ÖStZ 1970, 22; = SZ 21/68). Der sich auf den Ehepakt gründende Anspruch auf Übereignung des nicht am Kaufvertrag beteiligten Ehegatten entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages, womit auch für den nachträglichen Erwerb des nicht am Kaufvertrag beteiligten Ehegatten von seinem Ehegatten gemäß § 8 GrEStG die Steuerschuld entsteht .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter

1. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Leopold Dirnegger, Franziskanergasse 4a, 3100 St. Pölten , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1/2010 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die Grunderwerbsteuer für den vom angefochtenen Bescheid erfassten Erwerb des Hälfteanteils an der EZ 1 und der EZ 2 GB D. wird mit 2% vom Wert der Grundstücke in Höhe von € 18.967,62, somit mit € 379,35 festgesetzt.

Die Grunderwerbsteuer für den vom angefochtenen Bescheid erfassten Erwerb des Hälfteanteiles an der EZ 3 GB D. wird mit 2% vom anteiligen Wert des Grundstückes in Höhe von € 37.950,00, somit mit € 759,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

2. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Leopold Dirnegger, Franziskanergasse 4a, 3100 St. Pölten , gegen den an A. B. gerichteten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom und die an A. B. gerichtete Berufungsvorentscheidung vom , ErfNr. 2/2010, betreffend Berichtigung gemäß § 293b BAO beschlossen:

Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzuzulässig.

Entscheidungsgründe

Lt. im Bemessungsakt ErfNr. 274.545/2006 in Kopie einliegendem Notariatsakt vom schlossen die Beschwerdeführerin (Bf.) und ihr Ehegatte A. B. folgende, auszugsweise dargestellten Ehepakt:

"…………….
Die Vertragsparteien vereinbaren, hiermit eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall zu begründen, von der das ganze – sohin das gegenwärtige und künftige  - Vermögen einschließlich des ererbten Vermögens umfasst ist.
……...........

Diesbezüglich stellen die Vertragsparteien fest, dass Herr A. B. grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften Einlagenzahlen 1 und 2 je Grundbuch D. ist, an denen Frau C. B. durch die gegenständliche Begründung der Gütergemeinschaft Hälfteeigentümerin werden wird, zu welchem Zweck festgestellt wird, dass die Liegenschaft Einlagezahl 1 Grundbuch D. bewertet als Einfamilienhaus mit einem erhöhten Einheitswert von € 9.084,10 …. und die Liegenschaft Einlagezahl 2 desselben Grundbuchs …..bewertet als unbebautes Grundstück mit einem Einheitswert von € 3.560,97 ……… sind

……………

Weiters stellen die Vertragsparteien fest, dass Herr A. B. beabsichtigt, die Liegenschaft Einlagezahl 3 Grundbuch D. käuflich zu erwerben, wobei als Käufer ungeachtet der gegenständlichen Gütergemeinschaft lediglich er selbst einschreiten wird. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages aufgrund der gegenständlichen Gütergemeinschaft im Grundbuch das Eigentumsrecht beider Vertragsparteien je zur Hälfte einverleibt werden soll, zu welchem Zweck sie hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung erteilen, dass im Grundbuch auch über einseitiges Ansuchen ohne weiteres Einvernehmen ob der Liegenschaft Einlagezahl 3 Grundbuch D. das Eigentumsrecht je zur Hälfte für Herrn A. B., ……. und Frau C. B., ………einverleibt werden kann."

Der vor Vertragsabschluss zuletzt festgestellte Einheitswert der als Einfamilienhaus bewerteten Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. betrug lt. aktenkundiger Einsichtnahme des FAGVG in das Abgabeninformationssystem des Bundes € 25.300,00.

Lt. im Bemessungsakt ErfNr. 274.560/2010 in Kopie einliegendem Kaufvertrag vom erwarb der Ehegatte der Bf. von Frau E. F. die Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. um einen Kaufpreis von € 247.000,00, wobei die Verkäuferin ihre ausdrückliche Einwilligung erklärte, dass das Eigentumsrecht für diesen einverleibt werden könne.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom setzte das FAGVG unter der ErfNr. 274.560/2010 gegenüber dem Ehegatten der Bf. ausgehend vom halben Kaufpreis in Höhe von € 123.500,00 Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4.322,50 fest.

Mit Bescheid vom berichtigte das FAGVG gemäß § 293b BAO den unter der ErfNr. 274.560/2010 erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid und setzte die Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag vom gegenüber dem Ehegatten der Bf. nunmehr an Stelle von € 4.322,50 ausgehend vom gesamten Kaufpreis von € 247.000,00 mit der Begründung, dass der Gesamtkaufpreis für den Kauf € 247.000,00 betrage, mit € 8.645,00 fest.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom selben Tag setzte das FAGVG gegenüber der Bf. betreffend "Ehepakte EZ 1, 2 und 377, KG D. vom mit B. A." unter der ErfNr. 1/2010 Grunderwerbsteuer mit 2% von einem Wert der Grundstücke in Höhe von € 56.917,61, somit mit € 1.138,35 fest.

Gegen beide Bescheide vom erhoben die Bf. und ihr Ehegatte in einem gemeinsamen Schriftsatz unter Beilage einer Kopie der Aufsandungsurkunde vom Berufung und begründeten diese wie folgt:

"Mit Notariatsakt vom haben wir eine Gütergemeinsamt unter Lebenden und auf den Todesfall begründet und darin festgehalten, dass A. B. bis dato Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 1 und 2 je Grundbuch D. war, an denen C. B. durch die Gütergemeinschaft jeweils Hälfteeigentümerin wird. Weiters haben wir im genannten Notariatsakt festgehalten, dass A. B. die Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. kaufen würde, wobei durch die Gütergemeinschaft nie von A. B. alleine, sondern von vornherein von uns beiden je zur Hälfte erworben würde.

Mit Kaufvertrag vom hat A. B. die Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. gekauft.

Mit Aufsandungsurkunde vom (Beilage ./1) haben wir unter anderem vereinbart, dass aufgrund des Kaufvertrages vom im Hinblick auf die Gütergemeinschaft ob den Liegenschaften EZ 1 und 2 je Grundbuch D. ob einer Hälfte das Eigentumsrecht für C. B., ob der Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. aber das Eigentumsrecht für uns beide je zur Hälfte einverleibt werden könne und ob allen drei genannten Liegenschaften die Beschränkung unseres Eigentumsrechtes durch die Gütergemeinschaft einverleibt werden könne.

In diesem Sinne liegt hinsichtlich der Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, mit dem wir beide die genannte Liegenschaft je zur Hälfte von der Verkäuferin erworben haben.

Demgegenüber gehen die obgenannten Grunderwerbsteuerbescheide von zwei Erwerbsvorgängen aus, in dem zuerst A. B. Grunderwerbsteuer für den Kauf der ganzen Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. vorgeschrieben und anschließend C. B. Grunderwerbsteuer für den (unentgeltlichen) Erwerb einer Hälfte dieser Liegenschaft vorgeschrieben wurde."

Mit an die Bf. gerichteter Berufungsvorentscheidungen wies das FAGVG die Berufung gegen den unter ErfNr. 1/2010 ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid und mit an den Ehegatten der Bf. gerichteter Berufungsvorentscheidung wies das FAGVG die Berufung gegen den unter ErfNr. 274.560/2010 ergangenen "Grunderwerbsteuerbescheid – Berichtigung gemäß § 293b zu Bescheid vom " ab.

Gegen beide Berufungsvorentscheidungen brachten die Bf. und ihr Ehegatte eine gemeinsame, als Vorlageanträge zu wertende "Berufung" ein.

Da die gegenständlichen Berufungen am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig waren, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht (BFG) übergegangen und sind die Rechtssachen als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde Einsicht in FinanzOnline genommen.

Aus der jeweiligen "Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb" ergibt sich,
dass unter der ErfNr. 1/2010 vom Vertragserrichter unter dem Titel "Ehepakte" mit Vertragsdatum am eine elektronische "Anzeige der Abgabenerklärung" für die Bf. als Steuerschuldnerin gelegt worden ist, wobei als "Wert Übriges Grundvermögen" ein Betrag von € 18.967,62 erklärt worden ist
und dass unter der ErfNr. 274.560/2010 vom Vertragserrichter unter dem Titel "Kaufvertag und Ehepakt" mit Vertragsdatum am eine elektronische "Anzeige der Abgabenerklärung" für die Bf. und ihren Ehegatten gelegt worden ist und zwei Rechtsvorgänge, nämlich eine Erwerb durch die Bf. um den halben Kaufpreis von € 123.500,00 und einen Erwerb durch ihren Ehegatten ebenfalls um den halben Kaufpreis erklärt worden sind.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1. Beschwerde gegen den an die Bf. ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid vom zu ErfNr. 1/2010

Die Bf. und ihr Ehegatte haben im Rahmen der notariell beurkundeten Ehepakte vom eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall, wie oben dargestellt auch über ihr künftiges Vermögen, einschließlich der erst vom Bf. A. B. zu erwerbenden Liegenschaft EZ 3 GB D., begründet.

Mit oben dargestellten Kaufvertrag vom hat der Ehegatte der Bf. von Frau E. F. diese Liegenschaft um einen Kaufpreis von € 247.000,00 erworben.

Mit der ebenfalls oben dargestellten, von der Bf. und ihrem Ehegatten errichteten Aufsandungserklärung vom willigten diese ein, dass ob den Liegenschaften EZ 1 und 2 je Grundbuch D. das Eigentumsrecht für die Bf. zur Hälfte und ob der Liegenschaft EZ 3 Grundbuch D. das Eigentumsrecht für die Bf. und ihren Ehegatte je zur Hälfte einverleibt werden könne.

Der Sachverhalt ergibt unmittelbar sich aus der oben dargestellten Aktenlage, insbesondere aus den vom Vertragserrichter für die Beschwerdeführer übermittelten Urkunden bzw. Kopien davon.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 GrEStG 1987 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge GrEStG 1987) unterliegen der Grunderwerbsteuer soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet und
2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes, ist nach Abs. 2 leg.cit. die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht nach Abs. 2 leg.cit. die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

Gemäß § 9 Z. 4 GrEStG 1987 sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner.

Entgegen der Ansicht der Bf. liegt hinsichtlich der Liegenschaft EZ 3 GB D. kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, mit welchem die Bf. und ihr Ehegatte diese Liegenschaft je zur Hälfte von der Verkäuferin erworben hätten.

Es trifft zu, dass bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft, unter Lebenden, die sich auch auf das zukünftige Vermögen erstreckt, während des Bestandes einer solchen Gütergemeinschaft, von einem Ehegatten allein erworbenes unbewegliches Vermögen in das Miteigentum der Ehegatten fällt und der andere Ehegatte daher die sich aus der Gütergemeinschaft ergebende Eintragung im Grundbuch verlangen kann, ohne dass es eines weiteren Titels bedarf (vgl. (=SZ 26/140)).

Das bedeutet aber nicht, dass im Falle eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, den ein Ehepartner alleine mit einem Dritten während einer solchen aufrechten allgemeinen Gütergemeinschaft abschließt, der andere Ehepartner an diesem Erwerbsvorgang beteiligt wäre und gegenüber dem Verkäufer einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung hätte.

Vielmehr leitet die am Kaufvertrag nicht beteiligte Bf. ihren Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftshälfte aus dem mit ihrem Ehegatten abgeschlossenen Ehepakt ab (vgl. Sämann, Der Grundstückserwerb durch Ehegatten bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft; ÖStZ 1970, 22; = SZ 21/68).

Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft unter Lebenden im Ehe- oder Partnerschaftspakt bewirkt noch nicht das Miteigentum für die Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, sie bildet den Titel für den durchzuführenden Modus. Bei Liegenschaften ist jedenfalls die grundbücherliche Durchführung erforderlich. Beim späteren Erwerb unbeweglicher Sachen, die der Gütergemeinschaft unterfallen, erhält der andere einen Anspruch auf Übertragung des der vereinbarten oder gesetzlichen Quote entsprechenden Miteigentumsanteils (vgl. Jesser-Huß in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4, Rz 4 zu § 1234 ABGB; Hopf/Kathrein Eherecht 3, Rz. 11 zu § 1234).

Die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 setzt die Begründung eines Anspruchs auf Übereignung voraus (vgl. Fellner, Grunderwerbsteuer – Kommentar, Rz 1 ff zu § 8 GrEStG).
Der Anspruch auf Übereignung der nicht am Kaufvertrag beteiligten Bf. gründet auf dem Ehepakt und entstand mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihrem Ehegatten und der Verkäuferin, womit gemäß § 8 GrEStG 1987 dafür die Steuerschuld entstanden ist.

Bei einem solchen nachträglichen, aus Sicht des am Kaufvertrag nicht beteiligten Ehegatten auf Grund des Ehepaktes erworbenen Übereignungsanspruch entsteht somit ebenso wie bei einer nachträglichen bzw. bedingten Gegenleistung eine neue Grunderwerbsteuerpflicht, die durch einen zusätzlichen (selbständigen) Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen ist (vgl. -I/03; , RV/2369-W/06).

Es wurde sowohl hinsichtlich eines Hälfteanteiles an den Liegenschaften EZ 1 und 2 wie auch hinsichtlich eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 3 GB D. auf Grund des Ehepaktes zwischen der Bf. und ihrem Ehegatten je ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht.

Der Wert des Hälfteanteiles an den Liegenschaften EZ 1 und 2 D. beträgt wie von der Bf. erklärt € 18.967,62.
Der Wert des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 3 GB D. ergibt sich aus dem dreifachen anteiligen Einheitswert (1/2 von € 25.300,00 x 3) mit € 37.950,00.

2. Beschwerde gegen den an den Ehegatten der Bf. ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid vom und Vorlageantrag gegen die an den Ehegatten der Bf. ergangene Berufungsvorenscheidung, jeweils ErfNr. 274.560/2010

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

§ 246 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet wie folgt:

"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."

Auch in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 14/2013 stellte § 246 Abs. 1 BAO darauf ab, an wen der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§225 Abs. 1 BAO) vor.

Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz 5 unter Hinweis auf ; ; ).

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Wer einer Berufung beigetreten ist, kann gemäß § 257 Abs. 2 BAO die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB ).

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. ). Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Ein Bescheid ergeht nach Ritz an die Person, die (gem. § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheids genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben wird.

Nach der Rechtslage vor dem war eine Berufung, die von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht worden war, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. ua. ).

Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (§278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist (lit. b).

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach Abs. 2 leg.cit. ist zur Stellung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (lit. a leg.cit.) und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt(lit. b leg.cit) und es ist nach Abs. 4 lit. e leg.cit. § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Damit wurde für Vorlageanträge gegen Berufungsvorentscheidungen die Regelung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 14/2013 grundsätzlich gleich weitergeführt.

Der unter der ErfNr. 274.560/2010 erlassene Grunderwerbsteuerbescheid vom wurde ebenso wie die entsprechende Berufungsvorentscheidung vom FAGVG ausschließlich an den Ehegatten der Bf. gerichtet und weder an die Bf. adressiert noch zugestellt.

Daher hat dieser Grunderwerbsteuerbescheid wie auch die entsprechende Berufungsvorentscheidung nur gegenüber dem Ehegatten der Bf. Wirkungen entfaltet und es war nur dieser als jeweiliger Adressat aktiv legitimiert dagegen eine Bescheidbeschwerde (bzw. bis zum eine Berufung) bzw. einen Vorlageantrag einzubringen.

Selbst aus einem Beitrittsrecht ließe sich nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 9 unter Hinweis auf ). Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (; , 94/17/0320, 0321; , 2005/17/0077).

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis/der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, ob bei einem Kauf eines inländisches Grundstück durch einen Ehegatten von einem Dritten während einer aufrechten Gütergemeinschaft unter Lebenden, welche auch künftiges Vermögen umfasst, zwischen den Ehegatten ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG verwirklicht wird, besteht nicht.

Da dieser Rechtsfrage nach Ansicht des BFG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich zuzulassen.

Da es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ) entspricht, dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, war bezüglich der Zurückweisung der Rechtsmittel der Bf. gegen die an ihren Ehegatten gerichteten Erledigungen keine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101197.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at