Gegenbeweis zur Standortvermutung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 82 Abs. 8 erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4100527/2013-RS1 | Die jahrelange Betreuung der Schwiegermutter, in späteren Jahren auch die Pflege der an Krebs erkrankten Gattin, weiters die nachgewiesene laufende Inanspruchnahme des Hausarztes durch den Beschwerdeführer (Bf.) im Streitzeitraum, stellen Indizien für die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen bzw. des dauernden Standortes des Kraftfahrzeuges dar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache H.H., vertreten durch Dr. Michael Pirker, Völkendorferstrasse 43, 9500 Villach, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume August 2005 bis Dezember 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 sowie Jänner bis April 2013, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vom Finanzamt Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume August 2005 bis Dezember 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 sowie Jänner 2013 bis April 2013, in Höhe von insgesamt 7.588,80 vorgeschrieben.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass aufgrund des unbestritten im Inland liegenden Hauptwohnsitzes des Bf., bis zum erfolgreichen Gegenbeweis, die gesetzliche Vermutung gelte, wonach das streitgegenständliche Kraftfahrzeug BMW X5 seinen dauernden Standort im Inland habe und damit in Österreich zulassungspflichtig sei. Die Verwendung dieses zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland begründe die Kfz-Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG). Da der Bf. nicht erfolgreich habe beweisen können, dass der dauernde Standort dieses Kraftfahrzeuges an einem konkreten Ort im Ausland liege, sei die Kfz-Steuer vorzuschreiben gewesen.
Der Bf. erhob Berufung und schilderte den Werdegang des Bf. in Deutschland ab dem Jahr 1971. Im Streitzeitraum habe der Bf. bei seiner pflegebedürftigen späteren Schwiegermutter in München als Betreuer gewohnt und gearbeitet. Sowohl seine Gattin, welche er im Jahr 2008 ehelichte, als auch seine Schwiegermutter seien durch schwere Erkrankungen monatelang in München stationär in Krankenhäusern behandelt worden. Sein Sohn lebe in München. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei durchgehend in Deutschland gewesen, der streitgegenständliche PKW BMW X5, welchen der Bf. am polizeilich in Deutschland zugelassen hatte, sei nur anlässlich von Kurzurlauben im Ferienhaus in Österreich genutzt worden. Nach dem Verkauf der Wohnung in München im Jahr 2012 habe man diese noch bis April 2013 benutzen dürfen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. und seiner Gattin werde erst ab Mai 2013 nach Österreich verlegt. Der PKW BMW X5 sei seit in Deutschland abgemeldet, Er habe ein neues Fahrzeug derselben Marke bestellt. Der Bf. legte der Berufung einen Mietvertag über den Einstellplatz, ein Schreiben betreffend den Außenstellplatz, den Kaufvertrag über den PKW BMW X5 vom , eine Haushaltsbescheinigung der deutschen Wohnsitzgemeinde U. sowie Werkstättenrechnungen aus 2007 und 2011 vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und führte aus, dass den vorgelegten Beweisen vor allem aussagekräftigere Argumente fehlen würden. Der Gegenbeweis sei dem Bf. nach Ansicht des Finanzamtes nicht gelungen. Die behördliche Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland dürfte lediglich auf steuerumgehende Motive zurückzuführen sein.
Der Bf. brachte dagegen einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass nachgewiesene Umstände vom Finanzamt ohne jegliche Feststellung als untauglich zurückgewiesen worden seien, insbesondere die Tatsache, dass zwei Familienangehörige zeitgleich (acht Monate im Jahr 2010) in Deutschland stationär behandelt worden seien. Bei den geringen Ruhebezügen der Eheleute, in Höhe von jeweils ca. € 1.100,00 monatlich, sei es unwahrscheinlich, dass sich jemand einen teuren Zweitwohnsitz in Deutschland mit hohen Betriebskosten und Garagenmiete leiste. Das mache man nur, wenn man seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in Deutschland habe.
Nach Abhaltung eines Erörterungstermines gemäß § 269 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) vor dem Bundesfinanzgericht legte der Bf. noch einen Gebührenbescheid der Gemeinde U. bei München vor, wonach im Sterbefall seiner im Jänner 2015 verblichenen Gattin für das "Doppelgrab 1. Reihe" Gebühren für ein Nutzungsrecht bis 2023 vorgeschrieben werden. Weiters legte der Bf. sein vom Praxisnachfolger seines Hausarztes in U. bestätigtes Krankenblatt der Jahre 2004 bis 2012 vor. Ebenso reichte der Bf. zwei Bestätigungen von Gastronomen in U. vor, wonach er mit seiner Gattin und seiner Schwiegermutter von 2003 bis zu deren Ableben regelmäßig deren Lokale, im Abstand von zwei bis drei Wochen aufgesucht habe.
Sein im Vorlagenantrag gestelltes Begehren, wonach über die Berufung der gesamte Senat in mündlicher Verhandlung entscheiden wolle, zog der Bf. im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zurück.
Über die Berufung wurde erwogen
Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu erledigen. Die Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel fällt daher nunmehr in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.
Nachstehender Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt:
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein gebürtiger Österreicher lebte seit 1971 in Deutschland und war dort bis in einem Fachbetrieb für Küchen als Dienstnehmer beschäftigt und am Unternehmen zu 14% beteiligt. Nach der Insolvenz des Unternehmens bezog er bis April 2008 Arbeitslosengeld in Deutschland.
Am verlegte der Bf. seinen Wohnsitz nach U. bei München zur Architektenwitwe H.B. , geboren 1923, um für diese als persönlicher Betreuer zu fungieren. Die Bekanntschaft zu Frau B. resultierte daraus, dass die Tochter von Frau B. , seine spätere Ehegattin, für seine Küchen-Fachfirma als Innenarchitektin tätig war. Im Zuge dieser Bekanntschaft trat Frau B. mit der Einladung an den Bf. heran, sich um sie zu kümmern und zu diesem Zeck in ihr Penthouse in U. zu ziehen. Da zum selben Zeitpunkt der Sohn des Bf. einen Wohnbedarf hatte, übernahm dieser die bisherige Wohnung des Bf. und letzterer zog zu Frau B. nach U. . Mit Haushaltsbescheinigung vom bestätigte die Gemeinde U. die Meldung des Bf.. Nach der Verehelichung mit der Tochter von Frau B. zog auch diese in das Penthouse der Mutter in U. , welche eine Wohnfläche von 120m2 sowie eine Terrasse von 100 m2 aufwies.
Die Schwiegermutter des Bf., welche durch einen Unfall eine Lähmung des rechten Arms sowie ein künstliches Hüftgelenk aufwies, bedurfte – nachdem in den ersten Jahren noch Reisen nach Thailand, Tansania, Sansibar, Mexiko etc. unternommen werden konnten, an denen der Bf. teilnahm – immer stärkerer Pflege durch den Bf. und verstarb im Jahr 2010 hochbetagt im Alter von 87 Jahren. Zur selben Zeit litt die Gattin des Bf. bereits an Unterleibskrebs und musste sich von April 2010 bis Oktober 2010 einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt in München unterziehen. Im April 2011 musste sich die Gattin des Bf. wiederum für vier Wochen in stationäre Behandlung in München begeben. Im September 2011 wurde von den Eheleuten ein vierwöchiger Kuraufenthalt auf Ischia absolviert. Die Gattin des Bf. verstarb im Jänner 2015 und wurde ebenfalls in U. bestattet.
Nach dem Tod der Mutter ging die Penthouse-Wohnung in das Eigentum der Ehegattin des Bf. über. Diese verkaufte das Penthouse im Jahr 2012 und konnte noch bis April 2013 mit dem Bf. darin verbleiben, um darnach in das Haus des Bf. in W. zu ziehen.
Mit Schreiben vom wandte sich die Eigentümergemeinschaft des Wohnhauses in U. hinsichtlich der Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien mit der Anfrage an die Gattin des Bf., wann Nutzen und Lasten auf den neuen Eigentümer der Penthouse-Wohnung übergehen würden. Bezüglich des Stellplatzes in der Tiefgarage wurde die Ehegattin des Bf. um Übersendung eines Kündigungsschreibens ersucht.
Dem vorgelegten Krankenblatt ist zu entnehmen, dass der Bf. seinen Hausarzt in U. in den Jahren 2004 bis 2012 insgesamt 72-mal aufsuchte. Hiervon entfielen auf das Jahr 2005 acht Besuche, auf das Jahr 2006 12 Besuche, auf das Jahr 2007 neun Besuche, auf das Jahr 2008 neun Besuche, auf das Jahr 2009 11 Besuche, auf das Jahr 2010 13 Besuche, auf das Jahr 2011 15 Besuche und auf das Jahr 2012 vier Besuche.
Der Bf. hatte im Jahr 1973 in W. einen Baugrund im Ausmaß von 1.200 m2 gekauft und dann sukzessive mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, mit einer Wohnfläche von 160 m2, begonnen. Am verlegte der Bf. seinen bis dahin bestehenden Nebenwohnsitz bei einer Tante an seine Grundstücksadresse in W. als Hauptwohnsitz. Die gänzliche Fertigstellung des Hauses erfolgte in etwa im Jahr 2012. Der Bf. hielt sich mit seiner Gattin im Streitzeitraum lediglich zu Urlaubszwecken in W. auf, und zwar durchgehend niemals länger als einen Monat. Dies war bei den dargestellten Lebensumständen ausgeschlossen.
Den streitgegenständlichen PKW BMW X5 erwarb die Schwiegermutter des Bf. mit Kaufvertrag vom um € 43.000,00 und gestattete dem Bf., das Fahrzeug auf dessen Namen polizeilich zuzulassen. Anlässlich einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 wies das mit einem Kilometerstand von 8.666 km erworbene KFZ am einen Kilometerstand von 64.470 km auf, was einer durchschnittlichen Kilometerleistung des Bf. ab August 2005 von rund 6.500 km jährlich entspricht.
Auf den Bf. waren im Inland im Streitzeitraum ein Oldtimer-PKW Austin Healy Baujahr 1964 (Anmeldedatum , Hinterlegungsdatum der Kennzeichen ) sowie ab ein Anhänger "Stema HP 6070" Baujahr 2000, weiters ab ein PKW Toyota Corolla Baujahr 1995, zugelassen.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. lag im Streitzeitraum in U. bei München. Der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen PKWs BMW X5 lag ebendort.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen, welche in Verbindung mit dem glaubwürdigen persönlichen Auftreten des Bf. vor dem Bundesfinanzgericht keinen Zweifel an der Darstellung des Bf. zulassen, wonach der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sowie der dauernde Standort des PKWs BMW X5 im Streitzeitraum in Deutschland lagen.
Den im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht beigeschafften und nachgereichten Unterlagen, vor allem dem vom Praxisnachfolger des langjährigen Hausarztes bestätigten Ausdruck des Krankenblattes des Bf. kam hierbei entscheidende Bedeutung zu. Eine derart häufige, regelmäßige und langjährige Inanspruchnahme des Hausarztes lässt sich nur im Zusammenhang mit einem dauernden Aufenthalt in U. erklären. Bei einem anderen Mittelpunkt der Lebensinteressen hätte der Bf. wohl dort regelmäßigen medizinischen Beistand gesucht.
Der Umstand, dass auch die Gattin des Bf. in U. bestattet wurde, deutet ebenfalls auf einen stärkeren Bezug des Bf. zu Deutschland hin. Die Zulassung eines Oldtimer-Fahrzeuges im Inland passt als klassisches Freizeit-bzw. Urlaubsvergnügen in das Gesamtbild, ebenso die Zulassung eines PKWs im Inland am , als der streitgegenständliche PKW BMW X5 in Deutschland bereits abgemeldet war.
Zusammen mit jenen Umständen, welche der Bf. bereits vor dem Finanzamt ins Treffen führte, ergab sich letztlich ein eindeutiges Bild.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 i.d.g.F., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist nach § 3 Z 2 leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Die im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. 267/1967, haben in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen u.a. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen finden sich in § 82 KFG, wobei dem Absatz 8 besondere Bedeutung beigemessen wird. Diese Bestimmung lautet in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung wie folgt:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom , 95/11/0378): "Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (nunmehr 1 Monat vgl. die für den Streitzeitraum in Geltung stehende Fassung des KFG) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (eines Monates s.v.) fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967."
Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 2001/11/0288, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges vonnöten, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG folgt somit, dass die für Privatpersonen normierte Standortvermutung widerlegt werden kann, wofür es allerdings entsprechender Gegenbeweise bedarf. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl. ; ). Ein solcher Nachweis kann zwar mit Beweismitteln jeder Art geführt werden, er darf sich aber nicht auf bloße Behauptungen beschränken (vgl. etwa ).
Rechtliche Würdigung
In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit besteht Streit darüber, ob dem in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldeten Beschwerdeführer (Bf.) der Gegenbeweis gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz dahingehend gelungen ist, dass der dauernde Standort seines PKWs BMW X5 im Streitzeitraum in Deutschland lag.
Der Bf. hat im Lichte der im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zusätzlich vorgelegten Nachweise den geforderten Gegenbeweis erbracht.
Nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen hatte der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland. Die jahrelange Betreuung der Schwiegermutter, in späteren Jahren auch die Pflege seiner an Krebs erkrankten Gattin, weiters das offenkundige Erfordernis, selbst ebenfalls laufend ärztliche Hilfe in Deutschland in Anspruch zu nehmen, lassen sich nur mit dem Lebensmittelpunkt in U. erklären. Alleine durch die Anzahl der Inanspruchnahmen des Hausarztes wäre in mehreren Jahren des Streitzeitraumes die durchschnittliche Jahreskilometerleistung überschritten worden, hätte der Bf. diese Fahrten von W. aus nach U. unternommen. Die von zwei Gastronomen aus U. bzw. der Umgebung von U. unterfertigten Bestätigungen der regelmäßigen Lokalbesuche durch den Bf., durch seine Gattin sowie durch seine Schwiegermutter, fügen sich in das Gesamtbild nahtlos ein.
Auch der mehrjährige Bezug des Arbeitslosengeldes in Deutschland setzt voraus, dass eine regelmäßige Kommunikation bzw. persönliche Kontaktnahme zwischen dem Bf. und der dort zuständigen Behörde in Deutschland stattgefunden hat.
Die Motive, abgabenrechtliche oder andere, welche den Bf. im Jahr 2001 bewogen haben, an der Adresse seines Hauses in W. einen Hauptwohnsitz anzumelden, sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. An der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in U. sowie an der Feststellung, wonach der dauernde Standort des PKWs BMW X5 ebendort lag, kann sich daraus keine Änderung ergeben.
Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keines der angeführten Merkmale erscheint im Streitfall gegeben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 Satz 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 36 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100527.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at