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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2016, RV/7102530/2015

Unrichtiger Bescheidspruch eines Abweisungsbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102530/2015-RS1
Hier: Ein Antrag auf Bescheidausstellung ist kein Antrag auf Familienbeihilfe oder Ausgleichs-/Differenzzahlung.
Folgerechtssätze
RV/7102530/2015-RS1
wie RV/7100643/2014-RS1
Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A-B C, Adresse_Ö, bzw. Adresse_Ro, Rumänien, vertreten durch Reinhold Auer, Steuerberater, Unternehmensberater, 3003 Gablitz, Linzer Straße 55/3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom , wonach der Antrag "vom " "auf Familienbeihilfe" für den im März 2005 geborenen D-E F für November 2013, für Februar 2014, für April 2014, für Juni 2014 und für Oktober 2014 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge

Mit Schreiben vom gab der steuerliche Vertreter dem Finanzamt bekannt, steuerlicher Vertreter der späteren Beschwerdeführerin (Bf) A-B C zu sein, Zustellvollmacht zu haben und für seine Klientin "gem. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009)" "für die Monate 11+12/2013 die Ausgleichszahlung bzw. in eventu die Differenzzahlung (je nach Anspruchsvoraussetzung)" zu beantragen. Das Formular Beih 38 samt Beilagen sei angeschlossen.

Im Finanzamtsakt befindet sich ein Formular Beih 38 betreffend die Bf. Für den Zeitraum "11-12/2013" werde "Ausgleichzahlung, Differenzzahlung" (beide Felder angekreuzt) für den im März 2005 geborenen D-E F beantragt. In diesen Monaten seien für D-E rumänische Familienleistungen von monatlich 43 LEU bezahlt worden. Die Bf sei rumänische Staatsbürgerin ledig und alleinerziehend, ihr Sohn sei ebenfalls rumänischer Staatsbürger, wohne bei ihr in Rumänien, sie trage die überwiegenden Unterhaltskosten, sie sei in Österreich von bis als selbständige Personenbetreuerin erwerbstätig. Das Formular wurde am vom steuerlichen Vertreter und langte am beim Finanzamt ein. Auf dem vorgelegten Formular ist im Feld "Ablagenummer" das Datum eingetragen.

Im Finanzamtsakt befindet sich ein weiteres Formular Beih 38 betreffend die Bf. Es werde für den Zeitraum "Nov. 2013 - Dec. 2014" "Ausgleichzahlung, Differenzzahlung" (beide Felder angekreuzt) für den im März 2005 geborenen D-E F beantragt. Von 1-12/2014 seien für D-E rumänische Familienleistungen von monatlich 43 LEU bezahlt worden. Die Bf sei rumänische Staatsbürgerin, verheiratet mit G F, rumänischer Staatsbürger, die Kindererziehung erfolge im gemeinsamen Haushalt mit einem anderen Elternteil, ihr Sohn sei ebenfalls rumänischer Staatsbürger, wohne bei ihr in Rumänien, sie trage die überwiegenden Unterhaltskosten, sie sei in Österreich von bis bei einem Auftraggeber und von bis bei einem anderen Auftraggeber als selbständige Personenbetreuerin erwerbstätig. Der Ehegatte arbeite von bis bei einem deutschen Arbeitgeber. Das Formular wurde am von der Bf unterfertigt und langte am beim Finanzamt ein.

Weitere Anträge auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung sind im vorgelegten Finanzamtsakt nicht enthalten.

Mitteilung

Darüberhinaus eine Mitteilung über den Bezug einer Ausgleichszahlung vom aktenkundig. Der Bf werde für D-E für die Monate Dezember 2013, August 2014 und November 2014 Ausgleichszahlung gewährt.

Antrag auf Bescheiderlassung

Mit Telefax vom stellte der steuerliche Vertreter namens der Bf einen "Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend den Bezug der Ausgleichszahlung":

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe in Vertretung für Frau C um die Ausgleichszahlung gem. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) angesucht, jeweils für die Monate des Kalenderjahres 2013 und 2014 in denen Frau C in Österreich als selbständige Personenbetreuerin tätig war.

Mit Mitteilung (kein Bescheid iSd § 92 BAO) über den Bezug der Ausgleichszahlung vom (zugestellt am ) wurde ihr die Ausgleichszahlung lediglich für die Monate Dezember 2013, August 2014 und November 2014 zuerkannt, für die restlichen beantragten Monate (November 2013, Februar 2014, April 2014, Juni 2014, Oktober 2014) wurde ohne Angabe einer Begründung keine Ausgleichszahlung zuerkannt.

Ich beantrage daher gem. § 92 BAO über die Erledigung des Antrages der Frau C über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Ausgleichszahlung einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen und eine Begründung iSd § 93 Abs. 3 BAO anzuführen bezüglich der Monate für welche keine Ausgleichszahlung zuerkannt wurde.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt hierauf den Antrag der Bf "vom auf Familienbeihilfe für den im März 2005 geborenen D-E F für November 2013, für Februar 2014, für April 2014, für Juni 2014 und für Oktober 2014 ab und begründete dies so:

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.

Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

„Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).“

„Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.“

„Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, hat der Mitgliedstaat, der die Familienleistungen zu Beginn dieses Monats gewährt hat, die Familienleistungen bis zum Ende dieses Monats auszuzahlen (Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).“

Berufung

Mit Telefax vom erhob der steuerliche Vertreter namens der Bf Beschwerde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe-Ausgleichszahlung iSd EG-Verordnung 883/2004 vom -zugestellt am (ohne Zustellnachweis)- bringe ich in Vertretung meiner Mandantin Frau A-B C das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gem.§ 243 BAO ein.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Monate November 2013, Februar 2014. April 2014, Juni 2014 und Oktober 2014 für ihr Kind D-E F, geb. ...03.2005.

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheides wegen (EU)-Rechtswidrigkeit und bescheidmäßige Festsetzung ü.ber die Gewährung einer Ausgleichszahlung inkl. Kinderabsetzbetrag bzw. in eventu die Gewährung einer Differenzzahlung für die beantragten Monate November 2013, Februar 2014, April 2014, Juni 2014 und Oktober 2014.

Da ich für einen anderen Klienten eine ähnliche Beschwerdesache vertrete und der Sachverhalt beinahe identisch ist, gehe ich davon aus, dass die Abgabenbehörde auch in dieser Beschwerdesache die gleiche Rechtsmeinung vertritt und die Beschwerde abweisen wird. Aus diesem Grund stelle ich den Antrag gem. § 262 Abs. 2 BAO. dass die Abgabenbehörde keine Beschwerdevorentscheidung erlässt und die Bescheidbeschwerde direkt unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Sachverhalt und Beschwerdebegründung:

In Vertretung meiner Klientin beantragte ich mit Antrag vom (für 11 + 12/2013) und mit Antrag vom (Ergänzung zu Erstantrag bzw. Antrag für 2014) die Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 883/2004 für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate der Kalenderjahre 2013 + 2014 -in denen sie in Österreich selbständig als selbständige Personenbetreuerin tätig war und zwar: November - Dezember 2013, Februar 2014. April 2014, Juni 2014, August 2014 sowie Oktober- November 2014. Mit (zugestellt am ) wurde vom Finanzamt eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung (kein Bescheid) ausgefertigt und damit mitgeteilt, dass ihr die Ausgleichszahlung für die Monate Dezember 2013, August 2014 und November 2014 gewährt wird, auf dieser Mitteilung-die keinen rechtsmittelfähigen Bescheid darstellt - war keine Begründung angeführt warum ihr für die weiteren beantragten Monate keine Ausgleichszahlung gewährt wurde, dazu möchte ich anmerken, dass das FA gem. § 13 FLAG verpflichtet gewesen wäre einen Bescheid zu erlassen weil dem Antrag meiner Klientin nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Mit Schreiben vom habe ich um Ausfertigung eines Bescheides ersucht. Mit Bescheiddatum wurde ein Abweisungsbescheid erlassen, dieser Bescheid wurde am zugestellt.

Die strittigen Monate November 2013, Februar 2014, April 2014, Juni 2014 und Oktober 2014 wurden mit der Begründung abgewiesen weil Frau C in diesen Monaten jeweils am Monatsersten keine Beschäftigung ausgeübt hatte und daher laut Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.

Tatsächlich wurde die Beschäftigung in den strittigen Monaten wie folgt ausgeübt:

• 09.11. -

• 04.02. -

• 04.04. -

• 03.06. -

• 01.08. -

• 15.10. -

Der Umstand das in den strittigen Monaten nicht bereits am Monatsersten die Beschäftigung ausgeübt wurde liegt an den Mitfahrgelegenheiten von Rumänien nach Österreich. Aber es wurde in den jeweiligen Monaten überwiegend die selbständige Tätigkeit als „selbständige Personenbetreuerin" ausgeübt. Die Regelung des Art. 59 der VO 987/2009 erscheint willkürlich, da bei gleicher DH der Tätigkeit welche bereits am  Monatsersten begonnen hätte der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestünde. Weiters möchte ich anführen, dass es auch nicht sachgerecht erscheint die Leistung zu verweigern, da Frau C in den strittigen Monaten auch trotzdem für das ganze Monat die SV-Beitrage nach dem GSVG zu entrichten hatte und diese nicht tageweise aliquotiert wurden.

Frau C unterbrach ihre Tätigkeit in der Regel nach einem oder zwei Monat(en) Tätigkeit in Österreich um für 1 oder 2 Monat(e) in die Heimat zurückzukehren um bei ihrem Kind zu sein. Sie wäre auch nicht verpflichtet gewesen das Gewerbe jedes mal ruhend zu melden, sondern sie hätte die Gewerbeberechtigung auch durchgehend aufrecht belassen können und wäre somit auch durchgehend bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen. Dieser Umstand kann wohl auch nicht dazu führen, dass sie deshalb schlechter gestellt ist. Bei einer durchgehenden Versicherung wäre laut Rechtsprechung des Zl 2012/16/0066 eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von ca. 2;5 Monaten nicht schädlich (siehe auch UFS RV/3375-W/12 vom ). Wobei der strittige Fall wie erwähnt nicht ganz zu vergleichen ist, aber es wurde die Ausgleichszahlung auch nicht durchgehend (für die Monate an denen Frau C nicht tätig war) beantragt, sondern eben nur für die Monate wo sie auch tatsächlich tätig war, auch wenn der Tätigkeitsbeginn nicht der Erste des Monats war. Das stellt daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar gegenüber eines Inländers oder eben eines EWR-Angehörigen, der bereits am Monatsersten tätig war - der Grundsatz des EU-Rechtes und vor allem der Hintergrund der VO (EG) 883/2004 ist die Gleichbehandlung von Personen die hier beschäftigt sind mit Staatsangehörigen dieses Staates (Artikel 4 der VO) und grundsätzlich ist aufgrund der selbständigen Tätigkeit von Frau C in Österreich diese Verordnung auch anzuwenden, zu klären ist welcher Mitgliedstaat vorrangig zur Leistung verpflichtet ist, das wäre aufgrund der Durchführungsverordnung 987/2009 Rumänien da in den betreffende Monaten meine Klientin nicht bereits am Monatsersten in Österreich beschäftigt war. Der Artikel 59 der DVO 987/2009 regelt ja nur die vorrangige Zuständigkeit eines Mitgliedstaates und schließt ja nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verordnung 883/2004 aus.

Aufgrund der Bestimmungen des Art. 68 der VO 884/2004 löst die Beschäftigung in Österreich generell einen Anspruch in Österreich aus.

Rn 232 zu § 53 FLAG-Kommentar (Czaszar/Lenneis/Wanke)

Bei nicht getrennt lebenden Eltern richtet sich der Anspruch wie folgt wenn nur ein Elternteil beschäftig ist: Beschäftigungsland ist vorrangig verpflichtet.

ME ist für meine Klientin in den strittigen Monaten jedenfalls die EG-Verordnung 883/2004 anzuwenden und Österreich daher verpflichtet entweder die Ausgleichszahlung oder ggfs. aufgrund der DVO 987/2009 nur eine Differenzzahlung zu leisten.

Ich beantrage daher das Bundesfinanzgericht möge zu Recht erkennen, dass meiner Beschwerde Folge gegeben wird und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird und die Ausgleichszahlung für die strittigen Monate zuerkannt wird.

Für den Fall, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht besteht, müsste aber stattdessen gemäß der Verordnung für die strittigen Monate zumindest der Anspruch auf Differenzzahlung bestehen.

Da die Differenzzahlung für jene Leistungen zur Anwendung kommt, die ein Mitgliedstaat erbringen muss, der nach der VO nur nachrangig zur Erbringung der Familienleistungen verpflichtet st, dessen Familienleistungen jedoch höher sind als die des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats (siehe Rn 177ff zu § 53 des FLAG-Kommentars von Csaszar/Lenneis/Wanke).

Nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 werden bei zusammentreffen von Ansprüchen von Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor:

Sachverhalt:

Die Bf. stellte am einen Antrag auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum ab 11/2013 bis 12/2013 und am einen weiteren Antrag für den Zeitraum 11/2013 bis 12/2014 für das Kind F D-E.

Laut den vorgelegten Unterlagen befindet sich der Familienwohnsitz in Rumänien. Das Kind besucht die Schule in Rumänien, der Lebensgefährte der Bf. F Titan übt in Rumänien keine berufliche Tätigkeit aus. Laut Formular E 411 hat dieser in der Zeit vom bis rumänische Familienleistungen iHv 588 Lei bezogen.

Laut Versicherungsdatenauszug war die Bf. als Personenbetreuerin in den Jahren 2013 und 2014 in Österreich wie folgt beschäftigt:

gewerbl. selbständig Erwerbstätige

gewerbl. selbständig Erwerbstätige

gewerbl. selbständig Erwerbstätige

gewerbl. selbständig Erwerbstätige

gewerbl. selbständig Erwerbstätige

gewerbl. selbständig Erwerbstätige

Die Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung war in der Zeit, in der keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt wurde, ruhend gemeldet.

Der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung wurde mit Bescheid vom für die Monate November 2013, Februar 2014, April 2014, Juni 2014 und Oktober 2014 abgewiesen, da in diesen Monaten am Monatsersten keine Beschäftigung in Österreich vorlag. Am wurde Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. In der Beschwerde stellte die Bf. gem. § 262 Abs 2 BAO den Antrag auf Direktvorlage.

Beweismittel:

Es wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Stellungnahme:

Strittig ist, ob in den Monaten November 2013, Februar 2014, April 2014, Juni 2014 und Oktober 2014 Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung besteht.

Gemäß der VO 883/2004 ist vorrangig jener Mitgliedsstaat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Gemäß Artikel 59 der DVO hat im Fall eines Zuständigkeitswechsels während eines Kalendermonats der zu Beginn dieses Kalendermonats zuständige Staat seine Familienleistungen bis zum Monatsende zu erbringen.

Da die Bf. in diesen Monaten unbestritten die selbständige Erwerbstätigkeit erst nach dem Monatsersten aufgenommen hat, war nach Ansicht der Behörde am Beginn dieser Monate Rumänien für die Zahlung der Familienleistungen zuständig. Zu diesen Zeitpunkten lag ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, da kein Elternteil in einem anderen EU/EWR-Staat selbständig oder unselbständig tätig war.

Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Inhaltsverzeichnis der vorgelegten Akten lautet:

Titel Datum

Beschwerde

Titel Datum

Familienbeihilfe (Zeitraum: 11.2013-10.2014) (Zeitraum: 11.2013-10.2014)

(Abweisungsbescheid)

Titel Datum

Geburtsurkunde Kindesvater

Geburtsurkunde Kindesmutter

Personalausweis Kindesvater

Personalausweis Kindesmutter

Geburtsurkunde D-E (Kind)

Werkvertrag (H)

Ruhendmeldungen Gewerbeberechtigung

Honorarnoten 2013

Werkvertrag (I)

Schulbesuchsbestätigung D-E 2013/2014

Antrag auf Gewährung einer Ausgeichszahlung

Schulbesuchsbestätigung D-E 2014/2015

Einkommensbestätigung 2014 Kindesvater

Einkommensbestätigung 2014 Kindesmutter

E 411

E 401

Antrag auf Gewährung einer Ausgeichszahlung

Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung

Versicherungsdatenauszug .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt

Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom spricht über einen "Antrag vom auf Familienbeihilfe" ab.

Die Bf beantragte durch ihren steuerlichen Vertreter am , beim Finanzamt eingelangt am , Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die Monate November und Dezember 2013.

Danach beantragte die Bf am , beim Finanzamt eingelangt am , Ausgleichszahlung/Differenzzahlung teilweise wie schon mit dem Antrag vom für November 2013 bis Dezember 2014.

Das Finanzamt gewährte im April 2015 Ausgleichszahlung für die Monate Dezember 2013, August 2014 und November 2014.

Mit Telefax vom stellte der steuerliche Vertreter namens der Bf einen "Antrag
auf Erlassung eines Bescheides betreffend den Bezug der Ausgleichszahlung". Der steuerliche Vertreter verwies auf die gestellten Anträge und ersuchte um Bescheiderlassung hinsichtlich jener beantragten Zeiträume, die nicht von der tatsächlichen Auszahlung umfasst sind ("November 2013, Februar 2014, April 2014, Juni 2014, Oktober 2014").

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.

Der angefochtene Bescheid vom weist einen Antrag "vom auf Familienbeihilfe" ab.

Am wurde nach der Aktenlage kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt.

Am und am wurden Anträge auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung gestellt.

Am wurde kein (neuerlicher) Antrag auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung/Differenzzahlung gestellt, sondern das Finanzamt auf seine Rechtspflicht, einen Bescheid zu erlassen, wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht vollinhaltlich stattgegeben wird (§ 13 FLAG 1967) hingewiesen und die Erlassung eines Bescheids "gem. § 92 BAO" beantragt.

Es kann auf sich beruhen, ob und bejahendenfalls wie über diesen Antrag durch das Finanzamt bescheidmäßig abzusprechen wäre.  Jedenfalls wurde ein Antrag auf Familienbeihilfe an diesem Tag nicht gestellt.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen ().

Da die Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.

Es kann angehen, wenn anstelle des Datums eines Anbringens als solches das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen. Zwischen dem Datum der beiden Anträge einerseits und dem in Bescheid angegebenen Datum andererseits ist bei Betrachtung der beiden Anträge und des Bescheides kein Zusammenhang ersichtlich.

Am wurde zwar die Erledigung der bereits gestellten Anträge mittels Bescheids urgiert, dadurch tritt aber keine Änderung des Datums der Anträge ein.

Das richtige Datum eines Anbringens bzw. dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Auch hier wurden an zwei Tagen (aber nicht an dem Tag, der im Abweisungsbescheid genannt ist) Anträge gestellt. 

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen Antrag vom  ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ).

Hinweise für das weitere Verfahren

Da die Anbringen der Bf vom und , somit nach wie vor teilweise unerledigt sind, wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen, soweit keine Ausgleichszahlung erfolgt ist, zu entscheiden zu haben.

Aus den vorgelegten Werkverträgen über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO ergibt sich, dass jeweils gemäß Vertragspunkt 3 das Vertragsverhältnis am bzw. am beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wobei sich der Werklohn nach Tagen (€ 48 bzw. € 50 je Tag) bemisst. Punkt 10 lautet:

10. Endigung/Kündigung des Vertrages

Der Personenbetreuungsvertrag wird durch den Tod der betreuungsbedürftlgen Person aufgelöst. Der/die Gewerbetreibende hat ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden.

Laut den aktenkundigen Honorarnoten wurden offenbar nur in den im Vorlagebericht genannten Zeiten Leistungen erbracht.

Der Bf wurde mit Wirksamkeit ab die Gewerbeberechtigung "Personenbetreuung" erteilt.

Ruhendmeldungen für die Monate, in denen keine Leistungen erbracht wurden sind aktenkundig.

Versicherungszeiten liegen wie folgt vor:

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

gewerbl.selbständig Erwerbstätige

Mit Schreiben vom wurde der ursprüngliche Antragszeitraum November 2013 bis Dezember 2014 offenbar auf November 2013, Dezember 2013 (durch Auszahlung erledigt), Februar 2014, April 2014, Juni 2014, August 2014 (durch Auszahlung erledigt), Oktober 2014 und November 2014 (durch Auszahlung erledigt) eingeschränkt.

Unerledigt sind somit offenbar die Anträge, soweit sie die Zeiträume November 2013, Februar 2014, April 2014, Juni 2014 und Oktober 2014 betreffen.

Zu der strittigen Frage ist auf das Erkenntnis , zu verweisen. Beginnt eine Beschäftigung in Österreich während des Monats und besteht gleichzeitig ein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe, wie hier der Fall, ist dies diesem Erkenntnis zufolge ein Anwendungsfall des Art. 68 VO 883/2004 und keiner des Art. 59 VO 987/2009.

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102530.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at