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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.03.2016, RV/6100009/2016

Zusammengefasste Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom , St.Nr., betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und  1-12/2014, beschlossen:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt betreffend die Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland gab der Beschwerdeführer (Bf) zu Protokoll, dass er in Österreich nahe der deutschen Grenze in einem Einfamilienhaus wohne und noch einen weiteren Wohnsitz (ein von einem Bekannten angemietetes Zimmer in dessen Wohnungsverbund) in einem deutschen Grenzort nahe der österreichischen Grenze habe. Auf diese deutsche Adresse sei sein Wohnmobil angemeldet, welches er am in Deutschland erworben und lediglich in den Sommermonaten für ca. fünf Monate jährlich verwendet habe. Deshalb sei auf das Fahrzeug auch lediglich ein deutsches Saisonkennzeichen ausgestellt worden. Über die Wintermonate habe er es abgemeldet und in einem Carport an seinem Wohnsitz in Österreich abgestellt.

Nach erfolgter Nachschau gemäß § 144 BAO ergingen ua. die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 6-10/2009, 5-11/2010, 5-11/2011, 7-11/2012, 7-11/2013 und 6-10/2014, jeweils vom , wobei die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate der (deutschen) Zulassung des Wohnmobils zur Vorschreibung gelangte.

Im folgenden Beschwerdeverfahren wurden diese Bescheide vom Bundesfinanzgericht aus formellen Gründen aufgehoben.

Das Finanzamt erließ daraufhin die nunmehr angefochtenen Bescheide vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und 1-12/2014, wobei die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für fünf bzw. sieben Monate vorgeschrieben wurde.

Dagegen erhob der Bf fristgerecht Beschwerde und stellte, nachdem das Finanzamt diese mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen hatte, einen Vorlageantrag.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Bei den hier zu beurteilenden Bescheiden handelt es sich um Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992). Diese sind nur unter den in § 201 BAO normierten Bedingungen zulässig. Die Bestimmung lautet:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. 

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Gem. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt zu entrichten.

Gem. § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärungen über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben, eine abschließende Veranlagung ist aber nicht vorgesehen.

Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Die nötigenfalls nach § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist eine Vierteljahressteuer.

Bei den angefochtenen Bescheiden handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in § 6 Abs. 3 KfzStG genannten Fälligkeitstag.

Die Bescheide beziehen sich auf die Monate „1–12" der Jahre 2009 bis 2014 und damit auf alle vier Quartale dieser Kalenderjahre. Die Kraftfahrzeugsteuer wird dabei jeweils für fünf bzw. sieben Monate festgesetzt.

Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht stützt das Finanzamt auf § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, wonach Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. In der Begründung fehlt jedoch eine Sachverhaltsdarstellung, die erkennen lässt, in welchen Monaten und damit in welchen Quartalen der betreffenden Kalenderjahre dieser steuerpflichtige Tatbestand verwirklicht ist.

Aus § 201 Abs. 1 BAO ist abzuleiten, dass eine Festsetzung jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn der Abgabepflichtige einen selbst berechneten Betrag bekannt gegeben hat oder er zumindest dazu verpflichtet gewesen wäre.

Den im Vorverfahren aus formellen Gründen aufgehobenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass das Finanzamt in den Monaten 6-10/2009, 5-11/2010, 5-11/2011, 7-11/2012, 7-11/2013 und 6-10/2014 vom Bestehen der Kraftfahrzeugsteuerpflicht ausgegangen ist. Damit zeigt sich aber, dass in allen gegenständlichen Kalenderjahren unstrittig in mindestens einem Kalendervierteljahr keine Steuerpflicht und damit keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer bestand. Daher waren die Voraussetzungen des § 201 BAO für diese Besteuerungszeiträume nicht gegeben.

Da die zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid nur einheitlich beurteilt werden kann und es an der Zulässigkeit der Festsetzung zumindest teilweise fehlte, waren die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide aus formellen Gründen aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Zulässigkeit einer Revision war deshalb zu versagen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100009.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at