Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2016, RV/7100461/2016

Säumniszuschlag: Zurückzahlung eines Guthabens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1 über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der mit Bescheid vom in Höhe von € 57,76 festgesetzte Säumniszuschlag auf € 0,00 herabgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Einkommensteuer 10-12/2013 in Höhe von € 2.888,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 57,76 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachten Bescheidbeschwerde führte die Bf. aus, dass sie die Vierteljahreszahlung vorschriftsgemäß im Oktober 2013 bezahlt und geglaubt habe, damit, wie in all den vorangegangenen Jahren, ihre Steuerpflicht erfüllt und erledigt zu haben. Auch ihren Jahresausgleich habe sie zeitgerecht gesendet.

Die Bf. habe keine steuerliche Vertretung und sei daher nicht informiert gewesen, dass sie bezüglich der Arbeitnehmerveranlagung keine schriftliche Mitteilung mehr erhalte.

Die € 2.888,00, die das Finanzamt zu viel überwiesen habe, habe die Bf. wieder zurücküberwiesen.

Sie ersuche, von einem Säumniszuschlag abzusehen, da sie ihn aus oben angeführten Gründen für nicht gerechtfertigt halte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:

"Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gem. § 217 BAO mit Ablauf der Frist die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein. Der Fälligkeitstag ist jeweils in den Abgabenvorschriften geregelt und stellt den Endzeitpunkt dar, bis zu dem eine Abgabe spätestens zu entrichten ist.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Einkommensteuer 10-12/2013 mit gesetzlicher Fälligkeit . Die Entrichtung erfolgte am , also verspätet.

Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ist eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher sind auch Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich."

Dagegen brachte die Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung mit keinem Wort auf den tatsächlichen Sachverhalt eingegangen sei, den vorgelegten Beweis igoriert, aber 7 Monate dafür benötigt habe, ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demgegenüber stelle sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Bf. habe ihre Vierteljahresvorauszahlung vorschriftsgemäß im Oktober 2013 bezahlt und geglaubt, dadurch, wie in all den Vorjahren, ihre Steuerpflicht erledigt zu haben. Auch ihren Jahresausgleich habe sie zeitgerecht gesendet. Das Finanzamt habe aber fälschlicherweise ihre Vorauszahlung gemeinsam mit der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung ihrem Konto gutgeschrieben und dann in weiterer Folge die Vierteljahresvorauszahlung wiederum - diesmal natürlich verspätet - eingefordert. Diese Zahlung habe sie naturgemäß nur mehr verspätet leisten können, dieser Umstand sei aber nicht ihr, sondern dem zuständigen Finanzamt anzulasten, so dass die Vorschreibung des Säumniszuschlages inkorrekt sei.

Die Bf. beantrage daher Rückzahlung des eingehobenen Säumniszuschlages.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Das Bundesfinanzgericht geht bei der Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die Bf. überwies am einen Betrag in Höhe von € 2.888,00 auf ihr Finanzamtskonto, das zu diesem Tag einen Saldo von Null auswies.

Die Zahlung erfolgte ohne Erteilung einer Verrechnungsweisung, die Verbuchung erfolgte am und führte mangels Vorliegens einer Verrechnungsweisung zu einem Guthaben in der Höhe von € 2.888,00.

Am wurde die aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 resultierende Gutschrift in Höhe von € 1.722,00 verbucht und gleichzeitig das gesamte auf dem Abgabenkonto bestehende Guthaben in Höhe von € 4.610,00 zurückgezahlt. Der Saldo betrug daher wieder Null.

Am  wurde das Abgabenkonto mit der am fällig gewesenen Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von € 2.888,00 belastet.

Zu diesem Zeitpunkt war gemäß den obigen Ausführungen kein Abgabenguthaben zur Abdeckung der Zahllast mehr vorhanden, weshalb mangels Tilgung bis zum  der Säumniszuschlag auch verwirkt wurde.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte damit zwar grundsätzlich zu Recht, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

In der Beschwerde vom schildert die Bf. zunächst kurz den Sachverhalt und ersucht vom Säumniszuschlag abzusehen, da sie ihn für nicht gerechtfertigt halte. Vorlageantrag führt die Bf. u.a. aus, dass ihr die Verspätung nicht anzulasten sei.

Da die Bf. steuerlich unvertreten ist, ist das Vorbringen als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu werten.

Es ist zu daher überprüfen, ob die Bf. ein grobes Verschulden am Eintritt der Säumnis trifft.

Da das Abgabenkonto der Bf. zum Zeitpunkt der Überweisung des Betrages von € 2.888,00 einen Saldo von Null aufwies, konnte die Bf. davon ausgehen, dass das dadurch entstandene Guthaben mit der am fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2013 verrechnet wird.

Ein grobes Verschulden kann der Bf. dabei nicht zur Last gelegt werden, da selbst für einen sorgfältig denkenden und handelnden Menschen mit langjähriger Erfahrung tatsächlich nicht ohne weiteres vorhersehbar war, dass dieses Guthaben drei Tage vor der Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2013 zurückgezahlt wird und damit zur Tilgung der Abgabenschuldigkeit nun doch nicht mehr zur Verfügung stehen würde.

Davon abgesehen ist zu bedenken:

Die Rückzahlung und die dadurch entstandene Säumnis basieren auch auf dem Umstand, dass die Bf. zu ihrer Überweisung keine Verrechnungsweisung erteilt hat.

§ 214 Abs. 5 BAO lautet:

Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des Abs. 4 erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden.

Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 irrtümlich nicht erteilt wurde.

Der Gesetzgeber geht daher selbst davon aus, dass eine Verrechnungsweisung irrtümlich unterlassen werden kann, weshalb in einem solchen Fall kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt. Eine nachträglicher Antrag war aufgrund der erfolgten Rückzahlung nicht möglich.

Dem Antrag war somit stattzugeben und der Säumniszuschlag auf € 0,00 herabzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100461.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at