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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2015, RV/7105408/2015

Mehrjährige Ausbildung in einem Drittstaat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105408/2015-RS1
Hier: Fünfjährige Ausbildung in einem Priesterseminar in Serbien.
RV/7105408/2015-RS2
Hier: Fünfjährige Ausbildung in einem Priesterseminar in Serbien.
RV/7105408/2015-RS3
Hier: Fünfjährige Ausbildung in einem Priesterseminar in Serbien.
Folgerechtssätze
RV/7105408/2015-RS1
wie RV/0030-S/03-RS1
Der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs 3 FLAG (idF BGBl. I Nr. 142/2000) ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
RV/7105408/2015-RS2
wie RV/0030-S/03-RS2
Ein sich voraussichtlich über mehrere Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt eines Kindes ist jedenfalls als ständig iSd § 5 Abs 3 FLAG (idF BGBl. I Nr. 142/2000) zu beurteilen.
RV/7105408/2015-RS3
wie RV/0045-I/11-RS1
Ein Familienbeihilfenanspruch ist ausgeschlossen, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält (). Die Tatsache, dass die Kinder noch minderjährig sind, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl ). Auch auf den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt der Eltern bzw der (vermeintlich) anspruchsberechtigten Person kommt es daher ebenso wenig an, wie auf deren Staatsbürgerschaft, deren Berufsausübung in Österreich, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, die Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes oder die Argumentation, dass der Auslandsaufenthalt „nur“ zu Ausbildungszwecken erfolgt (vgl ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Mag. A B, Adresse_Bf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im März 1997 geborenen C D ab April 2015 abgewiesen wird, Versicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Mit Datum übermittelte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (Bf) Mag. A B ein Formular bezüglich Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe betreffend ihren im März 1967 geborenen Sohn C D.

Aus dem mit Datum von der Bf ausgefüllten Formular geht heraus, dass die Bf und ihr Sohn österreichische Staatsbürger sind, beide in Adresse_Bf, wohnen, die Bf geschieden ist, die Kindererziehung allein vornimmt und in Österreich unselbständig erwerbstätig ist. Der Sohn wohne ständig bei der Bf und sei derzeit Schüler. Er besuche eine Priester-Seminar-Schule und werde diese mit Matura voraussichtlich am beenden.

Schulbesuchsbestätigung vom

Aktenkundig ist eine Bestätigung der Serbisch-Orthodoxen Priester Seminar Schule in Sr. Karlovci in Serbien vom . C D sei demnach in der 4. Klasse der Priester Seminar Schule als außerordentlicher Schüler inskribiert. Er besuche die Schule nur zur regulären Prüfungs- bzw. Vorlesungsterminen, die jeden zweiten Monat stattfänden, und sei in Adresse_Bf, wohnhaft. Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut (eine Adresse der Schule ist auf der Bestätigung nicht angegeben):

Hiermit wird bestätigt,das D C, geb....03.97 Wohnhaft in Adresse_Bf, 4-Klasse Priester Seminar Schule weiter Inskribiert hat als Ausserordentliche Schülle. D C besucht die Schule NUR ZU REGULERE
PRÜFUNGS BZW:VORLESUNGSTERMINE;DIE JEDEN ZWEITEN Monat statfinden
Der Schüller ist an oben genannte Adresse wohnhaft.

Dass, wie im Vorlagebericht angegeben (siehe unten), C D in der Schule und nicht in Wien wohne, geht aus der Bestätigung nicht hervor.

Amt für Jugend und Familie

Dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien teilte die Bf am mit, dass ihr Sohn im Schuljahr 2014/15 die IV. Klasse der Orthodoxen Priester Seminar Schule besucht habe und die V. Klasse voraussichtlich mit der Matura am beenden werde. Ihr Sohn wohne bei ihr in Wien.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im März 1967 geborenen C D ab April 2015 (also für den Zeitraum April bis Mai 2015) ab. Die Begründung lautet:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht
Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind
praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf
Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene
Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Beschwerde

Am erhob die Bf beim Finanzamt persönlich Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom unter Beifügung einer Kopie nachstehender Unterlagen vom .

Die Bf lege hiermit "relevante neue Kriterium bzw. neue wochentliche Stunde für IV. u. V. Klasse von Priester Seminar Schule in Serbien" vor. Ihr Sohn C sei ein sehr guter Schüler, worüber Zeugnisse der 3. Klasse und des 4. Halbsemesters vorgelegt werden. Die Bf hätte noch zwei weitere Söhne, die die gleiche Schule besucht haben und heute Priester und Religionslehrer in Österreich seien. Das Finanzamt werde um rasche Erledigung gebeten, da die Bf als alleinverdienende Mutter seit zwei Monaten keine Kinderbeihilfe bekommen und die Schule noch nicht bezahlt habe.

Bestätigung des Priesterseminars vom

Die "Serbisch-Orthodoxe Priester Seminar Schule" hat am bestätigt, dass C D in der 4. Klasse inskribiert und seit ordentlicher Schüler der Schule sei.

Auch wird ausgeführt:

Eine neue Konzeption v. für wöchentliche Std.(22,5)

Bei der Neukonzeption der theologische Berutsausbildung für 4 und 5 Klasse (Priester Seminar Schule im Serbien) neue 22,5 Wochentlichenstunden eingeführt und diese  umfasst : Lehrveranstaltungen und Prüfungsvorbereitung (schriftlich und mündlich) und Abschlussarbeit-Dipl .Arbeit. Die umfassende theologische Berufsausbildung
ist von 5 jahre dauer und schließt mit dem Diplomierten Grad.
Der Schüler C wird nach beendeter Matura-berufschule als
Religionslehrer und Priester in Österreich tätig sein,wo er wohnhaft ist.

Beigefügt waren diverse Unterlagen in kyrillischer Schrift, offenkundig ein Zeugnis und ein Ausweis.

Bestätigung des Priesterseminars vom

Mit Datum bestätigte das "Serbisch-orthodoxe Priesterseminar" in Sremski Karlovci :

BESTÄTIGUNG

mit welcher bestätigt wird , dass C D, mit ständigem Wohnsitz in Wien ,
ordentlicher Schüler dieser Schule ist.

Der Genannte hat im Juni dieses Jahres die 4. Klasse abgeschlossen und wird im
September die 5. Klasse einschreiben , weil unsere Schule fünf Jahre dauert. Nach
Abschluss der Ausbildung wird C D für die Arbeit im Religionsunterricht, für die Fortsetzung der Bildung an der Theologischen Fakultät und für die Ausübung des
Priesteramtes auf dem Gebiet der österreichisch - schweizerischen Eparchie befähigt
sein.

Aus dem obig Genannten geht hervor, dass C D mit dem Tag
bis heute ordentlicher Schüler dieses Priesterseminars mit dem Fond von 32
Unterrichtseinheiten wöchentlich, ist.

Die Bestätigung wird dem Genannten auf persönlichen Antrag zum Zweck der
Verwirklichung des Anspruchs auf die Krankenversicherung ausgestellt.

Rücksendung hinterlassener Aufmerksamkeiten

Im elektronisch vorgelegten Akt befindet sich folgendes Schreiben des Finanzamts, Amtsdirektor Regierungsrat F, vom betreffend "Rücksendung hinterlassener Aufmerksamkeiten":

Sehr geehrte Frau Mag. B !

Während einer urlaubsbedingten Abwesenheit (offenbar am 27 .07 .2015) wurde eine mit
„Jägertee Wiens ältestes Teefachgeschäft" bedruckte Papiertasche mit einem aufgeklebten Zettel mit der Aufschrift „z. Hd. Herr F Bearbeiter für Familienbeihilfe für 16. Bez. Kind D C X'' zur Weiterleitung abgegeben und in der Folge an mich weitergeleitet.

In der weitergeleiteten Papiertasche befand sich neben einem (handschriftlich ausgefertigten und mit Eingangstempel vom versehenen) Schriftsatz samt mit Büroklammer angehefeter Stellungskommissions-Ladung, Schulbestätigung zur Vorlage an das Militärkommando Wien, und einer allgemeinen Schulbestätigung für das Schuljahr 2014/2015 auch noch eine 250g-Packung Kaffee mit der Markenbezeichnung „ALVORADA Cafe do Monaco" sowie eine 0,5 Liter Pet-Flasche „Waldquelle Sanft" mit aufgeklebter handschriftlicher Inhaltsbezeichnung „Serbische Schnaps Danke für ihre Bemühungen Mag A B"

Eine Annahme von Geschenken ist den Bediensteten der Finanzverwaltung selbst dann
untersagt, wenn diese den Umfang von Aufmerksamkeiten nicht überschreiten.

Davon abgesehen wäre eine Annahme jedenfalls aber auch mit berufsethischen Prinzipien, insbesondere aber mit den Grundsätzen einer gesetzesorientierten und objektiven Verwaltungsübung nicht vereinbar.

Die angesprochenen hinterlassenen Aufmerksamkeiten werden daher im Anhang retourniert.

Weiteres Verfahren

Zum weiteren Verfahren wird auf die ausführliche Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen:

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf vom gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab:

Die Beschwerde vom wendet neue relevante Kriterien von der Priesterschule ein.

Mit Schriftsatz vom war um Ergänzung der Beschwerde gebeten worden wie folgt:

Noch mit Eingabe vom war eine vom datierte Bestätigung vorgelegt worden, nach welcher Ihr Sohn C D zwar einerseits an der Adresse der Serbisch-orth. Priester Seminar Schule Sr. Karlovci in Serbien wohnhaft ist, die Schule aber nur als außerordentlicher Schüler und nur zu regulären Prüfungs- bzw. Vorlesungsterminen, die jeden zweiten Monat stattfinden, besucht.

Mit Eingabe vom (Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 04.052015) verwiesen Sie darauf, dass hier neue relevante Kriterien bzw. neue wöchentliche Stunden für die IV. und V. Klasse der Priester Seminar Schule in Serbien seien, und legten eine Bestätigung (offenbar vom ) vor, nach welcher Ihr Sohn C D, wohnhaft in Wien, im Jahr 2014/2015 in der 4. Klasse inskribiert und ab ordentlicher Schüler der Priester Seminar Schule ist.

Der Schriftsatz enthält zusätzlich eine (nicht datierte) Bestätigung und
Bestätigungsübersetzung, mit folgendem Inhalt: „Bei der Neukonzeption der theologischen Berufsausbildung für 4 und 5 Klasse (Priester Seminar Schule im Serbien) neue 22.5. Wochentlichenstunden eingeführt und dies umfasst: Lehrveranstaltun Prüfungsvorbereitung (schriftlich und mündlich) 9und Abschlussarbeit-Dipl.Arbeit. Die umfassende theologische Berufsausbildung ist von 5 jahre dauer und schließt mit dem Diplomierten Grad. Der Schüler C wird nach beendeter Matura-berufschule als Religionslehrer und Priester in Österreich tätig sein, wo er wohnhaft ist."

Um die sich aus den beiden Bestätigungen ergebenden Widersprüche ausräumen zu können, werden Sie gebeten

a) die genaue Bezeichnung und die exakte Adresse der „Priester Seminar Schule in Serbien" samt deren Telefon-Nummer und Internet-Adresse bekannt zu geben,

b) die für die Ausbildung in den Jahren 2014 und 2015 maßgeblichen Lehrpläne (samt
beglaubigter Übersetzung) ha. vorzulegen,

c) die Jahreszeugnisse aus den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 (bzw. im Fall einer hochschulartigen Lehrgangsorganisation das Studienblatt samt Erfolgsnachweis bis Ende Juni 2015) samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen,

d) die Fahrausweise (Fahrkarten) betreffend die Fahrten von Wien zur Priester Seminar Schule in Serbien und retour (zumindest.ab 01/2015) ·vorzulegen, und

e) im Hinblick auf das Erfordernis einer Haushaltszugehörigkeit des Sohnes oder zumindest einer überwiegenden Kostentragung die Umstände bekannt zu geben (und nachzuweisen), anhand derer Ihr Sohn C D weiterhin als haushaltszugehörig angesehen wird, bzw. bekannt zu geben (und nachzuweisen) mit welchen (jeweils von wem stammenden) Mitteln der Lebensunterhalt Ihres Sohnes seit Beginn des Besucher der „Priester Seminar Schule in Serbien" bestritten worden ist.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 08.07 .2015 wurde zu ebendiesem Ergänzungsersuchen ausgeführt:

„Nach unserem Telefonat sende Ihnen folgende Unterlagen:
1- Verordnung der Priesterseminaristen über die Lehrpläne u neue Konzepte bzw.
wöchentlichen Stunden Hörer 5. Klasse (Prof. E von Priesterseminarschule war dieses Jahr in Wien zu Vorlesung u habe mir seine von Hand geschriebene Bestätigung mitgebracht u. ich habe sie übersetzen lassen damit ich das als Dokument habe).
2. Bestätigung über 4 Klasse Inskription (u. als ordentlicher Schüler)
3.) Zeugnisse (sowie Index, es wird jedes Jahr ausgestellt) von 3 u. 4 Klasse
4.) Bestätigung von D C - seine zukünftige Arbeitgeber.
Die Fahrkarten können wir nicht beilegen, da mein Sohn sie nicht mehr aufgehoben hat
C ist in folgenden Zeiten in Wien: Von 18.Dez - 21. Jän; 10. April - 20. April; 30. Mai - 1 Sept. er fährt immer mit dem Bus v Südtiroler Platz- N. Sad u die Retourfahrkarte kostet jedes jedes Mal 55 €.
-Internat mit Essen, Wäscherei kostet 250 € im Monat
-Jedes Jahr im Sept sind 280 € Einschreibungsgebühr für Berufs Mittelschule (Priester Schule) zum zahlen.
Zuhause in Wien bin ich als alleinerziehende Mutter für mein Sohn verantwortlich, bzw. die ganze Lebensunterhalt etc. was alles ein Jugendlicher braucht, u. so von erste Priester Seminar Schuljahr. C ist noch dazu für Musik begabt, so wenn er in die Ferien immer kommt besucht in Wien eine Musikschule für Akkordeon-Unterricht Ich bin sehr stolz auf ihn u. bemühe ich mich ihn zu unterstützen. Für Weiterentwicklung versuche ich als Mutter ein Beispiel weiterzugeben - so bin ich eine Doktorandin aus Uni wien. Ich bitte Sie um rasche Erledigung da ich keine Sozialversicherung habe u. C braucht bald neue Kontaktlinsen ohne Kassa ist ein Problem für mich - als Alleinerziehende. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüssen. P.S. Wenn Sie möchten, kann mit mein Sohn persönlich zu Ihnen kommen. Mit freundlichen Grüßen."

Mit E-Mail vom 26.07 .2015 wurde mitgeteilt:

„Sehr geehrte Herr F. Ich konnte in die Schule niemand erreichen, weil noch Ferien sind. Da ich mich nie nach eine e-mail adrs. Informiert habe so ist mir auch nicht bekannt. Aber ich werde bestimmt jetzt in August mich in die Schule informieren und werde ich Ihnen senden. Habe selber im Internet versucht nachzureragieren und habe folgendes gefunden, vielleicht hilft Ihnen in Moment bis ich die richtige bekomme (hoffe dass die Schule e-mail adrs. hat) pzzzsk.rs/sremski-karlovcijbogos/ovski-seminar.html File: bogos/ovija-sremski karlovski.jpg-Wikimedia (es sind die Bilder und Information über die Schule). Hier die richtige Adrs: Bogoslovija Svetog Arsenija. Trg Branka Radicevica 17.21205 Sremski Karlovci, Srbija. Tel:  1/891630,21/881630,21/895432,21/882366. Morgen werde ich Ihnen persönlich neu beglaubigt übersetzte Bestätigung bringen, hoffe dass diesmal richtig übersetzt ist (bin keine Dolmetscherin) und Bestätigung von Militär Einladung für C und von zukunftliche Arbeitgeber Bestätigung dass C von Militlirkommando befreit ist, weil er fast die ganze Jahr in die Schule bzw. Internat ist (ausser Ferien) somit besucht er die ganze vorgeschriebene wöchentliche Stundenplan (im fünfte Jahr als letzte wird noch mehr wochentliche std. und Lernveranstaltungen sein), als pflicht C ist nur Beruf Schüler und ich bin als alleinerziehende Mutter für ihm komplett verantwortlich, d. h. er ist finanziell von mir abhängig. Sozial vers. Ist ein brennende Problem, insbesonders jetzt im August bevor C zu Schule wieder fährt: Er muss eine ärztliche Untersuchung und Bestätigung haben (für die Schule) dass er gesund ist, das sind die regel und neue Augen Untersuchung (ziemlich starke dioptrie) und Kontaktlinsen. Ohne Sozialversicherung kann man das nicht erledigen und Verspätung in die Schule wird nicht akzeptier. Ich bitte Sie um baldige Erledigung, sodass ich mein Sohn eine normale Weiterbildung in diese Beruf Schule ermöglichen kann. Wenn Sie möchten kann ich persönlich zu Ihnen kommen, und die Schule anrufen, damit die Schule bestätigt dass C eine ordentliche Schüler ist und fast die ganze Jahr dort ist (ausser Ferien zuhause in Wien) werde ich sehr gerne machen, damit Sie uns glauben dass diese Beruf Schule Ausbildung von mein Sohn relevant ist Ich bin froh dass mein Sohn keine sozial/kriminelle Fall ist und hat diese Beruf ausgesucht Natürlich war das nicht leicht, weil sie diese Schule nicht zuhause in Wien befindet, wo wir wohnen, sondern im Ausland. Aber jetzt ist er in die fünfte Klasse als Maturant und muss ich ihm für diese letztes Jahr ermöglichen. Daher brauche ich auch von Ihnen Unterstützungen für eine relevante Berufsausbildung. Ich bedanke
mich im voraus. Mit freundlichen Grüßen."

Mit am persönlich in der Einlaufstelle überreichter handschriftlicher Eingabe wurde mitgeteilt:

"Sehr geehrte Herr F

1. Hier noch ein Original übersetzte Bestätigung, dass mein Sohn als ordentliche Schüler ist Hoffe das dieses mal richtig übersetzt ist (bin keine Dolmetscherin)

2. bestätigung v. Arbeitgeber (serb. Bischofamt für Westeuropa) dass C von
Militärkommando befreit ist, Grund: Er befindet sich die ganzes Jahr in Beruf-Priester-
Seminarschule, im Internat u. hat selbstverständlich alle vom Schule Lehrveranstaltungen u. wochentliche Stunde (5-6 Tage die WO.) vorgeschrieben. In Ferien (-Wintersemester
Ostersemester u. Sommersemester ist C zuhause in Wien). Diese Lernveranstaltungen und dauer des Berufausbildung hat die Schule im Laufe der Zeit geendet Z b: Früher war die Kürzungen von Unterricht u. die Schule hat nur 4 Jahre gedauert, Heuer, wie ich Ihnen bekanntgegeben haben ist wieder neus, d.h. wir müssen so akzeptieren. - Mein Sohn ist in keine andere Schule in Wien, u. er ist nicht beschäftigt sondern er ist ordentliche Schüler in Priester Seminar. Krankenversicherung hat seit März überhaupt nicht - dass ist eine brennende Problem: Nachdem dass C Kontaktlinsen Träger ist- kann keine ärztliche Untersuchung haben. Zahnprobleme - auch keine Untersuchung ohne Kassa. Er muss jetzt im August zu Schule fahren u. kann keine Kontaktlinsen (neue) bekommen. Ausserdem die Schule verlangt ärztliche Untersuchung (nachdem das letzte 5-Jahr ist)dass er gesund ist- es ist auch Problem
ein Arzt zu besuchen ohne Sozialversicherung

3. Hier ist die Adresse von der Schule: Bogoslovija Svetag Arsenija Trg Branka Radicevica br. 17 21205 Sremski Karlovci Tel: 21/891630, 21/881630, 21/895432/882366 Diese Schule ist seit 300 Jahre u hat nie eine e-mail adresse gehabt Selber kontaktiere ich immer per Tel: Selber habe ich nachregagiert über Internet - nachdem das alle Prof. in Ferien sind, aber ich werde mich bemühen, jetzt im August das ich mich über e mail adrs. in die Schule informiere u. werde ich Ihnen bestimmt senden. Folgende e-mail habe ich im Internet gefunden: = pzzzsk.rd/sremskikarlovcijbogos/ovi-seminar.html 

P.S. Wenn das alles nicht genügend ist, dann werde ich persönlich zu Ihnen kommen, u. wir werden zusammen direkt die Schule anrufen (vielleicht kann ein von viele Prof. Englisch) u. fragen ob C sich tatsächlich in diese Beruf Priester Seminar Schule u. fast die ganzes Jahr (ausser Ferien) im Internat befindet u. zu alle Lernveranstaltungen u. wochentliche Std. (die werden im 5 Klasse noch mehr sein) Teil nimmt Mit freundlichen Grüßen"

Auf das bereits im Ergänzungsersuchen vom dargestellte Erfordernis einer
Haushaltszugehörigkeit des Sohnes bzw. einer ev. überwiegenden Kostentragung und auf die in diesem Zusammenhang erbetenen Nachweise gehen die genannten Eingaben nicht ein.

Diese Eingaben enthalten zwar mehrfach Aussagen zu einer „alleinigen Verantwortlichkeit" für den Sohn wenn er in Wien ist, bzw. zu einer finanziellen Unterstützung, worauf eine allfällige Annahme einer (ungeachtet des offenbar bereits 4-jährigen ständigen und überwiegenden Aufenthalts in Serbien) weiterhin gegebenen Haushaltszugehörigkeit gestützt wird, erhellt aus den zuvor genannten Eingaben ebenso wenig, wie mit welchen (jeweils von wem in welchem Ausmaß stammenden) Mitteln der Lebensunterhalt des Sohnes C seit Beginn des Besuchs der Priester Seminar Schule in Serbien bestritten worden ist.

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis l Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften z. B. dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglichem Beginn einer Berufsausbildung.

Gemäß § 5 (3) FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ein Aufenthalt im Sinne des § 5 (3) FLAG 1967 stellt nicht auf subjektive Gesichtspunkte
(Mittelpunkt der Lebensinteressen) ab, sondern auf die objektiven Kriterien eines tatsächlichen Aufenthalts. Abwesenheiten, die nach den Umständen des konkreten Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den gewöhnlichen (ständigen) Aufenthalt.

Die Bescheidbeschwerde und die weiteren Eingaben bestätigen mehrfach, dass sich der Sohn C „fast das ganze Jahr" in der Priester Seminar Schule in Serbien, und lediglich während der Ferien bei Ihnen in Wien aufhält.

Das Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu
beurteilen, durch die der ständige Aufenthalt des Sohnes in Serbien nicht unterbrochen wurde (wird).

Damit stehen die Bestimmungen des § 5 (3) FLAG 1967 jedenfalls einer Beihilfenzuerkennung entgegen, der angefochtene Abweisungsbescheid erweist sich insofern auch nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Am überreichte die Bf am Finanzamt eine Kopie der "Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe", wonach festgestellt worden sei, dass die Bf ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe. Die Auszahlung der Familienbeihilfe werde daher eingestellt. Auf der Kopie ist handschriftlich "Beschwerde" vermerkt.

Dieser Kopie war eine handschriftliche "Beschwerde" vom gegen den "Familienbeihilfebescheid für das Jahr 2015 vom 1. APRIL  zugestellt am " angeschlossen, somit ein Vorlageantrag:

Der Bescheid sei deshalb unrichtig, weil am Anfang der Berufsausbildung die Schüler oft zu Hause gewesen seien. Der wöchentliche Unterricht habe nie unter 20 Stunden betragen. Diese Kriterien hätten sich allerdings in der 4. und 5. Klasse geändert, da gebe es noch mehr Wochenstunden, trotzdem könnten die Schüler am Wochenende zu Hause sein, es gebe auch viele kirchliche und staatliche Ferien. Die Bf sehe ihren Sohn als ihrem Haushalt zugehörig.

Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Dies sei gegeben, weil der Sohn als Priester und Religionslehrer in Österreich tätig sein werde. Zudem mache er hier schon seine Praxis.

Auch sei der Sohn haushaltszugehörig und habe lediglich zu Ausbildungszwecken eine vorübergehende Zweitunterkunft bezogen.

Der Sohn lebe also im gemeinsamen Haushalt mit der Bf und sei dort auch gemeldet. Nochmals wird vorgebracht, dass er nur zu Ausbildungszwecken in einem Internat im Ausland wohne, weil es eine adäquate Ausbildung zum orthodoxen Priester in Österreich nicht gebe. Die Bf trage auch sämtliche Lebenshaltungskosten und auch die Ausbildungskosten ihres Sohnes, der bei ihr haushaltszugehörig sei. § 5 Abs 3 FLAG 1967 komme nicht zur Anwendung, da der Sohn hier lebe.

Es wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und im Hinblick auf alle übermittelten Unterlagen Familienbeihilfe zuzuerkennen.

In einem weiteren handschriftlichen Schreiben, das am beim Finanzamt eingelangte, wiederholte auf Grund eines diesbezüglichen Auskunftsersuchens des Finanzamts samt Belehrung gemäß § 113 BAO vom die Bf inhaltlich, dass sie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom Vorlageantrag stelle. Sie habe neue Tatsachen und Beweise zur Berufsausbildung und den Wochenstunden am Finanzamt abgegeben.

Obsorgebeschluss

Aktenkundig ist ein Beschluss des Bezirksgerichts Hernals aus dem Jahr 2004, wonach die Obsorge über C D bei beiden Eltern verbleibe, das Kind sich aber hauptsächlich bei der Mutter aufhalten werde.

Zahlungen

Laut vorgelegten Belegen hat die Bf C D wiederholt mit Western Union Bargeld nach Serbien geschickt.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:
Begehrt wird die (weitere) Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Sohn C, der sich (abgesehen von Aufenthalten in den Ferien, die er bei der Mutter in Österreich verbringt) ständig in Serbien aufhält.

Beweismittel:
Vorhaltsbeantwortung zur Beschwerde sowie weitere hochgeladene Akt-Dokumente

Stellungnahme:
Das Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit (Vgl. u. a. Bestätigung vom , dass der Schüler an der genannten serbischen Adresse wohnhaft ist, als Anhang zum am rückgelangten Überprüfungs-Schreiben) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Sohnes im Ausland nicht unterbrochen wird.
Die bereits mehrjährige Aufenthaltsdauer im Ausland kann (ungeachtet der noch bestehenden Meldung in Österreich) nicht mehr als vorübergehender Aufenthalt angesehen werden.

E-Mail an das Gericht vom

Mit E-Mail vom legte die Bf nachstehende Bestätigungen vor und führte in einem handschriftlichem Schreiben sinngemäß aus, dass ihr Sohn zum Priester und Religionslehrer ausgebildet werde. Er befinde sich in diesem Seminar  und sei auch "zu wochenendlichen Stunden" verpflichtet. Er komme aber auch regelmäßig sowie während der Ferien nach Hause.

Sein Hauptwohnsitz befinde sich in Wien, in der Schule hätte er "vorübergehende Unterkunft". Als Österreicher, der sich zum Zweck einer Berufsausbildung im Ausland aufhalte, habe er Anspruch auf Familienbeihilfe. Seine Tätigkeit werde er in Österreich ausüben. 

Ihr Sohn sei Priesterseminarist in Serbien, dort gelte er als Ausländer, habe dort keinen Hauptwohnsitz und sei auch oft "auf der Reise nach Hause". Im Internat verfüge er über eine vorübergehende Unterkunft.

Mehrfach wurde betont, dass sich der Sohn zu Ausbildungszwecken im Ausland befinde und regelmäßig nach Hause komme, wie im September 2015 und im November 2015. Auch im Dezember 2015 werde er heimkehren.

In Österreich existiere kein orthodoxes Priesterseminar und deshalb werde der Sohn in Serbien zum Priester ausgebildet.

Neben den nachstehenden Bestätigungen war auch die Kopie eine Busfahrkarte vom über die Strecke Wien-Zuma-Wien beigeschlossen.

Auf einer Kopie der Seite 2 des Vorlageberichts wurde nach dem Absatz "Sachverhalt" angegeben:

"Anspruch: Zweck Berufsausbildung mit Beweismaterial".

Zum Absatz "Stellungnahme" wird ergänzt:

"Anspruch: Berufsschüler wird in Österreich tätig sein mit Beweismaterial von Arbeitgeber Serb. Kirche Wien".

Bestätigung des Sohnes

Von der Bf vorgelegt wurde eine undatierte Bestätigung des Sohnes der Bf, C D, wonach dieser ordentlicher Schüler der Priesterseminarschule in Sremski Karlovci (Serbien) sei und derzeit die fünfte Klasse der vorhergenannten
Berufsschule besuche. Fener werde bestätigt, dass der Sohn "nach Abschluss des
Priesterseminariums und dem theologischen Fakultät in der serbisch-orthodoxen Kirche tätig sein werde".

Bestätigung des Bischofsvikars für Österreich

Der Bischofsvikar für Österreich bestätigte am dem Militärkommando Wien, Ergänzungsabteilung, dass C D Priesterseminarist der fünften Klasse des Priesterseminariums in Sremski Karlovci ist und "nach Abschluss des Priesterseminariums und dem Theologischen Fakultät in der Serbisch Orthodoxen Kirche tätig sein" werde.

Bescheid des Militärkommandos Wien

Mit Bescheid des Militärkommandos Wien (ein Datum ist auf der vorgelegten Kopie der ersten Seite dieses Bescheids nicht ersichtlich) stellte diese Behörde auf Grund der Zugehörigkeit des Sohnes "zur Serbisch-Orthodoxen Kirche Wien als Priesterseminarrist fest", dass dieser von der Stellungspflicht kraft Gesetzes (§ 18 Abs. 3 Z4 Wehrgesetz 2001) befreit sei.

Bestätigung der Serbisch-Orthodoxen Pfarre

Die Serbisch-Orthodoxe Pfarre zur G H bestätigte am , dass C D "seit Beginn 2011 der berufsbildenden Priesterseminarschule in Sremski Karlovci in Serbien in den Ferien verpflichtet war und noch immer ist, eine Praxistätigkeit als zukünftlicher Priester und Religionslehrer in der serbisch-orthodoxen Kirche in Wien auszuüben."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im März 1997 geborene Sohn der Bf A B, C D, besuchte im Beschwerdezeitraum (April und Mai 2015) ein Priesterseminar der Serbisch-Orthodoxen Kirche in Serbien, wo er die 4. Klasse besuchte. Mittlerweile geht C in die 5. Klasse. Die fünfklassige Schule bildet Priester und Religionslehrer aus. C war zunächst außerordentlicher Schüler der Schule, seit ist er ordentlicher Schüler. Der Unterricht umfasst seit 22,5 Wochenstunden (32 Unterrichtseinheiten) Lehrveranstaltungen und Prüfungsvorbereitung an fünf bis sechs Tagen in der Woche, die theologische Berufsausbildung schließt mit einer Diplomarbeit ab.

In Wien wohnt C im Haushalt der Bf, die auch für seinen Unterhalt aufkommt. Infolge Wegfalls der Familienbeihilfe ist C derzeit nicht krankenversichert.

Im Beschwerdezeitraum wohnte C im Internat des Priesterseminars in Serbien und kehrte jeweils in den Ferien sowie fallweise dazwischen heim. Er ist jeweils fast das ganze Jahr in der Schule in Serbien, da Anwesenheitspflicht bei der Ausbildung besteht. In den Ferien ist er verpflichtet, in Wien eine Praxistätigkeit als zukünftlicher Priester und Religionslehrer in der serbisch-orthodoxen Kirche in Wien auszuüben.

Eine vergleichbare Ausbildungsstätte für serbisch-orthodoxe Priester und Religionslehrer besteht in Österreich nicht.

Nach Abschluss der Ausbildung wird C in der serbisch-orthodoxen Kirche in Österreich tätig sein. Die serbisch-orthodoxe Diözese in Österreich-Schweiz hat auf dem Gebiet von Österreich 18 Kirchen, von denen drei in Wien sind (http://www.orthodoxe-kirche.at/site/orthodoxedioezesen/serbischorthodoxekirche).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen und ihrem Vorbringen. Er ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Ständiger Auslandsaufenhalt

Nachdem das Finanzamt seine im Abweisungsbescheid offenbar (soweit das aus der knappen Begründung hervorgeht) vertretene Ansicht, es läge bei C keine Berufsausbildung vor, in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht nicht mehr aufrecht erhält, ist nunmehr allein strittig, ob sich C im Sinne von § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten hat.

Fest steht, dass die fünfjährige Ausbildung von C in Serbien, einem Drittstaat, absolviert wurde und wird. C war und ist insbesondere in der 4. und 5. Klasse während des ganzen Jahres in Serbien und nur in den Ferien bzw bei fallweisen unterjährigen Besuchen zu Hause.

Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa ; ; ). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebens­interessen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 5 Rz 9).

Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. ).

Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. ).

Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. ; ; ; ; ; RV/0454-G/12).

Soweit sich die Bf auf § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 beruft, wonach die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ist zu sagen, dass diese Bestimmung von der "Berufsausübung" spricht und nicht auf eine Berufsausbildung anzuwenden ist (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 147; ).

Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. ).

Hingegen ist im gegenständlichen Fall der Auslandsaufenthalt auf eine fünfjährige, zumindest aber (4. und 5. Klasse) auf eine zweijährige Dauer angelegt.

Ein einjähriger Auslandsaufenthalt auch nur zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. unter Hinweis auf
Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).

Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. ).

Im Beschwerdezeitraum April und Mai 2015 stand daher der ständige Auslandsaufenthalt des Kindes der Gewährung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags entgegen (vgl. etwa auch zu einer Ausbildung an einer Islamischen Religionsschule in der Republik Bosnien-Herzegowina oder ).

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnisvon der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

Wien, am

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