Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt der Kinder im Ausland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamt Salzburg-Stadt vom , SVNr, betreffend Familienbeihilfe für das Kind C ab März 2010 und für das Kind D ab Jänner 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrenslauf
Der Beschwerdeführer (Bf) stellte unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" am den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine in S lebenden Kinder C (geboren am xx.xx.xxxx ) und D (geboren am yy.yy.yyyy ), jeweils rückwirkend ab Geburt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf vor, bei einer Vorsprache im Finanzamt sei ihm versichert worden, dass er für seine beiden Kinder Familienbeihilfe beziehen könne. Er verdiene nicht viel und könne unmöglich die Unterhaltskosten für seine Familie decken. Er habe eine eigene Wohnung, für die jedes Monat Miete, Betriebskosten, Strom, Telefon etc. zu zahlen sei, weiters müsse er noch einen alten Kredit abzahlen. Er habe beim Österreichischen Konsulat einen Familienzusammenführungsantrag geplant, der jedoch erst in ein paar Monaten zustande kommen werde. Er sei seit 1984 in Ort wohnhaft und verstehe nicht, warum er die Beihilfe nicht bekommen sollte. Zum Nachweis seiner Angaben legte der Bf einen Lohnzettel und diverse Zahlungsbelege vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Da die Kinder des Bf in S leben würden, habe er keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Da die Familienbeihilfe nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn der Antragstellung gewährt werden könne, habe er aus diesem Grund keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn für die Monate März und April 2010. Auskünfte seien Wissenserklärungen der (Finanz-)Behörden und rechtlich nicht verbindlich. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund einer Auskunftserteilung.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bf einen Vorlageantrag ein, wobei er noch einmal auf seine schwierige finanzielle Situation hinwies. Gleichzeitig legte er Ablichtungen von Geburtsregisterauszügen betreffend seine Kinder, der Heiratsurkunde und der Pässe seiner Frau und Kinder vor.
2. Sachverhalt
Der Bf, ein s Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich. Sein am xx.xx.xxxx geborener Sohn C und seine am yy.yy.yyyy geborene Tochter D leben im Beschwerdezeitraum mit ihrer Mutter, der Ehefrau des Bf, in S .
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.
3. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
4. Erwägungen
Im gegenständlichen Fall halten sich die Kinder des Bf seit ihrer Geburt unstrittig ständig in S auf. Deshalb besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Daran kann auch die angespannte finanzielle Situation des Bf nichts ändern, da dieser Umstand für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht relevant ist. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die im Familienlastenausgleichsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind bzw. kein Ausschließungsgrund vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist der Familienbeihilfenbezug auf Grund des ständigen Aufenthalts der Kinder im Ausland (Nicht-EU-/Nicht-EWR-Land bzw. Schweiz) ausgeschlossen.
Dem Einwand des Bf, ihm sei anlässlich einer Vorsprache im Finanzamt versichert worden, dass er Familienbeihilfe für seine zwei Kinder beziehen könne, ist zu entgegnen, dass selbst dann, wenn die zuständige Behörde nachweislich eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt hätte, sie sich über die Verbindlichkeit von Gesetzen nicht hinwegsetzen darf. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB , ) ist das in Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben. Lediglich wenn das Gesetz der Behörde einen Vollzugspielraum einräumt, kann der Grundsatz von Treu und Glauben zum Tragen kommen (zB , , ). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht im Beschwerdefall nicht. Bei einem ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland ist zwingend § 5 Abs. 3 FLAG 1967 anzuwenden.
Anzumerken ist noch, dass gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann. Nachdem der Antrag am gestellt wurde, besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind C für die Monate März und April 2010.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Rechtsfolgen ergeben sich zum einen unmittelbar aus dem Gesetz, zum anderen folgt das Bundesfinanzgericht der im Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6101118.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at