Keine ernstliche und zielstrebige Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom , betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum "Juli 2013 bis Juni 2014" zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für den Sohn ( C. , geb. 0.0 .94) der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) bereits gewährte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.533,20 € für einen Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 zurück. In der Begründung dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf § 26 FLAG aus, dass ein Beihilfenanspruch für ein Kind nur dann bestehe, wenn dieses seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibe. Dies liege dann vor, wenn die Vorbereitung zur Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete. Gegenständlich sei davon auszugehen, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben der Ausbildung dann vorliege, wenn der Vorbereitungsaufwand maximal vier Monate pro Teilprüfung eingehalten werde. Der Sohn der Bf. sei seit Juli 2012 zu drei Maturaprüfungen – und zwar in Deutsch, Englisch und Fachbereich – angetreten, wodurch sich ein Beihilfenanspruch von insgesamt zwölf Monaten ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf. vom . Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass für den Besuch der fünfjährigen Schule von C. monatlich 390,00 € zu bezahlen gewesen wären. Im Rahmen dieser Ausbildung habe ihr Sohn lediglich jene Option genützt nach der vierjährigen Schulzeit zu einem Maturafach anzutreten. Dies sei jedoch keine Verpflichtung gewesen. In der Zwischenzeit habe C. auch sämtliche Maturafächer abgeschlossen.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führt das Finanzamt zusammengefasst sinngemäß aus, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG auch dann gegeben sein könne, auch wenn kein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren vorliegt. Jedoch müsse dabei für den Teilnehmer dadurch die volle oder überwiegende Zeit für die Ausbildung beansprucht werden und das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss dieser in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Ist das Ziel einer Ausbildung die Ablegung der Matura – wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung – sei als Vergleichsmaßstab der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen. Dies sei nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) mindestens 30 Wochenstunden, wobei zusätzlich noch der Zeitraufwand für die Vorbereitung zu Hause hinzuzurechnen wäre. Von der D. wäre der jeweilige Zeitaufwand, und zwar vom bis mit 18 Wochenstunden, vom bis mit 14 Wochenstunden, vom bis mit 15 Wochenstunden und vom bis mit 10 Wochenstunden für C. bestätigt worden. Auf Grund dieses zeitlichen Umfangs habe demnach diese Ausbildung für den gesamten Zeitraum nicht die Voraussetzungen für einen Beihilfenanspruch erfüllt.
Im Vorlageantrag vom bringt die Bf. vor, dass sie über eine etwaige Rückforderung der Beihilfe nicht informiert worden sei. Weiters weist die Bf. darauf hin, dass aus den von ihr dem Vorlageantrag beigelegten Informationsunterlagen der Akademie ersichtlich sei, dass auch im Aufbaujahr die Familienbeihilfe gewährt werde. Ebenso würden andere Eltern von Kindern, die dieselbe Ausbildung wie C. besucht hätten, keine Rückforderung der Beihilfe vom Finanzamt erhalten haben.
Das Finanzamt übermittelte in der Folge mit Vorlagebericht vom den Akt zur Entscheidung dem BFG. Im ergänzenden Schreiben vom bringt die Bf. bezüglich der von der Abgabenbehörde festgestellten Anzahl der Wochenstunden vor, dass die Akademie nicht mehr Stunden anbieten würde und somit für den Schüler keine Möglichkeit bestünde mehr Wochenstunden zu absolvieren. Demnach erfülle bereits die Schulstätte die Rahmenbedingungen für einen Beihilfenbezug nicht, wodurch in der Folge die Eltern mit einer etwaigen Rückforderung der Beihilfe konfrontiert würden. Auch erhebe sich die Frage warum die Eltern über eine mögliche Rückforderung der Beihilfe keine Information erhielten. Außerdem gehe aus dem, dem Finanzamt bereits übermittelten Informationsschreiben der Ausbildungsstätte definitiv hervor, dass auch während des Aufbaulehrgangs zur Berufsreifeprüfung Beihilfe gewährt werde. Bei korrekter Information durch die Schule wäre zu befürchten, dass die Eltern ihre Kinder nach der dritten Klasse abmelden würden. Für C. hätte ohnedies die Möglichkeit bestanden die Matura in E. abzulegen. Dies wäre mit dem Vorteil verbunden gewesen, dass die mit dem Besuch der gegenständlichen Privatschule verbundenen Nachteile (monatliches Schulgeld in Höhe von 400,00 € unabhängig zu welcher Zeit die Maturafächer absolviert würden, Wegstrecke täglich von E. nach F. und nunmehr nachträglicher Wegfall der Familienbeihilfe im fünften Schuljahr) vermieden hätten werden können. Die Bf. fühle sich als Mutter von der Schule in die Irre geführt. Des Weiteren habe eine Nachfrage bei anderen Eltern ergeben, dass bei diesen keine Rückforderung der Beihilfe vom Finanzamt in die Wege geleitet worden wäre. Offenbar stelle die Bf. im Fall von C. einen Einzelfall dar. Auch würde sich die Bf. als Kindesmutter nicht mit der Judikatur des UFS befassen, wodurch es auch verständlich sei, dass sie hinsichtlich eines, mit einem Beihilfenanspruch in Zusammenhang stehenden Mindestzeitaufwands bezüglich einer Ausbildung keine Kenntnis gehabt hätte. Dies wäre doch Aufgabe der Bildungsstätte gewesen, die Eltern der Kinder entsprechend zu informieren.
Im Schriftsatz vom teilt die Bf. dem BFG weiters ergänzend mit, dass ihr Sohn seine Schulausbildung stets sehr ernst genommen habe und nach der im Vorjahr abgelegten Matura nun auch seinen Zivildienst beendet hätte. Mitte September werde C. ein Studium beginnen. Dies werde aus jenem Grund erwähnt, da das Finanzamt augenscheinlich annehme, dass C. den Maturaaufbaulehrgang nicht ernst genommen hätte und absichtlich in die Länge gezogen habe. Tatsache sei jedoch, dass von der Privatschule eine 5-jährige Ausbildung angeboten werde, wobei nach drei Jahren der Abschluss zum Informatik-Kaufmann erfolgen könne. So habe es ihr Sohn auch vollzogen und im Anschluss einen 2-jährigen Aufbaulehrgang mit Maturaabschluss absolviert. Im Übrigen sei nach Auskunft der Volkanwaltschaft zu den bisherigen Wochenstunden auch die Anfahrtszeiten zur Ausbildungsstätte zu berücksichtigen wobei sich der Zeitaufwand für eine Wegstrecke zwischen 1,5 und 2 Stunden bewege.
Das BFG teilte der Bf. mit Schriftsatz vom den nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Gegenäußerung ein. Eine Stellungnahme der Bf. langte mit Schriftsatz vom beim BFG ein.
II. Sachverhalt:
Der Sohn der Bf. (C., geb. 0.0.1994) absolvierte vom bis an der D. in F. eine dreijährige Schulausbildung. Im Anschluss, und zwar ab bis nahm er an einem zweijährigen Aufbaulehrgang in der zuvor genannten Ausbildungsstätte zur Erlangung der Berufsreifeprüfung teil. Die Zulassung zur Ablegung der Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung erfolgte durch die Externistenprüfungskommission an der G. in H. mit Entscheidung vom . C. trat am zur Teilprüfung in Englisch (Beurteilung Nicht Genügend), am in Deutsch (Genügend) und Fachbereich (Genügend), sowie am in Mathematik (Genügend) an. Eine Wiederholung der negativen Englischprüfung erfolgte am über das I. mit positivem Abschluss. Das Finanzamt forderte die, der Bf. bereits gewährte Beihilfe inkl. der Kinderabsetzbeträge für einen Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 zurück und gewährte ihr diese wiederum ab Juli 2014 bis Oktober 2014. Der Sohn der Bf. absolvierte im Rahmen des Aufbaulehrgangs vom bis - 18 Wochenstunden und im Rest des Schuljahres 2012/2013 - 14 Wochenstunden, vom bis - 15 Wochenstunden und vom bis - 10 Wochenstunden.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage des Finanzamtes und steht auch im Einklang mit dem Vorbringen der Bf. Überdies wurde der, dem anhängigen Verfahren nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt der Bf. mit Schreiben des zur Kenntnis gebracht und von ihr in ihrer Gegenäußerung vom diesem nicht widersprochen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b) FLAG haben Personen die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung (z.B. Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird. Das FLAG enthält somit genauere Regelungen hinsichtlich einer Ausbildung an in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen, jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die vollständige bzw. zumindest die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 2007/15/0050 vom ).
Das Vorliegen einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG fordert für eine Beihilfengewährung ein ernstliches und zielstrebiges Betreiben dieser Ausbildung, sowie ein nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg zu erlangen. Wie der Bf. im Schriftsatz des ebenfalls mitgeteilt wurde, manifestiert sich dies im Falle des Besuchs einer Maturaschule im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen, innerhalb einer angemessenen Zeit (vgl. auch ). Nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz besteht u.a. für Absolventen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule die Möglichkeit die Berufsreifeprüfung abzulegen. Die Berufsreifeprüfung ist der Reifeprüfung an höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen berechtigt. Die Berufsreifeprüfung setzt sich aus 4 Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache und Fachgebiet aus der Praxis) zusammen.
Der von der Bf. angefochtene Bescheid des Finanzamtes bestimmt die Rückforderung der Beihilfe und der Kinderabsetzbeträge von Juli 2013 bis einschließlich Juni 2014. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Dieser gesetzlich festgelegte Zeitraum stellt nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG, der Monat dar. Das Bestehen des Beihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder der Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. z.B. GZ: 2009/15/0089).
Ob sich der Sohn der Bf. im hier vom BFG zu beurteilenden Zeitraum in einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befand, hat demnach für die zwischen dem ersten und zweiten Aufbaulehrgang liegenden Ferienmonate Juli und August 2013, sowie für die Monate September 2013 bis Juni 2014, in denen C. das zweite Jahr des Aufbaulehrgangs zur Ablegung der Berufsreifesprüfung besuchte, zu erfolgen. Bereits das Finanzamt wies im Verfahren vor der Abgabenbehörde zutreffend darauf hin, dass der Besuch des Aufbaulehrgangs auf Grund der ermittelten Wochenstunden (Umfang vom bis - 15 Wochenstunden, vom bis - 10 Wochenstunden) in quantitativer Hinsicht nicht die volle bzw. überwiegende Arbeitskraft von C. im jeweiligen Monat gänzlich binden habe können. Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht, wobei die etwaige Dauer der An- und Rückreise zur Ausbildungsstätte nicht hinzuzurechnen ist. Die zu beurteilende Dauer beschränkt sich auf den reinen Arbeitsaufwand der aufzubringen ist, die jeweilige Ausbildung zu bewältigen (vgl. Lenneis, FLAG-Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2 Rz 39 ff). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Dass die von der Abgabenbehörde bereits über die D. GmbH ermittelte Anzahl der zuvor näher bezifferten Wochenstunden nicht den Tatsachen entsprechen würde, bzw. dass diese Ausbildung ihren Sohn in zeitlicher Hinsicht überwiegend bzw. vollständig gebunden hätte, bringt selbst die Bf. im gesamten bisherigen Verfahren nicht vor. Vielmehr führt die Bf. in ihrer Eingabe vom in diesem Zusammenhang sinngemäß aus, dass die Privatakademie nicht mehr Unterrichtsstunden angeboten hätte und somit für den Schüler keine Möglichkeit bestanden habe, mehr Wochenstunden zu absolvieren. Demnach wären die Rahmenbedingungen für eine Beihilfengewährung bereits durch die Schulstätte nicht erfüllt worden. Seitens der Rechtsprechung wird ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von mehr als 30 Wochenstunden als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen. Das Vorliegen dieser zeitlichen Mindestanforderung ergibt sich jedoch weder nach der Aktenlage, noch wird dies bislang von der Bf. bislang behauptet, obwohl auf dieses Erfordernis bereits die Abgabenbehörde in ihren Entscheidungen entsprechend hingewiesen hat. Folglich nahm die Teilnahme an diesem Aufbaulehrgang durch den Sohn der Bf. in den hier relevanten Monaten September 2013 bis Juni 2014 nicht die überwiegende Zeit des Auszubildenden in Anspruch, wodurch für diese Monate kein Beihilfenanspruch gegeben war. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der Ferienmonate Juli und August 2013 zwischen den beiden Aufbaulehrgängen, in denen C. somit keine Ausbildungsmaßnahme besuchte und dadurch für ihn ebenfalls keine vollständige oder zumindest überwiegende Bindung durch eine Ausbildung vorlag.
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass die Ablegung der hier gegenständlichen Berufsreifeprüfung durch den Sohn der Bf. im Rahmen einer Externistenprüfung erfolgte und C. im hier relevanten Zeitraum zu keiner Teilprüfung angetreten ist. Auch dieser Umstand bildet ein weiteres Indiz dafür, dass ein ausreichendes ernstes und zielstrebiges Betreiben der Ausbildung nicht vorlag. § 42 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz regelt die näheren Bestimmungen bezüglich Externistenprüfungen und legt u.a. fest, dass die Berufsreifeprüfung ohne vorangegangenen Schulbesuch durch eine Externistenprüfung erworben werden kann. Zur Erlangung der Berufsreifeprüfung steht es demnach der Person frei, auf welche Art und Weise sie sich das notwendige Wissen für die Ablegung der geforderten Prüfungen - sei es durch Selbststudium oder Teilnahme an Kursen privater Veranstalter - aneignet. Aus Internetrecherchen ist beispielhaft zu entnehmen, dass die von der Maturaschule K. GmbH angebotene Kursdauer für die Ablegung der Berufsreifeprüfung auf ein Jahr ausgelegt ist, wobei zusätzlich in der Homepage noch darauf verwiesen wird, dass die Mehrzahl der Teilnehmer alle vier geforderten Prüfungen in einem Zeitraum von 8 bis 9 Monaten bewältigen würden (vgl. www.K.at/kurse/berufsreifepruefung/). Für die Erlangung des selben Ziels bedarf es nach der zuletzt genannten Variante in etwa der halben Vorbereitungsdauer im Verhältnis zu den vom Sohn der Bf. im gegenständlichen Fall besuchten Aufbaulehrgängen. Auch dadurch wird untermauert, dass keinesfalls für die Gesamtdauer der hier vorliegenden zweijährigen Ausbildungsdauer eine vollständige oder zumindest überwiegende Bindung durch die Ausbildung bei C. vorlag.
Des Weiteren wurde der Bf. die erlassmäßige Regelung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 im Schriftsatz des zur Kenntnis gebracht. Darin wird folgendes bestimmt:
"…Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."
Sowohl der Unabhängige Finanzsenat als auch das Bundesfinanzgericht folgten in zahlreichen Entscheidungen dieser erlassmäßigen Regelung und sahen eine Vorbereitungszeit für die Erlangung der Berufsreifeprüfung von vier Monaten pro Teilprüfung als ausreichend (vgl. zB ; RV/0121-F/07; ; ; ; ) an. Für das BFG ergibt sich zwar keine Bindung an eine erlassmäßige Regelung, jedoch ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass sich bei Anwendung der darin getroffenen Bestimmungen - wie vom Finanzamt auch erfolgt - für die Bf. eine Beihilfengewährung für ihren Sohn von insgesamt 16 Monaten für die Ablegung von vier Prüfungen ergibt. Das Finanzamt gewährte der Bf. für C. die Beihilfe, nach seinem Abschluss der dreijährigen Schulausbildung von Juli 2012 bis Juni 2013 (=12 Monate) und von Juli 2014 bis Oktober 2014 (=4 Monate). Eine Anwendung der generellen erlassmäßigen Regelung - demnach eine Beihilfengewährung für maximal vier Monate pro Teilprüfung unabhängig davon, ob für das Kind durch die Ausbildung eine vollständige oder zumindest überwiegende Bindung in den jeweiligen Monaten vorlag - führt demnach zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu einer übereinstimmenden Monatsanzahl mit Beihilfengewährung durch das Finanzamt, wie unter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung ausgeführten Erwägungsgründe, nämlich dass sich C. mangels zeitlicher Intensität der hier zu beurteilenden Ausbildungsmaßnahme in den hier streitgegenständlichen Monaten Juli 2013 bis Juni 2014 in keiner "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG befunden hat.
Zum Einwand der Bf., dass sie für die gegenständliche Ausbildung ihres Sohnes ein monatliches Schulgeld zu entrichten gehabt hätte, ist - wie der Bf. ebenfalls bereits im Schriftsatz des mitgeteilt - darauf zu verweisen, dass eine etwaige Kostenpflicht für eine Ausbildung im FLAG keine Berücksichtigung findet und demnach auch keinen Einfluss auf das hiesige Verfahren nehmen kann. Zum Vorbringen, dass offenbar andere Eltern von Schülern, welche dieselbe Ausbildung wie C. tätigten, nicht von einer Rückforderung der Beihilfe betroffen wären, ist auf die Bestimmungen des § 114 BAO zu verweisen. Demnach kann aus einer etwaigen rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen die Partei keine Rechte für sich ableiten (vgl. Ritz, BAO5, § 114 Tz 4 und die dort genannte Judikatur). Auch darauf wurde die Bf. in dem zuvor genannten Schreiben des BFG bereits verwiesen. Zur ergänzenden Anregung der Bf. in ihrer Gegenäußerung vom , dass eine Überprüfung gleichartiger Fälle ein Leichtes wäre, indem vom Maturalehrgang der gegenständlichen Schule die Daten der Schüler angefordert würden, ist auszuführen, dass gemäß § 1 BFGG (Bundesfinanzgerichtsgesetz) dem Finanzgericht die Entscheidungskompetenz über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben zukommt. Etwaige Ermittlungen im Sinne der Vorbringen der Bf. wären daher in weiterer Folge durch die Abgabenbehörde und nicht durch das BFG zu tätigen.
Unter Bezugnahme auf die von der Bf. im Verfahren vor dem Finanzamt bereits vorgelegten Informationsblätter der damaligen J.-Schulen, in denen der Hinweis enthalten ist, dass auch ein Beihilfenanspruch im Rahmen des zweijährigen Aufbaulehrgangs gegeben sei, ist festzustellen, dass diese Unterlagen nicht auf den Sohn C. Bezug nehmen, sondern seinen Bruder betreffen und auch keine Übereinstimmung im Namen der Ausbildungsstätte vorliegt. Nach Auskunftseinholung des BFG teilte die D. GmbH diesbezüglich mit, dass mit Übernahme der zuvor genannten Ausbildungsstätte der J.-Schulen - somit seit September 2008 - solche Infoblätter nicht mehr verteilt würden. Wie der Bf. ebenfalls im Schriftsatz des mitgeteilt, hat jedoch die Beurteilung - ob eine Anspruchsberechtigung einer Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages gegeben ist - ohnedies ausschließlich nach den Bestimmungen des FLAG und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen. Somit könnte, selbst wenn diese Unterlagen von der D. GmbH für den Sohn C. vorliegen würden, die Bf. damit keinen rechtmäßigen Bezug der gewährten Beihilfe ableiten. Vielmehr bestimmt § 26 FLAG eine objektive Erstattungspflicht von der Person, die die Beihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. Hebenstreit im FLAG-Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 26 Rz 3).
Abschließend ist daher zusammengefasst festzustellen, dass hinsichtlich der erfolgten Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabesetzbeträge bei der Bf. durch das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden konnte. Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die hier zu beurteilende Ausbildung den Sohn der Bf. in zeitlicher Hinsicht vollständig bzw. zumindest überwiegend gebunden hat, er sich dadurch im Sinne des FLAG im hier maßgeblichen Zeitraum in einer Berufsausbildung befand und ob C. diese Ausbildung ernstlich und zielstrebig betrieben hat, war unter Berücksichtigung der Vorbringen der Bf. und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 90/14/0108 vom ) unter Beachtung der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Insofern liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war folglich die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100733.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at