außerordentliche Revision
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Im beschwerdegegenständlichen Verfahren war zunächst die vom Finanzamt vorgenommene Umrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag strittig. Im Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. die seiner Meinung nach unrichtige Zahlungsbuchung entweder gleich zu stornieren oder bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO. Das Bundesfinanzgericht (BFG) änderte den Einkommensteuerbescheid 2012 ab und verwies in seinem Erkenntnis vom , RV/5101749/2014, bezüglich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben auf die in der Beschwerdevorentscheidung vom vorgenommene Berechnung.
Am erging der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung.
In der Beschwerde vom gegen diesen Bescheid brachte der Bf. vor, dass trotz vorhandener Entscheidung des BFG die Angelegenheit der Arbeitnehmerveranlagung in Rechtsverfolgung stehe. Weiterhin werde das Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung und nun auch das Erkenntnis des BFG, welches die Beschwerdevorentscheidung beim Steuerbetrag bestätige, beanstandet. Auch sei der ursprüngliche Antrag der eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid der Arbeitnehmerveranlagung 2012 unberücksichtigt geblieben. Eine Neuberechnung sollte nur für den Fall eines günstigeren Ergebnisses bei der Veranlagung erfolgen. Womit auch kein Ablauf des Aussetzens der Aufschiebungsfrist für die Einhebung einer Rückzahlung von zu viel ausbezahlter Lohnsteuer in der Veranlagung 2012 aktuell anstehe. Wie auch im Vorlageantrag vom beantragt worden sei, sei die Frist zu stornieren und bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. Die endgültige Entscheidung liege in der Angelegenheit der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Erkenntnis des aber noch nicht vor, da wegen dem falschen Ergebnis bei der Steuer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde. Letztendlich beantragte der Bf. die Einhebung des Rückzahlungsbetrages weiterhin auszusetzen bis eine endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit gefallen sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf § 212a Abs. 5 BAO als unbegründet ab. Weiters hielt es in der Begründung fest, dass durch das Erkenntnis des BFG das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen sei. Eine geplante Einbringung einer außerordentlichen Revision rechtfertige keine neuerliche Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO, da diese keine aufschiebende Wirkung habe. Über eine aufschiebende Wirkung müsste allenfalls der VwGH entscheiden.
Im Vorlageantrag vom hielt derBf. fest, das Finanzamt beurteile die zugrundeliegenden Angelegenheit falsch, zumal sie davon ausgehe, dass keine weitere Rechtsverfolgung zum Erkenntnis des BFG erfolge. Zur Zeit sei ein Verfahrenshilfe-Verfahren beim VwGH anhängig, das gerade bearbeitet werde. Anschließend soll die außerordentliche Revision auf das Erkenntnis des BfG ausgeführt werden. Wobei ab Vorlage der Revision zuerst das Verwaltungsgericht eine Entscheidung zu einer beantragten aufschiebenden Wirkung trifft und/oder anschließend der VwGH auf Antrag oder auch von Amts wegen zu der aufschiebenden Wirkung entscheidet. Erst ab diesem Zeitpunkt sei entschieden, ob für das Verfahren vor dem VwGH eine aufschiebende Wirkung in der Angelegenheit der Arbeitnehmerveranlagung 2012 bis zu seiner endgültigen Entscheidung gewährt wird. Gem. § 264 Abs. 3 BAO gelte ab dem Zeitpunkt ab dem der Vorlageantrag bei der Abgabenbehörde eingebracht ist, die Beschwerde wieder als unerledigt und die endgültige Entscheidung in der Arbeitnehmerveranlagung sei abzuwarten.
Bis dato ist keine außerordentliche Revision beim BFG eingelangt.
Beweiswürdigung
Der dem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtslage
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses oder anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Aufgrund des Erkenntnisses des , war daher der Ablauf der mit Bescheid antragsgemäß bewilligten Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (z.B. VwGH , 94/15/0056, VwGH , 94/13/0266, VwGH , 98/13/0044, VwGH , 96/14/0157; VwGH , 2002/14/0126; VwGH , 2000/16/0573 und Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212a, Tz 28)
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, nicht aber von Beschwerden bzw. nunmehr Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Der faktischen Effizienz derartiger Rechtsbehelfe dienen die Bestimmungen der §§ 30 VwGG und 85 VfGG, wonach die Gerichtshöfe den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen können. Diese Bestimmungen wären überflüssig, würde man eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auch bei Vorliegen von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachten. Abgesehen davon widerspräche eine solche Rechtsansicht dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a BAO, die eine anhängige Beschwerde voraussetzt.
Schließlich sei noch angemerkt, dass auch der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , G 119/86, an der bereits im Einleitungsbeschluss zum Gesetzesprüfungsverfahren vertretenen Ansicht festgehalten hat, dass die Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssten, und es nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei. Im Einleitungsbeschluss hatte der Gerichtshof dazu weiter ausgeführt, dass es anscheinend dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche, unter Berufung auf eine behördliche Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft, also trotz Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen, vollendete und irreversible Tatsachen zu schaffen. Die vom Gesetzgeber (in § 254 BAO) angeordnete sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft dürfte dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechen, wenn nicht zusätzlich zum Hauptverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung geht, ein zweites Verfahren vorgesehen wird, in dem geprüft wird, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse oder im Interesse dritter Personen gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil für ihren Adressaten bedeutet. Der Verfassungsgerichtshof hat daher schon in diesem Erkenntnis erkennbar nur gefordert, dass einer Berufung nur bis zur Rechtskraft der über sie absprechenden Berufungsentscheidung das geforderte Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber zukommen muss.
Aus all diesem Gründen erweist sich der vom Finanzamt mit Bescheid vom verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung, der aufgrund der Bestimmung des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO zwingend auszusprechen war, als rechtmäßig.
Zulässigkeit einer Revision
Revisionsbegründung
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Frage, ob eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt und in einhelliger, oben zitierter Rechtsprechung verneint wurde.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101007.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at