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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2016, RV/3100436/2014

1. Bescheidqualität einer Erledigung 2. Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes wegen zu Unrecht unterbliebener Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in den Beschwerde­sache Beschwerdeführer , vertreten durch Mag. Wolfgang Webhofer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Saglstraße 20, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , StNr. X , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 02-07/2010 sowie gegen den Bescheid des Finanzamts Innsbruck vom , StNr. X, betreffend Verspätungszuschläge für 02/2010, 03/2010, 05/2010 und 07/2010

a) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 02-07/2010 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

b) beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde vom 27. Mai 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Verspätungszuschläge für 02/2010, 03/2010, 05/2010 und 07/2010 wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt und das diesbezügliche Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zu a) nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und zu b) nach Art. 133 Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

a) Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 02-07/2010:

Das Finanzamt Innsbruck richtete an den Beschwerdeführer eine mit datierte Erledigung mit folgendem Inhalt:

„Bescheid(e) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
Zeitraum: 02-07/2010
Im oben angeführten Zeitraum wurden nachfolgende KFZ beim
A zugelassen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist. (§ 7 NoVAG). Der Steuerschuldner ist der Fahrzeughändler § 4 NoVAG).
Erkenntnisse zu den Lada’s im Zeitraum 2-7/2010:
Im Zuge von div. Erhebungen (u.a. Betriebsprüfung, Erstellung von Fotos) konnte festgestellt werden, daß die Fahrzeuge der Marke Lada aus der BRD als PKW importiert wurden und sodann von Herrn Beschwerdeführer durch div. Umbauten (Trenngitter mit 4 Schrauben befestigt, die hinteren Glasscheiben wurden durch „zugeschnittenes Blech mit Aufkleberfolie“ersetzt,, (jedoch nicht alle LADA), Sitzbänke wurden entfernt) zu einem LKW umfunktioníert und diese dann vom
A auch als LKW typisiert wurden.
Die Sicherheitsgurte und die seitlichen Scheiben wurden teils den Kunden wieder mitgegeben, da Hr. Beschwerdeführer diese ansonsten entsorgen musste, so fragte er die Kunden, ob diese das „Zubehör“ haben wollen.
Die Mitarbeiter der
A wurden auch vom Leiter, B angehalten, die Typisierung nach KFG und jenen Bestimmungen der NoVA den Kunden mitzuteilen, eben dass nur die Typisierung als LKW vom A noch lange nicht ausreichend ist bei einer eventuellen Finanzamtskontrolle hinsichtlich der NoVA Bestimmungen.
Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem PKW und nicht NoVA-pflichtigem LKW ist demnach ausschließlich die zolltarifische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung liegt in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften des Fahrzeuges. Maßgeblich sind daher die Herstellerkonzeptionen und damit der Verwendungszweck, den der Hersteller für ein bestimmtes Fahrzeug vorgesehen hat. Ist somit ein Fahrzeug nach Bauart und -weise für die Personenbeförderung konstruiert, kommt eine Einreihung in die Position 8704 (LKW) und damit eine NoVA Steuerfreiheit nicht in Betracht.
Fahrzeuge die unter die Position 8703 der k. Nomenklatur fallen, zu denen auch Kleinbusse (PKW bis zu 9 Sitzplätzen inclusive Fahrersitz) gehören und mit mindestens zwei Sitzreihen ausgestattet sind, unterliegen somit der NoVA.
Die Einreihung in diese Position 8703 wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach vorwiegend zur Personenbeförderung bestimmt sind.
Derartige Merkmale sind:
- Äußeres Erscheinungsbild als PKW
- Das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen
- Das Fehlen einer mit der Karosserie untrennbar verbundenen Trennwand
- Das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze it Sicherheitsausrüstung (Sicherheitsgurte oder Vorrichtungen für Sicherheitsgurte) für jede Person oder das Vorhandensein von ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere. Solche Sitze können eingebaut, umklappbat, aus Verankerungspunkten herausnehmbar oder zusammenklappbar sein.
Erkenntnis zu VW Mulitvan:
Das Fahrzeug ist lt. Anmerkung von Hrn. Beschwerdeführer ein österreichisches Fahrzeug, das nur zur Pickerlüberprüfung beim
A war.
Aufgrund von Erhebungen u.a. beim
A handelt es sich um ein aus Deutschland eingeführtes Fahrzeug!
Die Erstanmeldung dieses Fahrzeuges war am in Österreich. Da das Fahrzeug somit erstmalig in AUT zugelassen wurde ist auch die NoVA fällig, weil das Erscheinungsbild des KFZ zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich eindeutig auf einen PKW schließen lässt. Die notwendigen Vorraussetzungen, wie schon für die LADA’s angeführt sind nicht vorhanden.
Erkenntnis zum Opel Vivario:
Das Fahrzeug wurde von Hrn. Beschwerdeführer kraftfahrrechtlich als LKW importiert.
Die Erstanmeldung dieses Fahrzeuges war am in Österreich. Da das Fahrzeug somit erstmalig in AUT zugelassen wurde ist auch die NOVA fällig, weil das Erscheinungsbild des KFZ eindeutig auf einen PKW schließen lässt.
Die notwendigen Vorraussetzungen, wie schon für die LADA’s angeführt sind nicht vorhanden.
Berechnung der NoVA für nachfolgene KFZ:
Siehe Beilage!!
Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt die NoVA-Festsetzung für die angeführten Fahrzeuge (Beilage) in einer Summe im Monat 7/2010.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese(n) Bescheid(e) kann innerhalb eines Monats ab Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden (…)“

Die oben angeführte „Beilage“ enthält eine Tabelle mit dem Titel „Darstellung der Berechnung der fälligen NoVA: 02-07/2010“ betreffend fünf Kraftfahrzeuge. Drei davon werden als „Lada“, eines als „Opel Vivario“ und eines als „VW Multivan“ bezeichnet. Die Tabelle enthält Angaben zu den jeweiligen Fahrgestellnummern, Verkaufspreis netto und brutto, Berechnung der Normverbrauchsabgabe und des „CO2- Zuschlags“. Die Normverbrauchsabgabe wurde für zwei Fahrzeuge der Marke Lada mit  jeweils € 2.973,89 und für das dritte Fahrzeug der Marke „Lada“ mit € 3.064,32, für den „Opel Vivario“ mit € 3.022,90 und für den „VW Multivan“ mit € 2.119,78 ermittelt. Die „Summe NoVA“ sowie die „Zhlst. 2-7/10“ betrug € 14.154,78.

Gegen diese Erledigung richtet sich die gegenständliche (als "Berufung" eingebrachte) Beschwerde vom . Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 93 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 93 Abs. 3 BAO hat der Bescheid ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254 BAO).

Gemäß § 198 Abs. 1 BAO hat, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Die gegenständliche, an eine bestimmte Person (den Beschwerdeführer) gerichtete Erledigung enthält die Bezeichnung als Bescheid, die Bezeichnung der Behörde sowie eine Unterschrift bzw. Beglaubigung. Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. das zu den insoweit mit der BAO vergleichbaren Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangene Erkenntnis des , mwN).

Die Abgabenbehörde hat mit ihrer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dem Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe für bestimmte - wenn auch nicht widerspruchsfrei umschriebene (siehe dazu unten) - Zeiträume vorzuschreiben. Es liegt daher ein Bescheid vor, zumal es für den Bescheidcharakter einer Erledigung nicht entscheidend ist, dass diese nicht in Absätze gegliedert wurde, sodass sich keine klare Aufteilung in einen Spruch und eine Begründung erkennen lässt (vgl. ).

Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat (§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991). Wird die Anmeldung nicht eingereicht oder ist sie unvollständig oder unrichtig, kann die Normverbrauchabgabe mit Bescheid von Amts wegen festgesetzt werden (§ 201 Abs. 1 BAO).

Derartige Festsetzungsbescheide sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs. 2, 198 Abs. 2 BAO ergeben (Ritz, BAO5, §  201 Rz. 42). Zur Bemessungsgrundlage und damit zum Bescheidspruch gehört unter anderem auch die Anführung des Zeitraums oder des Zeitpunktes, für den oder auf den bezogen die Abgabe festgesetzt wird (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 198 Anm. 14; vgl. auch Ritz, aaO, § 198 Rz. 16).

Der Zeitraum der NoVA-Entstehung ist Spruchbestandteil des NoVA-Festsetzungsbescheides. Aus dem Spruch des Bescheides muss ableitbar sein, wann das Finanzamt die Entstehung der Steuerschuld angenommen hat.

Zur Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden. Ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann. Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung dabei dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. mwN).

Die gegenständliche Entscheidung lässt keine Gliederung in Spruch und Begründung erkennen. Ungeachtet dessen muss sich der konkrete normative Inhalt aus der Formulierung der Erledigung zweifelsfrei ergeben.

Im gegenständlichen Bescheid wurde zum Fahrzeug „VW Multivan“ ausgeführt, dieses sei am in Österreich erstmals zugelassen worden, woraus sich aber keine Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 07/2010 ableiten lässt. Zum Fahrzeug „Opel Vivario“ wurde festgestellt, dieses sei am in Österreich erstmals zugelassen worden, somit zu einem nach dem Zeitraum „02-07/2010“ liegenden Zeitpunkt. Hinsichtlich der drei Fahrzeuge der Marke „Lada“ findet sich lediglich ein nicht weiter ausgeführter Hinweis auf den „Zeitraum 2-7/2010“. Der in der gegenständlichen Erledigung angeführte Satz „Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt die NoVA-Festsetzung für die angeführten Fahrzeuge (Beilage) in einer Summe im Monat 7/2010“ steht sowohl mit dem in der „Beilage“ angeführten Zeitraum „Zhlst. [offensichtlich gemeint: Zahllast] 2-7/10“ als auch mit der Bezeichnung der Erledigung „Bescheid(e) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Zeitraum: 02-07/2010“ im Widerspruch, zumal sich im Hinblick auf die im Bescheid getroffenen Feststellungen bezüglich der einzelnen Fahrzeuge keine Grundlage für eine Festsetzung im Monat 07/2010 ableiten lässt. Es ist damit nicht ersichtlich, für bzw. auf welchen Zeitraum bezogen die Normverbrauchsabgabe hinsichtlich der einzelnen Fahrzeuge festgesetzt wurde.

Im Übrigen sind dem Bescheid vom betreffend Verspätungszuschläge für 02/2010, 03/2010, 05/2010 und 07/2010 betreffend die hier gegenständliche Kraftfahrzeuge  (siehe dazu unten Pkt. b) wiederum andere Angaben zur Entstehung der Steuerschuld zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid enthält somit keine bzw. in sich widersprüchliche Angaben zum Zeitraum der Entstehung der Steuerschuld für die jeweiligen Fahrzeuge und weist somit einen wesentlichen Mangel auf.

Dieser Mangel kann auch durch das Bundesfinanzgericht nicht behoben werden, weil dies einer unzulässigen erstmaligen Festsetzung einer Abgabe durch eine Beschwerdeentscheidung gleichkäme (vgl. Ritz, aaO, § 279 Rz. 11, mwN). Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe in einer Beschwerdevorentscheidung unzulässig ist (vgl. Ritz, aaO, § 263 Rz. 8).

Der angefochtene Bescheid vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 02-07/2010 war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

b) Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Verspätungszuschläge für 02/2010, 03/2010, 05/2010 und 07/2010:

Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck Verspätungszuschläge für 02/2010, 03/2010, 05/2010 und 07/2010 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Innsbruck dem Bundesfinanzgericht diese Beschwerde elektronisch vor und verwies darin auf einen „Vorlageantrag vom “. Es wurde keine über diese Bescheidbeschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.

Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte das Finanzamt Innsbruck diesem mit, dass über diese Bescheidbeschwerde keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

In der zur Entscheidung vorgelegten Bescheidbeschwerde vom wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Im Antrag, „die Beschwerdebehörde (Bundesfinanzgericht)“ wolle den Bescheid auf dort näher umschriebene Weise abändern bzw. aufheben, ist kein ausdrücklicher (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 262 Anm. 7) Antrag auf das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung zu erblicken. Es wurden auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Seitens des Finanzamtes Innsbruck wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Im Vorlagebericht des Finanzamtes Innsbruck vom wurde auf einen „Vorlageantrag“ vom verwiesen, bei dem es sich offenkundig um die Beschwerdeschrift von diesem Datum handelt. Eine im Vorlagebericht, mit dem mehrere weitere Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, angeführte Beschwerdevorentscheidung vom ist, wie sich schon aus deren Erledigungsdatum wie auch aus deren Inhalt ergibt, keine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des hier angefochtenen Bescheides.

Laut Erkenntnis des , unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren zu beenden.

Die belangte Behörde hat im diesbezüglichen fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision hinsichtlich des Pkt. a) dieser Erledigung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist nicht zulässig, weil vom Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere ist zur Rechtsfrage betreffend Bescheidqualität einer Erledigung auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Gegen diesen Beschluss (Pkt. b dieser Erledigung) ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 262 Anm. 7




Ritz, BAO, 5. Aufl., § 201 Rz. 42
Ritz, BAO, 5. Aufl., § 198 Rz. 16
Ritz, BAO, 5. Aufl., § 279 Rz. 11
Ritz, BAO, 5. Aufl., § 263 Rz. 8
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 198 Anm. 14
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100436.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at