Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.03.2016, RV/3100453/2014

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes wegen zu Unrecht unterbliebener Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerde­sache Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Wolfgang Webhofer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Saglstraße 20, gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom , StNr. X, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 08/2010 beschlossen:

1. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 08/2010 hat das Finanzamt Innsbruck die Normverbrauchsabgabe für diesen Zeitraum mit € 770,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom .

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Innsbruck dem Bundesfinanzgericht diese Beschwerde elektronisch vor und verwies darin auf eine „Vorlageantrag vom “. Es wurde keine über diese Bescheidbeschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.

Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte das Finanzamt Innsbruck diesem mit, dass über diese Bescheidbeschwerde keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

In der zur Entscheidung vorgelegten Bescheidbeschwerde vom wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Im Antrag, „die Beschwerdebehörde (Bundesfinanzgericht)“ wolle den Bescheid auf dort näher umschriebene Weise abändern bzw. aufheben, ist kein ausdrücklicher (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 262 Anm. 7) Antrag auf das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung zu erblicken. Es wurden auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Seitens des Finanzamtes Innsbruck wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Bei der im Vorlagebericht des Finanzamtes Innsbruck vom wurde auf einen „Vorlageantrag“ vom verwiesen, bei dem es sich offenkundig um die Beschwerdeschrift von diesem Datum handelt. Eine im Vorlagebericht, mit dem mehrere weitere Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, angeführte Beschwerdevorentscheidung vom 28.  April 2014 ist, wie sich schon aus deren Erledigungsdatum wie auch aus deren Inhalt ergibt, keine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des hier angefochtenen Bescheides.

Laut Erkenntnis des , unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren zu beenden.

Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.

Angemerkt wird, dass die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom neben dem hier gegenständlichen Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 08/2010 auch einen Bescheid über einen Verspätungszuschlag für 08/2010 umfasste. Der Beschwerdeführer hat am auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom lediglich die hier gegenständliche Beschwerde vorgelegt wurde. Gegen den Bescheid über einen Verspätungszuschlag für 08/2010 ist beim Bundesfinanzgericht kein Beschwerdeverfahren anhängig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 262 Anm. 7
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100453.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at