Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.12.2015, RV/5101482/2015

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am 19XX, whft. in WS, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , Steuernummer (StNr.) 12, betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erließ das genannte Finanzamt zur StNr.  12 an den (nunmehrigen) Beschwerdeführer (Bf.), der zuvor, u. zw. am , per FinanzOnline einen (elektronischen) Antrag auf die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2014 gestellt hatte, den, mit Ausnahme des höheren Werbungskostenansatzes [gewährt wurde das (höhere) Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 anstelle der geltend gemachten (niedrigeren) Werbungskosten], erklärungskonformen Einkommensteuerbescheid 2014 (Arbeitnehmerveranlagung). Dieser Bescheid wurde dem Bf. mittels Übermittlung an die im Rahmen des Verfahrens FinanzOnline für ihn angelegte Databox elektronisch zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am per FinanzOnline (Sonstige Anbringen und Anfragen) das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte, unter Hinweis auf ein offenbar zuvor mit dem Finanzamt geführtes Telefonat, die nachträgliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), sowie zusätzlich die Gewährung eines Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG 1988 bzw. eine entsprechende Neuberechnung der bescheidgegenständlichen Einkommensteuer.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das bezeichnete Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 iVm § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zurück, weil diese – so die Begründung – nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Dagegen erhob der Bf. mit dem am beim Finanzamt persönlich abgegebenen Schreiben vom form- und fristgerecht Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und gab darin u. a. an:

„Ich habe vergessen bei meinem Einkommensteuerbescheid 2014 den Alleinverdienerabsatzbetrag sowie den Kindergeldabsatzbetrag anzuklicken bzw zu machen.

Daraufhin wurde mit am Telefon gesagt ich solle gegen den Bescheid Einspruch einheben. Der Einspruch wurde leider ein klein bisschen zu spät eingereicht.

Daher soll ich Nun den Vorlageantrag zur Beschwerde (2. Beschwerde) einreichen (...)“

Abschließend ersuchte der Bf. um die schnelle Bearbeitung seiner Beschwerde.

Das Finanzamt legte daraufhin die genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor (§ 265 BAO).

Den im (elektronischen) Abgabeninformationssystem (AIS) zur StNr. des 2014 ausschließlich nicht selbständige Einkünfte (Arbeitslohn) gemäß § 25 EStG 1988 beziehenden Bf. bestehenden Datensätzen ist zu entnehmen, dass der Bf. seit Februar 2014 seine Steuerangelegenheiten, mit Ausnahme des vorgenannten Vorlageantrages vom , ausschließlich per FinanzOnline abwickelt(e) und insbesondere seine (jeweiligen) bei der Abgabenbehörde zur genannten StNr. eingereichten Erklärungen, beginnend mit dem am eingereichten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 vom , elektronisch eingebracht hat und ihm auch die dazu ergangenen abgabenbehördlichen Bescheide im Wege von FinanzOnline (durch Übermittlung an die Databox) zugestellt wurden. Lediglich die Berufungsvorentscheidung vom wurde dem Bf. physisch im Postweg (Art der Zustellung: Rsb; vgl. dazu die §§ 98 bis 104 BAO iVm den Vorschriften des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes) zugestellt.

Über die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass der Bf. weder in dem, nach der seine Beschwerde vom als verspätet zurückweisenden Berufungsvorentscheidung vom eingebrachten Vorlageantrag, noch danach, indem insbesondere kein die ihm behördlich angelastete Verspätung rechtfertigendes bzw. diese in Frage stellendes Vorbringen erstattet bzw. behauptet wurde, der ihm hinreichend vorgehaltenen Verspätung bzw. Versäumung der Rechtsmittelfrist inhaltlich nicht entgegen getreten ist, sondern eine Fristversäumnis seinerseits sogar ausdrücklich zugestanden hat (vgl. dazu ; bzw. ua.).

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide von Abgabenbehörden Beschwerden an die Verwaltungsgerichte (Bescheidbeschwerden) zulässig, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen (Zur sogenannten Beschwerdevorentscheidung bzw. zu dem, bei Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit, den Erledigungscharakter der Beschwerdevorentscheidung wiederum beseitigenden Vorlageantrag vgl. §§ 262 bis 264 BAO bzw. Ritz, BAO5, § 264 Tz 3).

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO jener Tag maßgebend, an dem der (angefochtene) Bescheid bekannt gegeben worden ist (Hinweis auf § 97 BAO).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen grundsätzlich dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt regelmäßig durch Zustellung (lit. a).

An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung (VO) des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit der VO über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II 2006/97, idF BGBl II 2014/52, von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.

Die Bestimmungen der FOnV lauten, soweit sie für den Beschwerdefall von Bedeutung sind, wie folgt:

§ 1 (1) Diese VO regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf ... Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) (...).

(...)

(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passwortes zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, (...).

(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Ans. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. (...).

§ 2 (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und (...).

§ 5a Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen:

1. Abgabenbescheide (§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).

(...)

5. Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.

§ 5b (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

(3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem erst nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. (...)

(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3  vierter Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

Elektronische Zustellungen von Erledigungen der Abgabenbehörden gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt bzw. an dem Tag als bewirkt, an dem sie in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt bzw. in der Databox des Teilnehmers von FinanzOnline eingelangt sind, wenn der Teilnehmer von der Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung (per FinanzOnline) zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht hat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. (...)

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Derartiges hat entweder durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278) zu erfolgen.

Dem in Bezug auf seine Steuerangelegenheiten, wie dargestellt, seit längerem am Verfahren FinanzOnline teilnehmenden Bf., der, beispielsweise im Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014, nicht auf die bestehende bzw. ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit einer elektronischen Zustellung der behördlichen Erledigung in diesem Verfahren verzichtet hat, wurde unwidersprochen der Einkommensteuerbescheid 2014 mit Übermittlung an seine Databox bekanntgegeben bzw. zugestellt. Dadurch wurde die Monats-Frist des § 245 Abs. 1 BAO in Gang gesetzt. Da auch seitens des Bf. kein entsprechendes Fristverlängerungsansuchen (§ 245 Abs. 3 BAO) gestellt wurde, war diese Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde am jedenfalls bereits abgelaufen.

Die Beschwerde war daher im Grunde des § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass dem (inhaltlichen) Begehren des Bf. (auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages bzw. einer Neufestsetzung der Einkommensteuer 2014) nach Aktenlage und nach der im Vorlagebericht geäußerten Ansicht der Abgabenbehörde Berechtigung zukommt, wird der Bf. auf die Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO hingewiesen, wonach – auch über einen entsprechenden Antrag der Partei – ein Abgabenbescheid (durch die Abgabenbehörde) aufgehoben werden kann, wenn sich dessen Spruch (nachträglich) als nicht richtig erweist. Eine derartige, auch von Amts wegen mögliche Aufhebung ist gemäß § 302 Abs. 1 BAO allerdings nur bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides zulässig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein solcher Fall liegt jedoch hier insofern nicht vor, als die Frage, ob die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde, vom erkennenden Gericht auf Ebene einer Tatsachenfeststellung zu beantworten war und keine vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes noch offene Rechtsfrage aufwarf.  

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 1 Abs. 4 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 2 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5a Z 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5a Z 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Schlagworte
Beschwerdefrist
elektronische Zustellung von Bescheiden
Teilnehmer im FinanzOnline
verspätete Beschwerdeeinbringung
Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101482.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at