Studienbeginn nach Vollendung des 19. Lebensjahres
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache XY, Adresse gegen den Abweisungsbescheid des FA Judenburg Liezen vom , betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin - nunmehr Beschwerdeführerin - stellte am den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre am TT.MM.JJJJ geborene Tochter A ab Oktober 2013.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Mit Schreiben vom habe ich um Weitergewährung der Familienbeihilfe für das Herbstsemester 2013 und Frühjahrssemester 2014 für meine Tochter A, Vers.Nr. 9999, angesucht.
Mit Bescheid vom wurde mein Ansuchen abgewiesen und ich erhebe binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe die Berufung wie folgt:
Es war für meine Tochter unmöglich, dass sie das Studium in dem Kalenderjahr beginnt, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, weil sie
a) aufgrund ihres Geburtsdatums "24. September" schon fast 7 Jahre alt war, als sie in die Schule kam (ein früherer Eintritt in die Pflichtschule war nicht möglich)!
b) nach der Pflichtschule die 5-jährige Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit Maturaabschluss besucht hat!
c) somit aufgrund der Punkte a) und b) schon 20 Jahre alt sein musste, bevor sie das Studium beginnen konnte (7 Jahre bis zur Schulpflicht, 8 Jahre Pflichtschule, 5 Jahre HBLA = 20 Jahre)!
Die gesetzliche Mindestdauer des BWL-Studiums mit Masterabschluss (früher Magister) ist mit mindestens 10 Semestern festgelegt!
Augrund meiner Ausführungen ersuche ich vom Punkt "Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeilhilfe" Gebrauch zu machen und als "unabwendbares Ereignis zu werten!
Ich ersuche nochmals um Gewährung der Familienbeihilfe über die 24 Jahre hinaus, da es meiner Tochteraufgrund der vorgenannten Ausführungen nicht früher möglich gewesen wäre, das Studium abzuschließen!
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, wurde mit Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe zwei (weitere) Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
"j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."
Im gegenständlichen Fall vollendete die Tochter der Beschwerdeführerin im September 2013 das 24. Lebensjahr. Sie konnte aufgrund des "späten" Geburtsmonats erst mit fast sieben Jahren in die erste Klasse der Volksschule eintreten. Die Matura (5-Jährige Höhere Bundeslehranstalt) legte sie im Juli 2009 - somit in dem Jahr, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollendet hat - ab. Im Wintersemester 2009, also nach Vollendung des 19. Lebensjahres, inskribierte sie das Bachelorstudium "Angewandte Betriebswirtschaft". Das Bachelorstudium wurde am abgeschlossen. Das Masterstudium begann sie im Oktober 2012. Die gesetzliche Studiendauer dieser Studienrichtung beträgt 4 Semester.
Da die vorstehend zitierten sublit aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind, müssen alle darin normierten Voraussetzungen vorliegen. Der Umstand, dass der Schuleintritt der Tochter der Beschwerdeführerin - bedingt durch ihr Geburtsdatum - erst im 7. Lebensjahr erfolgte und sie infolge ihr Studium erst in dem Jahr begonnen hat, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollendete, stellt keinen gesetzlichen Verlängerungsgrund dar. Im Regelfall geht sich beim Besuch von vier Jahren Volksschule und acht Jahren Gymnasium auch bei Schuleintritt im 7. Lebensjahr die Ablegung der Reifeprüfung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres aus.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat mit dem Studium unbestritten nicht bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen, und der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa FLAG 1967 liegt nicht vor.
Im Übrigen sieht auch der Verfassungsgerichtshof durch das Erfordernis, dass das Studium bis zu dem Kalenderjahr begonnen werden muss, in dem das volljährige Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle, bei späterem Studienbeginn ergäbe sich kein Entfall des Anspruches auf Familienbeihilfe, sondern lediglich eine Verkürzung der Anspruchsdauer um ein Jahr; bei bedürftigen Studierenden sei eine Kompensation durch eine Erhöhung der Studienbeihilfe möglich ( G 6/11).
Strittig ist im Beschwerdefall, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen ist.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 111/2010 führen hierzu aus:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen...
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze analog zur bisherigen Rechtslage mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt..."
Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.
Auch aus § 54 Universitätsgesetz 2002 (UG) ergibt sich nichts Gegenteiliges; nach § 54 Abs 1 UG sind Universitäten berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Nach dem UG ist somit ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließen kann (aber eben nicht zwingend muss). Ohne Bedeutung ist es auch, ob Arbeitgeber für bestimmte Einstufungen weitergehende Qualifikationen fordern. Was etwaige verfassungsrechtliche Bedenken anlangt, sei nochmals auf das Erkenntnis des G 6/2011, verwiesen, in dem der Gerichtshof derartige Bedenken nicht geteilt hat.
Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern läge nur dann vor, wenn man - wie es die Beschwerdeführerin vermeint - das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch auch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Im Erkenntnis , führt der Gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des , wörtlich aus:
Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt.
Zusammenfassend bleibt damit nur festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen klar ergibt, dass ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium mit eigenem Abschluss anzusehen ist und mit einem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet.
Da die Tochter der Beschwerdeführerin bereits im September 2013 das 24. Lebensjahr vollendete, lagen ab Oktober 2013 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht mehr vor, zumal auch der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 nicht erfüllt ist.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe , ).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 54 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100597.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-09937