Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2014, RV/2100716/2013

Überwiegende Kostentragung: freie Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache der Bfin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY für die Zeit vom bis , zu Recht erkannt:

Der Berufung (jetzt: Beschwerde) wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin hat im April 2013 Anträge auf Gewährung einer Differenzzahlung zur Familienbeihilfe (im Ergebnis: auf Familienbeihilfe) für die Zeit von September 2008 bis Dezember 2012 eingebracht.

Die Tochter der Beschwerdeführerin, für welche Differenzzahlung begehrt wurde, lebt in Bulgarien bei dem von der Beschwerdeführerin dauernd getrennt lebenden Vater und befand sich im maßgeblichen Zeitraum in Berufsausbildung.

Der beschäftigungslose Vater erhielt im selben Zeitraum keine bulgarischen Familienleistungen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Vorlage der nachstehend genannten Unterlagen:
„- Unterhaltsvergleich für die in Bulgarien lebende Tochter …
- Nachweis Ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten …..
- Ihr Einkommen betrug im Jahr 2011 13.160,03€, davon Unterhaltsleistung für Tochter in Bulgarien = 6.164,-€ - verbleibende Lebenskosten von 6.996,03€ in Österreich --- um Stellungnahme wird ersucht.“

Der für 2011 genannte Betrag von 6.164,00 Euro an Unterhaltsleistungen für die in Bulgarien lebende Tochter war von der Beschwerdeführerin durch Vorlage von Überweisungsbelegen nachgewiesen worden.

Zum Schreiben des Finanzamtes gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Unterhaltsvergleich nicht bestehe, dass für die Jahre bis 2010 Zahlungsnachweise für ihre Unterhaltsleistungen an die Tochter nicht vorgelegt werden könnten, und dass zusätzlich zum eigenen Einkommen das Einkommen ihrer im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden Mutter einschließlich Pflegegeld komme.

An Belegen wurden vorgelegt:
Die Stromabrechnung für den Zeitraum vom bis über insgesamt 682,72.
Eine Mitteilung über die Vorschreibung einer Siedlungsgenossenschaft für die Zeit ab April 2013 über monatlich 166,22 Euro.
- Die Jahresendabrechnung Erdgas für den Zeitraum vom bis über insgesamt 462,56.
- Die Urkunde zur KFZ – Versicherung über eine Prämie von 18,54 Euro und die KFZ – Steuer von 27,83 Euro monatlich.

Aktenkundig ist weiters ein vom Finanzamt angefertigter Ausdruck, wonach in Bulgarien die Haushaltsausgaben durchschnittlich rd. 355 Euro im Monat betragen und die Pro-Kopf-Ausgaben rd. 145 Euro.

Den Anträgen für die Jahre 2011 und 2012 gab das Finanzamt Folge, die Anträge für die Zeit von September 2008 bis Dezember 2010 wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht beigebracht und dadurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) hat die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter auszugsweise ausgeführt:
„Meine Tochter wohnt bei meinem getrennt lebenden Ehegatten, …, Dieser ist arbeitslos und unvermögend.

Meine Tochter hat im September 2008 Wirtschaftswissenschaften inskribiert und dieses Studium im Juni 2012 erfolgreich beendet. Sie hat das Bakkalaureat für Wirtschaftswissenschaften erworben.
Damit hat meine Tochter die Voraussetzung eines ernsthaften und zielstrebenden Studiums erfüllt.
Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde mir für sie für die Zeit vom September 2008 bis Dezember 2010 die Familienbeihilfe nicht gewährt, weil ich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz nicht erfüllt hätte.
Wohl aber hat die erstinstanzliche Behörde mir Familienbeihilfe mit Ausgleichszahlungsbescheid vom gleichen Datum für die Zeit Jänner 2011 bis Dezember 2011, als auch für die Monate Jänner und Februar 2012 gewährt, weil ich für diese Zeit Überweisungsbelege vorweisen konnte, mit denen ich meiner Tochter Unterhalt gewährt hatte.
Nach dieser Gesetzesstelle haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Absatz anspruchsberechtigt ist.
Diese Gesetzesstelle ist jedoch im Gegenstandsfall nicht anzuwenden. Hier geht es darum, dass entsprechend der VO (EWG) Nr. 1408/71 Familienbeihilfe von jenem Staat zu leisten ist, der seinen Bürgern Familienbeihilfe für ein an anderem Ort studierendes Kind gewährt. Wenn der Studierende in einem anderen Mitgliedsstaat studiert und der zweite Elternteil nach den Gesetzen dieses Mitgliedslandes auch Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, so wäre nur der Differenzbetrag zu leisten.
Bulgarien leistet nur bis zum achten Lebensjahr Familienbeihilfe. In diesem Fall ist infolge Gleichstellung der österreichischen Staatsangehörigen mit EU-Bürgern für die Antragstellerin für deren in Bulgarien lebenden und studierenden Tochter Familienbeihilfe im gleichen Umfang zu gewähren wie für ein österreichisches Kind, das in Österreich oder sonst wo studiert.
Es ist dabei unerheblich, ob die Kosten des Unterhaltes hier nachgewiesen werden oder nicht. Die Antragstellerin ist seit Mai 2004 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in…, wohnhaft und arbeitet … für …
Verwiesen wird auf das und im darauf folgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. Feber 2010, ZI. 2009/15/0204-11, worin die Rechtsmeinung dargelegt wurde, dass ein leiblicher Vater - auch wenn er keinerlei Kontakt zu seinem leiblichen, im Ausland lebenden Kind mehr hat - als familienangehöriger Vater zu werten sei und eine ausgeübte Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung für das Kind im Ausland auslöse.
Durch die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin steht ihr daher für die Dauer des Studiums ihrer im Ausland lebenden Tochter Familienzulage als auch Ausgleichszahlung zu.
Die Inskriptionspapiere sowie der Studienfortgang wurde ordnungsgemäß bescheinigt.
Sollte wider Erwarten es doch notwendig sein, dass Leistungen der  Antragstellerin an ihre Tochter im Ausmaß der zu gewährenden Familienbeihilfe maßgeblich sind, wird ergänzend vorgebracht:
Selbstredend hat die Antragstellerin nicht nur im Jahre 2011 ihrer Tochter Unterhalt gewährt, wie aus den Beilagen ersichtlich, sondern auch die Jahre zuvor.
In diesen Jahren kam es zu vielen Besuchen zwischen Mutter und Tochter.
Ab dem Jahre 2010 ist die in Österreich lebende Mutter der Antragstellerin, Frau …, wohnhaft unter der gleichen Adresse in…, immer mehr erkrankt, und bedurfte sie im Jahre 2011 ständiger Wartung und Pflege, sodass die Besuche in Bulgarien immer seltener wurden bzw. gänzlich abrissen.
Aus diesem Grunde hat dann die Antragstellerin im Jahr 2011 das Geld an ihre Tochter überwiesen, das sie zuvor bar bei ihren Besuchen jeweils gegeben hatte.
Die Inskriptionsgebühren allein betragen pro Semester EUR 300,00. Im Jahre 2008 hat die Antragstellerin in jedem Fall diese Gebühr plus weitergehender EUR 300,00, also zumindest EUR 600,00 geleistet.
Im Jahre 2009 mindestens EUR 2.500,00, ebenso im Jahre 2010.“

Zur Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom definiert in ihrem Artikel 1 Buchstabe f lit. i als „Familienangehörigen“ jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, …, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.

Dem wesentlichen Inhalt nach gleich lautet Artikel 1 Buchstabe i Zif. 1 lit. a iVm Zif.3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom .

Im vorliegenden Fall ist somit entscheidend, ob die gesamten Unterhaltskosten der Tochter im maßgeblichen Zeitraum überwiegend von der Beschwerdeführerin getragen wurden oder nicht.

Das Finanzamt verneint im Ergebnis diese Frage damit, dass die Beschwerdeführerin keine Überweisungsbelege vorgelegt habe, die Beschwerdeführerin gibt an, im Jahre 2008 mindestens 600,00 Euro an Unterhalt geleistet zu haben, und in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mindestens 2.500,00 Euro.

Das Verwaltungsgericht hat nun zu prüfen, welcher der beiden Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit zukommt.

Tatsache ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht über eigene Einkünfte verfügte, auch nicht ihr Vater, in dessen Haushalt sie lebte.

Tatsache ist auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre pflegebedürftige Mutter in einer gemeinsamen Wohnung lebten, bis Februar 2010 in einer Wohnung der Mutter, ab Februar 2010 in einer Wohnung der Beschwerdeführerin. Diese aktenkundigen Daten decken sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Reisen nach Bulgarien zum Besuch ihrer Tochter immer mehr einschränken musste und deshalb Unterhaltsleistungen nicht mehr bar überbrachte sondern überwies.
Tatsache ist aber auch, dass der Familie (Beschwerdeführerin und ihre Tochter sowie ihre Mutter) nicht nur das Einkommen der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand sondern auch das Einkommen der Mutter samt Bundespflegegeld der Stufe 4.
Es kann als höchst wahrscheinlich angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin für die Pflege ihrer Mutter Zuwendungen von dieser erhalten hat.

Das Gericht geht in freier Beweiswürdigung bei dieser Sachlage davon aus, dass die Angaben in der Beschwerdeschrift, sie habe in der Zeit von September bis Dezember 2008 mindestens 600,00 Euro und in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mindestens 2.500,00 Euro für den Unterhalt ihrer in Bulgarien lebenden Tochter aufgewendet, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.

Damit hat die Beschwerdeführerin bei der genannten geschätzten Höhe der Unterhaltskosten der Tochter von rd. 145,00 (bis 200,00 Euro) deren Unterhalt jedenfalls überwiegend bestritten.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes erweist sich somit im Ergebnis als rechtswidrig, weshalb der Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Sachverhalt
Kosten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100716.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at