Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2014, RV/2100689/2010

Anwendbarkeit des § 252 BAO im Rechtsmittelverfahren gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid wegen Wirksamkeit des Grundlagenbescheides aufgrund fortgesetzter Vertretungsbefugnis der Hausverwaltung nach dem Tod einer Miteigentümerin.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2001 zu Recht erkannt:

Die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom  wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom wurden beim Berufungswerber, nunmehr Beschwerdeführer (Bf), - auf Basis des § 295 BAO - ua. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 56.315,- S (4.092,57 €) besteuert. In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt X (FA) darauf, dass der Zurechnung dieser Einkünfte ein Bescheid des Finanzamtes Y vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die Liegenschaft X-Straße, 9999 Wien zu Grunde lag.

Der Bf war zu dieser Zeit aufgrund der Einantwortung vom als Erbe nach A.W. außerbücherlicher Eigentümer eines 1/3-Anteils an dieser Liegenschaft.

Mit Berufung vom bzw. Ergänzung durch den steuerlichen Vertreter vom bekämpfte der Bf die Besteuerung der oa. Mieteinkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2001, weil diese aufgrund eines Legats der Erblasserin nicht ihm sondern der Legatarin L.G. zuzurechnen seien. Diese habe mit Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom ihren Anspruch gegen den Bf durchgesetzt. Nach österreichischem Erbrecht (§ 686 ABGB) habe der Legatar ab dem Todestag des Erblassers Anspruch auf die Zinsen und Früchte des Legats. Auch nach der im Abgabenrecht maßgeblichen, wirtschaftlichen Betrachtungsweise seien die strittigen Einkünfte dem Bf nicht zuzurechnen, da ein Legatar ab dem Todestag sämtliche Vorteile des Legats genieße. Zudem habe die Legatarin den 1/3-Anteil an der strittigen Liegenschaft durch Nachlassabsonderung vor dem Zugriff des Bf geschützt.

Im Übrigen sei der nach § 188 BAO an „W. E.M. und Mitbes." ergangene Feststellungsbescheid vom an eine Hausverwaltung zugestellt worden und liege ihm (noch immer nicht) vor.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) vom verwies das FA auf die Bestimmungen des § 252 BAO, aufgrund welcher Einwendungen gegen die Zurechnung der Mieteinkünfte mit Aussicht auf Erfolg nur im Grundlagenbescheid des Finanzamtes Y vorzubringen seien.

Der Bf beantragte eine Entscheidung über sein Rechtsmittel durch den Unabhängigen Finanzsenat (UFS).

Im Vorlageantrag vertrat er den Standpunkt, der Grundlagenbescheid könne ihm gegenüber mangels Zugehörigkeit zur betroffenen Personengemeinschaft keine Wirkung entfaltet haben. Aus demselben Grund sei auch die offenbar im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid für die Eigentümergemeinschaft auftretende Hausverwaltung von ihm nie zur Vertretung bevollmächtigt worden. Zudem sei die BVE vom zu Unrecht nicht ihm sondern dem Bf zugestellt worden.

In Hinblick auf das mittlerweile anhängige Rechtsmittelverfahren gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes Y wartete das FA mit der Rechtmittelvorlage an den UFS zu.

Mit einer Berufungsentscheidung (BE) vom zu RV/0448-W/07 entschied der UFS im Verfahren über die Feststellung von Einkünften der Miteigentümer der Liegenschaft X-Straße, 1030 Wien gemäß § 188 BAO für 1999 - 2002, dass der Drittelanteil an der Liegenschaft - und in Konsequenz daraus auch die anteiligen Erträge aus der Vermietung des Objekts - dem Bf aufgrund seiner Stellung als Alleinerbe nach A.W. vom Todestag der Erblasserin (1989) bis zu der mit Prozessführung in den Jahren 2001/2002 erzwungenen Ausfolgung an die Legatarin L.G. zuzurechnen sei.

Der UFS folgte mit dieser Entscheidung der vom VwGH im Erkenntnis vom , 2003/15/0022 betreffend den Einkommensteuerbescheid des Bf für 1999 vertretenen Rechtsmeinung.

Es wurde erwogen:

Das anhängige Verfahren zur Einkommensteuer 2001 betrifft einen Besteuerungsvorgang, der sich sowohl hinsichtlich des materiell zu beurteilenden Sachverhalts als auch in Bezug auf den im Rechtsmittel vertretenen Rechtsstandpunkt mit jenem im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Einkommensteuer des Bf für 1999, Zl. 2003/15/0022 deckt (Zurechnung der Einkünfte aus dem vom Bf geerbten Drittelanteil an der Liegenschaft X-Straße, 9999 Wien).

Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Wiederholungen wird, in Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen in der gegenständlichen Entscheidung, auf den der Entscheidung des zu Grunde liegenden Sachverhalt verwiesen, der insofern einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung im anhängigen Verfahren bildet. Dasselbe gilt für die Sachverhaltsfeststellungen in der Berufungsentscheidung des im Verfahren gemäß § 188 BAO zur Feststellung der Vermietungseinkünfte aus der Liegenschaft X-Straße, 9999 Wien für 1999 – 2002, soweit diese den Kontakt des Bf mit der Hausverwaltung Z- Liegenschaften GmbH betreffen (BE S. 5/6, veröffentlicht in findok@bmf.gv.at).

In rechtlicher Hinsicht hat der VwGH in der Entscheidung vom , 2003/15/0022 ausgeführt, dass dem Legatar das vermachte Gut und seine Erträgnisse einkommensteuerlich erst mit der Übertragung durch den Erben zugerechnet werden kann (S.4 letzter Absatz/S.5. erster Absatz der zitierten VwGH-Entscheidung).

Für den hier zu beurteilenden 1/3-Anteil des Bf an der Liegenschaft X-Straße, 9999 Wien war dies gemäß S.2 des Urteils des LG ZRS Wien zu 16 Cg 111/01b vom mit der Rechtskraft dieser Entscheidung der Fall. Die Rechtskraft trat mit der (negativen) Entscheidung des OLG Wien vom , GZ 12 R 119/92m über die Berufung des Bf ein.

Die Regelungen des § 252 Abs. 1 BAO stehen der erfolgreichen Anfechtung eines Bescheides entgegen, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, wenn die Anfechtung damit begründet wird, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Klärung derartiger Entscheidungen ist im Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid (= Grundlagenbescheid) herbeizuführen. Ein gegen den abgeleiteten Abgabenbescheid eingebrachtes Rechtmittel, das sich auf Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid stützt, ist als unbegründet abzuweisen ( uva.).

Die Anwendbarkeit des § 252 Abs.1 BAO setzt allerdings die Wirksamkeit des betreffenden Grundlagenbescheides gegenüber dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides voraus (z.B. ). Dies erfordert gegenüber Letzterem sowohl ein wirksames Ergehen als auch eine ordnungsgemäße Zustellung des Grundlagenbescheides.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Feststellungsbescheide setzen voraus, dass "gemeinschaftliche Einkünfte" erzielt werden (; , 2000/13/0015).

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 252 Abs 2 BAO).

Feststellungsbescheide wirken gemäß § 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Gemäß erstreckt sich diese Wirkung auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden.

Ritz leitet aus dieser Aussage des VwGH ab, dass der Feststellungsbescheid für im Bescheidspruch als beteiligt bezeichnete Personen unabhängig davon wirkt, ob die Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar § 188 Tz 20).

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist in Bezug auf die Wirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Grundlagenbescheides von folgendem Sachverhalt auszugehen:

An die Miteigentümer der Liegenschaft X-Straße, 9999 Wien erging unter der Bezeichnung „W. E.M. und Mitbes." (im Folgenden kurz Hausgemeinschaft) zunächst am ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO für das Jahr 2001, zugestellt an die mit Vollmacht vom von den damaligen Liegenschaftseigentümern (inklusive der am verstorbenen A.W.) bevollmächtigte Z- Liegenschaften GmbH (im Folgenden kurz Hausverwaltung).

Die Vollmacht an die Hausverwaltung vom hatte neben der Befugnis zur Verwaltung und Vertretung der Liegenschaft (u.a. vor den Abgabenbehörden) auch die Berechtigung zur Empfangnahme von mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden, behördlichen Schriftstücken sowie von Geld- und Geldeswert einschließlich Steuerguthaben umfasst (Steuerakt der Hausgemeinschaft, StNr xxx/abcd des Finanzamtes Y, Dauerbelege S.17).

Im Feststellungsbescheid vom wurde dem Bf ein Anteil von 4.092,57 € (56.315,- S) an den mit 11.966,09 € (164.657,64 S) gemäß der am von der Hausverwaltung beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärung festgestellten Vermietungseinkünften der Hausgemeinschaft zugerechnet.

Der Bescheid wurde der bevollmächtigten Hausverwaltung zugestellt und erwuchs ohne Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

In der Folge wurde am , offenbar ausgelöst durch das Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für 1999, das Verfahren hinsichtlich der Einkünftefeststellung nach § 188 BAO vom gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Zeitgleich mit entsprechenden Erledigungen für 1999, 2000 und 2002 erging ein neuer Feststellungsbescheid für 2001 an „W. E.M.  und Mitbes.", der nunmehr an L.G. zugestellt wurde. In diesem Bescheid war der Anteil des Bf an den gemeinschaftlichen Mieteinkünften mit Null festgestellt. Die dem Bf bis dahin zugerechneten Einkunftsanteile erhöhten nunmehr die Einkünfte der Legatarin entsprechend.

Am berief L.G. gegen den Feststellungsbescheid vom , um sich nunmehr ihrerseits gegen die Zurechung der anteiligen Einkünfte aus dem Drittelanteil des Bf zu verwehren.

Mit BVE vom wurde dieses Rechtsmittel - und zugleich jene für 1999, 2000 und 2002 - stattgebend erledigt und im Ergebnis der Zustand des Bescheides vom wiederhergestellt.

Auch die BVE vom erging an „W. E.M. und Mitbes.", wurde nunmehr aber einerseits L.G. und anderseits dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bf zugestellt.

Aus den Grundbuchsdaten ist zu ersehen, dass die vermietete Liegenschaft mit Kaufvertrag vom an die ABC- Immobilien Invest AG verkauft wurde. Abgabenrechtlich bewirkte dies das Ende der Personengemeinschaft als Adressat für Feststellungsbescheide. Für die Wirksamkeit von Bescheiden kam ab diesem Zeitpunkt die Bestimmung des § 191 Abs. 2 BAO zum Tragen, nach welcher jeder der ehemaligen Mitbeteiligten namentlich im Spruch des Bescheides anzuführen ist.

Weder die als Feststellungsbescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes Y vom noch die als BVE bezeichnete Erledigung vom trugen diesem Erfordernis Rechnung. Diesen Behördenakten kam daher keine Bescheidqualität zu, vielmehr handelte es sich um rechtlich nicht verbindliche Maßnahmen. Da mit diesen Erledigungen keine rechtswirksamen Feststellungen getroffen wurden, bilden sie auch keinen Grundlagenbescheid für den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2001 sondern sind für dieses Verfahren ohne Relevanz.

Im anhängigen Rechtsmittelverfahren stellt daher nach wie vor der am an „W. E.M. und Mitbes." für 2001 ergangene und an die Z- Liegenschaften GmbH zugestellte Feststellungsbescheid nach § 188 BAO den Grundlagenbescheid dar.

Da Miteigentumsgemeinschaften als solche keinen Namen bzw. keine Firmenbezeichnung im juristischen Sinn haben, wird der nach § 93 BAO erforderlichen namentlichen Nennung nach der Judikatur genüge getan, wenn nach der Verkehrsauffassung kein Zweifel an der Identität des Empfängers besteht ().

Die Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaft X-Straße, 1030 Wien war unter der Bezeichnung „W. E.M. und Mitbes." schon seit Jahren zur StNr. xxx/abcd beim Finanzamt Y steuerlich erfasst. Unter dieser Bezeichnung übermittelte die Hausverwaltung jeweils die Abgabenerklärungen für die Hausgemeinschaft an das Finanzamt (entsprechende Begleitblätter bzw. Beilagen zu den Steuererklärungen ab 1998 befinden sich im beigeschafften Finanzamtsakt der Hausgemeinschaft zur oa. StNr). Der dem anhängigen Verfahren zu Grunde liegenden Berufung des Bf vom ist zu entnehmen, dass auch bei diesem kein Zweifel darüber bestand, welche Personengemeinschaft mit dem Grundlagenbescheid vom angesprochen worden war.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheidadressat in dem zur StNr. xxx/abcd des Finanzamtes Y ergangenen Feststellungsbescheid für 2001 vom im Sinne der Judikatur zu § 93 BAO hinreichend identifiziert war.

Feststellungsbescheide nach § 188 BAO müssen an die Steuersubjekte, denen gegenüber sie ergehen bzw wirken sollen, aber auch zugestellt werden oder iSd § 101 Abs 3 als zugestellt gelten.

Gemäß § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personengemeinschaft iSd § 191 Abs. 1 lit. c BAO gerichtet sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Der VwGH hat sich im Einkommensteuerverfahren des Bf für 1999 (Zl. 2003/15/0022) mit der Frage der Vertretungsbefugnis der Hausverwaltung der Miteigentumsgemeinschaft mit Wirkung für den Bf ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass deren Wirksamkeit von der Kenntnis des Bf über die Bestellung der Z- Liegenschaften GmbH (lt. veröffentlichtem VwGH-Erkenntnis: K-GmbH) zur Vertretung der Hausgemeinschaft gegenüber der Abgabenbehörde abhängt. Im Einzelnen hat der VwGH dazu im Erkenntnis vom , 2003/15/0022 ausgeführt:„ Die Vertretungsbefugnis der K-GmbH - auch für den Beschwerdeführer - stützt die belangte Behörde auf die Vorschrift des § 81 Abs 5 BAO in Verbindung mit § 81 Abs 7 leg. cit. Bei Miteigentumsgemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (soweit gesellschaftsvertraglich nicht anderes vorgesehen ist) alle Mitglieder bzw Gesellschafter (im Zusammenwirken) zur Führung der Geschäfte befugt. Die Bestellung des Vertreters iSd § 81 BAO erfolgt daher bei einer solchen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nach der Regelung des Abs 2 des § 81 BAO.

Nach § 81 Abs 2 BAO haben die zur Führung der Geschäfte für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) befugten Personen einen aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen. Unterbleibt die Namhaftmachung, bestellt die Abgabenbehörde eine Person aus dem Kreis der zur Führung der Geschäfte für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Befugten als Vertreter und verständigt hievon alle Gesellschafter (Mitglieder).

Die sich an die amtswegige Vertreterbestellung nach § 81 Abs 2 BAO anschließenden Zustellakte sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass eine Benachrichtigung aller Gesellschafter (Mitglieder) erfolgt ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 801; Ritz, BA02, § 81 Tz 3).

Aus der Regelung des § 81 Abs 2 BAO erhellt, dass die Bestellung eines Vertreters, dem nach § 191 Abs 3 iVm § 101 Abs 3 BAO mit Wirkung für die Gesellschafter (Mitglieder) zugestellt werden kann, die Kenntnis der Gesellschafter (Mitglieder) von der Vertreterbestellung als solcher und der Person des Vertreters zur Voraussetzung hat.

§ 81 Abs 5 BAO normiert, dass die Stellung des von den Gesellschaftern (Mitgliedern) namhaft gemachten oder des amtlich bestellten Vertreters keine Änderung erfährt, wenn Gesellschafter (Mitglieder) neu hinzutreten. Zweck der Bestimmung ist es, für den Fall neuer Gesellschafter (Mitglieder) Kontinuität hinsichtlich des Vertreters der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) herbeizuführen. Dabei vermutete der Gesetzgeber das Einverständnis der Beteiligten mit der Vertreterbestellung (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 802). Im Hinblick auf dieses Einverständnis der Beteiligten unterbleibt aufgrund dieser Bestimmung aus verwaltungsökonomischen Gründen eine neuerliche Vertreterbestellung nach § 81 Abs 2 BAO beim Wechsel der Gesellschafter bzw Mitglieder. Die Regelung des § 81 Abs 5 BAO ändert allerdings nichts an dem oben angeführten, in § 81 Abs 2 BAO verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit der Kenntnis der Gesellschafter (Mitglieder) von der Vertreterbestellung als solcher und der Person des Vertreters.

Der Abgabenbehörde werden vielfach aktenmäßig Information vorliegen, wonach die in Rede stehende Kenntnis beim neu eingetretenen Gesellschafter (Mitglied) vorliegt. Andernfalls hat die Abgabenbehörde, bevor sie wirksame Zustellakte setzen kann, in sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs 2 letzter Satz BAO den neuen Gesellschafter (das neue Mitglied) über das Bestehen eines Vertreters zu informieren."

Der UFS hat sich in dem der Berufungsentscheidung vom , RV/0448-W/07 zu Grunde liegenden Verfahren über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der Jahre 1999 - 2002 für „W. E.M. und Mitbes." ua. mit der Vertreterfunktion der Hausverwaltung Z-  Liegenschaften GmbH befasst und festgestellt, dass die Vollmacht mit dem Tod der A.W. nicht erloschen ist (S.5 letzter Absatz und S.6 der BE vom , RV/0448-W/07).

Die in diesem Verfahren nachgewiesenen Kontakte zwischen dem Bf und der Hausverwaltung in Angelegenheiten der „W. E.M. und Mitbes." ab 1995 dokumentieren, dass der Bf Kenntnis von der Vertreterfunktion der Hausverwaltung für die Vermietergemeinschaft (auch gegenüber der Abgabenbehörde) hatte.

Demnach liegen sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit des im anhängigen Verfahren maßgeblichen Grundlagenbescheides (Bescheid vom über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2001 für „W. E.M. und Mitbes.") gegenüber dem Bf vor, sodass die Bestimmung des § 252 BAO zum Tragen kommt. Die in der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 bzw. der Ergänzung vom vorgebrachten Einwendungen gegen die Zurechnung von 1/3 der Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft X-Straße, 9999 Wien des Jahres 2001 an den Bf war ausschließlich im Feststellungsverfahren der Miteigentumsgemeinschaft zu prüfen. Im Rechtsmittelverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 bleibt dafür kein Raum.

Mit dem Einwand der trotz Zustellvollmacht unterbliebenen Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den steuerlichen Vertreter des Bf (im anhängigen Verfahren konkret der BVE vom ) hatte sich bereits die Finanzlandesdirektion für Steiermark im Berufungsverfahren zur Einkommensteuer 1999 (welches später im VwGH-Verfahren Zl. 2003/15/0022 mündete) zu befassen. Die damalige Rechtsmittelinstanz hat in der Berufungsentscheidung vom unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung (z.B.  ) darauf verwiesen, dass aufgrund der Bestimmung des § 103 Abs. 2 BAO die Wirksamkeit einer Zustellvollmacht gegenüber der Abgabenbehörde eine ausdrückliche Erklärung erfordere, dass sich diese Zustellvollmacht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstrecke, die im Zug eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Dies gelte auch für einschreitende Rechtsanwälte, die sich – wie im anhängigen Fall - an Stelle des urkundlichen Vollmachtsnachweise auf eine erteilte Vollmacht beriefen. Der VwGH ist diesem Standpunkt im Erkenntnis vom , 2003/14/0022 nicht entgegengetreten.

Der UFS schließt sich im laufenden Verfahren, aufgrund des auch in punkto Zustellvollmacht gleich gelagerten Sachverhalts, der dargestellten Beurteilung aus dem Berufungsverfahren zur Einkommensteuer 1999 an.

Im Übrigen ist festzuhalten, das nach der im anhängigen Verfahren geltenden Regelung des § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I Nr.158/1998 allfällige Zustellmängel durch ein späteres, tatsächliches Zugehen an einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter geheilt wurden.

Der Vertreter des Bf hat den Eingang der BVE vom im Vorlageantrag vom ausdrücklich bestätigt („hier eingelangt am "). Ein allfälliger Zustellmangel war damit jedenfalls beseitigt.

Schließlich sei noch daran erinnert, dass mit dem beim UFS anhängig gemachten, gegenständlichen Verfahren der Einkommensteuerbescheid 2001 vom bekämpft wird und nicht die BVE vom , deren Bestand mit Einbringung des Vorlageantrages vom endete. Zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen ESt-Bescheides 2001 war der erstmals in der Ergänzung zur Berufung vom unter Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Abgabenbehörde  einschreitende Rechtsvertreter für behördliche Erledigungen im ESt-Verfahrens 2001 des Bf noch nicht zustellungsbefugt gewesen.

Auf Grundlage der dargestellten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung folgt der zitierten, unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100689.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at