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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2016, RV/3100037/2016

Zustellung eines Mängelbehebungsauftrages durch Hinterlegung bei einer gegenüber der Post abgegebenen Ortsabwesenheitserklärung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100037/2016-RS1
Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies der Behörde (Finanzamt) unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle der Behörde auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann an die bisherige, in allen Eingaben der Partei (als Wohnanschrift) angeführte Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung gemäß § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Empfänger gegenüber der Post vor etlichen Jahren eine Ortsabwesenheitserklärung "bis auf Widerruf" abgegeben hat, wodurch eine Zustellung an der bisherigen Abgabestelle (objektiv) verhindert wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., ......straße, .... Innsbruck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erklärung eines Aussetzungsantrages vom als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO)

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (kurz: Bf.) für sein Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen ..... Normverbrauchsabgabe für 4/2010 und Kraftfahrzeugsteuern für 4-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013, 1-6/2014 jeweils samt Verspätungszuschlägen fest. Diese Bescheide wurden dem Bf. in der Justizvollzugsanstalt Innsbruck zugestellt, wo er bis zum in Haft war.

1.2. Mit der Beschwerde vom gegen die genannten Bescheide war ein Antrag auf „Hemmung der Einhebung“ verbunden, den das Finanzamt als Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wertete.

1.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte das Finanzamt den Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO auf, die dem Aussetzungsantrag anhaftenden Mängel (Nichtdarstellung der aussetzungsfähigen Beträge) bis zum schriftlich zu beheben. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Aussetzungsantrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gelte.

Da der Bf. hierauf nicht reagierte, erklärte das Finanzamt mit dem hier bekämpften Bescheid vom den Aussetzungsantrag vom  als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO). Die Zustellung dieses Bescheides mit RSb-Brief erfolgte an die Wohnanschrift des Bf. in Innsbruck, ......straße , wo die Sendung laut Rückschein von seiner Mutter R. am übernommen wurde.

Mit weiterem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom wurde auch die Beschwerde vom gegen die oben angeführten Abgabenbescheide als zurückgenommen erklärt, weil der Bf. auch einem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Diese Entscheidung wurde mit Erledigung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/3100540/2015, bestätigt.

1.4. In der undatierten, am eingegangenen Beschwerde gegen den erstgenannten Zurücknahmebescheid vom wurde eingewendet, dass der Mängelbehebungsauftrag vom den Bf. „durch Ortsabwesenheit nicht erreicht“ habe. Eine allfällige Hinterlegung sei nicht zulässig gewesen, weil „die Ortsabwesenheit bei der Postzustellung hinterlegt“ sei.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte das Finanzamt als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass die Abgabenbescheide vom dem Bf. in der Justizanstalt Innsbruck ordnungsgemäß zugestellt worden seien. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom habe der Bf. als Anschrift die Adresse Innsbruck, ......straße , angegeben, wo sich seit sein Hauptwohnsitz befinde. Demgegenüber sei bei der Post seit eine Erklärung des Bf. betreffend seine Ortsabwesenheit von seinem Hauptwohnsitz „bis auf Widerruf“ hinterlegt.

Ungeachtet der Ortsabwesenheitserklärung des Bf. sei der Mängelbehebungsauftrag (vgl. Pkt. 1.3.) am im Postamt .... hinterlegt und am wegen Nichtbehebung an das Finanzamt retourniert worden.

Der angefochtene Zurücknahmebescheid sei am von der Mutter des Bf. an der vom Bf. angegebenen Adresse übernommen worden und auch dem Bf. zugekommen, zumal er sich in der Folge telefonisch über die Ersatzzustellung an seine Mutter beschwert und sodann Beschwerde erhoben habe.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren habe das Finanzamt Innsbruck an den Bf. einen Vorhalt vom gerichtet, welcher am mit dem Vermerk „ortsabwesend bis auf Widerruf“ an das Finanzamt zurückgelangt sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Finanzamt aus, dass Verfahrensparteien gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz dazu verpflichtet seien, jede Änderung der Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Adresse "  Innsbruck ......straße " sei als bisherige Abgabestelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, weil sie vom Bf. selbst bekanntgegeben worden und „zumindest abstrakt tauglich“ sei. Der Begriff „Änderung der Abgabestelle“ sei weit auszulegen, wobei ein Verhalten des Empfängers, das die Zustellung objektiv verhindere, genüge; auf die Absicht des Empfängers komme es nicht an (Stumvoll in Fasching-Konecny/2, § 8 ZustG Rz 5f). Die vom Bf. gegenüber der Post abgegebene Ortsabwesenheitserklärung stelle ein solches Verhalten dar, und zwar unabhängig davon, ob die Ortsabwesenheit tatsächlich oder bloß vorgeblich vorgelegen sei.

§ 8 Abs. 2 ZustellG normiere, dass in einem solchen Fall zukünftige Sendungen ohne Zustellversuch hinterlegt werden könnten, wobei das Dokument gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gelte.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte gelte dies jedoch nicht nur für künftige Sendungen, sondern auch für bereits irrtümlich nach § 17 ZustellG hinterlegte Sendungen, wenn die Zustellbehörde die Änderung der Abgabestelle (wegen fehlender postalischer Vermerke) nicht erkennen habe können. Die Feststellung einer neuen Abgabestelle sei nämlich schon dann nicht möglich, wenn für die Behörde gar kein Grund zu Nachforschungen bestanden habe. In einem solchen Fall sei nicht einmal die Anordnung der Hinterlegung erforderlich (; ).

Dies gelte für den vorliegenden Beschwerdefall umso mehr, als keine Anhaltspunkte für eine andere Abgabestelle vorlägen (vgl. Stumvoll, aaO, Rz 13 ff). Da der Mängelbehebungsauftrag von der Post lediglich mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Finanzamt zurückgeschickt worden sei, habe das Finanzamt eine Änderung der Abgabestelle nicht erkennen können. Aufgrund dieser Rechtslage sei der Mängelbehebungsauftrag wirksam zugestellt worden.

Die Zustellung des angefochtenen Zurücknahmebescheides vom sei ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt, weil dieses Schriftstück den Bf. offenbar erreicht habe, wodurch allfällige Zustellmängel geheilt seien (§ 7 ZustellG).

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. laut schriftlicher Übernahmebestätigung vom anlässlich einer Vorsprache im Finanzamt persönlich ausgehändigt.

1.6. Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht, dass bei der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ein Zustellmangel unterlaufen sei, der „bei ordnungsgemäßer Handhabung meiner aufgezeigten Ortsabwesenheit mit der Verständigung darüber an die Behörde zu handhaben gewesen wäre“. Dies sei Sinn und Zweck einer Ortsabwesenheitsanzeige und durch das Zustellgesetz geregelt. Sodann hätte das Finanzamt „das Schriftstück durch die Organe des öffentlichen Dienstes - letztmalig am eine Ersatzzustellung an meine Mutter - oder durch Hinterlegung bei einer Polizeiwachstelle - auch bereits mehrmals praktiziert - veranlassen können“. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, die Änderung der Abgabestelle des Bf. hätte dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen, sei zu entgegnen, dass keine Änderung der Abgabestelle vorgelegen sei, weil sich dort seit 1967 der Wohnsitz des Bf. befinde. Den Feststellungen des Finanzamtes zufolge sei die Sendung mit dem Mängelbehebungsauftrag mit dem postalischen Vermerk „nicht behoben“ an das Finanzamt retourniert worden und eine Änderung der Abgabestelle als gegeben angenommen worden. Dies werde jedoch im Hinblick auf die Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post „als nicht gegeben durch die Behörde selbst festgestellt“.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

2.1. Der vom Bf. eingebrachte Aussetzungsantrag entsprach nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 212a Abs.3 BAO, weil er keine Darstellung der Ermittlung der gemäß § 1 leg. cit. für die Aussetzung in Betracht kommenden Beträge enthielt. Da dies einen inhaltlichen Mangel im Sinn des § 85 Abs. 2 erster Satz BAO darstellte, hatte das Finanzamt den Bf. zur Behebung dieses Mangels mit dem Hinweis aufzufordern, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Da der Bf. dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag vom nicht entsprach, war mit dem hier angefochtenen Zurücknahmebescheid auszusprechen, dass der Aussetzungsantrag vom als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO/5, § 85 Tz 18; ).

2.2. Dem § 97 Abs. 1 lit. a BAO zufolge werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Soweit in der BAO nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen (§ 98 BAO).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist ausschließlich die Gültigkeit der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages – als notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Zurücknahmebescheides – strittig.

2.3. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG hat die Zustellung an den Empfänger an der Abgabestelle zu erfolgen. Nach § 2 Z 4 ZustG ist Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach § 17 Abs. 1 ZustG das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

2.4. Der dem Bf. erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde an die mehrfach erwähnte Adresse gerichtet, wo der Bf. laut Melderegister seit seinen Hauptwohnsitz hat. Nach einem vergeblichen Zustellversuch am samt Verständigung über die Hinterlegung beim zuständigen Postamt und den Beginn der Abholfrist () wurde der RSb-Brief mit dem Mängelbehebungsauftrag mit dem Vermerk des Zustellers „nicht behoben“ am an das Finanzamt zurückgeschickt (vgl. Rückschein u. Kuvert).

2.5. Der Bf. hat die in Rede stehende Anschrift im Schriftverkehr mit dem Finanzamt laufend und zuletzt noch im Vorlageantrag vom als Abgabestelle i. S .d. § 2 Z 4 ZustG bzw. als seine "ordentliche Wohnadresse" angeführt. Ungeachtet dessen stützt der Bf. den von ihm behaupteten Zustellmangel auf eine Ortsabwesenheitserklärung, die er laut Auskunft der Post bereits Ende August 2010 bis auf Widerruf abgegeben hatte (vgl. Aktenvermerk des Finanzamtes v. ). Ein solcher Widerruf ist (jedenfalls bis zum vorgenannten Zeitpunkt) nicht erfolgt.

Der Ansicht des Bf., die Nichtbeachtung dieser Ortsabwesenheitserklärung durch das Zustellorgan der Post habe zu einer unwirksamen Zustellung des Mängelbehebungsauftrages geführt, wird nicht gefolgt. Zum einen liegt nach der Aktenlage keine bloß vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle (etwa wegen Urlaubes, Krankheit oder Geschäftsreise) vor, weshalb die Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG, der zufolge eine Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, im Beschwerdefall nicht eingreift. Vielmehr lässt das gesamte Verhalten des Bf., dem sogar eine Hinterlegung von Schriftstücken der Abgabenbehörde „bei (irgend)einer Polizeiwachstelle“ vorzuschweben scheint, darauf schließen, dass eine Zustellung an der bisherigen Abgabestelle – aus welchen Gründen auch immer – unmöglich gemacht werden soll. Dazu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Bf. bei seiner Vorsprache am im Finanzamt die Bekanntgabe einer anderen als der von ihm verwendeten Zustelladresse verweigerte und auch diesbezügliche Aufforderungen des Gerichtes an seine aktenkundige E-Mail Adresse ignorierte (vgl. E-Mails des u. ).

Die Beschwerdevorentscheidung wurde auf die in der Literatur vertretene Ansicht von Stumvoll ( in Fasching/Konecny/2 II/2 § 8 ZustG Rz 6) gestützt, der sich das Gericht anschließt. Danach ist der Tatbestand des § 8 Abs. 1 ZustG auch dann erfüllt, wenn der Empfänger durch sein Verhalten die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle (etwa durch unregelmäßiges Benutzen oder durch eine unbefristete Abwesenheitserklärung) zu verhindern trachtet. Somit ist auf den vorliegenden Beschwerdefall jene Rechtsprechung anzuwenden, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn sie die Abgabestelle während des Verfahrens ändert, die Änderung der Behörde nicht mitteilt und die Behörde die Änderung auch aufgrund des postalischen Vermerks nicht erkennen kann. Mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle trägt die Partei die Gefahr, dass an der früheren Abgabestelle zugestellt wird und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann. In einem solchen Fall hat die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle zur Folge, dass an diese Abgabestelle zugestellt werden kann, gleichgültig wo sich die Partei befunden hat und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. ; OGH 4Ob174/01v).

Wie im zuletzt zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen wurde, ist kein Grund ersichtlich, warum die Partei die nachteiligen Folgen einer Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung nicht treffen sollten, wenn die Meldung einer Änderung der Abgabestelle nicht nur von ihr unterlassen wird, sondern die Änderung der Behörde auch nicht auf andere Weise bekannt wird. Die in § 8 Abs 2 ZustG vorgesehene Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unterscheidet sich (von der Notwendigkeit einer Anordnung durch die zustellende Behörde abgesehen) von der Hinterlegung nach § 17 ZustG nur dadurch, dass eine Hinterlegungsanzeige entfällt; sie kann daher auch nicht gewährleisten, dass die Partei von der Hinterlegung eher Kenntnis erlangt als bei einer Hinterlegung nach § 17 ZustG.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall festzustellen, dass das Finanzamt bei Erlassung des Mängelbehebungsauftrages von der als Änderung der Abgabestelle zu wertenden Ortsabwesenheitserklärung des Bf. keine Kenntnis hatte. Somit war dem Finanzamt die - (in § 8 Abs. 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene) - Feststellung einer anderen Abgabestelle schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil das Finanzamt gar keinen Grund hatte, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Im Übrigen ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bf. noch aus dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte für die Annahme, der Bf. habe über eine andere Abgabestelle verfügt, deren Feststellung dem Finanzamt – hätte es von der Änderung erfahren – möglich gewesen wäre.

Aus den dargelegten Gründen hatte die Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages  die Wirkung der Zustellung, weil der Bf. von dem der Mängelbehebung zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis hatte und er sich dennoch auf die oben beschriebene Weise verhielt. Somit wurde der angefochtene Zurücknahmebescheid zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

2.6. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil im Beschwerdefall Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung zu beantworten waren und die maßgeblichen Rechtsfragen durch die oben angeführte Rechtsprechung beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100037.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at