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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.03.2016, RS/1100009/2015

Säumnisbeschwerde; Übergang der Entscheidungspflicht auf das BFG nach § 284 Abs. 3 BAO

Entscheidungstext

 

I. BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin F aufgrund des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 284 Abs. 3 BAO über den Antrag des Bf. , Adr. , vertreten durch die GmbH , Ort , Str. , vom , auf Feststellung des Teilwertes des Grund und Bodens zum auf 1.520.000,00 € beschlossen :

Der Antrag auf Feststellung des Teilwertes des Grund und Bodens zum auf 1.520.000,00 € wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

II. BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin F über die Säumnisbeschwerde des Bf. , Adr. , vertreten durch die GmbH , Ort , Str. , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Bregenz, 6900 Bregenz, Brielgasse 19, betreffend den Antrag vom auf Feststellung des Teilwertes des Grund und Bodens zum auf 1.520.000,00 € beschlossen:

Mit dem I. Beschluss hat das Bundesfinanzgericht über das gegenständliche Ansuchen abgesprochen. Die Säumnisbeschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Zu I.: Begründung:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist als Einzelunternehmer im Hotel-/Gastronomiegewerbe tätig. Der Gewinn für diesen (nicht protokollierten) Gewerbebetrieb wurde zunächst durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. In der über FINANZOnline eingebrachten Einkommensteuererklärung 2007 wurde ein Antrag gemäß § 124b Z 134 EStG 1988 ("Aufschuboption") gestellt. Der Gewinn wurde weiter bis (einschließlich) 2012 durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Erst ab 2013 wurde der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt (vgl. dazu die jeweiligen elektronisch eingebrachten Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen).
Am brachte die steuerliche Vertretung des Bf. beim Finanzamt über FINANZOnline unter der Funktion “Sonstige Anbringen und Anfragen“ einen Antrag auf Teilwertfeststellung des Grund und Bodens mit folgendem Inhalt ein:
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund des im Geschäftsjahr 2010 eingetretenen Wechsels der Gewinnermittlungsart (vom Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG auf § 5 EStG) ist gemäß § 4 Abs. 3 lit. a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 der Grund und Boden zum steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten. Daher beantragen wir im Namen und Auftrag unseres oa Mandanten, den Teilwert des Grund und Bodens zum mit dem gutachtlich belegten Wert iHv EUR 1.520.000,00 bescheidmäßig festzustellen (vgl. § 92 Abs 1 lit b BAO).“

Im Anschluss eines E-Mail-Verkehrs zwischen dem Finanzamt und der steuerlichen Vertretung des Bf. (vgl. die E-Mail des Finanzamtes vom und die E-Mail der steuerlichen Vertretung des Bf. vom ) übermittelte das Finanzamt an die steuerliche Vertretung des Bf. folgendes Schreiben vom :
““ Steuernummer/Aktenkennzahl:
St.Nr.: - Bf. , Ort2 ,
Ort3

Betreff: Ihr „Antrag“ vom - Bf.

Sehr geehrter Herr A ,
das Einzelunternehmen
B erzielte bereits Jahre vor Inkrafttreten des UGB Umsätze in Höhe von ca. 1.000.000 Euro jährlich.
Vor dem nach HGB rechnungslegungspflichtig waren Vollkaufleute. Dies waren Kaufleute, deren Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Der nicht exakt definierte Vollkaufmannsbegriff erschien für eine klare Abgrenzung offenbar wenig geeignet, sodass auf die eindeutige Umsatzgrenze der BAO von grundsätzlich 400.000 Euro, die in der Praxis der Firmenbuchgerichte als Leitlinie herangezogen wurde, zurückgegriffen worden ist (Doralt, EStG Kommentar § 5 Rz 23).
Dies bedeutet,
Bf. war bereits nach den Bestimmungen des HGB Vollkaufmann geworden und deshalb gewinnermittlungspflichtig nach § 5 EStG 1988. Der Eintragung im Firmenbuch kam danach deklaratorische Bedeutung zu.
Bereits aus diesem Grund war/ist eine Aufwertung des Grund und Bodens zum gem. § 4 Abs. 3 lit. a EStG 1988 rechtlich verfehlt.
Abgesehen davon hätte der Antrag (die stillen Reserven des Grund und Bodens einer steuerfreien Rücklage zuzuführen) bereits in der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt werden müssen (siehe Doralt, EStG Kommentar, § 4 Rz 420 und das dort zitierte Abgabensicherungsgesetz 2007) und kann danach nicht mehr nachgeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen.
““

Am übermittelte das Finanzamt an die steuerliche Vertretung des Bf. eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
““Zu unserem heutigen Gespräch ( Bf. /StNr. St.Nr.: ):Es trifft zu, dass die von mir zitierte Passage im Kommentar von ,,Doralt“ den Übergang von § 5 EStG auf § 4 (1) EStG anspricht.
Die zitierte Aussage deckt sich jedoch mit der grundsätzlichen Ansicht der Finanzverwaltung zur Frage der Behandlung des Grund und Bodens anlässlich des Übergangs auf § 5 EStG vor dem (Rz 709 EStR).

Abgesehen davon hat Bf. - aus welchen Vorteilhaftigkeitsüberlegungen heraus auch immer - formal niemals in die Gewinnermittlung nach § 5 EStG gewechselt.
Der von Ihnen anvisierte Feststellungsbescheid würde deshalb eine Situation unterstellen, die nie eingetreten ist und ergebnishaft die (Ihrer Ansicht nach) im Veranlagungsjahr 2010 notwendig gewesenen und deshalb nicht nachholbaren Verfahrensschritte konterkarieren. Es fehlte deshalb für die Bescheiderlassung im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO auch am notwendigen Feststellungsinteresse.
Nach dem besteht jedenfalls kein Anlass mehr, hinsichtlich des Grund und Bodens irgendwelche Vorkehrungen zu treffen (Rz 703 EStR).
““

Am brachte die steuerliche Vertretung des Bf. beim Finanzamt über FINANZOnline unter der Funktion “Sonstige Anbringen und Anfragen“ eine Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
Der Antrag über die Feststellung des Teilwertes von Grund und Boden sei am via FINANZOnline beim Finanzamt eingebracht worden, da im Jahr 2010 ex lege ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 EStG erfolgt sei, was erst im Zuge des Steuerberaterwechsels umgesetzt worden sei. Da die Wertfeststellung in einem späteren Abgabenverfahren durch den Zeitablauf jedenfalls schwieriger sei, bestehe ein öffentliches Interesse an der Feststellung des Teilwertes zum , weshalb der Antrag auf Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO gestellt worden sei (vgl. Rz 704 EStR). Es werde daher beantragt, dem Finanzamt aufzutragen, über die Beschwerde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden oder den Antrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Am legte das Finanzamt die Säumnisbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Gleichzeitig führte es aus, dass der Bf., vertreten durch die   GmbH , am über FINANZOnline einen als Anfrage betitelten Sachverhalt eingebracht habe. Im Text sei zudem der Antrag gestellt worden, den Teilwert des Grund und Bodens zum mit dem gutachtlich belegten Wert iHv 1.520.000,00 € bescheidmäßig festzustellen.
Die Anfrage sei vorerst als solche behandelt und vom Finanzamt einer schriftlichen Erledigung zugeführt worden. Ergänzend hat das Finanzamt in einer weiteren Stellungnahme mitgeteilt, dass für die Erlassung eines Bescheides nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO bereits das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

Rechtlich ergibt sich dazu Folgendes:
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7 ) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Nach § 284 Abs. 3 BAO ging im vorliegenden Falle die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ansuchen/des Antrages des Bf. auf das Bundesfinanzgericht über, da das Finanzamt mit Schreiben vom sinngemäß mitteilte, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege; der Antrag sei einer schriftlichen Erledigung zugeführt worden. Im Übrigen sei der begehrte Feststellungsbescheid nicht zu erlassen gewesen, da das erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt habe.

Es ist dem Finanzamt darin zuzustimmen, dass der begehrte Feststellungsbescheid nicht zu erlassen gewesen wäre, und zwar aufgrund folgender Überlegungen:
Wechsel der Gewinnermittlungsart:
Mit Wirkung ab wurde das Handelsgesetzbuch (HGB) durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Die steuerliche Gewinnermittlung knüpft dabei an die umsatzabhängige unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB an. Die neuen Rechnungslegungsvorschriften gelten grundsätzlich ab dem ersten im Jahr 2007 beginnenden Geschäftsjahr.
Durch das UGB waren viele Steuerpflichtige gezwungen, auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 überzugehen. Bei dieser Gewinnermittlungsart waren/sind auch die stillen Reserven im nackten Grund und Boden steuerpflichtig. Es bestanden jedoch sowohl nach dem UGB als auch nach dem EStG bis zum Jahr 2010 reichende Übergangsregelungen. Für Unternehmer, die bereits vor dem bestanden haben, aber nicht im Firmenbuch eingetragen waren, hatte der Gesetzgeber eine Erleichterung vorgesehen. Sie konnten auch im Falle einer ab 2007 geltenden Rechnungslegungspflicht nach UGB auf Antrag die Gewinne bis zum Jahr 2009 noch nach der für im Jahr 2006 geltenden Regelung ermitteln und damit den Wechsel der Gewinnermittlungsart zum uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) auf 2010 verschieben [vgl. § 124b Z 134 EStG; mit lief die Aufschubfrist zur Beibehaltung der steuerlichen Gewinnermittlung von nicht im Firmenbuch eingetragenen Gewerbebetrieben aus). Dies hatte insofern Bedeutung, als dadurch allfällige stille Reserven im nackten Grund und Boden erst ab 2010 steuerhängig wurden (vgl. http://www.elixa.at/news/2006/09/27/vom-hgb-zum-ugb-das-neue-unternehmensgesetzbuch-ugb-ab-1-1-2007-6-6.html; FJ 2006, 467; vgl. Doralt/Herzog/Mayr, EStG11, § 5 Tzen 1 ff).
Erfolgte ein Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988, war der Buchwert des zum Anlagevermögen zählenden Grund und Bodens steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung auf- oder abzuwerten. Bei einer im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Werterhöhung (Teilwert ist höher als Buchwert) war steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten, sodass im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nur jene Wertänderungen des Grund und Bodens erfasst werden, die ab dem Zeitpunkt des Wechsels eintreten. Bei einem im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Wertverlust (Teilwert ist niedriger als der Buchwert) war steuerneutral auf den niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt des Wechsel abzuwerten (vgl. § 4 Abs. 10 Z 3a EStG 1988 idF StruktAnpG 2006; diese Bestimmung ist durch das StabG 2012 wieder gestrichen worden).

Zum Antrag auf Feststellung des Teilwertes von Grund und Boden:
Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (vgl. zB ).

Das Interesse der Partei muss ein rechtliches sein; wirtschaftliche, politische oder wissenschaftliche Interessen genügen nicht. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, um dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. zB ; ).

Nun sind bescheidmäßige Feststellungen über die Höhe des Teilwertes von Grund und Boden weder in der Bundesabgabenordnung noch in anderen Abgabenvorschriften vorgesehen.
Die Verwaltungspraxis sah aber vor, dass - bei Wechsel der Gewinnermittlungsart bis - für den Fall, dass im Abgabenverfahren des Jahres des Überganges auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 Zweifel an der Richtigkeit des vom Steuerpflichtigen angesetzten Teilwertes hervorkamen, über die Höhe des Teilwertes auf Antrag oder von Amts wegen ein gesonderter Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO erlassen werden konnte. An einer zeitnahen bindenden Feststellung des Teilwertes bestand ein öffentliches Interesse, da die Wertfeststellung in einem späteren Abgabenverfahren durch den Zeitablauf jedenfalls schwieriger gewesen wäre (vgl. EStR 2000 Rz 704).

Die von der Verwaltungspraxis eröffnete Möglichkeit für einen derartigen im öffentlichen Interesse stehenden Feststellungbescheid setzt aber voraus, dass tatsächlich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG 1988 und im Zuge dessen ein Bewertungsvorgang stattgefunden hat, was gegenständlichen aber nicht der Fall war. Der Bf. nahm - aus welchen Gründen auch immer - zum keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart (von § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf § 5 EStG 1988) vor und wertete den Buchwert des zum Anlagevermögen zählenden Grund und Bodens folglich auch nicht (steuerneutral) auf einen höheren Teilwert auf [vgl. dazu die elektronisch eingebrachte Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010; ein Wechsel von der Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 EStG 1988 fand nach den Angaben des Bf. erst zum statt (vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Beilage zur Einkommensteuerklärung 2013), vgl. auch das diesbezügliche Vorbringen der steuerlichen Vertretung in der Säumnisbeschwerde vom , wonach der Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 EStG 1988 erst im Zuge des Steuerberaterwechsels erfolgt sei]. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart setzt nicht per Gesetz - mithin gleichsam "automatisch" - ein, sondern hätte ua. auch einen zusätzlichen (nachvollziehbaren) Bewertungsvorgang und die Erstellung einer Ergänzungsbilanz (da eine Aufwertung nach § 4 Abs 10 Z 3 lit. a EStG 1988 idF StruktAnpG 2006 unternehmensrechtlich nicht zu berücksichtigen war) erforderlich gemacht.
Da der Zweck eines derartigen Feststellungsbescheides, nämlich die Vermeidung der Prüfung des (zweifelhaften) Teilwertes in einem “großen“ zeitlichen Abstand zum Bewertungsjahr mit hohem Aufwand, gegenständlich nicht erfüllt war, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Feststellungsbescheid von öffentlichem Interesse gewesen wäre. Worin das öffentliche Interesse an der Feststellung des Teilwertes von Grund und Boden zum ferner (weiters) liegen könnte (gelegen wäre), hat der Bf. nicht dargelegt.

Es liegt aber auch kein Parteiinteresse in dem Sinn vor, dass der Feststellungsbescheid für den Bf. ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würde. Ein solches rechtliches Interesse des Bf. wäre nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukäme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Dass der Bf. ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe, wurde vom ihm bzw. seiner steuerlichen Vertretung im Übrigen auch gar nicht behauptet. Ein solches rechtliches Interesse des Bf. an der Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt gegenständlich nämlich nicht vor. Ein solcher Bescheid wäre schon deshalb nicht ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, da von vorneherein gar keine strittige Frage vorlag bzw. von vorneherein (mangels Wechsel der Gewinnermittlungsart und fehlender Aufwertung auf den höheren Teilwert) gar kein Zweifel am Teilwert des Grund und Bodens bestanden hat.

Im Übrigen ist noch zu sagen, dass selbst dann, wenn der Bf. “zeitgerecht“ einen Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 EStG 1988 vollzogen hätte und den Grund und Boden auf den höheren Teilwert aufgewertet hätte, der Feststellungsbescheid schon deshalb nicht (mehr) im öffentlichen Interesse wäre, da bei einem Antrag im Jahr 2015 auf Teilwertfeststellung zum nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass der Antrag auf eine zeitnahe (bindende) Feststellung des Teilwertes abzielt. Der Zweck der Vermeidung eines höheren Aufwandes durch die zeitnahe Möglichkeit der Überprüfung der Höhe des Teilwertes wäre auch hier nicht mehr erfüllt.

Erledigung von Anbringen:
Die Abgabenbehörden sind gemäß § 85a BAO verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden (vgl. Ritz, BAO5, § 85a Tz 4).

Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) die Erlassung eines Feststellungsbescheides (wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht besteht) nur dann zulässig ist, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn er für die Partei ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt, wäre der Antrag des Bf. vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Ein solcher Zurückweisungsbescheid befindet sich aber nicht im Finanzamtsakt und ist auch nicht an den Bf. ergangen (das Schreiben des Finanzamtes vom an die steuerliche Vertretung des Bf. kann nicht als Zurückweisungsbescheid angesehen werden).

Entscheidungspflicht:
Ist ein Anbringen zurückzuweisen und kommt die Erstbehörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die angerufene Oberbehörde den Sachantrag und nicht den Devolutionsantrag zurückzuweisen [vgl. (zur verleichbaren “alten“ Rechtslage bei Devolutionsanträgen)]. Eine Zurückweisung der Säumnisbeschwerde im vorliegenden Falle wegen Unzulässigkeit des Sachantrages wäre verfehlt (vgl. ).

Der Antrag auf Feststellung des Teilwertes des Grund und Bodens zum in Höhe von 1.520.000,00 € war daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu die vorherigen Ausführungen).

Im Übrigen ist noch Folgendes zu bemerken:
Ein Blick in die vorgelegte Verkehrswertschätzung ergibt, dass der begehrte Feststellungsbescheid über den Teilwert von Grund und Boden zum in Höhe von 1.520.000,00 € für den Fall, dass in der Sache selbst zu entscheiden gewesen wäre, abzuweisen gewesen wäre. Zum einen begehrte der Bf., den Teilwert in Höhe des Verkehrswertes lt. Schätzung vom festzustellen. Der Teilwert entspricht aber nicht dem Verkehrswert (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 6 Rz 38; unter dem Verkehrswert wird der Preis verstanden, der für das einzelne Wirtschaftsgut im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre; Teilwert hingegen ist jener Betrag, der ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; beim Grund und Boden kann der Teilwert zwar durch eine Verkehrswertermittlung festgestellt werden, dieser ist aber um die Anschaffungsnebenkosten zu adaptieren). Zum anderen findet der vom Sachverständigen der Verkehrswertschätzung zu Grunde gelegte Grundpreis pro m2 auch nicht durch Preisvergleich mit Immobilienpreisspiegeln Bestätigung (vgl. zB “Gewinn“: Grundstückspreise für Ort1 im Jahre 2010 von xx bis xxxx

Zulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision unzulässig. Es lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Begründung:

Mit oben stehendem I. Beschluss hat das BFG den Antrag auf Feststellung des Teilwertes des Grund und Bodens zum in Höhe von 1.520.000,00 € als unzulässig zurückgewiesen. Dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers wurde damit Rechnung getragen. Die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Behandlung seines Anbringens und eine Entscheidung über sein Anbringen liegen vor.

Die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO mag in der Aufzählung des § 284 Abs. 7 leg. cit. nicht enthalten sein, doch ist diese planmäßige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen. Die Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde. Unschädlich ist dabei auch, wenn das Verwaltungsgericht in den Spruch seines Beschlusses aufnimmt, dass das Verfahren eingestellt wird (vgl. ; BGF , RS/7100163/2015).

Zulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision unzulässig. Zur Gegenstandslosigkeitserklärung bzw. Einstellung von Säumnisbeschwerdefahren siehe vorstehendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.1100009.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at