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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2016, RV/1100157/2015

Verfassungskonformität der Streichung des Pendlerpauschales bei Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch maier + partner Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH, Höchsterstraße 24, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, nachfolgend Bf abgekürzt, ist Grenzgänger nach der Schweiz. Ihm wurde von seinem ausländischen Arbeitgeber ein "arbeitgebereigenes" Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch für private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für die Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges werden vom Arbeitgeber monatlich umgerechnet 326,89 € vom Lohn einbehalten, sodass der monatlich zu besteuernde Sachbezug 177,17 € beträgt.

In der Steuererklärung für das Streitjahr machte der Bf das Pendlerpauschale mit 3.672 € und den Pendlereuro mit 252 € geltend.

Im angefochtenen Bescheid wich das Finanzamt insoweit von der Steuererklärung ab, als es das Pendlerpauschale und den Pendlereuro lediglich für 4 Monate anerkannte. Begründend führte das Finanzamt aus: "Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht keine Pendlerpauschale mehr zu. Diese Änderung ist mit in Kraft getreten, das geltend gemachte Pendlerpauschale und der dazugehörige Pendlereuro wurden somit nur für 4 Monate gewährt."

Der Bf wandte sich gegen den Standpunkt des Finanzamtes und begründete dies wie folgt: "Es bestehen beachtliche Zweifel darüber, ob die Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung arbeitgebereigener KFZ zu steuerlichen Vorteilen führt. Weiters tätigt o.a. Steuerpflichtige eine monatliche Zahlung an den Dienstgeber für die Benutzung des KFZ. Selbst wenn man unterstellt, dass durch die Sachbezugswerteverordnung nicht die tatsächlichen KFZ Kosten abgedeckt werden, führt die Streichung des Pendlerpauschales für arbeitgebereigene KFZ zu einem verfassungsrechtlich problematischen Ergebnis, weil die Korrektur damit nur die unechten Privatfahrten (beruflich veranlasste Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte), nicht aber die echten Privatfahrten (Strecken ohne Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis) erfasst."

Das Finanzamt hat die Beschwerde in Befolgung von § 262 Abs. 3 BAO direkt (also ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) dem BFG vorgelegt.

Mit E-Mail vom wies das BFG den Bf auf ein Erkenntnis des zur Entscheidung gerufenen Gerichts (RV/7104161/2014) und Besprechungen desselben in der Fachliteratur (ÖStZ 2014, 421; SWK 1/2016, 40) mit der Einladung zur Stellungnahme hin.

Das BFG hat erwogen:

Das erkennende Gericht teilt die Bedenken des Bf nicht und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugende Vorjudikatur (; ). Zusammengefasst bedeutet dies: Der Gesetzgeber hat mit klaren und eindeutigen Worten den Ausschluss eines Pendlerpauschales in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 ab dem für den Fall angeordnet, dass dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht. Diese Fahrten sind bei Konstellationen wie dem sachverhaltsmäßig unstrittigen Beschwerdefall mit dem Verkehrsabsetzbetrag pauschal abgegolten. Die Regelung mag in Einzelfällen zu Härten führen. Unter Bedachtnahme auf  eine zulässige Durchschnittsbetrachtung hat der Gesetzgeber den ihm von der Verfassung eingeräumten und von ihm insbesondere zur Förderung des öffentlichen Verkehrs genutzten Gestaltungsspielraum nicht verletzt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Bf hat keine Argumente betreffend die Relevanz einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgetragen. Das Gericht kann auch von sich aus keine solchen erkennen. Im Übrigen wird auch in dieser Beziehung auf die zitierte Vorjudikatur verwiesen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100157.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at