Verjährung begrenzt Abänderung eines Bescheides nach § 295a BAO aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf, Adresse1, vertreten durch V1 und V2, Rechtsanwälte, Adresse2 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/xxx/2012, betreffend den Antrag vom auf Abänderung der mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700/vvv/2005, festgesetzten Altlastenbeiträge samt Nebengebühren gemäß § 295a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der letzte Satz im Spruch der angefochtenen Entscheidung wird durch folgenden Satz ersetzt: "Der Antrag vom wird zurückgewiesen."
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfas-
sungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom , Zahl: 700/vvv/2005, für die Beschwerdeführerin Altlastenbeiträge für das dritte Quartal 2004 und für das erste Quartal 2005 sowie Nebengebühren festgesetzt. Es hat im Bescheid auch festgehalten, dass die Beitragsschuld (der Abgabenanspruch) jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, entstanden war.
Dieser Bescheid wurde von der Antragstellerin bekämpft und kam es letztlich aufgrund einer Beschwerde der Antragstellerin zum Erkenntnis des Zahl: 2010/17/0057, in welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
In Punkt 2.6. des Erkenntnisses hat der VwGH ausgeführt, dass die nachträgliche Baubewilligung der zuständigen Gemeinde vom für die Bauschuttaufbereitungsanlage hier abgabenrechtliche nicht völlig unbeachtlich sei, da dieser Bescheid die Antragstellerin berechtige, einen Antrag auf Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses durch Abänderung des Abgabenbescheides gemäß § 295a BAO zu stellen.
Die Voraussetzung für einen solchen Antrag und dessen Bewilligung würden vorliegen, da ein Ereignis - nämlich die nachfolgende Baubewilligung für die übergeordnete Baumaßnahme - eingetreten sei, das abgabenrechtliche Wirkungen für die Vergangenheit auf den Bestand bzw. Umfang des Abgabenanspruches habe.
Die von der zuständigen Gemeinde erteilte Baubewilligung vom sei ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG; die Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO ergebe sich daraus, dass durch die Baubewilligung die Baumaßnahme konstitutiv bewilligt worden sei und dass sie damit die entstandene Abgabenschuld an ihre Wurzel berührt habe.
Da der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG keine zeitlichen Beschränkungen hinsichtlich der Bedeutsamkeit rechtskonformer übergeordneter Baumaßnahmen enthalte und von seiner Regelungszielsetzung erkennbar baurechtlich zulässige Baumaßnahmen abgabenrechtlich privilegieren möchte, ermögliche er auch die Geltendmachung nachfolgender Baubewilligungen eben im Wege des § 295a BAO.
Mit Eingabe vom , beim Zollamt Graz am eingebracht, hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Abänderung des Bescheides des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700/vvv/2005, gemäß § 295a BAO gestellt.
Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/xxx/2012, hat das Zollamt Graz über den Antrag vom entschieden und den Antrag als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung vom .
Das Zollamt Graz hat über die als Beschwerde zu wertende Berufung mit der als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/uuu/2013, entschieden und die Berufung (Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom .
Beweiswürdigung
Dem Erkenntnis liegen die dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakten des Zollamtes Graz zugrunde.
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der BAO, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Rechtslage
§ 295a Abs. 1 BAO:
Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
§ 207 BAO:
(1) Das Recht, eine Abgaben festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehendne Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt ... bei allen übrigen Abgaben (Anmerkung: darunter Altlastenbeiträge) fünf Jahre.
(3) ...
§ 208 Abs. 1 lit. e BAO
Die Verjährung beginnt in den Fällen des Eintrittes eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
Erwägungen
Verfahrensgegenständlich stellt die Baubewilligung vom für eine übergeordnete Baumaßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG idgF ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar, das abgabenrechtliche Wirkung auf das Entstehen des mit Bescheid vom geltend gemachten Abgabenanspruches hat.
D ie jeweilige Beitragsschuld (der jeweilige Abgabenanspruch) ist verfahrensgegenständlich nach Ablauf des dritten Kalendervierteljahres 2004 und nach Ablauf des ersten Kalendervierteljahres 2005 entstanden.
§ 295a BAO befristet den Antrag nicht. Wenn allerdings die Verjährung einer Abänderung entgegensteht, ist der Antrag keiner meritorischen Behandlung mehr zugänglich (Ritz, BAO5, § 295a Tz 34).
Das AbgÄG 2003 hat für Abänderungen nach § 295a BAO in § 208 Abs. 1 lit. e BAO einen speziellen Verjährungsbeginn vorgesehen. Demnach beginnt die Verjährung in den Fällen des § 295a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist (Ritz, BAO5, § 295a Tz 46).
Da im vorliegenden Fall das Ereignis Baubewilligung "am " eingetreten ist, beginnt die Verjährung zur Abänderung des Abgabenbescheides des Zollamtes Graz vom mit Ablauf des Jahres 2005.
Die Verjährungsfrist im Bereich des ALSAG beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Somit endet die Verjährungsfrist im streitgegenständlichen Fall mit Ablauf des Jahres 2010.
Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten ().
Die Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde ().
Das dem § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung unterliegende Recht, eine Abgabe festzusetzen, betrifft nicht nur Festsetzungen, die zu einer Nachforderung führen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz in BAO3 § 207 Anm. 8, rdb.at).
Die Verjährung steht auch einer Minderung der Abgabenfestsetzung entgegen (Ritz, BAO3, § 207 Tz 6).
Die Verjährung dient nicht nur dem Schutz des Abgabepflichtigen, sondern ist auch durch öffentliches Interesse geprägt. Umstände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich (Rathgeber, SWK 2005, S 83).
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO vom ist somit aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung einer meritorischen Behandlung nicht mehr zugänglich.
Die Ausführungen des VwGH in Punkt 2.6. seines Erkenntnisses vom , GZ. 2010/17/0057, stehen der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, verfahrensgegenständlich wäre eine Maßnahme nach § 295a BAO aufgrund bereits eingetretener Verjährung nicht mehr zulässig, nicht entgegen.
In diesem Erkenntnis hat der VwGH grundsätzlich judiziert, dass eine fehlende Baubewilligung im Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung einer Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG entgegensteht. Da folglich eine nachträglich erteilte Baubewilligung in einem Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden kann, hat er in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass eine nachfolgende Baubewilligung abgabenrechtlich nicht völlig unbeachtlich ist. Sie berechtige die Beschwerdeführerin dazu, gemäß § 295a BAO einen Antrag auf Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses durch Abänderung des Abgabenbescheides zu stellen.
Verjährungsrechtliche Fragen hat der VwGH dabei - im Gegensatz zu seinem Erkenntnis vom , GZ. 2009/17/0086 - offensichtlich ausgeklammert.
Im Erkenntnis vom , GZ. 2009/17/0086, hält der VwGH in einem gleichgelagerten Fall unter Punkt 2.5. unmissverständlich fest, dass eine nachfolgende Baubewilligung den Beschwerdeführer dazu berechtigt, einen Antrag auf Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses durch Änderung des Abgabenbescheides gemäß § 295a BAO "innerhalb der Verjährungsfrist des § 208 Abs. 1 lit. e BAO" zu stellen.
Verfahrensgegenständlich war das Recht, den mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700/ vvv /2005, festgesetzten Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2004 und für das erste Quartal 2005 sowie die mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Säumnis- und Verspätungszuschläge im Wege des § 295a BAO abzuändern, nach den Bestimmungen der §§ 207 Abs. 2 und 208 Abs. 1 lit. e BAO im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200137.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at