Unzuständigkeit des BFG bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R
in der Beschwerdesache BF, vertreten durch RA,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu VNR001, mit dem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 7.648,80 € zurückgefordert wurden, die für das Kind K (VNR002) für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 gewährt worden waren, beschlossen:
Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 7.648,80 € zurück, die für das Kind K für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2011 gewährt worden waren. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass das Kind im angeführten Zeitraum nicht zum Haushalt der Beschwerdeführerin gehört habe (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz).
Gegen diesen Bescheid wurde von den einschreitenden Rechtsanwälten, die sich auf die erteilte Vollmacht berufen haben, mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben. Diese wurde wie folgt begründet: "Die Ausführungen des FA es hätte dasKind in der Zeit vom August 2008 bis Juli 2011 nicht bei der Kindesmutter und in deren Haushalt gelebt sind unrichtig. Bereits mit Antrag vom hat die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass Ki durchgehend bei der Mutter wohnte und wurde dies im anhängigen Unterhaltsverfahren beim BG Mattighofen GZ auch gerichtlich festgestellt und zwar infolge der Aussagen der Mutter, der Schwestern und des mj. Ki . Es wird in diesem Zusammenhang der Beschluss des BG Mattighofen samt Rekursentscheidung des LG Ried, aus welchem sich die Feststellungen im Hinblick auf den tatsächlichen Aufenthalt des mj. Ki ergeben zur Kenntnisnahme übermittelt. Es wird daher nachstehender Antrag gestellt: Es möge der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge aufgehoben werden." Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Da dieser Beschwerde die darin erwähnten zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht angeschlossen waren, forderte das Finanzamt diese mit Ergänzungsersuchen vom an. Mit Schriftsatz vom erfolgte die entsprechende Urkundenvorlage.
Mit weiterem Schriftsatz vom wurde von den einschreitenden Rechtsanwälten folgender Antrag gestellt: "In umseits bezeichneter Rechtssache beantragt die Berufungswerberin den gegenständlichen Akt dem Bundesfinanzgericht Linz, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, zur Entscheidungsfindung vorzulegen."
Am legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde vom ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass mit (Bescheid vom) die Familienbeihilfe für Ki (zunächst) vom Kindesvater KV rückgefordert worden sei, da laut vorliegender Unterlagen das Kind von bis durchgehend bei der Kindesmutter gelebt habe und somit der Kindesmutter die Familienbeihilfe gewährt worden sei. Daraufhin habe der Kindesvater Beschwerde eingelegt und bekanntgegeben, dass er für den Unterhalt für das Kind aufgekommen sei, er habe auch "den Schriftsatz" vom Bezirksgericht vorgelegt. Somit sei dem Kindesvater die Familienbeihilfe für das Kind wieder gewährt und von der Kindesmutter KM rückgefordert worden. Mit der vorgelegten (gegenständlichen) Beschwerde habe die Mutter die Rekursentscheidung des LG Ried übermittelt, in der festgestellt wurde, dass das Kind im oben genannten Zeitpunkt bei der Kindesmutter gelebt habe. Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und gleichzeitig zu entscheiden, dass dem Kindesvater die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum nicht zustehe und somit rückzufordern sei.
Rechtslage
§ 262 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert:
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs. 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
Rechtliche Erwägungen
In der gegenständlichen Bescheidbeschwerde wurde kein Antrag im Sinne des § 262 Abs. 2 lit. a BAO gestellt. Ein solcher kann auch nicht in einem ergänzenden Schriftsatz nachgeholt werden (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 262 Tz 6), weshalb der Antrag vom nicht als Antrag gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO gewertet werden kann. Abgesehen davon wurde dieser Antrag erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO gestellt und erfolgte auch die Beschwerdevorlage durch das Finanzamt nach Ablauf dieser Frist. Die Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 oder Abs. 4 BAO liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage ist das Finanzamt aber zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet.
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.
Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht noch nicht in Betracht. Erst nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und eines sodann allenfalls gestellten Vorlageantrages kann die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes begründet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. ; ; ; vgl. auch Unger, Konsequenzen einer Direktvorlage von Beschwerden, BFGjournal 2015, 249).
Das Finanzamt hat als belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren seine Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO erneut vorzulegen.
Zum Antrag des Finanzamtes, der Beschwerde stattzugeben und "gleichzeitig zu entscheiden", dass dem Kindesvater die Familienbeihilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht zusteht und somit (neuerlich von diesem) zurückzufordern wäre, wird unpräjudiziell bemerkt, dass dieser nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, da der angefochtene Rückforderungsbescheid allein an die Beschwerdeführerin ergangen ist. Die Rechtskraftwirkungen eines Bescheides oder eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes erstrecken sich aber nur auf die jeweiligen Verfahrensparteien. Mangels Parteienidentität könnte eine solche Beschwerdeentscheidung, die an die Kindesmutter ergeht, auch keine Bindungswirkung im Sinne des § 116 BAO gegenüber dem Kindesvater entfalten (vgl. dazu Stoll, BAO, 1329 f, sowie die bei Ellinger, BAO, zu § 116 angeführte Judikatur E 18, 48, 55 und 56).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001 entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | VwGH, Ro 2015/15/0001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101788.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at