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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2015, RV/2200007/2015

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf, Adresse1 vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/xxx/2014, betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrage von € 408,97 für den Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ vvv /16/2008, hat das Zollamt Graz für den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 TabStG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO die für ihn am entstandene Tabaksteuerschuld für insgesamt 429.800 Stück Zigaretten aus Montenegro der Sorten Memphis Classic, Memphis Blue und Memphis Blue Air in der Höhe von € 44.737,88 festgesetzt und dem Beschwerdeführer einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 894,74 ausgemessen.
Das Zollamt hat seine Entscheidung unter dem Hinweis auf die zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe am die im Spruch des Bescheides näher bezeichneten 429.800 Stück Zigaretten verschiedener Memphis-Sorten, auf welchen Tabaksteuer in der Höhe von € 44.737,88 laste, mittels eines speziell präparierten Kühlaufliegers von Montenegro über Kroatien und Slowenien vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbracht.  

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Berufungswerber hat mit dieser den Bescheid des Zollamtes Graz vom seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Er hat als Berufungsgründe im Wesentlichen die unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

In der Berufungsschrift vom hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages in der Höhe von € 45.632,62 (an Tabaksteuer € 44.737,88 und an Säumniszuschlag € 894,74) für die Dauer des Berufungsverfahrens gestellt, ohne den Antrag jedoch näher zu begründen.

Diesem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Betrages an Tabaksteuer und an Säumniszuschlag hat das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ yyy /2013, stattgegeben und die Einhebung der Tabaksteuer und des Säumniszuschlages bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren ausgesetzt.

Das Zollamt Graz hat über die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde gewertete Berufung vom gegen den  Bescheid in der Hauptsache vom , Zahl: 700000/vvv/16/2008, mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 700000/ uuu /2013, entschieden. Es hat den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Tabaksteuerschuld für den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2 TabStG entstanden sei. Im Übrigen hat es die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschwerdevorentscheidung in offener Frist mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat in der Sache mit Erkenntnis vom , Zahl: RV/ rrr /2014, entschieden.

Das Zollamt Graz hat - nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache vom - mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ yyy /01/2013, gemäß § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf des am zur Zahl: 700000/ yyy /2013 kassenmäßig angemerkten Zahlungsaufschubes verfügt und den Beschwerdeführer ersucht, die offenen Abgabenschuldigkeiten innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub bestehe. Dieser ende mit Ablauf der Ausetzung oder ihrem Widerrruf. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO sei der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergangenen Berschwerdevorentscheidung zu verfügen. In der Sache habe das Zollamt Graz mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 700000/ uuu /2013, entschieden.

Das Zollamt Graz hat sodann mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ xxx /2014, für den Beschwerdeführer gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom  bis zum im Betrage von € 408,97 festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Vom Beschwerdeführer wird in dieser im Wesentlichen vorgebracht, es sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellt worden und sei der Vorlageantrag vom völlig unberücksichtigt geblieben.
Vom Beschwerdeführer wird beantragt,
1) es möge der Festsetzungsb escheid vom , Zahl: 700000/xxx/2014, aufgehoben oder dahingenehd abgeändert werden, dass keine Aussetzungszinsen im Betrage von € 408,97 festgesetzt werden oder
2) es möge die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen und
3) es möge der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Unter einem stellt der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
1) des strittigen Betrages von € 45.632,62 und
2) der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom bis zum im Betrage von € 408,97.

Das Zollamt Graz hat über die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 700000/sss/01/2014, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Anmerkung des Aussetzungsantrages vom auf dem Abgabenkonto habe die Hemmung von Einbringungsmaßnahmen bewirkt, die mit dem Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom wieder weggefallen seien. Aus der Sicht des § 212a BAO sei mit der bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung das Verfahren abgeschlossen und seien Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, Aussetzungszinsen dürften gegebenenfalls erst nach dem Durchlaufen des Rechtszuges festgesetzt werden, weil erst danach feststehe, ob und in welcher Höhe eine Aussetzung erteilt wurde, sei weder aus § 212a BAO noch aus sonstigen Verfahrensbestimmungen ableitbar.
Dem Beschwerdefüher erwachse im Hinblick auf § 212a Abs. 9 BAO auch kein Nachteil, weil bei einer nachträglichen Herabsetzung der betroffenen Abgabenschuld die Aussetzungszinsen rückwirkend zu berichtigen sind.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch durch das Bundesfinanzgericht.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt und Verfahrensverlauf auf den Inhalt des dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aussetzungsaktes und auf den Inhalt der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten in der Hauptsache.

Rechtslage

Die entscheidungswesentlichsten bei der Entscheidung über die Beschwerde zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 212a Abs. 1 BAO:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. [...]

§ 212a Abs. 3 BAO:
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

§ 212a Abs. 5 BAO:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. [...]

§ 212a Abs. 7 BAO:
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder [...] zu.

§ 212a Abs. 9 BAO:
Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange  auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b ) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

§ 230 Abs. 6 BAO:
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Erwägungen

Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben dient der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen. Ein Beschwerdeführer darf nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden.

Eine zu bewilligende Aussetzung setzt einen diesbezüglichen Antrag und die Abhängigkeit der Abgabenhöhe von einer Bescheidbeschwerde voraus. Diese beiden Voraussetzung waren gegeben.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Wurde eine Aussetzung bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Im Gegenstand wurde die in der Berufungsschrift vom beantragte Aussetzung mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/yyy/2013, bewilligt und die Einhebung der Tabaksteuer bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren ausgesetzt.

Der Gesetzgeber selbst hat in § 212a Abs. 5 Buchstabe a BAO unmissverständlich und ohne jeden Zweifel normiert, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung ua. mit Ablauf der Aussetzung endet und dass der Ablauf der Aussetzung ua. anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung (früher Berufungsvorentscheidung) zu verfügen ist.

Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen, zu verfügen (ständige Judikatur, zB ).

Zum Vorbringen, es sei der Vorlageantrag vom völlig unberücksichtigt geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, anlässlich einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, nicht erlischt, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt und ein neuerlicher Aussetzungsantrg eingebracht wird (ständige Judikatur, zB ).

Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder fortgesetzt noch eingeleutet werden.

Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsuafschub in Anspruch genommen wird (). 

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen jederzeit durch Entrichtung beendbaren Zahlungsaufschub dar ().

Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw die im Aussetzungsbecheid angeführte Abgabenschuldigkeit.

Die rückwirkende Berücksichtigung eines nachträglich herabgesetzten Abgabenbetrages iSd § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO hat von Amts wegen zu erfolgen und kann einer Säumnis mit Säunisbeschwerde (§ 284 BAO) entgegen getreten weren.

Zum Vorbringen, es sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (gemeint: für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung durch das Bundesfinanzgericht) gestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aussetzungsanträge
1) frühenstens gleichzeitig mit einer Beschwerde oder
2) frühenstens gleichzeitig mit einem Vorlageantrag
eingebracht werden können (siehe dazu ).

Die für Aussetzungsanträge maßgebenden Zeiträume sind im Sinne von § 212a Abs. 5 BAO
1) der Zeitraum vom Einbringen des Aussetzungsantrages, der frühestens in der Beschwerde gegen einen Bescheid gestellt werden kann, bis zum Ergehen der Beschwerdevorentscheidung,
2) der Zeitraum vom Einbringen des Aussetzungsantrages, der frühestens im Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung gestellt werden kann, bis zum Ergehen des Erkennntisese und 
3) der Zeitraum vom Einbringen des Aussetzungsantrages bis zum Ergehen einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (zB Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde).

Der verfahrensgegenständlich maßgebende Zeitraum war der Zeitraum vom Einbringen des Aussetzungsantrages in der Berufung gegen den Bescheid in der Hauptsache bis zum Ergehen der Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache und konnte, weil der Ablauf der bewilligten Aussetzung zwingend zeitraumbezogen zu verfügen ist, nicht bis zur Ereldigung der Beschwerde in der Hauptsache ausgedehnet werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. 
Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung betreffend die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und lässt sich die Rechtsfrage, dass und wann ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen ist, leicht, unmissveständlich und ohne jeden Zweifel bereits aus der Rechtslage, namentlich aus § 212a Abs. 5 BAO (argumentum: der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich .... zu verfügen), beantworten.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2200007.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at