Keine Anerkennung von Aufwendungen für NLP-Seminar als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
In der vom Beschwerdeführer (kurz Bf.) elektronisch beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 beantragte dieser u.a. die Berücksichtigung von Ausgaben für Aus- bzw. Fortbildungen in Höhe von 1.600,00 € als Werbungskosten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom verminderte die Abgabenbehörde diesen Betrag auf 150,00 € und führt darin begründend dazu aus, dass Aufwendungen für ein NLP-Seminar nicht anerkannt worden wären, da derartige Kurse vorwiegend der Persönlichkeitsentwicklung dienen würden. Das dort vermittelte Wissen und das geübte Training seien allgemeiner Natur und ebenso im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung sei dadurch nicht gegeben. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die keine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung zulassen würden, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Dagegen richtet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom . Darin bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass seine Tätigkeit als Führungskraft die Mitarbeiterführung, Krisenmanagement, Verhandlungen mit Fördergebern, inhaltliche Weiterentwicklung der Organisation usw. umfasse. Wichtige Werkezuge bei all diesen Aufgaben seien Kommunikationstechniken, die in allen Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Menschen in Führungspositionen enthalten wären.
NLP sei eine Zusammenfassung erfolgreicher Kommunikationsmethoden, psychologischer Grundkenntnisse und Methoden des Coachings. Falls der Bf. diese Kurse einzeln besucht hätte wären sie voraussichtlich von der Behörde als Werbungskosten anerkannt worden. Im Jahr 2010 hätte der Bf. auch noch weitere Fortbildungen, so auch eine Führungskräfteweiterbildung innerhalb der Organisation seines Dienstgebers besucht. Der Selbstbehalt der dafür von ihm zu leisten gewesen wäre, sei vom Finanzamt ohne weitere Hinterfragung des Inhalts dieser Veranstaltung anerkannt worden. Auch in dieser Fortbildung habe sich ein Teil wiederum mit Kommunikation beschäftigt und somit auch Überschneidungen mit dem Inhalt des NLP-Seminars gegeben. Zwar sei dem Finanzamt zuzustimmen, dass NLP-Seminare zu einer Persönlichkeitsentwicklung führe. Diese Eigenschaft komme jedoch jeder Ausbildung zu, da eine Zunahme an Wissen und Fertigkeiten zu einer Veränderung und Weiterentwicklung eines Teilnehmers führe. Es stehe außer Streit, dass dieses Wissen sowohl privat als auch beruflich zum Einsatz komme. Auch bei einem Handwerker, der einschlägige Fortbildungskurse besuche sei nicht klar, dass er die dadurch erworbenen Erkenntnisse ausschließlich beruflich einsetzen werde. Eine Anerkennung als Werbungskosten dieser Aufwendungen sei ihm jedoch gewiss.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bf. der Abgabenbehörde weitere Unterlagen (Inhaltsaufgliederung des NLP-Seminars, Dienstzettel bezüglich seiner Verwendung als Regionalleiter in seinem Dienstverhältnis, Bestätigung des Dienstgebers über die nicht erfolgte finanzielle Unterstützung des vom Bf. besuchten NLP-Seminars, Stellenbeschreibung bezüglich der Regionalleitung A.B. ) vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In ihrer gesonderten Begründung stellt die Abgabenbehörde unter Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zusammengefasst fest, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse wären oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen würden, nicht abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen wären. Bei Bildungsmaßnahmen, welche sowohl berufsspezifische Bedürfnisse, als auch Bereiche der privaten Lebensführung umfassen sei zu berücksichtigen, dass für eine Anerkennung dieser Ausgaben nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern eine berufliche Notwendigkeit gegeben sein müsse. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trage, könne dies einen Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit darstellen. Anhand der Lehrinhalte sei zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe eines Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliege, oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handle, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet sei und auch Anziehungskraft auf Personen habe, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen. Das Finanzamt führte auch überblicksmäßig - anhand von durchgeführten Internetrecherchen - in dieser Entscheidung aus, welchen Nutzen eine NLP-Ausbildung zur Zielsetzung habe. Abschließend stellte die Abgabenbehörde fest, dass die Ausbildung zum NLP-Practitioner von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen absolviert werde. Damit werde deutlich aufgezeigt, dass in dieser Ausbildung berufsspezifisches Wissen für einen Regionalleiter nicht vermittelt würde. Kommunikative Fähigkeiten würden nicht nur im Beruf des Bf. sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung sein. Hinzu komme, dass die in diesem Seminar vermittelten Inhalte auch außerhalb einer beruflichen Tätigkeit - so im Zusammenleben von Menschen - von Bedeutung seien. Derartig Kurse würden daher vorwiegend der Persönlichkeitsentwicklung dienen, wobei der Lehrinhalt sowohl im privaten als auch beruflichen Leben anwendbar sei. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die keine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung zulassen, seien nicht als Werbungskosten absetzbar.
Im Vorlageantrag vom bringt der Bf. sinngemäß zusammengefasst vor, dass die vom Finanzamt über das Internet ermittelte und auszugsweise wiedergegebene Darstellung der Zielsetzung von NLP-Seminaren verständlicherweise, um eine große Masse eventueller Interessenten für Werbezwecke anzusprechen, äußerst breit angelegt sei. Zutreffend würden zahlreiche Seminare sehr selten rein für das berufliche Umfeld dienen. Es gebe jedoch Berufsgruppen - insbesondere mit Leitungsfunktionen - bei denen die in NLP- Seminaren vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten das Handwerkszeug darstellen. Eine finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber bezüglich des besuchten Seminars sei lediglich aus jenem Grund unterblieben, da die Geldmittel dafür zu knapp gewesen wären.
Das Finanzamt legte den Akt in der Folge dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) zur Entscheidung vor.
II. Rechtslage:
Durch Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist das anhängige Verfahren gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht (kurz BFG) nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen hier anzuwendenden Bestimmungen des EStG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 16 EStG:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
...
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. .....
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
III. Sachverhalt:
Der Bf. ist im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr als Regionalleiter bei einer gemeinnützigen, unabhängigen Organisation für Menschen mit Beeinträchtigungen und Senioren/innen beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählen im Wesentlichen die Mitarbeiterführung, Krisenmanagement, Verhandlungen mit Fördergebern und inhaltliche Weiterentwicklung der Organisation. In seiner elektronisch beim Finanzamt eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 beantragte der Bf. u.a. die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 1.450 € für die Teilnahme an einem "NLP-Practitioner" Seminar.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der obenstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Bf. Streitgegenstand bildet folglich, ob vom Finanzamt die Aufwendungen für das vom Bf. besuchte NLP-Seminar als Werbungskosten in Höhe von 1.450 € zu Recht verweigert wurden.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Ziffer 10 leg cit werden damit Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, umfasst. § 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit a) EStG bestimmt ein Abzugsverbot von Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn diese die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese zuletzt genannte gesetzliche Regelung normiert somit ein Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die auch dem Beruf förderlich sind, bei denen die Kosten jedoch nicht objektiv in beruflich oder private trennbar sind. Solche Aufwendungen stellen zur Gänze nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Bf. für das hier relevante Jahr 2010 Aufwendungen für die Absolvierung einer Bildungsveranstaltung "NLP-Practitioner" geltend gemacht. Bei dieser Ausbildung (Neurolinguistisches Programmieren) handelt es sich um ein psychologisches Modell für wirksame Kommunikation. Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und unbewusster Körpersignale wird der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt. Durch Nutzbarmachen der kreativen Fähigkeiten des Einzelnen werden Verhaltensweisen verändert und Wege aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP findet daher in allen Bereichen Anwendung, wo es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute (vgl. ). Auch das Finanzamt legte bereits in seiner Berufungsvorentscheidung die wesentlichen Inhalte der vorliegenden hier zu beurteilenden Ausbildung dar und führte zusammengefasst sinngemäß aus, dass sich NLP-Kurse mit den verschiedensten Kommunikations- und Gesprächstechniken befassen und auch unterschiedliche Methoden zur Veränderung psychischer Abläufe im Menschen behandeln würden. Unbestritten stellte auch die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung fest, dass die in diesem Seminar vermittelten Fertigkeiten sowohl im Geschäftsleben als auch in der Wirtschaft anwendbar seien, jedoch gleichzeitig die produktive Kommunikation zwischen Eltern und Kindern fördere. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach die Feststellung getroffen, dass Kurse für NLP keine berufsspezifische Fortbildung darstellen und daher nicht zu Werbungskosten führen können, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und in erheblicher Weise auch der privaten Lebensführung dient (vgl. z.B. wiederum Erkenntnis vom , 2000/14/0096 betreffend eine Lehrerin für Deutsch und Kommunikation, auch Erkenntnis vom , 2000/15/0009 betreffend den Leiter einer Bankfiliale). Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug), sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 139).
Eine Prüfung anhand des Lehrinhalts des gegenständlichen NLP-Seminars ergibt keinen Anhaltspunkt, dass dieser Lehrgang eine, auf die Berufsgruppe des Bf. (Regionalleiter) zugeschnittene Bildungsmaßnahme darstellt. Vielmehr handelt es sich hierbei - wie das Finanzamt bereits in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt - um einen solchen Kurs, der für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. auch , sowie wiederum ). In diesem Zusammenhang liegt eine abzugsfähige Bildungsmaßnahme im Allgemeinen nur dann vor, wenn sie sich an einen homogenen Teilnehmerkreis richtet. Aufwendungen für NLP-Kurse gehören im Sinne des EStG bereits im Regelfall nicht zu jenen Fortbildungsausgaben die die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Werbungskosten erfüllen, sofern deren Seminarprogramme keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen.
Aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen bzw. auch aus dem vom Finanzamt dem Abgabenpflichtigen in den bisher ergangenen Entscheidungen zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen geht hervor, dass die Ausbildungsinhalte der gegenständlichen Bildungsveranstaltung von allgemeiner Natur sind. Der Bf. widerspricht im bisherigen Verfahren auch jener Feststellung des Finanzamtes nicht, dass das von ihm absolvierte NLP-Seminar von keinem homogenen Teilnehmerkreis besucht worden wäre. Vielmehr bringt der Bf. diesbezüglich selbst sinngemäß zum Ausdruck, dass eine breite Zielsetzung der gegenständlichen Veranstaltung durchaus verständlich sei, um eine breite Masse von Interessenten anzusprechen. In diesem Zusammenhang sah jedoch der Verwaltungsgerichtshof gerade in jenem Umstand, dass Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilgenommen hätten, ein Indiz dafür, dass in diesen Wissen allgemeiner Art vermittelt worden sei. Folglich ist von einer beruflichen Notwendigkeit einer derartigen Bildungsmaßnahme im Regelfall nur dann auszugehen, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Dies liegt bei der vom Bf. besuchten Bildungsveranstaltung nicht vor, bzw. wird von ihm, dieser vom Finanzamt bereits getätigten Feststellung nicht widersprochen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber keinen Teil der Kurskosten getragen, deren Leistung gegebenenfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit darstellen könnte. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen eine solche durch den Dienstgeber unterblieben ist. Auch kann der Bf. mit jenem Hinweis, dass das Finanzamt ohne weiterer Hinterfragung den von ihm anteilsmäßig für eine innerorganisatorische - für Führungskräfte abgehaltene - vergleichbare Veranstaltung als Werbungskosten geltend gemachten Selbstkostenbeitrag akzeptiert hätte, nichts für die Beurteilung des gegenständlichen NLP-Seminars gewinnen. Unabhängig davon, dass bereits von der Abgabenbehörde keine näheren Ermittlungen des Inhalts über diese Bildungsmaßnahme erfolgten, unterscheidet sich diese innerbetriebliche Veranstaltung zum NLP-Seminar wesentlich bereits dadurch, dass diese innerhalb der Organisation für Führungskräfte, in der der Bf. beschäftigt ist, stattfand und folglich ein homogener Teilnehmerkreis von der Abgabenbehörde unterstellt werden konnte. Zusätzlich erfolgte die überwiegende Kostentragung dieser innerbetrieblichen Fortbildung offenbar vom Dienstgeber. Dass demnach das Finanzamt das Vorliegen ausreichender Indizien für die Anerkennung des vom Bf. getragenen Selbstkostenanteils als Werbungskosten für diese interne Fortbildungsveranstaltung als gegeben angesehen hat führt folglich zu keinem Widerspruch, die Aufwendungen für das gegenständliche NLP-Seminar zu verwehren.
Abschließend ist daher auszuführen, dass der gegenständliche Kurs unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a) EStG keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung darstellt (vgl. ). Das BFG verkennt nicht, dass für den Bf. mit der Absolvierung des NLP-Seminars auch ein beruflicher Vorteil verbunden ist, dies ändert jedoch nichts an den Umstand, dass die dadurch gewonnen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikation in einer Vielzahl von Berufen, aber auch im privaten Lebensbereich bedeutend sind (vgl. nochmals ). Dies findet im Übrigen durch die eigenen Ausführungen des Bf. in seinem Berufungsschriftsatz vom Bestätigung. Darin bringt der Bf. selbst vor, es sei unbestritten, dass das in diesem Seminar angeeignete Wissen sowohl privat als auch beruflich zum Einsatz komme. Im vorliegenden Fall hat der Bf. einen Kurs besucht, dessen Inhalt - wie bereits obenstehend ausgeführt - allgemeiner Natur ist und daher eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht zulässt. Kurse, welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet zu Werbungskosten zu führen, wenn die Behörde einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag (vgl. ). Da dies gegenständlich nicht der Fall war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Die dargelegte Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Nichtberücksichtigung der im Beschwerdefall als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen gründet auf den jeweils angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen fußt das Erkenntnis auf einer nicht über den Einzelfall hinausgehenden Beweiswürdigung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100850.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at