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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2016, RV/7105091/2015

Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Dr. Bf., X., vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr. x/x, betreffend Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Ab Februar 2002 hat Herr Rechtsanwalt Dr. Bf. , der Beschwerdeführer, Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer über Finanz-Online durchgeführt. Bis zum April 2015 umfassen die Selbstberechnungen insgesamt 79 Anmeldungszeiträume. Unter einem Anmeldungszeitraum versteht man alle innerhalb eines Kalendermonats durchgeführten Selbstberechnungen. Ab Februar 2002 erfolgten in folgenden Monaten Selbstberechnungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Fälligkeit
angemeldet
entrichtet
Anmerkungen
02/2002
verspätet angemeldet
04/2002
bis
 
07/2002
bis
 
10/2002
verspätet entrichtet
11/2002
verspätet entrichtet
12/2002
verspätet entrichtet
02/2003
verspätet entrichtet
03/2003
ab
verspätet entrichtet
07/2003
verspätet entrichtet
10/2003
bis
 
12/2003
verspätet entrichtet
01/2004
verspätet entrichtet
04/2004
 
06/2004
verspätet angemeldet und entrichtet
08/2004
verspätet angemeldet und entrichtet
11/2004
bis
verspätet entrichtet
01/2005
verspätet entrichtet
02/2005
verspätet entrichtet
05/2005
bis
verspätet entrichtet
06/2005
verspätet angemeldet und entrichtet
09/2005
verspätet entrichtet
10/2005
ab
verspätet entrichtet
11/2005
verspätet entrichtet
12/2005
 
01/2006
ab
verspätet entrichtet
04/2006
ab
verspätet entrichtet
08/2006
verspätet angemeldet und entrichtet
01/2007
verspätet angemeldet und entrichtet
02/2007
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
04/2007
 
06/2007
verspätet angemeldet und entrichtet
03/2008
verspätet angemeldet und entrichtet
05/2008
verspätet angemeldet und entrichtet
07/2008
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
01/2009
ab
verspätet entrichtet
03/2009
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
04/2009
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
06/2009
verspätet entrichtet
07/2009
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
08/2009
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
09/2009
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
10/2009
verspätet angemeldet und entrichtet
11/2009
verspätet angemeldet und entrichtet
12/2009
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
03/2010
verspätet angemeldet und entrichtet
05/2010
verspätet angemeldet und entrichtet
09/2010
verspätet entrichtet
11/2010
verspätet entrichtet
12/2010
ab
verspätet entrichtet
02/2011
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
03/2011
verspätet entrichtet
04/2011
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
06/2011
ab
verspätet entrichtet
07/2011
verspätet angemeldet und entrichtet
08/2011
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
09/2011
verspätet angemeldet und entrichtet
10/2011
verspätet entrichtet
11/2011
verspätet angemeldet und entrichtet
12/2011
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
01/2012
verspätet angemeldet und entrichtet
03/2012
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
04/2012
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
06/2012
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
08/2012
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
09/2012
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
10/2012
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
12/2012
verspätet angemeldet und entrichtet
04/2013
verspätet entrichtet
06/2013
 
07/2013
ab
verspätet entrichtet
08/2013
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
02/2014
verspätet angemeldet und entrichtet
04/2014
verspätet entrichtet
05/2014
 
10/2014
ab
verspätet entrichtet
11/2014
verspätet entrichtet
12/2014
ab
verspätet angemeldet und entrichtet
01/2015
verspätet angemeldet und entrichtet
04/2015
verspätet angemeldet

Wegen der Fristversäumnisse erfolgten vom Finanzamt mehrere telefonische Kontaktaufnahmen (am , am und am ) mit dem Beschwerdeführer, bei denen dieser auch beraten wurde. Am erfolgte eine Begehung durch den Vollstrecker des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit einer wiederholten Beratung betreffend Fristen des § 13 GrEStG. Weitere Nichtentrichtungen der selbstberechneten Abgabe machten einen weiteren Besuch des Einbringungsorganes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im April 2014 notwendig. Die Androhung der Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung vom wurde vom Beschwerdeführer am persönlich übernommen. Diese lautet:

„Das Finanzamt kann die Befugnis zur Selbstberechnung gem. § 11 Abs. 2 GrEStG, und §10a Abs. 9 KVG befristet oder unbefristet aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG oder des § 10a Abs. 1 bis Abs. 6 KVG verletzt.

Die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung für Dr. Bf. , gem. § 11Abs. 2 GrEStG und gem §10a Abs. 9 KVG zu StNr x wird angedroht.

Begründung:

Gem. § 11 Abs 1 GrEStG sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 GrEStG befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die der GrESt unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 GrEStG) erfolgt,

Gem § 13 Abs 1 GrEStG haben Parteienvertreter für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt elektronisch vorzulegen.

Gem. § 13 Abs. 3 GrEStG hat der Selbstberechner die selbstberechnete Steuer spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten.

Gem. § 13 Abs. 4 GrEStG haftet der Parteienvertreter für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.

Im gegenständlichen Fall wurde die selbst berechnete Steuer immer wieder teils erheblich verspätet entrichtet. Die im Zeitraum 08/2013 selbst berechnete Steuer wurde erst anlässlich einer Begehung durch das Vollstreckungsorgan des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am entrichtet.

Der im Zeitraum 02/2014 selbst berechnete Rechtsvorgang hätte bis spätestens elektronisch angemeldet und die selbstberechnete Steuer entrichtet werden müssen. Eine Anmeldung liegt bis zum heutigen Tag nicht vor. Das Abgabenkonto weist zwar seit ein Guthaben von € 140,00 auf, ob damit die selbstberechnete GrESt aus 02/2014 entrichtet wurde, lässt sich nicht nachvollziehen.“

In der Folge wurde nur die Selbstberechnung für den Monat 05/2014 rechtzeitig angemeldet und entrichtet. In den weiteren Monaten wurde die Abgabe nicht fristgerecht entrichtet. Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurden dem Beschwerdeführer bei einem weiteren Besuch des Vollstreckers des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, der notwendig war, da die selbst berechnete Abgabe für den Zeitraum 12/2014 nicht entrichtet wurde, die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes über die Selbstberechnung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Dass diese zur Kenntnis genommen wurden, wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift vom bestätigt. Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befugnis zur Selbstberechnung für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Aberkennung wurde wie folgt begründet:

„Gem. § 11 Abs. 2 GrEStG kann das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befugnis zur Selbstberechnung gem. § 11 Abs. 1 GrEStG mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG verletzt.

Gem. § 13 Abs. 1 GrEStG ist für alle Selbstberechnungen eines Kalendermonats spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats dem Finanzamt eine elektronische Anmeldung zu übermitteln.

Gem. § 13 Abs 3 GrEStG ist die selbstberechnete Steuer spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten.

Gem. § 13 Abs 4 GrEStG haftet der Parteienvertreter für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund immer wieder teils erheblich verspätet angemeldeter und entrichteter selbstberechneter Steuer die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung am schriftlich angedroht.

Diese Androhung wurde anlässlich einer Begehung durch das Vollstreckungsorgan des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) inklusive persönlicher Beratung betreffend sämtlicher Bestimmungen der §§ 11 und 13 GrEStG in den Kanzleiräumlichkeiten des Dr. Bf übergeben.

Da es in der Folge zu weiteren Verspätungen bei Anmeldung und Entrichtung der selbstberechneten Erwerbsvorgänge gekommen ist, erfolgte am eine weitere Begehung durch das Vollstreckungsorgan des FAGVG, im Zuge dessen auch zum wiederholten Mal eine persönliche Beratung betreffend die Bestimmungen der §§ 11 und 13 GrEStG gegeben und eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fristen nachweislich zur Kenntnis genommen wurde.

Trotzdem wurden die selbstberechneten Erwerbsvorgänge des Zeitraumes 04/2015 (Fälligkeitstag ) bis heute nicht angemeldet.

Diese o.a. Fristversäumnisse stellen eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG dar.

Die Befugnis zur Selbstberechnung betreffend StNr. x/x für Dr. Bf. , wird daher für die Dauer von 3 Jahren aberkannt.

Von dieser Aberkennung werden gleichzeitig die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte verständigt.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir die Befugnis zur Durchführung der Selbstberechnung von Abgaben für die Dauer von drei Jahren entzogen. Begründet wird der Bescheid im Wesentlichen damit, dass ich die Anmeldung der Grunderwerbssteuer für den Zeitraum 4/2015 trotz vorangegangener Ermahnung nicht rechtzeitig, mithin am durchgeführt habe.

Der Vorwurf der Verspätung ist objektiv berechtigt, der Anlassfall rechtfertigt die einschneidende Maßnahme aber nicht.

Die Chronologie des Anmeldezeitraumes hat sich wie folgt dargestellt:

Es ist zutreffend, dass es in der Vergangenheit zu Verspätungen gekommen ist , die hauptsächlich daher rührten ‚ dass Mandanten aus dem Bekanntenkreis die anlässlich der Vertragserrichtung ausgelösten Barauslagen (Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr) verspätet zur Einzahlung gebracht haben. Als Vertragsverfasser hätte ich in diesen Fällen naturgemäß keine Selbstberechnungen sondern nur mehr Abgabenerklärungen durchführen dürfen; insoferne habe ich mir vorzuwerfen, dass ich trotz nicht rechtzeig bezahlter Barauslagen w.o. Selbstberechnungen durchgeführt habe.

Mir wurde daher anlässlich einer Überprüfung im März 2015 dringend angeraten nur mehr dann Selbstberechnungen durchzuführen, wenn von den Klienten fristgerecht die bezughabenden Zahlungen erfolgen. Gerade , weil ich seitens der Prüfer vorgewarnt wurde habe ich daher beim Anlassfall besonders darauf Bedacht genommen, dass es zu keinen Verzögerungen mehr kommt. Der Klient hat die Barauslagen fristgerecht erlegt, sodass ich die Einzahlung der Grunderwerbsteuer bereits 7 Wochen vor Fälligkeit auf mein Grunderwerbsteuerverrechnungskonto X vorgenommen habe. Eben weil ich vorgewarnt wurde, hatte ich die Absicht, auch die Anmeldung zeitgleich, also bereits rd. 7 Wochen vor dem Termin durchzuführen. Dies ist nicht gelungen, sodass ich mich an die Hotline für Parteienvertreter gewandt habe. Der dortige Mitarbeiter (Herr W. ) hat mir bei diesem Telefonat Ende April 2015 mitgeteilt, dass die Anmeldung (noch) nicht möglich ist, da es hiefür zu früh ist, ich solle die Anmeldung im Juni 2015 durchführen, erst dann ist dies technisch und EDV mäßig möglich, was ich auch vorgemerkt habe.

Am Samstag , bin ich unerwartet erkrankt und habe hohes Fieber bekommen . Da das Fieber auch am Sonntag nicht zurückgegangen ist , sondern im Gegenteil auf knapp 39 Grad angestiegen ist habe ich aus der Nachtapotheke ein fiebersenkendes Mittel (Neocitran) besorgen lassen und eingenommen. Diese Medikament erwies sich mit einem von mir regelmäßig eingenommen Medikament (Diovan 160 mg) - ich laboriere seit Jahren an Hypertonie - als inkompatibel, was zu einem nicht ungefährlichen gesundheitlichen Zustand führte: ich kollabierte, war für mehrere Tage arbeitsunfähig und konnte die Kanzlei nicht aufsuchen. Der Kanzleibetrieb konnte nur notdürftig durch eine Sekretärin aufrechterhalten werden. Erst am war ich gesundheitlich wieder in der Lage , die Kanzlei aufzusuchen, wo ich bei erster Gelegenheit die Anmeldung der Grunderwerbssteuer (Anmeldezeitraum 4/2015) nachgeholt habe (wie oben angeführt erfolgte die Einzahlung bereits Ende April). Am , mithin einen Tag später habe ich den nunmehr angefochtenen Bescheid zugestellt erhalten.

Wie aufgezeigt, war ich an der fristgerechten Durchführung der Anmeldung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert. Keinesfalls liegt im gegenständlichen Anlassfall grobes Verschulden, geschweige denn vorsätzliches Handeln vor. Die angerufene Behörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen unrichtigen Gebrauch gemacht und hätte bei Kenntnis des oben aufgezeigten Sachverhaltes zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen bzw. hätte den angefochtenen Bescheid bei Kenntnis des verifizierbaren Sachverhaltes diesen Bescheid nicht erlassen dürfen.

Ich ersuche auch zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides kurzfristig zu einer existentiellen Bedrohung nicht nur meiner Person führen würde, sondern durch diese Maßnahme auch zwei Arbeitsplätze in meiner Kanzlei nicht aufrechtzuerhalten sind. Durch meine Erkrankung bin ich vermehrt auf konzeptive Tätigkeiten wie Vertragserrichtungen angewiesen, wobei die Durchführung Selbstberechnungen von den Klienten erwartet werden.

Ich bedauere die Vorfälle der Vergangenheit

Ich ersuche daher die Beschwerde wohlwollend zu prüfen, ihr Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben und bis zur rechtskräftigen Erledigung den Vollzug des angefochtenen Bescheides auszusetzen“

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung wurde wie folgt begründet:

„Gem. § 11 Abs. 2 GrEStG kann das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befugnisse zur Selbstberechnung gem. § 11 Abs. 1 GrEStG mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG verletzt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen keinesfalls unterläuft (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 320). Dem Parteienvertreter, der „immer wieder“ die durchgeführten Selbstberechnungen nicht spätestens zur Fälligkeit anmeldet und die dabei angefallenen Abgaben nicht zur Fälligkeit entrichtet, obgleich er auf die Möglichkeit der Aberkennung der Befugnisse nach § 11 Abs. 1 GrEStG aufmerksam gemacht wurde, ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten. (vergleiche )

Im gegenständlichen Fall wurde die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung verfügt, weil sich der Parteienvertreter seit der ersten von ihm durchgeführten Selbstberechnung im Zeitraum 02/2002 bis zur letzten Selbstberechnung im Zeitraum 04/2015 zahlreiche Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 GrEStG zuschulden kommen hat lassen. Von den zwischen 02/2002 und 04/2015 selbstberechneten und angemeldeten Zeiträumen wurden lediglich 5 Zeiträume rechtzeitig angemeldet und rechtzeitig entrichtet (d.h. sowohl angemeldet als auch entrichtet bis spätestens zum Fälligkeitstag). 37 Zeiträume wurden verspätet angemeldet, die selbstberechnete Abgabe von 34 Zeiträumen wurde verspätet entrichtet, 37 Zeiträume wurden sowohl verspätet angemeldet als auch verspätet entrichtet.

Erschwerend kommt hinzu, dass Dr. Bf nachweislich mehrmals die für die GrESt-Selbstberechnung maßgeblichen Fristen zur Kenntnis gebracht wurden.
Die erste diesbezügliche Beratung fand bereits am statt.
Danach folgte eine telefonische Beratung am .
Anlässlich der Begehung durch den Vollstrecker des FAGVG am wurde die Beratung betreffend Fristen des § 13 GrEStG wiederholt.
Weitere Nichtentrichtungen der selbstberechneten Abgabe machten einen weiteren Besuch des Einbringungsorganes des FAGVG am notwendig, in dessen Verlauf es abermals zu einer ausführlichen persönlichen Beratung und der Aushändigung der schriftlichen Androhung der Aberkennung der Befugnis gem. § 11 Abs. 2 GrEStG kam.
Da die im Zeitraum 12/2014 selbstberechnete Abgabe nicht entrichtet wurde, musste der Rückstand am abermals durch den Vollstrecker des FAGVG eingebracht werden. Bei diesem Besuch wurde ein letzter Versuch unternommen, Dr.
Bf doch noch zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Selbstberechnung der GrESt zu bringen, in dem ihm eine schriftliche Zusammenfassung dieser Fristen überreicht wurde, was er auch durch seine Unterschrift auf einer Zweitschrift bestätigte.
Der darauffolgende Selbstberechnungszeitraum 04/2015 wurde zwar fristgerecht entrichtet, allerdings erst am angemeldet.

Dr. Bf bringt in seiner Beschwerde vor, dass er im Juni 2015 auf Grund einer Erkrankung an der Anmeldung gehindert war. Dazu muss eingewendet werden, dass bei den, wie oben dargestellt, sehr zahlreichen Beratungen immer ausgeführt wurde, dass die Anmeldung eines Zeitraumes bereits ab dem 1. Tag des Folgemonats möglich ist. Eine Anmeldung bereits im Mai 2015 wäre also durchaus möglich und auch, in Anbetracht der bereits ausgesprochenen Androhung der Aberkennung der Befugnis, im Bemühen einen weiteren Terminverlust zu vermeiden, zu erwarten gewesen.

Die Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um eine wiederholte und zumindest grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG handelt, muss auf Grund der o. a. Tatsachen bejaht werden. Bei der Beantwortung dieser Vorfrage steht dem Finanzamt kein Ermessen zu.

Erst bei der Entscheidung, ob tatsächlich die Aberkennung ausgesprochen wird, kommt der Ermessensspielraum zum Tragen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss auf die Häufigkeit und die Schwere der Verletzung dieser Bestimmungen sowie auf ein allfälliges Verschulden Bedacht genommen werden.

Wie oben bereits angeführt, wurden mehr als 90% der seit 2002 vorgenommenen Selbstberechnungen verspätet angemeldet und/oder entrichtet. Es liegt also eine sehr große Häufigkeit und Schwere der Verletzung der Bestimmungen des § 13 GrEStG vor. Die Tatsache, dass dem Parteienvertreter die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, sich sein Verhalten danach aber nicht gebessert hat, lässt auch auf ein vorliegendes Verschulden schließen.

Der Parteienvertreter wusste sowohl über die gesetzlichen Fristen als auch über die Folgen einer Verletzung dieser gesetzlichen Vorschriften Bescheid und hat den Verstoß gegen diese Bestimmungen durch sein Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen.

Für die Entscheidung für eine Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der GrESt ist letztlich die Vertrauenswürdigkeit für die korrekte Abwicklung der Selbstberechnung und die Verlässlichkeit für eine reibungslose Abwicklung ausschlaggebend.
Das o.a. Verhalten des Parteienvertreters widerspricht dieser Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit, was die Ermessensentscheidung für die Aberkennung der Befugnis zur Folge hatte.“

In dem gegen diese Erledigung eingebrachten Vorlageantrag wird vom Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt:

„Vorerst gebe ich gemäß 8 Zustell Gesetz die geänderte Abgabenstelle wie aus dem Briefkopf ersichtlich an und ersuche dementsprechend die Zustellungen ausschließlich an diese Abgabenstelle vorzunehmen. Weiters gebe ich bekannt, dass ich nunmehr von meiner steuerlichen Vertretung ‚ der Stb. (zuständig: Mag. St. )vertreten werde, der ich Vollmacht erteilt habe. Um Zustellung auch an die nunmehr namhaft gemachte und ausgewiesene steuerliche Vertretung wird ersucht.

Zur Ausführung der Beschwerde verweise ich auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom ‚ die ich nochmals dieser Eingabe anschließe und deren Inhalt auch zum Inhalt der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung erhebe. Ergänzend zu diesem Rechtsmittel führe ich noch wie folgt aus:

Soweit die Behörde - anders als im Bescheid vom - nunmehr auch davon spricht ‚ dass beginnend mit dem Jahr 2002 immer wieder Verzögerungen bei der Anmeldung/Abführung aufgetreten sind ‚ so legt sie dem angefochtenen Berufungsvorentscheidung einen anderen Sachverhalt als dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Ein derartiges Vorgehen widerspricht jedoch dem Grundsatz der Unmittelbarkeit und Einheitlichkeit des Verfahrens. Das Nachschieben von Sachverhalten, welche allenfalls zur Verwirklichung der nunmehr angefochtenen Rechtsfolge führt widerspricht auch dem Neuerungsverbot (zum Nachteil des rechtsmittelwerbenden Abgabenschuldners) und insgesamt den Grundsätzen und Verfahrensvorschriften der BAO.Zudem sind „telefonische Belehrungen“aus den Jahren 2009 und 2010 nicht erinnerlich.

Mit den konkreten Umständen des Anlassfalles, welcher zur Erlassung des Bescheides vom geführt hat, setzt sich die Behörde im Übrigen nicht ‚ und wenn dann nur unter einer falschen Prämisse auseinander: der Anlassfall wurde detailgetreu in der Beschwerde gegen den Bescheid widergegeben..Soweit nunmehr die Berufungsvorentscheidung argumentiert, ich hätte bereits bei erster Gelegenheit, mithin am die Anmeldung für den Zeitraum 3/2015 vornehmen können, so widerspricht dies ganz klar und dezitiert der telefonischen Auskunft des Sachbearbeiters des Call Centers für berufsmäßige Parteienvertreter, Herrn W. , der auf den konkreten Anlassfall angesprochen, dezitiert und unverrückbar erklärt hat, dass ich genau am die Anmeldung vornehmen soll, da ich vorgewarnt durch die Ereignisse der Vergangenheit , die beabsichtigte Anmeldung , zeitgleich mit der Zahlung durchführen wollte (Ende April 2015) , was jedoch technisch nicht möglich war. Aus den bereits in der angeführten Gründen war ich jedoch am 15.2015 an der Vornahme der Anmeldung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert, ich verweise diesbezüglich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde vom.Soferne die Behörde nunmehr entgegen der ausdrücklichen Empfehlung des Mitarbeiters des Call Centers, Herrn W. , damit argumentiert, dass ich bereits am , widerspricht dies den ausdrücklichen Empfehlungen des Sachbearbeiters und wurde ich in diesem Umfang unrichtig und irreführend belehrt.

Zusammenfassend halte ich nochmals ausdrücklich fest, dass in keinem Fall grobes Verschulden , geschweige denn vorsätzliches Verhalten vorliegt.

Ich bedauere nochmals die Unregelmäßigkeiten der Vergangenheit

Ich erlaube mir nochmals auf die wirtschaftlichen Kosequenzen sowohl meine Person als auch auf die Auswirkungen für zwei Mitarbeiter hinzuweisen und bitte dies bei der weiteren Entscheidung auch im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.

Ich ersuche daher der Beschwerde Folge zu geben , den Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung vom ersatzlos zu beheben“

Diesem Schriftsatz beigelegt wurde eine Kopie der Beschwerde vom .

Erwägungen

Nach § 11 Abs. 1 GrEStG sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 GrEStG befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung erfolgt. Der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgänge sind nach § 10 Abs. 1 GrEStG bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats, in dem die Steuerschuld entstanden ist, mit einer Abgabenerklärung beim Finanzamt anzuzeigen.

Gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG kann das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen.

Die für die Selbstberechnung wesentlichen und im § 11 Abs. 2 GrEStG genannten Bestimmungen lauten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides samt Überschriften:

Selbstberechnungserklärung

Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung

§ 13. (1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im GGG – die Eintragungsgebühren nach dem GGG selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die selbstzuberechnende Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(4) Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

Aufbewahrung, Überprüfung

§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.

(2) Das Finanzamt ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen haben Parteienvertreter für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Anmeldung über die selbstberechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen. Die selbstberechneten Abgaben sind spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf die Selbstberechnung zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten.

Bei Vorliegen der im § 11 Abs. 2 GrEStG angeführten Voraussetzungen kann das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Befugnisse nach § 11 Abs. 1 GrEStG mit Bescheid aberkennen. Ein Aberkennungsbescheid kann erlassen werden, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG verletzt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen keinesfalls unterläuft. Sie ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Sorglosigkeit vorliegt, sodass der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, aber auch wenn der Verstoß gegen das übliche Verhalten auffallend und der Vorwurf in höherem Maße gerechtfertigt ist (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 17 zu § 11 GrEStG samt dort angeführter Rechtsprechung).

Von den 79 Anmeldungszeiträumen wurden acht Zeiträume rechtzeitig angemeldet und die selbstberechnete Abgabe auch rechtzeitig entrichtet. Für zwei Zeiträume wurde die Abgabe rechtzeitig entrichtet, eine Anmeldung bis zum Fälligkeitstag erfolgte jedoch nicht. Für 30 Zeiträume erfolgte die Anmeldung rechtzeitig, aber die Abgabe wurde nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet und für 39 Zeiträume erfolgte weder eine Anmeldung bis zum Fälligkeitstag noch wurde bis zu diesem Tag die Abgabe entrichtet.

Einem Parteienvertreter, der wiederholt über die Bestimmungen der für die Selbstberechnung wesentlichen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes beraten wurde und dem diese Bestimmungen – und damit auch die Möglichkeit der Aberkennung der Befugnisse - auch bekannt waren, der weiterhin die angefallenen Abgaben nicht zur Fälligkeit entrichtete, ist grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Hier besonders, da beinahe 90 % der seit 2002 vorgenommenen Selbstberechnungen entweder verspätet angemeldet oder verspätet entrichtet oder sowohl verspätet angemeldet als auch verspätet entrichtet wurden.

Zu den Vorbringen im Vorlageantrag, dass der Beschwerdevorentscheidung ein anderer Sachverhalt als dem Bescheid zugrunde gelegt worden wäre und das Nachschieben von Sachverhalten dem Grundsatz der Unmittelbarkeit und Einheitlichkeit des Verfahrens sowie dem Neuerungsverbot widerspreche, ist zu bemerken, dass sich die Begründung des Bescheides schon auf erheblich verspätet angemeldete und entrichtete selbstberechnete Steuer bezieht. Außerdem sieht die das Abgabeverfahren regelnde Bundesabgabenordnung kein Neuerungsverbot vor.

Zu den Ausführungen im Vorlageantrag, dass er vom Finanzamt telefonisch die Auskunft erhalten hätte, die Anmeldung genau am vorzunehmen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung den Ausführungen in der Beschwerde widerspricht. In der Beschwerde wird noch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er die Anmeldung im Juni 2015 durchführen solle. Davon, dass die Anmeldung genau am erfolgen solle, wird in der Beschwerde nichts erwähnt.

Wenn vom Beschwerdeführer auf seine Krankheit verwiesen wird, ist ihm zu entgegnen, dass es ihm obliegt, für den Fall seiner Verhinderung in seiner Kanzlei Vorsorge zu treffen. Dass er dafür gesorgt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Die Frage, ob die gesetzlich näher umschriebene Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG erfolgt ist, ist als Vorfrage zu beantworten. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Aberkennungsvoraussetzungen gegeben sind, steht der Behörde kein Ermessen zu. Insoweit muss sie strikt rechtsgebunden vorgehen. Erst wenn sie diese Frage in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bejaht hat, dann kommt der Ermessensspielraum zum Tragen. Ob die Aberkennung auch tatsächlich ausgesprochen wird.

Die Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 GrEStG ist im vorliegenden Fall gegeben, da bei den vorgenommenen Selbstberechnungen die Anmeldungen nicht rechtzeitig erfolgten und die Entrichtung der Abgaben auch nicht innerhalb der Fälligkeit erfolgt ist.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung wird aber auch auf den Grund, die Häufigkeit und die Schwere der Verletzung dieser Bestimmungen sowie auf ein allfälliges Verschulden und dessen Schwere sehr Wohl Bedacht zu nehmen sein. Entscheidend wird letztlich die Vertrauenswürdigkeit für die korrekte Abwicklung der Selbstberechnung und die Verlässlichkeit für eine reibungslose Abwicklung sein.

Wenn von 79 Anmeldungszeiträumen nur für acht Zeiträume die Anmeldung rechtzeitig erfolgte und die selbstberechnete Abgabe auch rechtzeitig entrichtet wurde bedeutet das, dass bei ca. 90 % der Anmeldungszeiträume keine rechtzeitige Anmeldung erfolgte oder die Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet wurde oder sogar weder rechtzeitig angemeldet noch rechtzeitig entrichtet wurde. Es liegt somit eine sehr hohe Häufigkeit und Schwere der Verletzung der Bestimmungen des § 13 GrEStG vor. Obwohl dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen nachweislich mehrmals zur Kenntnis gebracht wurden, hat sich sein Verhalten danach nicht gebessert. Dem Beschwerdeführer waren sowohl die gesetzlichen Fristen als auch die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften bekannt. Durch sein Verhalten hat er den Verstoß gegen diese Bestimmungen zumindest billigend in Kauf genommen.

Aus diesen Gründen bleibt für eine Billigkeitsentscheidung kein Raum. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes der Selbstberechnung durch Parteienvertreter ist hier in Ausübung des Ermessens der Zweckmäßigkeit der Vorzug zu geben. Für die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer wird die Vertrauenswürdigkeit für die korrekte Abwicklung der Selbstberechnung und die Verlässlichkeit für eine reibungslose Abwicklung entscheidend sein. Im Verhalten des Beschwerdeführers als Parteienvertreter kann aber nicht erkannt werden, dass bei ihm die Vertrauenswürdigkeit für die korrekte Abwicklung der Selbstberechnung und die Verlässlichkeit für eine reibungslose Abwicklung gewährleistet sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes fehlt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105091.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at