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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.02.2016, RV/7500302/2016

Höhe der Strafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden des Bf. vom  gegen die Straferkenntnisse des Magistrat der Stadt Wien MA 67 - Parkraumüberwachung vom , Geschäftszahlen

1) 1

2) 3

betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung

zu Recht erkannt:

I. . Die Beschwerden werden gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von 58,60 €, das sind 20% der verhängten Strafen binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wurde gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (29,80 €) ist zusammen mit den Geldstrafen (298,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (29,80 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) 1

Mit Strafverfügung vom , 1 lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) nachstehende Verwaltungsübertretung an und verfügte dafür gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von 149,00 € und für deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

"Sie haben am um 10:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt."

2) 3

Mit Strafverfügung vom , 3 lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. nachstehende Verwaltungsübertretung an und verfügte dafür gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von 149,00 € und für deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

"Sie haben am um 9:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt."

Mit Mail vom beeinspruchte der Bf. die beiden Strafverfügungen und ersuchte um Reduzierung des Strafbetrages auf jeweils 48 €. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. über kein Einkommen verfüge.

Mit Straferkenntnissen vom wurde der Einspruch des Bf. gegen die beiden oben angeführten Strafverfügungen abgewiesen, weil ungünstige Einkommensverhältnisse keinen Freibrief zur ungestraften Begehung von Verwaltungsübertretungen darstellen. Hingewiesen wurde weiters, dass kein Rechtsanspruch bestehe, dass eine im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafe nur im Ausmaß einer Anonymverfügung oder eines Organmandates geahndet werde. Es sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der bzw. die Bestrafte kein Einkommen beziehe. Die der Bestrafung zugrundliegende Handlung schädige in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering war. Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme und dass der Bf. kein Einkommen beziehe.

Die Erkenntnisse wurden dem Bf. mit Rückschein zugestellt und am übernommen.

Am brachte der Bf. eine Beschwerde gegen die oben angeführten Straferkenntnisse wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung von ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. keine Anonymverfügung erhalten habe und deshalb eine maximale Geldstrafe angemessen sei, deren Ausmaß zusammen mit dem Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG die Höhe der für dieses Delikt gemäß § 49a Abs. 1 VStG verordneten Geldstrafe nicht übersteige. Nach Ansicht des Bf. sei bei Vorhandensein einer Verordnung gemäß § 49a VStG, trotz der Formulierung des § 49 VStG als Kann-Bestimmung, schon aus Gleichheitserwägungen ein Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung bestehe.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens sei eine Ermessensentscheidung, die nach dem Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen sei. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liege dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei sei es allerdings Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden sei ().

Die für die erfolgte Strafbemessung zentrale Begründung der beiden Straferkenntnisse, dass die beiden Delikte "... in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen schädigten, ... weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war ...", sei indes schlichtweg unzutreffend.

Relative Unbescholtenheit stelle zwar keinen Milderungsgrund dar (), aber getreu dem auch verwaltungsstrafrechtlichen Grundsatz des "Ne punitur quia peccatum est sed ne peccetur" auch keinen Erschwerungsgrund.

Im übrigen rechtfertige nicht einmal Einschlägigkeit vorgemerkter Bestrafungen wegen Übertretungen von Vorschriften des ruhenden Verkehrs für sich gesehen bereits eine Strafverschärfung (UVS , UVS-03/M/34/7247/2002/3).

Abschließend stellte der Bf. den Antrag die bekämpften Straferkenntnisse dahingehend abzuändern, dass die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf ein tatschuldangemessenes Ausmaß herabgesetzt werden.

Diese Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht vom Magistrat der Stadt Wien am vorgelegt.

 Über die Beschwere wurde erwogen:

Der Bf. hat am um 10:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien1 sowie am um 9:26 Uhr in Wien2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zuhaben, da die Parkzeit überschritten war.

Der Bf. weist nach dem Vorstrafenauszug 18 rechtskräftige Vorstrafen auf.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Bf. bekannt, dass er über kein Einkommen verfüge.

Diese Feststellungen gründen sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bf. lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft, ist der Schuldspruch der beiden oben angeführten Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergeetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Im ordentlichen Verfahren (§3 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen (§ 19 Abs. 2 VStG 1991). Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen eintrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden darf (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II2 (2000), Seite 294, Anm. E 8 und die dort zitierten Erkenntnisse 04/09/0375; ; ; ; ; mwN). Eine Herabsetzung der über den Bf. verhängten Geldstrafen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich die der Strafbemessung des Magistrat der Stadt Wien zugrunde liegende Sachlage geändert hat, wenn Straferschwerungsgründe wegfallen, wenn der Magistrat der Stadt Wien Milderungsgründe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt hat oder wenn im Beschwerdeverfahren Milderungsgründe neu hervorkommen. Im gegenständlichen Verfahren liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Grundlage jeder Strafbemessung nach § 32 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG 1991 ist die Schuld des Täters. Da über die Schuld des Bf. mit den Straferkenntnissen vom jeweils rechtskräftig abgesprochen worden ist, dass der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat, ist das Bundesfinanzgericht an diesen Schuldspruch gebunden und hat seiner Entscheidung fahrlässiges Verschulden des Bf. zugrunde zu legen.

Wie den verfahrensgegenständlichen Straferkenntnissen zu entnehmen ist, hat der Magistrat der Stadt Wien seiner Strafbemessung diese rechtskräftigen Schuldsprüche - damit fahrlässiges Verschulden - zugrunde gelegt. Diese Geldstrafen sind daher nicht verschuldensformbezogen herabzusetzen.

Bei der Strafbemessung sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. wichtige Kriterien. Allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben. Wie den Straferkenntnissen zu entnehmen ist, hat der Magistrat der Stadt Wien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. bei der Strafbemessung berücksichtigt; sie sind im Beschwerdeverfahren nicht anders zu bewerten, da sich die dieser Strafbemessung zugrundeliegende finanzielle Lage des Bf. de dato nicht geändert habt.

Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien 18 rechtskräftige Vorstrafen des Bf. als Erschwerungsgrund gewertet, weshalb die Geldstrafen nicht wegen geänderter Straferschwerungsgründe herabzusetzen sind.

Bei der Strafbemessung ist der Magistrat der Stadt Wien davon ausgegangen, dass der Bf. trotz seiner finanziellen Lage von einer weiteren Wiederholung seiner Tat nicht abgehalten werde, sondern nur durch eine entsprechend hohe Geldstrafe wirksam davon abgehalten werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Strafbemessung, die - wie die Strafbemessung in den Straferkenntnissen - vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch die Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig; dies insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II2 (2000), Seite 298, Anm. E 31 und die dort zitierten Erkenntnisse 2306 - 2310/75; ; ; ; ; mwN).

In den vorliegenden Beschwerdesachen ist aktenkundig, dass über den Bf. im Zeitraum vom bis Geldstrafen in Höhe von 50,00 € bis 148,00 € rechtskräftig verhängt worden sind. Da diese Geldstrafen nicht ausgereicht haben, um eine weitere Tatbegehung des Bf. zu verhindern, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass eine Herabsetzung der Geldstrafe in diesen Beschwerdeverfahren aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt.

Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass dem in der Beschwerde vorgebrachte Grundsatz "non punitur quia peccatum est, sed ne peccetur", der einerseits generalpräventive und andererseits auch spezialpräventive Aspekte umfasst, bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde genüge getan wurde. Bei der Festsetzung der Höhe der Strafbemessung wurde durch die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen unter Einbeziehung general- wie auch spezialpräventiver Aspekte sowohl im Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien als auch im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Bedacht genommen.

Im Beschwerdeverfahren sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen.

Anzumerken ist, dass die Strafe im behördlichen Verfahren nicht erhöht wurde, sondern da gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991 der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, dieser Beitrag neben der Strafe vorgeschrieben wurde.

Das Beschwerdebegehren - die beiden jeweils in Höhe von 149,00 € verhängten Geldstrafen auf ein Mindestmaß herabzusetzen - ist daher abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Über den Bf. ist eine Geldstrafe von zweimal 149,00 € verhängt worden, der Kostenbeitrag war daher mit 59,60 € zu bemessen. Das sind 20% von 298,00 €. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher mit 59,60 € festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Zahlungshinweis

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (59,60 €) ist zusammen mit den Geldstrafen (298,00 €) und mit den Beiträgen zu den Kosten der behördlichen Verfahrens (2 x 14,90 € = 29,80 €), insgesamt 387,40 € an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrat der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

  • Empfänger: MA 6 - BA 32

  • IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

  • BIC: BK AU AT WW

  • Zahlungsreferenz: 1 und 3

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500302.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAC-09784