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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2016, RV/7200150/2014

Altlastenbeitrag; Lagerung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/15/0032. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7200150/2014-RS1
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen, wozu auch deren Lagerung zu zählen ist, die der Rechtsordnung widerspricht, priviligieren wollen, indem er die Lagerung von Abfällen zur Beseitigung bis zu einem Jahr und die Lagerung von Abfällen zur Verwertung bis zu drei Jahren von der Beitragspflicht ausgenommen habe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., als Gesamtrechtsnachfolgerin der AA., vertreten durch V., gegen die Bescheide des Zollamtes St. Pölten Krems XY vom , Zl. a. betreffend Altlastenbeitrag (Bescheid I) und Säumniszuschlag (Bescheid II) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid I ist der Firma A , ein Altlastenbeitrag für das Ablagern von Abfällen auf Teilbereichen des Grundstückes x. , für den Zeitraum 2. Quartal 2008 gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung BGBL.Nr. 97/2002 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 4 ALSAG idF. des BGBL 40/2008, 3 Abs. 1 Z. A1 ALSAG  dF. des BGBL. Nr. 40/2008, 6 ALSAG Abs. 1 idF. des BGBL. Nr. 40/2008, sowie gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG idF des BGBL. Nr. 40/2008 in der Höhe von € 376.805 durch das  Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt festgesetzt und vorgeschrieben worden.
Mit Bescheid II hat das Zollamt für die in Bescheid I entstandene Altlastenbeitragsschuld gem. § 217 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 7.520,10 festgesetzt und vorgeschrieben.
Begründend hat das Zollamt ausgeführt:
Mit Schreiben vom habe die Fa. A- bei der Marktgemeinde F den Antrag um Ausstellung einer Abbruchgenehmigung für das Objekt F. (ehemalige Werkswohnungen/Baracken) gestellt. Die Marktgemeinde F habe mit Bescheid vom , Zl.  b. den Abbruch unter der Auflage bewilligt, dass der Bauschutt, Sperrmüll und das Aushubmaterial auf eine behördlich genehmigte Deponie zu verführen sind.
Mit der Erteilung der Bewilligung habe die Firma mit dem Abriss der Gebäude begonnen, welcher zügig und in einem durchgeführt worden sei.
In der Folge sei der Bezirkshauptmannschaft XY eine Fotodokumentation vom Gelände der A+ , übermittelt worden, woraus ersichtlich ist, dass auf dem Grundstück x , umfangreiche Ablagerungen stattgefunden haben. Besitzerin dieses Grundstückes sei die Fa. A- mit Sitz in F+ . Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft XY sei am eine Überprüfung durch die Technische Gewässeraufsicht durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück x , welches im Eigentum der Firma A- steht,  Metalle, Eisenreste, E-Herde, Spülen und Kühlschränke,   Baurestmassen wie Beton und Ziegelabbruch, furnierte Platten, Strauchschnitt, Laub, Bretter und Baumstämme, konsenslos abgelagert sind.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, GZ.  c. vom sei die Firma A- gem. § 3 AWG 2002 beauftragt worden, die konsenslos erfolgten Ablagerungen auf dem Grundstück x , ordnungsgemäß bis zu entsorgen und die Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft XY bis vorzulegen.
Die Firma A- habe gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist eine Berufung eingebracht. Mit Berufungsentscheidung des Amtes der NO-Landesregierung GZ.  d. vom sei der Berufung keine Folge gegeben worden und die Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung mit festgesetzt worden.
Da dieser Verpflichtung trotz Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft  XY vom , Zl. e. , nicht nachgekommen worden sei, sei durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft XY am eine neuerliche Überprüfung durchgeführt worden und es seien die Abfallmengen ziffernmäßig festgehalten worden.
Eine weitere Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Wasserbau am habe erbrachte, dass offensichtlich bei den Lagerungen von Baurestmassen und Bodenaushub mit Anteilen von Baurestmassen seit der Kostenschätzung am keine Änderung eingetreten ist. Bei einer Nachschau am durch Mitarbeiter des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, Zollstelle Hollabrunn, auf dem Firmengelände der A- sei festgestellt worden, dass bezüglich der in Rede stehenden Ablagerungen noch immer keine Änderung eingetreten ist mit der Ausnahme, dass die im Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen für Gewässerbau vom angeführten Möbelreste bereits entfernt worden seien. Ein ordnungsgemäßer Entsorgungsnachweis sei jedoch bis dato nicht vorgelegt worden.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass für den selbst zu berechneten Altlastenbeitrag keine Beitragsanmeldung abgegeben worden ist.
Das Zollamt zitierte die maßgeblichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so § 2 Abs. 1  bis 4, § 3 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3, § 1a, § 4, § 6, § 7 Abs. 1 AlSAG, § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 und § 201 BAO.
Das Zollamt führte in rechtlicher Hinsicht aus, eine Sache sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. ). Nach ständiger Judikatur des Höchstgerichtes seien unter ,,Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann werde die Sache zum Abfall  und verliere diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (, , ).
Das Zollamt sei wie die Bezirkshauptmannschaft XY in ihrem Bescheid vom , Zl.  f. , der Ansicht, dass es sich bei den gegenständlichen konsenslos erfolgten Ablagerungen um Abfall handelt, weil die verfahrensgegenständlichen Materialien mit der offensichtlichen und klaren Absicht, sich dieser Sachen zu entledigen, auf das Grundstück x verbracht worden seien. Der subjektive Abfallbegriff sei somit erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (). Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 sei daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne der Gesetzesbestimmung liege allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwider gehandelt wird. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordne der § 15 Abs. 3 leg.cit. AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen dürfen (). Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen sei -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er die Lagerung von Abfällen zur Beseitigung bis zu einem Jahr und die Lagerung von Abfällen zur Verwertung bis zu drei Jahren von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliege auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b. ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind ( 2010/O7/0218). Aus der Sicht des Zollamtes liege eine Ablagerung des in Rede stehenden Abfalls vor, da für eine  allfällige Lagerung zur Verwertung der Abfälle (Zwischenlagerfläche) keine  gewerbebehördliche bzw. abfallrechtliche Bewilligung vorliege.
Als maßgeblichen Zeitpunkt der Ablagerung des in Rede stehenden Abfalls zog das Zollamt das 2.Quartal 2008 heran. Dieser Zeitraum ergebe sich vor allem auf Grund der Aussage des Bauamtsleiters der Marktgemeinde F , der in seiner Zeugenaussage dem Zollamt glaubhaft mitgeteilt habe, dass der Abbruch der Gebäude kurz nach der bescheidmäßigen Bewilligung durchgeführt worden sei.
Die Bemessungsgrundlage für den Altlastenbeitrag sei gemäß § 5 ALSAG die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht.
Gemäß § 184 BAO habe die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Ziel der Schätzung sei es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung sei eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, müsse die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die Umrechnung von Kubikmeter auf Tonnen mit den oben dargestellten Faktoren werde im vorliegenden Fall auch für das Zollamt auf Grund der bundesweiten Erfahrungswerte mit der Vollziehung des AlSAG  herangezogen. Die Abfallmengen seien im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XY vom und die bezüglichen Kubaturen von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft XY dem Zollamt mitgeteilt worden. Die Volumina und Abfallarten entsprächen im wesentlichen auch jenen Mengen und Abfallarten, die von Mitarbeitern des Zollamtes anlässlich einer Nachschau auf dem Grundstuck x. am erhoben und festgestellt worden seien. Nach dem Abriss der Gebäude in der F- sei der angefallene, verfahrensgegenständliche Abfall auf Veranlassung der Fa. A- auf Teilbereichen des Grundstuckes x. abgelagert worden. Es habe sich bei dieser Ablagerung um eine unmittelbare kausale Folge des von der Fa.  A- beantragten Abbruches ihrer Gebäude in der F- gehandelt. Die Firma A- werde daher für das Ablagern des verfahrensgegenständlichen Abfalls auf Teilbereichen des Grundstückes x. gemäß § 4 Z. 3 AlSAG als Beitragsschuldnerin herangezogen. Für sie sei daher die Altlastenbeitragsschuld gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 ALSAG entstanden. Da keine selbst zu berechnete Altlastenbeitragsanmeldung abgegeben worden sei, seien die Tatbestandselemente des § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO erfüllt und es stehe im Ermessen des Zollamtes, diese Altlastenbeitragsschuld für das 2. Quartal 2008 auch festzusetzen. Unter dem Ermessenskriterium ,"Billigkeit" verstehe die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Bei der Beurteilung des Ermessens bezüglich der Festsetzung des Altlastenbeitrages habe das Zollamt zunächst keine Billigkeitsgründe erkennen können. Das Ablagern von Abfällen auf Teilflächen des in Rede stehenden Grundstückes unterliege nach dem Zweck der Normen dem Altlastenbeitrag. Der Altlastenbeitrag sei nach dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung festzusetzen gewesen.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages beruhe auf den Bestimmungen des § 217 BAO.

Dagegen hat die Firma A- - nunmehr Beschwerdeführerin (Bf.) – durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den Rechtsbehelf der Berufung - jetzt als Beschwerde gewertet - eingebracht und darin die bekämpften Bescheide gesamtinhaltlich angefochten.
Zur Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung führte die Bf. ins Treffen:
Bei den auf Teilbereichen des Grundstückes x. gelagerten Gegenständen handle es sich nicht um "Altlasten" im Sinne des Gesetzes. § 2 Abs. 1 AlSAG definiere Altlasten als "Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder der Umwelt ausgehen". Derartige Gefahren würden von den gelagerten Fahrnissen jedoch unzweifelhaft nicht ausgehen. In einem Gutachten des Sachverständigen für technische Chemie, SV heiße es:
"Im Zuge eines Lokalaugenscheins werden augenscheinlich keine Abfälle angetroffen, von denen ausgegangen werden muss, dass von diesen relevante Mengen an gefährlichen Substanzen an die Luft, den Boden und in die Gewässer (Grund-, Trink- und Oberflächenwasser) abgegeben werden/wurden. Von einer Gefährdung für das Leben oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit sei daher nicht auszugehen.
Es seien weiters keine Abfälle angetroffen worden, aus denen relevante Mengen an  Schadstoffen, etwa in Folge von Witterungseinflüssen, gelöst werden hätten können und somit eine Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft verursachen hätte können. ..... Da weiters keine Überschreitungen von Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-1 (Altlasten - Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser) im Abstrom verglichen mit dem Zustrom festgestellt wurde, sei von keiner Verschlechterung des Grundwassers auszugehen".
Es handle sich im vorliegenden Fall somit weder um kontaminierte Böden noch um kontaminierte Grundwasserkörper. Es gingen von den gelagerten Gegenständen keine erheblichen Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aus, sodass Altlasten im Sinne der Begriffsbestimmungen des AlSaG gem. § 2 Abs. 1 jedenfalls nicht vorliegen soll.
Des Weiteren handle es sich bei den gelagerten Fahrnissen nicht um Abfall im Sinne der relevanten Gesetzesstellen. Das AlSAG verweise in § 2 Abs. 4 auf die Definition gem. § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Zu den Argumenten betreffend die subjektive Komponente des Abfallbegriffes würde und werde im Wesentlichen die eigene Verwertung im Rahmen von Bautätigkeiten bzw. für Heizzwecke angestrebt werden. Abfall im subjektiven Sinn lege daher nicht vor, da sich die Bf. der Gegenstände weder entledigt hat noch sich derer entledigen will.
Auch könne vom Abfall im objektiven Sinn gem. § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG keine Rede sein. Im konkreten Fall sei eine nachteilige Einwirkung von abgelagerten Gegenständen auf Grund und Boden und Grundwasser nicht vorhanden. Dies ergebe sich aus dem bereits zitierten Gutachten des Sachverständigen für technische Chemie.
Soweit der Orts- und Landschaftsbildschutz seitens der Behörde als Argument für den objektiven Abfallbegriff ins Treffen geführt wird, sei diese eine Konkretisierung, wodurch die Beeinträchtigung bewirkt worden ist, schuldig geblieben. Es sei fraglich, wenn sich gerade dieser Tatbestand angeblich nicht auf den engeren, örtlichen Bereich beschränkt, sondern auf einen übergeordneten Orts- und Landschaftsschutz abstellt (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Bescheid GZ. d vom ), wodurch das übergeordnete  Landschaftsbild beeinträchtigt werden kann, wenn jemand Fahrnisse auf seinem eigenen Grundstück lagert, das sich zudem auf einem Betriebsgelände im Industrieviertel  Niederösterreichs befinde und zudem weder von öffentlichen Grundstücken noch von Nachbargrundstücken aus einsichtig sei.
Zudem werde die Verjährung zur Festsetzung des Altlastenbeitrages eingewendet. Das Zollamt habe mit dem bekämpften Bescheid I vom den Altlastenbeitrag für das 2. Quartal 2008 festgesetzt. Gem. § 207 Abs. 2 BAO betrage die Frist für die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, sodass ein im 2. Quartal 2008 entstandener Abgabenanspruch am bereits verjährt sei.
Daraus folge, dass auch der mit Bescheid II festgesetzte Säumniszuschlag ohne Rechtsgrundlage verhängt worden sei.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte die Bf. aus:
Mit Ausnahme des Ortsbildes habe sich die Behörde mit den übrigen in § 2 AWG zitierten und für den Abfallbegriff wesentlichen öffentlichen Interessen gem. § 1 Abs. 3 AWG nicht ausreichend auseinander gesetzt.
Es lägen auch keinerlei objektivierte Beweisergebnisse vor, welche ergeben, dass die gegenständlichen Ablagerungen den Abfallbegriff im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 9 AWG erfüllen. Insbesondere bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von den gelagerten Gegenständen Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden kann oder Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden könnten.
Daher werde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Brandschutzwesen und eines Sachverständigen für Lärmmessung beantragt.
Weiters werde zum Beweis, dass von den Ablagerungen auch keine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, der Antrag auf baupolizeiliche Überprüfung gestellt.
Die Bf. stellte die Anträge, die bekämpften Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung des Altlastenbeitrages und des Säumniszuschlages ersatzlos aufgehoben wird, in eventu die bekämpften Bescheide aufzuheben und das Verfahren im beantragen Sinn zu ergänzen.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl.  g. als unbegründet ab, worauf die Bf. im Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an und die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragte.

Im Vorlageantrag verwies die Bf. darauf, das Zollamt die Abfalleigenschaft im Wesentlichen damit begründe, dass der Bescheid der Marktgemeinde F vom , Zl.  h. , mit dem der Abbruch ehemaliger Werkswohnungen bzw. Baracken auf der Parzelle Nr.  x- genehmigt worden war, nicht bekämpft worden sei. Der Bescheid verweise auf eine Niederschrift, der zufolge der Bauschutt, Sperrmüll und das Aushubmaterial auf eine behördlich genehmigte Deponie zu verführen seien. Es fehlten jedoch Beweise dafür, dass es sich bei den auf dem Grundstück x. befindlichen Fahrnissen um jene aus dem durch den angeführten Bescheid genehmigten Abbruch auf Parzelle x= handelt. Wie sich aus der weiteren Begründung durch das Zollamt ergebe, sei diese Feststellung jedoch offenbar wesentlich für die Beurteilung des subjektiven Abfallbegriffs und folglich für die Qualifikation als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes. Selbst wenn es sich bei den auf dem Grundstück x. befindlichen Stoffen und Fahrnissen um dieselben handelte, wäre daraus alleine, sowie aus der Tatsache des Nichtbekämpfens eines Abbruchbescheides noch keine Entledigungsabsicht im Hinblick auf dieses Material abzuleiten. Es widerspreche einerseits der Lebenserfahrung, dass ein Antragsteller einen Bescheid bekämpft, mit dem das gesamte Begehren seines Antrages bewilligt wird. Andererseits ergebe sich auch aus dem Zweck der im Rahmen der Bewilligung maßgeblichen Gesetzesstellen, dass die Verbringung auf eine behördlich genehmigte Deponie nur dann relevant sein kann, wenn eine zulässige Verwertung nicht in Betracht kommt oder nicht angestrebt wird. Die Antragstellerin habe im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Materialien keine Entledigungsabsicht gehabt, sondern im Wesentlichen die eigene Verwertung im Rahmen von Bautätigkeit angestrebt bzw. die Verwertung zu Heizzwecken geplant. Dies sei bereits mehrfach dargelegt worden, zuletzt in dem Schriftsatz vom . Darüber hinaus hätten sich die Fahrnisse stets auf Liegenschaften im Eigentum der Bf. befunden und diese durchwegs die Sachgewalt über die Gegenstände und Materialien gehabt. Von der Absicht, sich dieser Fahrnisse zu entledigen, könne daher keine Rede sein. Das Zollamt führe dazu aus, erst mit der Zulässigkeit der ordnungsgemäßen Verwendung die Abfalleigenschaft endet. Auch in diesem Punkt sei fraglich, ob eine derartige Sichtweise im Sinne des Gesetzgebers war, da sich doch durch eine solche Auslegung das Tatbestandselement der Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erübrige. Selbst bei europarechtskonformer Auslegung des österreichischen AWG ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Entledigungsabsicht bei der Qualifikation von Stoffen als Abfall unerheblich wäre bzw. immer unterstellt werden könne. Auch die Richtlinie 75/442/EWG idF 91/156/EWG bezeichne als "Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Art. 1 lit. a). Das Vorhandensein der Entledigungsabsicht sei daher auch bei europarechtskonformer Auslegung maßgeblich und gesondert zu prüfen.
Soweit das Zollamt in der Beschwerdevorentscheidung § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 idF BGBl I Nr. 102/2002 als einschlägige Bestimmungen zitiert, bleibe offen, unter welche der "in Anhang I angeführten Gruppen" die beanstandeten Stoffe fallen (§ 2 Abs. 1 AWG). Eine Subsumption sei seitens der Behörde - soweit ersichtlich – nicht vorgenommen worden.
Weiters bleibe das Zollamt bei dem Zitat der VwGH-Judikatur ( ) die Erklärung schuldig, weshalb ein Urteil, das sich auf ein außer Kraft getretenes Landesgesetz (das OÖ AWG 1990) bezieht, Relevanz für das geltende Bundesrecht haben soll.
Darüber hinaus führe das Zollamt aus, dass Ermessensentscheidungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen gem. § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Bf. stimme in diesem Punkt zu und bringt in Zusammenhang mit § 270 BAO vor, dass sie seit Mai 2014 neue Eigentümer, nämlich Herrn B. und die C. , sowie einen neuen Geschäftsführer, Herrn B. , habe. Die neuen Eigentümer beabsichtigten die zeitnahe Entfernung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Fahrnisse. Die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Altlastenbeiträge samt  Säumniszuschlägen betrügen insgesamt bereits mehr als eine halbe Million Euro. Die Entrichtung der bereits festgesetzten Altlastenbeiträge würde die Gefahr der Insolvenz der Bf. zur Folge haben, wofür als Beweis die Einvernahme des Geschäftsführers der Bf. B. begehrt werde. Im Falle der Insolvenz der Bf. wäre eine  Entfernung der verfahrensgegenständlichen Materialien aus öffentlichen Mitteln unumgänglich. Eine Ermessensentscheidung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände unter den Gesichtspunkten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO könne diese neuen Aspekte des Verfahrens nicht außer Acht lassen.
Bei mangelfreier Verfahrensführung und Beweisaufnahme hätte nach Ansicht der Bf. ergeben, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 9 AWG hinsichtlich der gelagerten Gegenstände nicht vorliegen, sodass es sich nicht um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 AWG handelt und in weiterer Folge, dass die Tatbestände des § 3 AlSAG nicht erfüllt seien, sodass ein Altlastenbeitrag nicht zu entrichten sei. Jedenfalls aber seien im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 20 BAO die aktuellen Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Bf. und die weitreichenden Konsequenzen einer Aufrechterhaltung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen.

Im Schriftsatz vom teilte die Bf. dem Bundesfinanzgericht mit, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen zwischenzeitig entsorgt wurden. Hierfür legte sie dem Schriftsatz eine Übernahmebescheinigung des Entsorgungsunternehmens, der D. vom bei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das Bundesfinanzgericht teilt die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und verweist - insoweit sie nachfolgend nicht wiedergegeben werden - ausdrücklich auf sie.

Gemäß § 2 Abs. 1 AlSAG sind Altlasten Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen -  nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.
Nach § 2 Abs. 2 ALSAG in der jeweils geltenden Fassung sind Altablagerungen Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG idF des BGBI. Nr. 40/2008 sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des AWG 2002, BGBI. I Nr. 102/2002.
§ 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002, idF. des BGBI. I Nr. 102/2002 lautet:
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
In der Anlage 1 zum  AWG 2002, idF. des BGBI. I Nr. 102/200, werden folgende Abfallgruppen genannt:
Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände;
Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte;
Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist;
Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind;
Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (zB Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter);
Q6 Nichtverwendbare Elemente (zB. verbrauchte Batterien, Katalysatoren);
Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (zB. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze);
Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (zB. Schlacken, Destillationsrückstände);
Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB.Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter);
Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (zB. Dreh- und Frässpäne);
Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (zB. im Bergbau, bei der Erdölförderung);
Q12 Kontaminierte Stoffe (zB. mit PCB verschmutztes Öl);
Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist;
Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (zB. in der  Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten);
Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen;
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG idF. des BGBI. I Nr. 40/2008 unterliegen dem Altlastenbeitrag: das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit  deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder  Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 ALSAG idF. des BGB|. I Nr. 40/2008 unterliegt dem  Altlastenbeitrag das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBL. II Nr. 389/2002 und das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten.
Gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG idF. des BGBI. I Nr. 40/2008 sind von der Beitragspflicht ausgenommen 1. …., 2…., 3. …., 
4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird,
5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBI. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf gemäß Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBI. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet werden,
7 . Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 des Ökostromgesetzes, BGBI. I Nr.  49/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 2 oder 3 verwendet werden.
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
Gemäß § 4 ALSAG idF. BGBI. I Nr. 40/2008 ist Beitragsschuldner
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtllchen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes, die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG idF. des BGBI. I Nr. 40/2008 entsteht die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
§ 201 BAO idF. des BGBI. I Nr. 70/2013 lautet:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2.  wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach Abs. 2 legcit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des VerwaItungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.
Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. 
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Bezüglich der Sachverhaltes ist auf die Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides I zu verweisen, wo die dem Verfahren zugrunde liegenden Stellungnahmen und Entscheidungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft XY und des Zollamtes ausführlich dargestellt worden sind.

Die Bf. geht in ihrer Beschwerdeschrift davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehende Material nicht um Altlasten im Sinne des Gesetzes handelt, da § 2 Abs. 1 AlSAG, Altlasten als "Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper" definiert, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.
Gemäß § 1 AlSAG ist Ziel dieses Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. Dieses Ziel kommt vor allem in den Abschnitten III und IV zum Ausdruck. Im Abschnitt II finden sich die relevanten Gesetzesstellen, die den Altlastenbeitrag betreffen, mit der diese Sanierungen durchzuführen sind.
Gegenständlich ist die Ablagerung von Abfällen Tatbestandsmerkmal für die Einhebung des Altlastenbeitrages.
Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit auf.

Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen seien die gelagerten Fahrnisse nicht Abfall im Sinne der relevanten Gesetzesstellen, da im Wesentlichen die eigene Verwertung im Rahmen von Bautätigkeiten bzw. für Heizzwecke angestrebt werde. Es liege daher kein Abfall im subjektiven Sinn gem. § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG vor, da sich die Bf. der Gegenstände weder entledigt habe noch entledigen wolle.
Das Zollamt konnte diesem Vorbringen zu Recht nicht folgen. Nur durch den bloßen Einwand des "Anstrebens einer Verwertung" der in Rede stehenden Materialien im Rahmen von "Bautätigkeiten" bzw. für "Heizzwecken" konnte den Materialien die Abfalleigenschaft nicht genommen werden. Erst mit der Zulässigkeit einer ordnungsgemäßen Verwertung, die hier nicht gesehen werden konnte, hätte die Abfalleigenschaft enden können.
Dass die Materialien letztlich nicht für "Bautätigkeiten" oder "Heizzwecke" Verwendung fanden, zeigt auch der Umstand, dass sie zufolge der angesprochenen Entsorgungsnachweise letztlich - erst -  im Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 einer Entsorgung zugeführt wurden.
Mit dem Bescheid der Marktgemeinde F , Zl.  b. vom war der Abbruch der ehemaligen Werkswohnungen/Baracken auf der Parz.Nr. X=- KG  F , F- , bewilligt worden. Im Spruch dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist festgehalten, dass die Auflagen der Niederschrift einzuhalten sind. In der Niederschrift Zl. b.- vom 22. Apri| 2008 ist unter A) Allgemeines, Punkt 3. angeführt, dass der Bauschutt, Sperrmüll und das Aushubmaterial auf eine behördlich genehmigte Deponie zu verführen sind.
Im Erkenntnis des GZ. 2008/07/0182 ist unter anderen festgehalten: "Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff – danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Richtlinie angeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigen, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q 16 der genannten Richtlinie) – um einen der gemeinsamen, die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonfom auszulegen ist."
Die im bezeichneten Bescheid der Marktgemeinde F festgehaltene Auflage des Entsorgens der beim Abbruch anfallenden Materialen auf einer behördlich genehmigten Deponie ist in Rechtskraft erwachsen. Für das Zollamt war es offensichtlich und evident, dass dadurch die Entledigungsabsicht durch die Bf. bekundet und wodurch auch der subjektive Abfallbegriff erfüllt worden war. Diese Interpretation fand letztlich Bestätigung auch durch den Umstand, dass es im Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 zu einer fachgerechten Entsorgung gekommen ist. 
War der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedurfte es keinerlei Auseinandersetzungen mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (). Das Zollamt unterließ deshalb zu Recht und in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

Des Weiteren war gemäß § 183 Abs. 3 BAO den durch die Bf. gestellten Anträgen auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Brandschutzwesen und eines Sachverständigen für Lärmmessung sowie dem Antrag auf eine baupolizeiliche Überprüfung der Ablagerungen zu Recht nicht näher zu treten, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen für den subjektiven Abfallbegriff, den das Zollamt  anzuwenden hatte, unerheblich waren. Eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff war nicht mehr erforderlich.

Im § 3 Abs. 1 ALSAG ist die beitragspflichtige Tätigkeit normiert. Danach unterliegt das Ablagern von Abfällen oberhalb und unterhalb der Erde dem Altlastenbeitrag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet "Lagern" etwas Vorübergehendes, "Ablagern" hingegen etwas Langfristiges (vgl. ). Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 war daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne der Gesetzesbestimmung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwider gehandelt wird. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 leg.cit. AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf (vgl. ). Dem Gesetzgeber konnte nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er die Lagerung von Abfällen zur Beseitigung bis zu einem Jahr und die Lagerung von Abfällen zur Verwertung bis zu drei Jahren von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind (vgl. ). Für das Zollamt war eine Ablagerung des in Rede stehenden Abfalls zu beurteilen, da für eine allfällige Lagerung zur Verwertung der Abfälle (Zwischenlagerfläche) keine gewerbebehördliche bzw. abfallrechtliche Bewilligung vorlag.

Bezüglich der Menge des Abfalles und der Beitragssätze wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Zum Einspruch der Festsetzungsverjährung wird ausgeführt:
Mit dem angefochtenen Bescheid I vom ist für das 2. Quartal 2008 der Altlastenbeitrag festgesetzt worden. Die Beitragsschuld ist gemäß § 7 Abs. 1 AlSAG mit Ablauf des 2. Kalendervierteljahres 2008 entstanden.
Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2008 zu laufen und dauerte gemäß § 207 Abs. 2 BAD fünf Jahre, demnach zum Ablauf des an. Der Abgabenbescheid war mit datiert und wurde am rechtswirksam zugestellt. Der Altlastenbeitrag wurde demnach innerhalb der Verjährungsfrist festgesetzt.

Die Vorbringen der Bf. in ihrem Vorlageantrag erwiesen sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig:

Wenn die Bf. nunmehr bestreitet, dass die Materialien, die Gegenstand des  angefochtenen Bescheides waren, jene sind, die vom Abbruch ehemaliger Werkswohnungen bzw. Baracken auf der Parzelle Nr. x- stammen, übersieht sie die detaillierten diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Abfallmengen und Abfallarten sind im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XY vom und die bezüglichen Kubaturen von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft XY dem Zollamt mitgeteilt worden. Die Volumina und Abfallarten entsprachen im wesentlichen auch jenen Mengen und Abfallarten, die von Mitarbeitern des Zollamtes anlässlich einer Nachschau auf dem Grundstuck x. am erhoben und festgestellt worden sind.
Nach dem Abriss der Gebäude in der F- ist der angefallene verfahrensgegenständliche Abfall auf Veranlassung der Bf. auf Teilbereichen des Grundstuckes x. abgelagert worden. Es handelte sich bei dieser Ablagerung um eine unmittelbare kausale Folge des von der Bf. beantragten Abbruches ihrer Gebäude in der Mühlstraße. In der Folge wurde der Bezirkshauptmannschaft XY eine Fotodokumentation vom Gelände der A+ , übermittelt, woraus ersichtlich wurde, dass auf dem Grundstück x. , umfangreiche Ablagerungen stattgefunden hatten. Besitzerin dieses Grundstückes war die Bf. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft XY wurde am eine Überprüfung durch die Technische Gewässeraufsicht durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück x. , welches im Eigentum der Bf. stand,  Metalle, Eisenreste, E-Herde, Spülen und Kühlschränke,  Baurestmassen wie Beton und Ziegelabbruch, furnierte Platten, Strauchschnitt, Laub, Bretter und Baumstämme, konsenslos abgelagert waren.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, GZ.  c. vom wurde die Bf. beauftragt, die konsenslos erfolgten Ablagerungen auf dem Grundstück x. , ordnungsgemäß bis zu entsorgen und die Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft XY bis vorzulegen. Die Bf. brachte gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist eine Berufung ein. Mit Berufungsentscheidung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung GZ.  d. vom wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung mit festgesetzt. Da dieser Verpflichtung trotz Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft XY vom , Zl. e. , nicht nachgekommen wurde, wurde durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft XY am eine neuerliche Überprüfung durchgeführt und es wurden die Abfallmengen ziffernmäßig festgehalten. Eine weitere Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Wasserbau am erbrachte, dass offensichtlich bei den Lagerungen von Baurestmassen und Bodenaushub mit Anteilen von Baurestmassen seit der Kostenschätzung am keine Änderung eingetreten war. Bei einer Nachschau am durch Mitarbeiter des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, Zollstelle Hollabrunn, auf dem Firmengelände der Bf. wurde festgestellt, dass bezüglich der in Rede stehenden Ablagerungen noch immer keine Änderung eingetreten war mit der Ausnahme, dass die im Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen für Gewässerbau vom angeführten Möbelreste bereits entfernt worden waren. Ein ordnungsgemäßer Entsorgungsnachweis war jedoch bis dahin noch nicht vorgelegt worden.
Wenn die Bf. die Entledigungsabsicht bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass sie letztlich gerade diese wohl unter dem behördlichen Druck durch die Entsorgung in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 bestätigte und nicht, wie sie mehrmals ins Treffen geführt hatte, die abgelagerten Materialien im Rahmen einer Bautätigkeit bzw. Verwertung zu Heizzwecken eine eigene Verwertung geplant hatte. Wenn keine Entledigungsabsicht bestanden hätte, wäre letztlich wohl eine ins Treffen geführte eigene Verwertung erfolgt. Wie unschwer der Anlage 1 zum  AWG 2002 zu entnehmen ist, umfasst sie sämtliche verfahrensgegenständliche Materialien, insbesondere wenn die Abfallgruppe Q16 Stoffe oder Produkte aller Art erfasst, die nicht einer der Gruppen Q1 bis Q15 angehören. Bereits die belangte Behörde hat durch den Verweis auf die Anlage I zum AWG eine hinreichende Subsumtion vorgenommen.
Zum Einwand der Bf. im Vorlageantrag, das Zollamt bleibe bei dem Zitat der VwGH-Judikatur (VwGH 96/07/0223 vom ) die Erklärung schuldig, weshalb ein Urteil, das sich auf ein außer Kraft getretenes Landesgesetz (das OÖ AWG 1990) bezieht, Relevanz für das geltende Bundesrecht haben soll, ist festzuhalten, dass das in Rede stehende VwGH-Erkenntnis u.a.. zu dem §§ 2 und 29 des (Bundes) Abfallwirtschaftsgesetzes ergangen ist. Die betreffende Feststellung des VwGH, worauf sich die Zitierung des Zollamtes in seiner Beschwerdevorentscheidung bezieht, wonach es keinerlei Auseinandersetzungen mit dem objektiven Abfallbegriff mehr bedarf, wenn der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, stellte sich als allgemein gehaltene und allgemein gültige Feststellung dar, die sich nicht bloß speziell von den Bestimmungen des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes ableiten ließ.
Auch der Einwand der Bf. zur Ermessensübung des Zollamtes nach § 20 BAO konnte nicht zum Erfolg führen. Der Umstand, dass die Bf. seit Mai 2014 neue Eigentümer hat, demnach eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge durch die A. erfolgt ist, und der Hinweis, dass die Entrichtung der zur Zahlung vorgeschriebenen Altlastenbeiträge und Nebenansprüche die Gefahr einer Insolvenz in sich berge, konnte das Überwiegen der Zweckmäßigkeitsgründe in Beachtung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber den geltend gemachten Billigkeitsgründen nicht beseitigen. Die rechtlichen Folgen des aufgezeigten Sachverhaltes träfen jeden Abgabepflichtigen gleichermaßen. Die aufgezeigten Umstände der Unbilligkeit einer Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten könnten allenfalls im Falle eines Antrages nach § 236 BAO bei Vorliegen der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtlichen Überprüfung in einem Nachsichtverfahren, nicht jedoch im Abgabenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden.
Bezüglich der Festsetzung des Altlastenbeitrages wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen. Es war kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben worden. Für die Bf. war das Ablagern des verfahrensgegenständlichen Abfalls auf Teilbereichen des Grundstückes x. die Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von 376.805,00 Euro gemäß § 4 Z. 3, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlSAG entstanden und daher mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben.

Der Einwand, auch der mit Bescheid II festgesetzte Säumniszuschlag sei  ohne Rechtsgrundlage ergangen, geht demnach gleichfalls ins Leere. Die Festsetzung und Vorschreibung des Säumniszuschlages im Bescheid  I fußt auf den Bestimmungen des § 217 BAO.

Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe dazu die zitierte VwGH-Rechtsprechung), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200150.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at