Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2016, RV/7102695/2015

Antrag auf Rückzahlung gemäß § 241 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Kaubek & Partner Wirtschaftstreuhand/Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , vertreten durch J., betreffend Rückzahlung gemäß § 241 BAO, nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit des Amtsvertreters durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

"Dem Antrag auf Rückzahlung gemäß § 241 BAO vom wird hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 1.243,40 stattgegeben. Dieser Betrag ist durch die Abgabenbehörde zurückzuzahlen.

Im Übrigen (hinsichtlich des Betrages in Höhe von € 66.202,06) wird der Antrag als unbegründet abgewiesen."

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer einen Haftungsbescheid, mit dem dieser gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 66.771,89 der XY GmbH zur Haftung herangezogen wurde.

Am pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Haftungsschuldigkeit in Höhe von € 66.771,89 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 673,57 die dem Bf. aus dem Arbeitsverhältnis bei der AC GmbH zustehenden Bezüge.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. einen Antrag gemäß § 241 BAO auf Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgabe ein und führte aus:

" Mit Mitteilung des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom wurde Herrn A.B. erstmals zur Kenntnis gebracht, dass der dem laufenden Einbringungsverfahren zu Grunde liegende Haftungsbescheid vom am angeblich durch Hinterlegung an einer Anschrift in Adresse2 zugestellt worden sei.

Es ist manifestiert und dokumentiert, dass Herr A.B. an der Abgabestelle Adresse2 am nicht nach dem Meldegesetz gemeldet war und somit nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an dieser Abgabestelle hatte,

-nicht aufhältig

- und eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post eingerichtet war.(…)"

Am erging ein Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung mit der Begründung, dass der Betrag zur Gänze übermittelt worden sei.

Da der Haftungsbescheid vom infolge Ortsabwesenheit des Bf. nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erging am erneut ein Haftungsbescheid an den Bf.

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt mit Sicherstellungsauftrag zur Sicherung der mit Haftungsbescheid gegenüber dem Bf. geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten im Betrag von € 66.771,89 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bf. an.

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt die aufgrund des Haftungsbescheides vom bereits eingehobenen Bezüge des Bf. Zum Beschwerdeverfahren gegen die Pfändung wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.RV/7102697/2014 verwiesen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag nach § 241 BAO vom mit der Begründung ab, dass durch die Einstellung der Vollstreckung (Stattgabe der Einwendungen gemäß § 12 ff AbgEO betreffend Haftungsverfahren XY GmbH) der Betrag von € 67.445,46 vom Finanzamt als zu Unrecht eingebracht worden anerkannt und dadurch eine Forderung an die Abgabenbehörde auf Rückzahlung des Betrages von € 67.445,46 entstanden sei.

Jedoch sei am neuerlich ein Haftungsbescheid erlassen worden. Zusätzlich sei mit Bescheid vom ein Sicherstellungsauftrag ausgefertigt worden. Der Sicherstellungsauftrag sei Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren (§ 233 BAO). Aufgrund des Sicherstellungsauftrages sei mit Bescheid vom die Pfändung der Forderung des Bf. auf Rückzahlung des zu Unrecht eingebrachten Betrages von € 67.445,46 zur Sicherstellung durchgeführt worden.

In der gegen die Abweisung des Rückzahlungsantrages eingebrachte Bescheidbeschwerde vom führte der Bf. aus:

"Mit Antrag vom wurde der Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz laut § 241 BAO gestellt, den zu Unrecht zwangsweise eingebrachten und entrichteten Betrag zurückzuzahlen.

Mit Säumnisbeschwerde vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 311 BAO gerichtet.

Mit Bescheid (vom) Steuernummer/Erfassungsnummer XXX/XXXX wurde der Haftungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom aufgehoben und die Vollstreckung nach § 15 AbgEO eingestellt. Sämtliche Vollstreckungsakte gem. § 16 AbgEO wurden somit eingestellt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt Fa-Nr. 33, Steuernummer XXXX/XXXX' wurde der Antrag von A.B. , Adresse1' , vom betreffend Antrag nach § 241 BAO auf Rückzahlung der zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben abgewiesen.

Es wird hiermit, binnen offener Frist von einem Monat, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht.

Der Rechtsbehelf der Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ergriffen.

Der bekämpfte Bescheid ist mit Nichtigkeit behaftet. Mangelhaftigkeit wird attestiert. Den gesetzlichen Erfordernissen (ua. den Bestimmungen der BAO als auch der AbgEO) wurde nicht Rechnung getragen.

Es wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide gestellt.

Als Grundlage für eine Bescheiderlassung hat die Abgabenbehörde die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Es steht fest, dass der Betrag in der Höhe von € 67.445,46 zu Unrecht

von der Finanzbehörde eingebracht wurde!

Es ist dadurch eine Forderung an die Abgabenbehörde auf Rückzahlung des Betrages von € 67.445,46 entstanden!

Dies wurde auch durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig zu XXXX/XXXX' am festgestellt und manifestiert.

Gemäß § 241 (1) BAO ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde.

Auch sind nach § 240 BAO zu Unrecht einbehaltene Beträge auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Das Verlangen auf Rückzahlung wurde durch Antrag vom dokumentiert. Die Finanzbehörde ist diesem Antrag bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen.

Das Veranlagungs-/Haftungsverfahren aufgrund des rechtswidrigen und per aufgehobenen Haftungsbescheides vom ist rechtskräftig entschieden.

Dem Beschwerdeführer gebührt die Rückzahlung des zu Unrecht eingebrachten Betrages von € 67.445,46 in Sachen Haftungsbescheid vom .

Damit ist das Schicksal der gegen die Abweisung des auf § 241 (1), resp. § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde entschieden, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nämlich hat der Bf. jenen Sachverhalt geltend gemacht, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 241 (1) resp. § 240 Abs. 3 BAO offen steht.

Eine Schadenersatzpflicht wurde durch die Willkür und Versäumnis der Behörde gesetzt.

Es wird von einer Willkür der Behörde und einer bewussten Schlechterstellung des Bf. ausgegangen.

Der schadenersatzpflichtige Willkürakt der Behörde ist dadurch gegeben, dass die Behörde einen mit Rechtsmängeln behafteten Bescheid ausstellte.

Die Tatbestände zur Ausübung des Beschwerderechtes nach B-VG sind erfüllt.

Die Abgabenbehörde steht im Verdacht unzählige Verfahrensmängel, Rechtsirrtümer sowie u.a. rechtswidrige Handlungen gesetzt zu haben.

Es ergeht der ANTRAG an die Finanzbehörde auf Entscheidung über die Beschwerde.

Diese möge den befochtenen Bescheid samt Bezugsakte wegen Rechtswidrigkeit seiner Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und den Beschwerdeführer schriftlich über deren Aufhebung und die Gewährung der beantragten Rückzahlung informieren

-- den bezughabenden Bescheid ersatzlos aufheben und die Einstellung des Verfahrens verfügen;

- auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung;

-in eventu einen Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung befassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass, wie bereits im Bescheid vom ausgeführt, seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten werde, dass der Betrag von € 67.445,46 zunächst zu Unrecht eingebracht worden sei.

Es sei jedoch dargelegt worden, dass aufgrund des Pfändungsbescheides vom die Pfändung der Forderung auf Rückzahlung des zu Unrecht eingebrachten Betrages von € 67.445,46 zur Sicherstellung verfügt worden sei und eine Rückzahlung daher aus diesem Grunde nicht möglich sei.

Die Beschwerde sei sohin abzuweisen gewesen.

Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom nachstehenden Vorlageantrag ein:

"Mit Antrag vom wurde der Antrag an die Abgabenbehörde erster Instanz laut § 241 BAO gestellt, den zu Unrecht zwangsweise eingebrachten und entrichteten Betrag zurückzuzahlen.

Mit Säumnisbeschwerde vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 311 BAO gerichtet.

Mit Bescheid Steuernummer/Erfassungsnummer XXXX/XXXX' ~ wurde der Haftungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom aufgehoben und die Vollstreckung nach § 15 AbgEO eingestellt. Sämtliche Vollstreckungsakte gem. § 16 AbgEO wurden somit eingestellt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom FA-Nr. 33, Steuernummer XXXX/XXXX' wurde der Antrag von X, Adresse1', vom betreffend Antrag nach § 241 BAO auf Rückzahlung der zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben abgewiesen.

Binnen offener Frist von einem Monat wurde am das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht und der Rechtsbehelf der Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ergriffen.

Es steht fest, dass der Betrag in der Höhe von € 67.445,46 zu Unrecht von der Finanzbehörde eingebracht wurde!

Es ist dadurch eine Forderung an die Abgabenbehörde auf Rückzahlung des Betrages von € 67.445,46 entstanden!

Dies wurde auch durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig zu XXXX/XXXX' am festgestellt und manifestiert.

Gemäß § 241 (1) BAO ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde.

Auch sind nach § 240 BAO zu Unrecht einbehaltene Beträge auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Es wird von einer Willkür der Behörde und einer bewussten Schlechterstellung des Bf. ausgegangen.

Der schadenersatzpflichtige Willkürakt der Behörde ist dadurch gegeben, dass die Behörde einen mit Rechtsmängel behafteten Bescheid ausstellte.

Die Tatbestände zur Ausübung des Beschwerderechtes nach B-VG sind erfüllt.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wird von der Abgabenbehörde der zu Unrecht eingebrachte Betrag in Höhe von € 67.445,46 außer Streit gestellt und diese Entscheidung hiermit begründet, dass mit einem nicht rechtskräftigen Pfändungsbescheid vom die Pfändung der Forderung auf Rückzahlung des zu Unrecht eingebrachten Betrages von € 67.445,46 zur Sicherstellung verfügt werde und eine Rückzahlung daher aus diesem Grunde nicht möglich sei.

Bezughabender, nicht rechtskräftiger Pfändungsbescheid vom umfasst jene Forderung des zu Unrecht eingebrachten Betrages von € 67.445,46, welche mit untauglichem Versuch der abermaligen Aufrollung des Haftungsverfahrens (Haftungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , AKNr. 33- XXXX/XXXX' ) geltend gemacht wurde.

Dieses abermalige Haftungsverfahren ist deswegen ein untauglicher Versuch, da Erstfestsetzungen von Abgabenforderungen nach Eintritt der Bemessungsverjährung (§ 207 ff BAO) erlassen wurden, eine sachliche Unzuständigkeit der Behörde wegen Verjährung vorliegt und die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an den Beschwerdeführer nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift der Abgabenbescheide erfolgte.

Die Behörde hat verkannt, dass Rechtswidrigkeiten wegen Eintritts der Bemessungsverjährung gesetzt wurden und ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungsbescheid nicht verwirklicht hat.

Die ersatzlose Aufhebung wird beantragt, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes:

Gegen Beschwerden, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte gem. § 243 BAO zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb einer Monats nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag § 264 BAO).

3.2. Zur Legitimation zur Einbringung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist durch den Haftungsbescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom und die Beschwerdevorentscheidung vom , beide zur gleichen Zahl 33 - XXXX/XXXX' , in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Die Bescheidbeschwerde wurde gem. § 249 (1) BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, Grazerstraße 95, 2700 Wiener Neustadt, stellte an den bevollmächtigten Vertreter die Beschwerdevorentscheidung vom am zu.

Der vorliegende Vorlageantrag ist daher rechtzeitig.

Beschwerdepunkt:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen, insbes. in ihrem Recht auf "Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides" verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

Der abweisende Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Aufhebung begehrt.

5. Beschwerdegründe:

5.1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die Behörde gesteht ein, dass sie einen Betrag zu Unrecht eingehoben hat und weist darauf hin, dass künftig durch einen zu bestimmenden Pfändungsbescheid eine Rückzahlung nicht möglich sein wird.

Sie verkennt, dass "zu Unrecht eingebrachte Abgaben auf Antrag zurückzuzahlen sind, selbst wenn sich dadurch ein bestehender Rückstand erhöhen oder auf Grund der Rückzahlung ein Rückstand entstehen sollte"

Da dies die Abgabenbehörde erster Instanz offensichtlich missachtet hat ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung des angefochten Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für den Beschwerdewerber günstigeren - Bescheid hätte kommen können.

5.3. Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und wesentliche Verfahrensmängel

Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den nicht rechtskräftigen Haftungsbescheid zu Abgabenkontonummer 33- XXXX/XXXX' und nahm den Beschwerdeführer mit einem Betrag in der Höhe von EUR 66.771,89 in Haftung. Es wurde hiermit erstmals am von Seiten der Abgabenbehörde eine Abgabe festgesetzt.

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (§ 224 Abs. 3 BAO).

Das Recht eine Abgabe festzusetzen beträgt gem. § 207 (2) BAO bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 208 BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Rechtswidrig hat die Behörde einen Haftungsbescheid nach Eintritt der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO) erlassen. Die ersatzlose Aufhebung wird beantragt, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. bis 0475; bis 0121).

In Zahlen ausgesprochen betrifft dies die widerrechtliche Vorschreibung für die Jahre und Abgabenarten (lt. Beilage zum Haftungsbescheid):

2003 U EUR 25.843,94

2004 U EUR 4.000,00

2007 U EUR 10.556,77

12/08 U EUR 617,45

2007 L EUR 2.403,65

2007 K EUR 3.145,65

2007 DB EUR 4.184,05

2008 DB EUR 143,99

2007 DZ EUR 390,51

2008 DZ EUR 10,55

2007 ZI EUR 105,55

2004 SZ1 EUR 520,00

2005 SZ1 EUR 80,00

2007 SZ1 EUR 83,68

2004 SZ1EUR 213,74

2008 SZ2 EUR 260,00

2008 SZ 2 EUR 106,87

2004 SZ3 EUR 260,00

2008 SZ3 EUR 106,87

EUR 53.163,28

Es folgt daraus, dass widerrechtlich ein bereits nach § 207 (2) BAO verjährter Betrag in Höhe von EUR 53.163,28 zur Festsetzung der Abgabe herangezogen wurde. Im Übrigen trat bereits teilw. Einhebungsverjährung ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH führt die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde ().

Die sachliche Unzuständigkeit der Behörde () die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist dadurch gegeben, dass aufgrund der eingetretenen Bemessungs- und Einhebungsverjährung kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die ersatzlose Aufhebung ist durchzuführen.

Die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an den Beschwerdeführer erfolgte nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift der Abgabenbescheide. Weder beim Haftungsbescheid noch beim den befochtenen Bescheid abweisenden Bescheid wurden die zugrundeliegenden Abgabenbescheide vorgelegt.

Es betrifft dies (analog der Beilage zum Haftungsbescheid)

Jahresumsatzsteuerbescheid 2003 über EUR 25.843,94

Umsatzsteuerbescheid 12/08 über EUR 617,46

Umsatzsteuerbescheid 02/09 über EUR 701,77

Umsatzsteuerbescheid 03/09 über EUR 1.274,35

Umsatzsteuerbescheid 05/09 über EUR 3.757,47

Umsatzsteuerbescheid 06/09 über EUR 1.085,44

Bescheid über USt 08-11/2009 über EUR 3.663,80

Bescheid über KöSt 04-06/2009 über EUR 437,00

Bescheid über KöSt 07-09/2009 über EUR 437,00

Bescheid über KöSt 10-12/2009 über EUR 439,00

Bescheid über DB 04/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 05/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 06/09 über EUR 112,50

Bescheid über DB 07/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 08/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50

Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50

Bescheid über DZ 04/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 05/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 06/09 über EUR 10,25

Bescheid über DZ 07/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 08/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25

Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15

Bescheid über Z 05/09 über EUR 464,25

Bescheid über Säumniszuschlag1 2004 über EUR 520,00

Bescheid über Säumniszuschlag1 2005 über EUR 80,00

Bescheid über Säumniszuschlag1 2007über EUR 83,68

Bescheid über Säumniszuschlag 12008 über EUR 213,74

Bescheid über Säumniszuschlag 2 2004 über EUR 260,00

Bescheid über Säumniszuschlag 2 2008 über EUR 106,87

Bescheid über Säumniszuschlag 3 2004 über EUR 260,00

Bescheid über Säumniszuschlag 3 über EUR 106,87

Es wurde beantragt, die obangeführten hinsichtlich mit Bescheid festgesetzten Abgaben, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu stornieren und auf Null zu stellen.

Dies deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt wurden.

(Nicht-)Bescheid 2007 vom , mit dem Hinweis "Ihre Berufung vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt."

Der Konkursantrag der XY GmbH wurde am , nach Räumung des Geschäftslokales gestellt. Ab diesem Zeitpunkt war diese Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig, als auch von ihr erteilte Steuervollmachten nicht mehr rechtsgültig. Mangels Handlungsfähigkeit und mangels Zustelladresse ( XY GmbH war ab keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZuStG mehr) nur mehr Dr. H. , RA in Adresse3 , welcher die Masseabwicklung einleitete und durchführte, für die XY GmbH handlungsfähig. Die Abgabenbehörde, in Kenntnis des Konkursverfahrens, erließ am "Nichtbescheide" und richtete diese an die XY GmbH. Diese "Nichtbescheide" sind weder der XY GmbH respektive ihrem Vertreter Dr. H. noch dem vom Gericht eingesetzten Masseverwalter Dr. S. zugegangen.

Dieses als Bescheid vom bezeichnete Dokument stellt einen nichtigen Verwaltungsakt (Nichtbescheid) dar und als solcher entfaltet er keine Rechtswirkung.

Da der in der Bescheidbegründung angegebene Nichtbescheid keine taugliche Grundlage für die Ausstellung des unzulässigen Haftungsbescheides vom darstellt, wird der Antrag gestellt, diesen selbst aufzuheben.

Der Haftungsbescheid vom leitet sich von dem "Nichtbescheid" vom ab. Der Spruch des Haftungsbescheides vom ist aufzuheben. Denn der Spruch dieses Bescheides hätte anders lauten müssen oder dieser Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung der Nichtbescheid vom bereits abgeändert oder aufgehoben gewesen.

Ebenso werden die in den Monaten 09 bis 12/2009 geforderten Beträge für DB und DZ, ebenso wie es bei der Lohnsteuer geschah, auf Null gestellt werden müssen. Dies deshalb, weil eine Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht. kommen kann, da diese DB und DZ, ebenso wie die Lohnsteuer dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds von der Konkursmasse erstattete Zahlungen betraf.

Bescheid über DB 09/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 10/09 über EUR 67,50

Bescheid über DB 11/09 über EUR 112,50

Bescheid über DB 12/09 über EUR 67,50

Bescheid über DZ 09/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 10/09 über EUR 6,15

Bescheid über DZ 11/09 über EUR 10,25

Bescheid über DZ 12/09 über EUR 6,15

Wie auch in der Beschwerdeschrift vom angeführt, steht fest, dass die Behörde mit Bescheid von AZl 33 XXXX/XXXX' amtlich beglaubigte und verkündete, dass die Geschäfte der XY. GmbH nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, dies da sich dieser, wie in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C , K und Herrn E geführt worden. Die Herren K. und E. führten die Geschäfte gemeinsam und wurden dafür entsprechend entlohnt. Herr K. war Alleinverfügungsberechtigter beim Geschäftskonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der XY GmbH gewesen. Herr K. und Herr E. machten die Tageslosung, führten das Kassabuch und erledigten die Finanzamtserklärungen (USt etc.).

Die Behörde hat es unterlassen, da mehrere Haftungspflichtige in Betracht kommen, ihre Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß -- in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (; , AW 96/17/0316) und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aufgrund der Tatsache, dass ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, liegt eine Rechtswidrigkeit vor, die nur durch die ersatzlose Aufhebung des befochtenen Bescheides behoben werden kann.

Es wurde dem RA Dr. H. der Auftrag zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens erteilt, nachdem festgestellt wurde, dass die XY GmbH über keine liquiden Mittel verfügte. Die Mittel reichten nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, sodass der Vertreter dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend sich grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis verpflichtete. Die Abgabenschulden wurden nicht schlechter behandelt als die übrigen Schulden. Die Abgabenbehörde erhielt nachweislich aus dem Konkursverfahren die gleiche Quote wie alle anderen Gläubiger zugewiesen und ausbezahlt.

Hingegen ist es iSd Rechtsprechung gesetzeswidrig, den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln ().

Der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ist hiermit erbracht und die Abgabenbehörde kann zu Recht von keiner schuldhaften Pflichtverletzung und keiner Kausalität für die Uneinbringlichkeit ausgehen.

Die Behörde hat es unterlassen, nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen, und hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (, AW 96/17/0316).

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdewerber erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.

Das Verlangen auf Rückzahlung wurde durch Antrag vom dokumentiert. Die Finanzbehörde ist diesem Antrag bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen.

Das Veranlagungs-/Haftungsverfahren aufgrund des rechtswidrigen und per aufgehobenen Haftungsbescheides vom ist rechtskräftig entschieden.

Dem Beschwerdeführer gebührt die Rückzahlung des zu Unrecht eingebrachten Betrages von € 67.445,46 in Sachen Haftungsbescheid vom .

Damit ist das Schicksal der gegen die Abweisung des auf § 241 (1) resp. § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde entschieden, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren hat nämlich der Bf. jenen Sachverhalt geltend gemacht, für den ihm angesichts der Durchführung eines Rückerstattungsverfahrens nach § 241 (1) resp. § 240 Abs. 3 BAO offen steht.

In der Entscheidung über den Antrag gem. § 241 (1) BAO wäre darüber abzusprechen, ob und welcher Betrag zurückzuzahlen ist. Sie hat nicht darüber abzusprechen, ob die zwangsweise Einbringung zu Unrecht erfolgte, da die Abgabenbehörde die zwangsweise Einbringung zu Unrecht bestätigte.

Im Rechtsmittelverfahren ist der abweisende Bescheid allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren.

Bei dieser Überprüfung wird die Behörde feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Erlassung Rechtswidrigkeit wegen Eintritts von Bemessungs- und Einhebungsverjährung, sachlicher Unzuständigkeit der Behörde, mangelnde Vorlage bereits bescheidmäßig festgesetzter Abgabenvorschreibungen, nichtiger Abgabenbescheide, offener Vorfragen und wegen Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber einer Person, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, vorlag. Eine ersatzlose Aufhebung hat zu erfolgen, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.

Aus den angeführten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das BFG den Antrag,

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und

2. in eventu auf Berichtigung nach § 293b BAO.

Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Bf. zu der am anberaumten mündlichen unentschuldigt Senatsverhandlung nicht erschienen.

Es wurde daher der Beschluss gefasst, die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen.

ÜBER DIE BESCHWERDE WURDE ERWOGEN:

Der Begriff "Spruchsenat" kommt aus dem Finanzstrafgesetz, der Antrag des Bf. auf Befassung eines Spruchsenates wurde als Antrag auf Senatszuständigkeit nach § 272 Abs. 2 Z 1 BAO gedeutet.

Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen (§ 241 Abs. 1 BAO).

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Haftungsschuldigkeit in Höhe von € 66.771,89 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 673,57 die dem Bf. aus dem Arbeitsverhältnis bei der AC GmbH zustehenden Bezüge.

Grundlage war der Haftungsbescheid vom , mit dem gegen den Bf. eine Haftung in Höhe von € 66.771,89 geltend gemacht wurde.

Der Betrag wurde von der Drittschuldnerin zur Gänze übermittelt.

Da der Haftungsbescheid vom nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erließ das Finanzamt am neuerlich einen Haftungsbescheid über den genannten Betrag.

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt mit Sicherstellungsauftrag zur Sicherung der mit Haftungsbescheid gegenüber dem Bf. geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten im Betrag von € 66.771,89 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bf. an und pfändete mit Bescheid, ebenfalls vom den aufgrund der Pfändung vom eingebrachten Betrag in Höhe von € 67.445,46.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.RV/7102697/2015, über die Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid vom wurde diese Beschwerde hinsichtlich des Betrages in Höhe von € 66.202,06 als unbegründet abgewiesen.

Rechtliche Würdigung:

Zu Unrecht eingebrachte Beträge liegen u.a. vor, wenn dem Abgabenschuldner das Leistungsgebot nicht rechtswirksam zugestellt wurde.

Da im vorliegenden Fall der Haftungsbescheid vom nicht rechtswirksam zugestellt wurde, wurde der Betrag in Höhe von € 67.445,46 zu Unrecht eingebracht und wäre gemäß § 241 BAO zurückzuzahlen.

Da jedoch das BFG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen hat, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Finanzamt den "zu Unrecht" eingebrachten Betrag mit Bescheid vom gepfändet und das Zahlungsverbot ausgesprochen hat.

Die Rechtmäßigkeit der Pfändung wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom hinsichtlich des Betrages in Höhe von € 65.546,59 bestätigt.

Diese Pfändung bzw. dieses Zahlungsverbot in der Höhe von € 65.546,59 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 655,47 steht der Rückzahlung insoweit entgegen.

Die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, Sicherstellungsauftrages und Pfändungsbescheides waren im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

Da hinsichtlich eines Teilbetrages von € 1.225,30 die Haftungsinanspruchnahme des Bf. mit Erkenntnis des , und hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 18,10 die Gebühren und Barauslagen mit Erkenntnis vom , RV/7102697/2015, als unrichtig erkannt und den Beschwerden demnach teilweise stattgegeben wurde, hat gemäß § 241 BAO eine Rückzahlung von € 1.243,40 durch die Abgabenbehörde zu erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegende Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, da eine Sachverhaltsfrage zu klären war und das Erkenntnis auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102695.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at