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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2016, RV/7100632/2014

Kosten einer Gehsteigerrichtung als außergewöhnliche Belastung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Pensionist, beantragte in der am elektronisch eingebrachten Erklärung zur Ar beitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von EUR 6.894,23 als außergewöhnliche Belastung.

Mit Schreiben vom teilte der Bf. nach entsprechender Aufforderung dem Finanzamt mit, dass die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung die Errichtung eines Gehsteiges betroffen hätte, welche ihm von der Magistratsabteilung 37 vorgeschrieben worden sei. Die Zahlung sei am erfolgt. Den diesbezüglichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom sowie die Rechnung der X. vom legte der Bf. dem Finanzamt vor.

Mit Bescheid vom  setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit einer Gutschrift in Höhe von EUR 51,00 fest. Die vom Bf. als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen seien weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher nicht anzuerkennen. 

Mit Schreiben vom  erhob der Bf. fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom und begründete diese wie folgt: " Vor und bis zur Errichtung meines Hauses auf der Liegenschaft des Grundbesitzers Herrn Mag. Y. in der Strasse 141 war trotz Rückfrage beim Grundstückseigentümer und der zuständigen MA 37 nie die Rede davon, dass ich einmal aufgefordert werde, einen Gehsteig vor der Liegenschaft herstellen zu müssen. Sie können sich meine Verwunderung vorstellen, als ich mit Bescheid der MA 37 vom aufgefordert wurde binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen. Dies offensichtlich deshalb, weil die Objekte in der Strasse 141 in 1220 Wien eine befestigte Straße erhalten sollten und ein bauordnungsgemäßer Gehsteig von uns herzustellen war.
Als Pensionist mit einer Jahrespension von brutto EUR 28.451,22 bedeutete die Herstellung des Gehsteiges und die Zahlung eines Rechnungsbetrages von EUR 6.894,23 eine Belastung, die als außergewöhnlich zu bezeichnen ist. Dazu kommt, dass der Auftrag zur Gehsteigherstellung bescheidmäßig überraschend erfolgte, keine Aussicht auf ein erfolgreiches Rechtsmittel bestand und somit sowohl eine tatsächliche wie auch rechtliche Verpflichtung zwangsläufig erwachsen ist und meiner Meinung nach eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt."

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 würden Belastungen das zu versteuernde Einkommen mindern, wenn diese Belastungen außergewöhnlich seien, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Eine Belastung wäre außergewöhnlich, soweit sie höher sei als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwächst und sie wäre zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könnte. Im gegenständlichen Fall seien die (anteiligen) Kosten der Gehsteigsanierung zwar zwangsläufig – also aufgrund einer zwingenden Vorschreibung – zu entrichten gewesen, jedoch würde das Merkmal der „Außergewöhnlichkeit" fehlen, da derartige Kosten nicht nur im Einzelfall zur Vorschreibung gelangen würden. Somit seien nicht alle Kriterien erfüllt, um den in Rede stehenden Aufwand als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 leg.cit. zu qualifizieren.

Mit Schreiben vom  stellte der Bf. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Bundesfinanzgericht). Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit wäre entgegen der Ansicht des Finanzamtes gegeben, da derartige Kosten nicht häufig vorgeschrieben würden und für den Bf. als außergewöhnlich zu beurteilen seien. Nach dem der Bf. sich der Bezahlung der Kosten für die Herstellung des Gehsteiges nicht entziehen habe können und diese mangels Werterhöhung der Liegenschaft für den Bf. einen Vermögensverlust ergeben und keine Anschaffungskosten darstellen würden, wären die Ausgaben eine außergewöhnliche Belastung und sollten als solche Berücksichtigung finden. Weder bei Errichtung des Objektes, bei der Neueinreichung der Pläne für das Haus, noch bei der Vorschreibung der Anschlussgebühren für die Wasserleitung oder andere Anschlusskosten wäre die Notwendigkeit einer Gehsteigerrichtung angeführt worden, weshalb die Kriterien für eine außergewöhnliche Belastung für den Bf. vorliegen würden.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und nahm wie folgt ergänzend Stellung: Die Anbindung von Grundstücken an das öffentliche Straßennetz würde unzweifelhaft zu ihrer Wertsteigerung beitragen. Dem würde nicht entgegenstehen, dass öffentliche Straßen nicht „exklusiv" für die Eigentümer bestimmter Grundstücke errichtet würden und auch von anderen als den Grundstückseigentümern benutzt werden dürften (vgl. ). Nach der Rechtsprechung (vgl. UFS RV/0837-W/12) würde eine Gehsteigerrichtung eine Vermögensumschichtung und keinen „verlorenen Aufwand" darstellen. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung hinsichtlich der entstandenen Kosten sei daher zu verneinen, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, Bezirksstelle für den 22. Bezirk, gemäß § 54 der Bauordnung für Wien (BO) dem Eigentümer des Gebäudes auf der Liegenschaft XY , den Auftrag, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides entlang der Straßenfluchtlinie einen bauordnungsgemäßen Gehsteig herstellen zu lassen.
Der Bf. ist Eigentümer eines Kleingarten(wohn)hauses auf der Liegenschaft XY.
Laut vorliegender Rechnung der Baufirma vom wurde dem behördlichen Auftrag zur Errichtung eines Gehsteiges mit der Gehwegherstellung im Juli 2012 entsprochen. Die Aufwendungen betrugen EUR 6.894,23 und wurden vom Bf. am nachweislich entrichtet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bf. der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.  

Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 54 Abs. 12 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idgF, besteht für Eigentümer eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Kleingartengebiet, Parkschutzgebiet und Ausstellungsgelände die Verpflichtung zur Herstellung eines (höchstens 1,50 m breiten) Gehsteiges in einfachster Ausführung.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 , BGBl. Nr. 400/1988 idgF, dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes:
Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (hier: Eigenheim) gehören nicht nur die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Eigenheim zu erwerben, sondern auch jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige tätigt, damit dieses zweckentsprechend genutzt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0138).

Keine außergewöhnliche Belastung sind im Normalfall die Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (vgl. ), für einen Kanalanschluss (auch bei Anschlusszwang, vgl. ), für einen Wasseranschluss (vgl. ), für einen Hausbrunnen (vgl. ) sowie für nachträglich erforderliche Bodenbefestigungen, Stützmauern und ähnliches (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Anschaffung oder Errichtung eines Eigenheimes eine bloße Vermögensumschichtung dar und führt grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung.
Als außergewöhnliche Belastung kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur "verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig; soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung" (vgl. Doralt, EStG 1988, § 34 Tz 20). Dabei ist es unmaßgebend, ob Aufwendungen bereits im Zuge der Anschaffung (Errichtung) des Eigenheimes oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erwachsen. Von Bedeutung ist bloß, dass die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung einen bauordnungsgemäßen Gehsteiges unzweifelhaft dauerhaft zur Wertsteigerung des Eigenheimes des Bf. beigetragen hat.

Da die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgte Gehsteigerrichtung eine dauerhafte Wertsteigerung des Eigenheimes des Bf. zur Folge hat, stellen die dafür getätigten Aufwendungen keinen "verlorenen Aufwand" dar. Es ist daher davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche im Zusammenhang mit der Anschaffung (Errichtung) des Eigenheimes des Bf. handelt, welche eine bloße Vermögensumschichtung darstellen. Demzufolge wurden die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von EUR 6.894,23 von der belangten Behörde zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
verlorener Aufwand
Vermögensumschichtung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100632.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at