Nichtausfüllen eines 15 Minuten-Parkscheines
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde, vom , GZ MA 67-PA-....., zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der Beitrag zu den den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an dem Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 82,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am um 18:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 17, ...Gasse.. mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00. ..."
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt:
"Ich parke seit nunmehr über 4 Jahren regelmäßig - bedingt durch meine berufliche Tätigkeit - in Wien und habe bereits ein kleines Vermögen für Parkscheine ausgegeben.
Da ich an dem besagten Tag mein Fahrzeug für weniger als 15 Minuten abgestellt habe, fällt dies unterhalb jene Grenze, für welche eine Gebühr zu entrichten ist. Dieser Zeitraum ist somit gebührenfrei bzw. in anderen Worten 'gratis'.
Für mich ist absolut nicht nachvollziehbar, welchen Unterschied es macht, ob ich hierfür nun einen vorgegebenen 'Gratis-Parkschein' oder ein beliebiges Blatt Papier verwende, was im Übrigen bisher niemals ein Problem dargestellt hat, zumal ich damit auch noch der Umwelt einen Gefallen tue.
Auch ich habe bereits des Öfteren Strafen für Verkürzungen der Parkometerabgabe bezahlt und werde dies auch weiterhin tun, wenn mir dabei ein subjektives Verschulden vorwerfbar ist. Dies kann ich im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht feststellen und ersuche Sie daher, dass Verfahren einzustellen."
Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Verwaltungsakten ist Folgendes ersichtlich:
Das Kontrollorgan vermerkte anlässlich der Anzeigenerstattung, abgesehen von Zeit, Ort und den Fahrzeugdaten:
2 Fotos
Ein Foto wurde von der Heckpartie des Kfz mit dem Nummernschild angefertigt (entspricht dem im Straferkenntnis angeführten behördlichen Kennzeichen), das zweite die angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges der Bf., Marke VW.
Nach Ergehen der Strafverfügung erhob die Bf. Einspruch wie folgt:
"Am stellte ich mein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W... in der ...Gasse.. im 17. Bezirk ab. Da ich nicht beabsichtigte mein Auto länger als die gebührenfreien 15 Minuten abzustellen, schrieb ich, weil ich keinen 15 Minuten Parkschein hatte, auf ein Stück weißes Papier meine Ankunftszeit und verließ sodann mein Fahrzeug. Schon beim Einbiegen von der Schumanngasse in die Lacknergasse sah ich ein Organ der Parkraumüberwachung in Vollziehung seiner Tätigkeit. Als ich 10 Minuten später zu meinem Fahrzeug zurückkehrte, fand ich einen Strafzettel mit der Begründung, mein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Parkzone abgestellt zu haben, ohne einen gültigen Parkschein gelöst zu haben, vor. Wie oben bereits angeführt, entspricht dies nicht den Tatsachen, als ich bei der am Strafzettel angeführten Telefonnummer anrief, wurde mir von einem Herrn auch bestätigt, dass es Fotomaterial gibt, aus welchem hervorgeht, dass ich den Zettel deutlich sichtbar im Fahrzeug plaziert habe, die darauf notierte Ankunftszeit aber leider schlecht lesbar wäre (auf dem Foto), da es an diesem Tag stark regnete.
Ich bin somit nicht bereit diese Strafe zu bezahlen, da diese unberechtigterweise verhängt wurde."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. wurde mit Straferkenntnis vom eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv 60,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Die Bf. bestreitet nicht, die angelastete Verwaltungsübertretung, nämlich zum Beanstandungszeitpunkt nicht für einen gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, begangen zu haben.
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden weder behauptet, noch sind solche aus dem Akt ersichtlich. Auch die behördliche Anzeige befindet sich im Akt.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Nach § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365 zu bestrafen.
Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben):
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, da dieser auch gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist (vgl. Zl. 96/17/0405).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie zB bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. Zl. 84/17/0204).
Hat sich demnach kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, da sich dieser Parkschein allenfalls nur irgendwo im Innenraum des Kraftfahrzeuges befunden hat, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. Zl. 87/17/0308).
Die Verordnung verlangt das gut wahrnehmbare Einlegen des Parkscheins in das Auto. War dies nicht der Fall, wurde die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet, auch wenn ein Parkschein tatsächlich entwertet wurde (vgl. ).
Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges der Bf., Marke VW, wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass ein Parkschein zur Tatzeit nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht war. Vielmehr hatte die Bf. laut ihrer eigenen Angabe hinter der Windschutzscheibe "ein Stück weißes Papier" abgelegt. Damit ist die Beschwerde bereits entschieden. Verwendete die Bf. ein Stück weißes Papier, auf welchen sie ihre Ankunftszeit geschrieben habe, anstelle eines Parkscheines und zog dieser Umstand die in Rede stehende Beanstandung nach sich, fällt die Nichtverwendung eines Parkscheines der Bf. zur Last. Im Übrigen sei bemerkt: Die Bf. bezieht sich auf das Stück weißes Papier, und obwohl sie bei ihrem Zurückkehren zum Kfz den Strafzettel vorgefunden hatte, legte die Bf. dieses im Verwaltungsverfahren nicht vor.
Auf die Vorhaltung im Straferkenntnis, dass der Meldungsleger ausdrücklich festgehalten hat, dass er das Fahrzeug nicht beanstandet hätte, wenn ein für den Beanstandungszeitpunkt relevanter Zettel mit vermerkter Ankunftszeit für ihn deutlich ersichtlich gewesen wäre, geht die Bf. nicht ein. Die Bf. verhielt sich damit wie jemand der weiß, dass sich jede weitere Auseinandersetzung zu seinen Lasten auszuwirken vermag.
Diese Umstände zeigen im Übrigen mit Deutlichkeit den Sinn und Zweck der vorgeschriebenen Verwendung eines (Gratis)Parkscheines auf und ist dies der Meinung der Bf. entgegenzuhalten: "Für mich ist absolut nicht nachvollziehbar, welchen Unterschied es macht, ob ich hierfür nun einen vorgegebenen 'Gratis-Parkschein' oder ein beliebiges Blatt Papier verwende".
Wie die Bf. in der Beschwerde ausführt, parke sie seit nunmehr 4 Jahren regelmäßig - bedingt durch ihre berufliche Tätigkeit - in Wien. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Bf. die in Wien geltenden Kurzparkzonenregelungen im Beanstandungszeitpunkt bekannt waren. Dass die Bf. als Fahrzeuglenkerin für das Mitführen einer ausreichenden Anzahl von Parkscheinen vor dem Einfahren in den Kurzparkzonenbereich nicht gesorgt hat, fällt ihr zur Last. Dies umso mehr, als ihr als Ortskundigen mit dem Wissen um die bestehende Kurzparkzonenregelung zuzumuten war, für die Verfügbarkeit benötigter Parkscheine rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Somit kann das Verschulden der Bf. nicht als geringfügig bezeichnet werden.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Parkometergesetz 2006 geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl ). Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB und ).
Die belangte Behörde hat bereits ausgefürt, die Höhe der Strafe nehme ausreichend Bedacht darauf, dass keine Erschwerungsgründe vorlägen und die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. berücksichtigt wurde.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. allfällige Sorgepflichten hat die Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl ) und unter Bedacht auf den oben dargestellten Zweck der Durchsetzung des Parkometergesetzes die Verhängung einer Geldstrafe von 60 € - das ist rd. ein Sechstel der Höchststrafe - im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht erscheint.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7502048.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at