Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2015, RV/7200099/2015

Verfassungskonformität des § 3 Abs.1 Schaumweinsteuergesetz

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch HALPERN & PRINZ Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., Wasagasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamt Wien vom , Zl. 100000/15275/2015, betreffend Schaumweinsteuer zu Recht erkannt: 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend konkretisiert, dass die Festsetzung gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 BAO erfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.), die Schaumweinsteuer für den Monat Mai 2014 gemäß § 201 Abs.2 Z.2 BAO mit Null fest zu setzen. Begründend wurde auf die Bedenken an der Verfassungskonformität des § 3 Abs.1 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG) entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes GZ. RN/7200001/2015 verwiesen.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/15275/2015, wurde gemäß § 201 BAO iVm § 7 Abs.6 SchwStG die Schaumweinsteuer für den Monat Mai 2014 mit € 40.273,20 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. regelmäßig Schaumwein importiere und im Inland verkaufe. Durch die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer mit dem Ziel ein strukturelles Nulldefizit im Bundesbudget zu erreichen und der daraus folgenden Vorschreibung und Verpflichtung zur Abfuhr der Schaumweinsteuer werde die verfassungsrechtlich verbürgte Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) verletzt. Infolge der Ungleichbehandlung von Schaumwein und Frizzante dürfte auch eine Verletzung des dem Gleichheitssatz immanenten Sachlichkeitsgebotes vorliegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/15275/2015-1, wurde der angefochtene Bescheid dahingehend konkretisiert, dass die Festsetzung gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.2 BAO iVm § 7 Abs.6 SchwStG erfolgte, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Verwaltungsbehörden keine Kompetenz zukomme, die eingewendete Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu beurteilen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung stellte die Bf. mit Eingabe vom gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag)

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 201 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird (Z.1), wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist (Z.2) oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden (Z.3).

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zlen. G 28/2015-12 und G 175/2015-10, wurde der Antrag des Bundesfinanzgerichtes vom (GZ. RN/7200001/2015), § 3 Abs.1 SchwStG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass allein der Umstand, dass es im Fall der Anhebung des Schaumweinsteuersatzes zu einem Ausweichverhalten der Konsumenten auf andere alkoholische Erzeugnisse (Frizzante/Prosecco) kommen kann, die keiner Verbrauchsbesteuerung unterliegen, die Sachlichkeit der Regelung nicht in Frage zu stellen vermag, dient die Regelung doch der Erzielung von Einnahmen. Selbst wenn ein Substitutionsverhältnis zwischen den hier in Rede stehenden Verbrauchsgütern bestünde, ist dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu entnehmen, dass die Nichtbesteuerung des einen Verbrauchsgutes der Besteuerung eines anderen Verbrauchsgutes allein wegen des Bestehens eines solchen Verhältnisses entgegenstünde. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes vorzunehmen, ohne dass es erforderlich ist, diese mit spezifischen Lenkungsmaßnahmen zu begründen. Eine solche Maßnahme findet jedenfalls schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Die Maßnahme der Anhebung es Steuersatzes für Schaumwein stellt zudem weder eine Berufsbeschränkung dar, noch ist sie als verfassungsrechtlich unzulässige Berufsausübungsbeschränkung zu qualifizieren. Der Verfassungsgerichtshof vermochte daher auch keine Verletzung des Rechtes auf freie Erwerbsausübung (Art. 6 StGG) zu erkennen.

Die Festsetzung der Abgabe mittels Abgabenbescheid wurde von der Bf. beantragt. Zweckmäßigkeitsgründe, die gegen eine Festsetzung sprechen, liegen nicht vor.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG  eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom erkannt, dass § 3 Abs.1 SchwStG nicht verfassungswidrig ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200099.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at