Pflichtveranlagung bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung), St.Nr. XYZ, für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Der Beschwerdeführer (Bf) hat beim zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 eingereicht.
Der Veranlagung wurden laut übermittelten Lohnzetteln folgende Bezüge zugrunde gelegt:
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Bezugsauszahlende Stelle | Bezugszeitraum |
---|---|
Fa GmbH | bis |
BUAK | bis |
Firma2 GmbH | bis |
Für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden folgende steuerfreien Bezüge berücksichtigt:
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Bezugsauszahlende Stelle | Arbeitslosengeld für Tage |
---|---|
Arbeitsmarktservice Österreich | bis |
Arbeitsmarktservice Österreich | bis |
Mit Bescheid vom wurde die Veranlagung durchgeführt, wobei sich eine Nachforderung in Höhe von 332,16 € ergab.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 erhob der Bf das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führte er Folgendes aus:
Der BUAK-Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von 1.354 € stelle keinen Pflichtveranlagungstatbestand dar. Es werde daher um die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom ersucht.
Sollte die Berufung vom zuständigen Finanzamt nicht positiv erledigt werden, ersuche er um Vorlage an die Finanzlandesdirektion 2. Instanz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG liege ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert werden, bezogen worden wären.
Da sich die Zeiträume der Lohnzettel der Fa. Fa GmbH (02.06. bis ) und jener der BUAK () überschneiden würden, sei somit ein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründend führte er aus, dass die vom Finanzamt angeführte Begründung nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG zitiere nur einen dem Bf ohnehin bekannten Sachverhalt, ohne dass auf den von ihm angeführten "Pflichtveranlagungstatbestand" eingegangen worden wäre.
Im § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG heiße es sinngemäß, dass es zur Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte komme, wenn "im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2,3,5,6,7 oder 8 zugeflossen sind." Da hier der Absatz 4 fehle, und auch in einem von der Finanzverwaltung aufliegenden Arbeitsbehelf (Knopp, Schulung LZ, Stand ) über die verschiedenen Lohnzettelarten 1 - 17 unter "Art 9" der Lohnzettel der Bauarbeiterurlaubskasse gemäß § 69 Abs. 4 EStG aufscheine und bei der Rubrik "unbedingter Pflichtveranlagungstatbestand" ein "nein" und kein "ja" angeführt sei, liege kein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
Ein weiteres Indiz, dass bei § 69 Abs. 4 EStG kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, sei auch darin zu sehen, dass der Bf für 2008 keine Arbeitnehmerveranlagungserklärung zugesandt bekommen habe, obwohl dies bei Mehrfachbezügen und anderen automatisch über den Computer gesteuert werden würde.
Im übrigen decke sich der Arbeitsbehelf der Finanz mit den Ausführungen im § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG; dort sei der § 69 Abs. 4 nicht angeführt, weshalb kein unbedingter Pflichtveranlagungstatbestand vorliege. Die angeführte Lohnzettelüberschneidung sei daher nachrangig zu beurteilen und könne nicht dazu führen, dass ein vom Gesetz nicht vorliegender Pflichtveranlagungstatbestand in dieser Form ignoriert werde.
Der Bf mache neuerlich die Zurückziehung seines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2008 Gebrauch und ersuche um Bescheidaufhebung.
Mit Vorlagebericht vom entsprach die Abgabenbehörde dem Antrag des Bf und legte das Rechtsmittel an den Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs 38 BAO idF BGBl 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
II. Streitpunkte:
Gegenständlich ist strittig, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand dadurch erfüllt ist, dass der Bf im selben Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Fa. Fa GmbH (02.06. bis ) auch Einkünfte aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse () erhalten hat.
III. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Bf hat im Veranlagungsjahr 2008 folgende Einkünfte bezogen:
Aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter im Zeitraum 01.01. bis Einkünfte von der Fa. Firma2 GmbH, im Zeitraum 18.01.bis (136 Tage) und im Zeitraum 22.12. bis (10 Tage) Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich und im Zeitraum vom 02.06. bis war er bei der Fa. Fa GmbH wiederum als Arbeiter beschäftigt. Während des Beschäftigungszeitraumes bei der Fa. Fa GmbH hat er am auch einen Bezug aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalten.
Die vom Bf beantragte Arbeitnehmerveranlagung führte zu einer Nachforderung in Höhe von 332,16 €. Mittels Berufung beantragte er die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides mit der Begründung, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand vorläge.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Ein Pflichtveranlagungstatbestand sei erfüllt, weil sich die Zeiträume der Lohnzettel der Fa. Fa GmbH und der Lohnzettel der BUAK überschneiden würden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestritt der Bf das Vorliegen eines Pflichtveranlagunstatbestandes, weil im § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG kein Bezug auf Abs. 4 dieser Gesetzesstelle genommen werde, weiter weil in einem von der Finanzverwaltung aufgelegten Arbeitsbehelf im Zusammenhang mit einem Lohnzettel der BUAK nicht vom Vorliegen eines unbedingten Pflichtveranlagungstatbestandes ausgegangen werde und dem Bf für das Veranlagungsjahr 2008 von der Finanzverwaltung nicht automatisch eine Arbeitnehmerveranlagungserklärung zugesandt worden sei.
IV. Beweiswürdigung:
Der vorliegende aufgrund des Akteninhaltes festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vollkommen unstrittig, weshalb es keiner weiteren Beweisaufnahmen mehr bedarf. Die Streitfrage ist auf rechtlicher Ebene zu beurteilen.
V. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG12, §85 Tz 1).
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Laut Lohnzettel war der Bf durchgehend vom 02. Juni bis bei der Fa. Fa GmbH beschäftigt. Aus dem von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfindungskasse übermittelten Lohnzettel für den Zeitraum 16. Oktober bis geht hervor, dass der Bf in diesem Zeitraum steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 1.354 € erhalten hat.
Dadurch, dass der Bf neben seinem Beschäftigungsverhältnis mit laufenden Bezügen bei der Fa. Fa GmbH weitere lohnsteuerpflichtige Bezüge von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten hat und es sich hierbei auch um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt.
Der Bf hat somit im Jahr 2008 zumindest zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Der gleichzeitige Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte wird durch die beiden genannten Lohnzettel dokumentiert.
Zum Begehren des Bf, auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist festzuhalten, dass eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich ist, wenn nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2008 jedoch auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Berufungsweg bzw. Beschwerdeweg nicht mehr zurückgenommen werden.
Zu den rechtlichen Ausführungen des Bf - sowohl in der Berufung als auch im Antrag auf Vorlage der Berufung - ist festzuhalten, dass diese allesamt seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen können.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die dauernde Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (RV/0216-G/06 vom ; RV/1095-L/06 vom ; RV/0009-K/09 vom ; RV/0407-S/09 vom ) und des Bundesfinanzgerichtes (RV/7100931/2013 vom und RV/5100446/2013 vom ) - hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auch steht das Erkenntnis im Einklang mit der einhelligen Judikatur sowohl des Unabhängigen Finanzsenates als auch des Bundesfinanzgerichtes.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 85 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | zeitweise gleichzeitiger Bezug Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101046.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at