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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2016, RV/3101063/2015

Pfändung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen (Anforderungen an den Rückstandsausweis)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom  betreffend Pfändung von Geldforderungen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 7.676,23 € zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (83,96 €) verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom gegenüber der X-GmbH und der P-Anstalt die Pfändung von Geldforderungen, nämlich die dem Beschwerdeführer (Bf.) als Abgabenschuldner gegenüber den genannten Drittschuldnern angeblich zustehenden Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis bzw. aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 290a Abs. 1 Z 1 und 4 EO). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem Ausfertigungen der Pfändungsbescheide angeschlossen waren, wurde dem Beschwerdeführer jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt.

In der gegen die Pfändungsbescheide erhobenen Beschwerde vom wurde die Aufhebung der Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt, weil auf den Pfändungsbescheiden die Steuernummer des Beschwerdeführers durchgestrichen und handschriftlich durch eine andere "nicht nachvollziehbare" Steuernummer ersetzt worden sei. Weiters sei die Höhe des zu pfändenden Betrages nicht ersichtlich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1, 2 , 3 AbgEO und 229 BAO wurde ausgeführt, dass der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Rückstandsausweis vom den gesetzlichen Anforderungen der zuletzt genannten Bestimmung entspreche. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass er mit rechtskräftigem Bescheid vom als Erwerber des unter der Steuernummer xxx/xxxx erfassten Betriebes des Y. zur Haftung gemäß § 14 BAO herangezogen worden sei. Die in den Pfändungsbescheiden angeführte Abgabenschuld setze sich zusammen aus den Umsatzsteuern der Jahre 2010 (306,58 €) und 2011 (7.369,65 €). Die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers sei im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Da ein rechtsgültiger Rückstandsausweis vorliege, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt gewesen sei und kein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben sei, sei die Pfändung rechtmäßig.

Im Vorlageantrag vom wurde eingewendet, dass der Pfändung ein Rückstandsausweis mit Vollstreckbarkeitsklausel "beizufügen" gewesen wäre. Dies sei im Streitfall unterblieben, zumal "ein anderes Konto angeführt" und handschriftlich "auf mein Konto ausgebessert wurde". Die Feststellung, dass ein Haftungsbescheid erlassen und ein Rückstandsausweis "vom April" bestehe, sei "rechtswidrig und aktenwidrig". Somit sei der Pfändungsbescheid nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich werde vom Gericht der Tatbestand eines Amtsmissbrauches zu prüfen sein. Da ein offensichtlicher Rechtsirrtum des Finanzamtes vorliege, werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausdrücklich "wiederholt".

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschulden ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO). Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis bildet den Exekutionstitel für die Vollstreckung (§ 4 AbgEO).

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgaben-schuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist (vgl. Rückscheine im Akt). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 2 und 3 AbgEO).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers verhelfen der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:

a) Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, ist an den Beschwerdeführer im Wege eines Haftungsbescheides (§ 14 BAO) vom in der Fassung der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung vom ein Leistungsgebot ergangen. Der diesbezügliche Vorlageantrag vom wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/3100085/2014, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Durch die Geltendmachung der Haftung wurde der Beschwerdeführer zum Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 BAO). Da die Haftungsschulden nicht entrichtet wurden und keine Einbringungshemmung nach § 230 BAO mehr bestand, sind diese Haftungsschulden vollstreckbar geworden.

Weiters hat das Finanzamt den Beschwerdeführer im Rückstandsausweis vom als Haftungsschuldner angeführt und die im Haftungsbescheid ausgewiesenen, nach Abgabenarten aufgegliederten Abgabenschuldigkeiten in den Rückstandsausweis übernommen, soweit diese noch offen waren (U 2010: 306,58 € + U 2011: 7.369,65 = Summe lt. Pfändungsbescheiden: 7.676,23 ). Dieser Rückstandsausweis stellt den Exekutionstitel für die strittige Pfändung dar.

In Anbetracht dieser Aktenlage ist der Einwand im Vorlageantrag, die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Rückstandsausweises seien "rechtswidrig und aktenwidrig", schlichtweg unverständlich. 

b) Soweit bemängelt wird, die Höhe des im Pfändungsbescheid enthaltenen Abgabenbetrages sei in keiner Weise nachvollziehbar, verkennt der Beschwerdeführer, dass im § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt ist. Danach hat der Pfändungsbescheid allein die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Der angefochtene Pfändungsbescheid entspricht diesem Erfordernis. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. ; ).

c) Das weitere Vorbringen im Vorlageantrag, der vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnete "gegenständliche Bescheid" sei nicht nachvollziehbar, "weil irgendjemand ohne Begründung handschriftlich die Steuernummern verändert" habe, ist sowohl widersprüchlich als auch irrelevant. Während in der Beschwerde behauptet wird, anstatt der durchgestrichenen Steuernummer („Abgabennummer“) des Beschwerdeführers scheine eine andere Steuernummer auf, heißt es im Vorlageantrag, „ein anderes Konto“ sei angeführt und handschriftlich auf „mein Konto“ ausgebessert worden. Ob der "gegenständliche Bescheid" zur Steuernummer des Beschwerdeführers ( yyy/yyyy ) oder jener des Primärschuldners  ( xxx/xxxx ) ergangen ist, mag indessen dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass in den angefochtenen Pfändungsbescheiden die eingangs genannten Drittschuldner als Adressaten des Zahlungsverbotes im Rahmen ihrer Bezeichnung nach § 93 Abs. 2 BAO durch Verwendung der Firma bzw. Anführung des Rechtsträgers eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angesprochen wurden, woran die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Steuernummern nichts ändern (vgl. ; ).

d) Verfehlt ist auch der im Vorlageantrag eingenommene Standpunkt, einer Pfändung seien sowohl ein Rückstandsausweis als auch eine Vollstreckbarkeitsklausel "beizufügen“. Denn nach der Bestimmung des § 229 BAO ist lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabepflichtigen (oder den Drittschuldner) ist nicht vorgesehen (vgl. Ritz, BAO/5, § 229 Tz 1). Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Somit hängt die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (vgl. ; , m. w. N.).

e) Worin bei der Konstellation des Beschwerdefalles Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) zu erblicken sein sollten, ist für das Gericht unerfindlich. Vielmehr bewegt sich der diesbezügliche Vorwurf an der Grenze zur Mutwilligkeit (§ 212 Abs. 3 BAO).

f) Zu dem mit dem Vorlageantrag verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der entgegen dem Akteninhalt "wiederholt" gestellt worden sei, genügt die Feststellung, dass ein derartiger Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht vorgesehen ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig weil vom Bundesfinanz­gericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101063.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at