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III. Kompetenzbereinigung im Bereich der Landarbeiter
Durch das am vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom , in der Fassung des BGBl Nr 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden, sollen unter anderem das Arbeiterrecht sowie der Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, unter den Kompetenztatbestand des Art 11 B-VG fallen, das heißt in Gesetzgebung BundesS. 33 sache und in Vollziehung Landessache sein (RV 301 BlgNR 26. GP; AB 463 BlgNR 26. GP; 138/BNR 26. GP).
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.