Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2016, RV/7102134/2012

Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland und NoVA

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2009 zu Recht erkannt:

 Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Normverbrauchsabgabe wird für den Zeitraum 09/2009 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ersuchte das Finanzamt (FA) die Beschwerdeführerin (Bf) mit Schreiben vom um Ergänzung betreffend Normverbrauchsabgabe (NoVA) und führte aus wie folgt:

„Laut hieramtigen Unterlagen besitzen Sie ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen …. H.
Nach § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Sie werden daher aufgefordert bis zum das beigelegte Formular „Erklärung über die Normverbrauchsabgabe“ ausgefüllt zu retournieren und die Unterlagen mitzusenden, die alle jene Informationen enthalten, die für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer (…) erforderlich sind (Kaufvertrag, Rechnung, Leasingvertrag, EU-Übereinstimmungsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung uä).
Falls die benötigten Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht werden, erfolgt die NoVA-Berechnung im Schätzungswege.“

Dieses Schreiben wurde mit Rsb zugestellt.

Am erließ das FA den Bescheid über die Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 12/2009. Die NoVA wurde, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv EUR 3.919,67 und einem Steuersatz von 11%, NoVA-Grundbetrag somit EUR 431,16, sowie einem Malus gemäß § 6a Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) iHv EUR 335,52 mit EUR 766,68 festgesetzt.
Das FA führte in der Begründung aus, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der NoVA unterblieben sei.

Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom brachte die Bf vor, sie habe am das Kfz mit dem ungarischen Kennzeichen in Ungarn gekauft. Damals habe sie in Ungarn gewohnt. Im August 2009 sei sie mit ihrer Familie nach Wien gezogen und habe das Kfz mit dem ungarischen Kennzeichen weiterhin benutzt.
Am habe sie einen Unfall mit diesem Kfz gehabt und von der Bundespolizeidirektion eine Strafverfügung erhalten, weil sie das Fahrzeug nicht umgemeldet habe. Ab diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug nicht funktionsfähig gewesen, deshalb habe sie das Kfz in Ungarn abgemeldet.
Am habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein neues Kfz mit Wiener Kennzeichen gekauft und das alte Auto als Anzahlung hergegeben.
Vor ca 1 Monat habe sie vom FA einen Brief erhalten mit einem Formular zum Ausfüllen. Im Infocenter sei ihr aber die Auskunft gegeben worden, wenn sie ein österreichisches Kennzeichen habe, brauche sie gar nichts ausfüllen und abgeben, daher habe sie das Formular entsorgt.
Anfang Juli habe sie den Bescheid über die Festsetzung der NoVA erhalten. Sie habe die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherung in Ungarn bezahlt und lege die entsprechenden Erlagscheine bei. Sie verstehe nicht, warum sie in Österreich noch einmal zahlen müsse. Sie ersuche die Festsetzung zu stornieren.

Das FA legte die Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Erlassung einer BVE dem UFS (nunmehr BFG) vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Die Bf erwarb im Jahr 2005 in Ungarn einen Kfz Marke Peugeot 206, Baujahr 2005, Leistung 55 Kw, mit dem ungarischen Kennzeichen ABC123 . Sie hatte dort ihren Hauptwohnsitz.

Am übersiedelte sie mit ihrer Familie nach Österreich und begründete im Inland einen Hauptwohnsitz. Gleichzeitig brachte sie das gebrauchte Kfz in das Bundesgebiet ein und verwendete es bis August 2010 ausschließlich im Inland.
Seit August 2009 lebt und arbeitet die Bf im Inland und hat hier den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Im August 2010 meldete die Bf das Kfz in Ungarn ab.

Der gemeine Wert des Kfz betrug im September 2009 EUR 3.919,67.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt des Erwerbs des Kfz in Ungarn wurde von der Bf selbst vorgebracht und stimmt mit dem vorliegenden Polizeiprotokoll, welches anlässlich eines Unfalls der Bf angefertigt wurde, überein. Die maßgebenden Daten des Kfz sind aktenkundig.

Dass die Bf in Ungarn bis August 2009 ihren Hauptwohnsitz hatte, ist durch ihr Vorbringen und durch den im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister erwiesen.

Dass die Bf im August 2009 nach Österreich übersiedelte und hier einen Hauptwohnsitz begründete, wurde von ihr vorgebracht und stimmt mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister überein.

Dass die Bf das Kfz mit dem ungarischen Kennzeichen seit August 2009 bis zur Abmeldung im August 2010 im Inland verwendete, hat sie selbst vorgebracht und ist dies unbestritten. Dass während dieses Zeitraums eine Verbringung des Kfz in das Ausland erfolgte, wurde nicht einmal behauptet und gibt es dafür keinen Anhaltspunkt.

Der gemeine Wert des Kfz wurde vom Finanzamt (FA) im Schätzungsweg ermittelt und blieb unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Abgabenschuld, Abgabenschuldner, Entstehen der Steuerschuld, Festsetzung:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland . Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland , wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Damit unterliegt auch die widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland  der Normverbrauchsabgabe .

§ 4 Z 3 NoVAG 1991 in der ab gF lautet:

„ Abgabenschuldner ist ...
3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO).“

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 in der ab gF entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung zu erfolgen hat.

Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in den anzuwendenden Fassungen sind dargestellt wie folgt:  

Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen uA des § 82 leg cit über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

§ 82 Abs 8 KFG 1967 lautet:
„ Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der NoVA unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Mit Erkenntnis vom , 2010/16/0254, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des AbgÄG 2010, BGBl 2010/34, im Falle des § 1 Z 3 zweiter Fall NoVAG mangels abweichende Regelung in § 7 NoVAG noch nach 4 Abs 1 BAO bestimmt. Die NoVA-Schuld hängt daher von der Zulässigkeit der Verwendung des Fahrzeuges und der im KFG genannten Fristen ab.

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt.

Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (; ).  

Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland , muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 leg cit nachweisen, dass der Hauptwohnsitz des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf der im § 82 Abs 8 KFG 1967 genannten Fristen fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden.

Da im ggstdl Fall die Bf im August 2009 unbestritten einen Hauptwohnsitz im Inland begründete und das Kfz seitdem im Inland verwendete, kommt die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG zur Anwendung und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird im Inland vermutet.

Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar.

Hierzu vertritt der VwGH die Ansicht (; ; ), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.

Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist ().

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04).

Von der Bf wird allerdings nicht einmal behauptet, dass der dauernde Standort ggstdl Kfz im Ausland liegt. Ganz im Gegenteil, in der Beschwerde führt sie aus, sie sei im August 2009 mit ihrer Familie nach Wien gezogen und habe das Kfz mit dem ungarischen Kennzeichen weiterhin benutzt. Dies korrespondiert auch mit der Begründung eines inländischen Hauptwohnsitzes im August 2009.

Daher liegt der dauernde Standort des Kfz im Inland. Es kommt die Einmonatsfrist des § 82 Abs 8 KFG zum Tragen. Nach den Feststellungen im Sachverhalt wurde die in § 82 Abs 8 KFG 1967 normierte Einmonatsfrist seit der Einbringung in das Inland im August 2011 nicht unterbrochen, da während dieses Zeitraums keine Verbringung des Kfz in das Ausland erfolgte, sodass nach , der gesetzliche Tatbestand des § 82 Abs 8 KFG 1967 erfüllt ist.

Im September 2009 entstand die Zulassungspflicht für das Kfz im Inland. Auch die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherung in Ungarn kann an der Zulassungspflicht im Inland nichts ändern.

Derjenige, für den das Kfz nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zuzulassen wäre, im vorliegenden Fall die Bf, ist nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 iVm § 1 Z 3 NoVAG 1991 Abgabenschuldner der NoVA. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen. Daher entsteht für die Bf als Zulassungsbesitzerin und Verwenderin ggstdl Kfz im September 2009 gemäß § 7 NoVAG 1991 auch die Abgabenschuld für die NoVA.

Die Festsetzung der NoVA für Dezember 2009 durch das FA erfolgte offenbar irrtümlich aG eines Polizeiberichts anlässlich des Unfalls der Bf, obwohl aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister eindeutig ersichtlich ist, dass die Bf bereits im August 2009 den Hauptwohnsitz im Inland begründete. Dieser Sachverhalt wurde durch die Bf bestätigt.

Die NoVA ist eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO. Im ggstdl Fall ist die Anmeldung nicht eingereicht worden. Die NoVA ist daher festzusetzen.

Bemessung:

Die Bemessungsgrundlage ist nach § 5 Abs 2 NoVAG der gemeine Wert.

Dieser wurde vom FA im Schätzungswege ermittelt, ist sachgerecht und blieb unbestritten.

Ausgehend von der sohin zutreffend ermittelten Bemessungsgrundlage von EUR 3.919,67 bemisst sich die NoVA-Grundabgabe gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NoVAG im Ausmaß von 11 % im Betrag von EUR 431,16.

Dagegen wurde im Übrigen kein Einwand erhoben.

NoVA-Erhöhungsbetrag:

Vom FA wurde kein NoVA Zuschlag angesetzt.  

§ 6 Abs 6 NoVAG 1991 in der im Streitzeitraum gF lautet:
"Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%."

Das BFG und der UFS haben schon in mehreren Entscheidungen die Rechtskonformität dieses Paragrafen erläutert (; , RV/7103289/2011; , RV/7101765/2011; ; , RV/3439-W/11; , RV/0748-W/11; , RV/0313-W/12; , RV/1330-W/11).

Aus der Formulierung des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 geht hervor, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die NoVA erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des , Kommission/Österreich herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (NoVA erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben.

Nach der einhelligen Rechtsprechung des UFS, der sich das BFG anschließt, erhöht sich die NoVA stets um 20%, also auch in jenen Fällen wie dem vorliegenden, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Umsatzsteuer gibt, wie beim Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder beim Übersiedlungsgut.

Die NoVA ist nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des EuGH,
C-433/09, stets und daher auch im ggstdl Fall inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben.

Dieser Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, nicht mehr entgegen. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der – auf Grund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten – Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei.
Da nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, trifft dies nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge oder von Übersiedlungsgut mehr eintritt.

Damit ist die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 unionsrechtskonform.

Da die NoVA nach Gemeinschaftsrecht nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, ist die ursprünglich als Ausnahmebestimmung konzipierte 20%-Zuschlagsregel innerstaatlich ihrem Wortlaut nach zur generellen Norm mutiert.

Daher erfolgt durch das BFG die Erhöhung des Abgabenbetrages um den 20%igen Zuschlag nach § 6 Abs 6 NoVAG 1991.

Dass die NoVA selbst gemeinschaftsrechtskonform ist, hat der EuGH bestätigt.

NoVA-Malus:

Zum Malusbetrag gemäß § 6a NoVAG 1991 ist auszuführen, dass das mit dem Ökologiegesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, in § 6a NoVAG 1991 geregelte Bonus-Malus-System ab dem gilt. Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Kraftfahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß. Für aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierte und dort vor dem zum Verkehr zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ist im Inland bei der Erhebung der NoVA der in § 6a NoVAG festgesetzte Malusbetrag außer Ansatz zu lassen, da auch bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland vor dem kein Malusbetrag im Sinne der genannten Bestimmung angefallen wäre (vgl zB ; -K/11). Diese Rechtsauslegung berücksichtigt das Ion Tatu, C-402/09, wonach es einem Mitgliedsstaat verboten ist, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

Im ggstdl Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig 2005 im übrigen Gemeinschaftsgebiet, nämlich in Ungarn, zum Verkehr zugelassen. Bei einer an diesem Tag erfolgten Zulassung zum Verkehr in Österreich wäre (weil vor dem erfolgt) kein Malusbetrag angefallen. Die Vorschreibung des Malus betrages in Höhe von EUR 335,52 widerspricht dem Gemeinschaftsrecht und ist daher rechtswidrig.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG folgt bei der Beurteilung der NoVA-Pflicht betreffend Verwendung von Kfz mit ausländischen Kfz-Kennzeichen im Bundesgebiet der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ; , 2009/16/0107; , 2006/15/0025), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung der NoVA:


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Bemessungsgrundlage
3.919,67 EUR  
NoVA-Satz 11%
 
NoVA-Grundbetrag
431,16 EUR
Zuschlag § 6 Abs 6 NoVAG iHv 20%
86,23 EUR
Zu entrichtende NoVA
517,39 EUR

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102134.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at