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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2016, RV/7105687/2015

Schadenersatzleistung betrieblich veranlasst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf, adresse, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird in Höhe von 65.437,00 € festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Steuerberater, er beantragte im Zuge der Einkommensteuererklärung 2013 die Berücksichtigung einer von ihm übernommenen und bezahlten Geldstrafe als Betriebsausgabe, die seinem Klienten auf Grund einer fehlerhaften Eingabe an das Firmenbuch auferlegt wurde. Es handelte sich dabei um eine Schadenersatzleistung des Beschwerdeführers in Höhe von 2.100,00 € an seinen Klienten.

Die Abgabenbehörde verneinte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Abzugsfähigkeit von Strafen als Betriebsausgabe und verwies auf § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988, wonach Strafen und Geldbußen, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, keine einkommensmindernden Ausgaben darstellten.

In der nunmehr als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 zu behandelnde Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Strafe nicht gegen ihn ausgesprochen worden sei, sondern gegen seine Mandandschaft. gemäß Rz 1633 EStRL gelte das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG für berufliche Parteienvertreter nur sehr eingeschränkt. Dies treffe jedoch auf einen Haftungsfall, wie im konkreten Fall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Parteienvertreter nicht zu.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vertrat die Abgabenbehörde die Ansicht, dass sämtliche Strafen gem. § 20 Abs 1 Z 5 litb EStG 1988 einkommensteuerlich außer Ansatz zu bleiben hätten.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich im konkreten Fall um einen Schadenersatz handle, un die Verpflichtung zur Bezahlung aus einer beruflichen Tätigkeit resultiere (Fristversäumnis). Der Rz 1633 EStR sei auch kein Hinweis auf ein Durchschlagen der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen auf einen Schadenersatz abzuleiten. Dies würde auch zu einer doppelten Nichtabzugsfähigkeit führen (Schadenersatz beim Beschwerdeführer und Strafe beim Klienten). Der Bescherdeführer schulde darüber hinaus den Schadenersatz nicht dem Firmenbuchgericht, sondern seinem Klienten. Nur der Klient des Beschwerdeführers erhielt eine nicht abzugsfähige Strafe im Sinne des § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer die, infolge einer Fristversäumnis dem Firmenbuchgericht gegenüber, seinem Klienten auferlegte Geldstrafe bezahlt hatte. Es liegt somit eine Schadenersatzzahlung des Beschwerdeführers vor.

Bei den einzelnen Einkunftsarten dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht abgezogen werden. 

Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen (beruflichen) Veranlassung durchschneidet (vgl. ; ).

Im Beschwerdefall ist unbestrittenermaßen die Verpflichtung zur Schadenersatzleistung infolge einer Fristversäumnis als Parteienvertreter entstanden, weshalb die Bezahlung der Geldstrafe für den Klienten des Beschwerdeführers der betrieblichen Sphäre zuzuordnen war.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit die Abzugsfähigkeit der in Streit stehenden Zahlung in Höhe von 2.100,00 € zu bejahen, zumal das Fehlverhalten klar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden ist (vgl. auch ). 

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung vor, da die Abzugsfähigkeit von beruflich entstandenen Schadenersatzleistungen der im Erkenntnis zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105687.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at