Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen eine nicht als Bescheid wirksam ergangene Erledigung: keine Heilung des Zustellmangels bei Bezeichnung einer falschen Person als zustellungsbevollmächtigten Empfänger möglich
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2101134/2015-RS1 | Der zweite Satz des § 9 Abs. 3 ZustG als besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen ist auf den gegenständlichen Fall der Bezeichnung einer falschen Person als zustellungsbevollmächtigten Empfänger nicht anwendbar. |
RV/2101134/2015-RS2 | Dass der Steuerberater im Wege von FinanzOnline seine Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht für die Verfahren jener Abgaben des Beschwerdeführers, die (unter seiner Steuernummer) gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht werden, bekannt gegeben hatte, war für das Haftungsverfahren ohne Belang, weil die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Fidas Graz Steuerberatung GmbH, Petersbergenstraße 7, 8042 Graz-St. Peter, vom gegen die Erledigung des Finanzamtes Graz-Stadt vom beschlossen:
Die Bescheidbeschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (in dem die Fidas Graz Steuerberatung GmbH für den Beschwerdeführer einschritt) wollte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit als Haftungsbescheid gedachter Erledigung vom gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abgaben der B-GmbH heranziehen, wobei sie für die Zustellung als Empfänger dieser Erledigung die Fidas Holding Graz Steuerberatung GmbH Nfg. & Co KG bezeichnete.
Der Beschwerdeführer brachte durch seinen steuerlichen Vertreter, die Fidas Graz Steuerberatung GmbH, mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen diese Erledigung ein.
Die belangte Behörde wies diese Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht im Juli 2015 zur Entscheidung vor.
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).
Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 260 Tz 8, mwA).
Eine gemäß § 88 Abs. 9 WTBG zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 ZustG (vgl. zu § 8 RAO: ).
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam ().
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Fidas Holding Graz Steuerberatung GmbH Nfg. & Co KG als Empfänger der als Haftungsbescheid gedachten Erledigung vom bezeichnet. Die Zustellung erfolgte an diesen Empfänger. Die Fidas Holding Graz Steuerberatung GmbH Nfg. & Co KG hat jedoch für das Haftungsverfahren keine Bevollmächtigung gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben, weshalb für die Zustellung die Bezeichnung dieser Gesellschaft als Empfänger der Erledigung (und damit auch die Zustellung an diese) unzulässig war. Die Erledigung wurde deshalb nicht als Bescheid wirksam. Der zweite Satz des § 9 Abs. 3 ZustG als besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen ist auf den gegenständlichen Fall der Bezeichnung einer falschen Person als zustellungsbevollmächtigten Empfänger nicht anwendbar (vgl. zur entsprechenden Heilungsbestimmung des § 7 Abs. 1 ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004: ). Dass die Fidas Holding Graz Steuerberatung GmbH Nfg. & Co KG im Wege von FinanzOnline ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht für die Verfahren jener Abgaben des Beschwerdeführers, die (unter seiner Steuernummer) gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht werden, bekannt gegeben hatte, war für das Haftungsverfahren ohne Belang, weil die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss (vgl. Ritz, BAO5, § 9 ZustG Tz 19).
Die Bescheidbeschwerde war daher mangels einer als Bescheid wirksamen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf zitierte Rechtsprechung nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101134.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at