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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2015, RV/7103338/2015

Vorsoll im Steuerbescheid nicht anfechtbar, allenfalls Abrechnungsbescheid § 216 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom  Bf., gegen den Bescheid vom des Finanzamtes (damals) Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Umsatzsteuer 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2011 erfolgt wie in der damaligen Berufungsvorentscheidung vom , auf die verwiesen wird. Gutschrift an Umsatzsteuer: - 2.637,84 Euro.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Vorlagebericht ist zu entnehmen. "Erlassung des Umsatzsteuerbescheides gemäß § 184 BAO am . Stattgebende Beschwerdevorentscheidung auf Grundlage der eingereichten Steuererklärungen samt Jahresabschlüssen mit Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 mit -3.257,05€. Vorlage korrigierter Steuererklärungen samt Jahresabschlüssen führte zu Aufhebung gemäß § 299BAO und Erlassung einer neuerlichen BVE (erklärungsgemäß) und zu Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 mit -2.637,83. In dieser BVE wird der Betrag von € 3.257,05 unter Angabe "bisher war vorgeschrieben "(Vorsoll") ausgewiesen und eine Nachforderung im Differenzbetrag festgestellt. Gegen die Richtigkeit dieses "Vorsolls" wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin. In den BVE vom 2.4. und "festgesetzte" Umsatzsteuerbeträge wurden nicht bekämpft."

Da die Beschwerdeführerin (Bf.) ua. keine Umsatzsteuererklärung 2011 abgab, erfolgte bei der belangten Behörde (bel. Beh.) am ein Schätzungsauftrag.

Im Bescheid vom wurde für die Bf. die Umsatzsteuer 2011 wie folgte festgesetzt (alle Geldbeträge in Euro):


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Umsätze
 
USt
20%
49.000,00
9.800,00
10%
3.000,00
300,00
 
Summe
10.100,00
 
Vorsteuern
0,00
 
Zahllast
10.100,00

Die Bf. brachte in der Beschwerde vom (damals Berufung) vor, durch einen Computerabsturz des Rechenzentrums der r GmbH seien sämtliche Buchhaltungsaufzeichnung für 2011 verloren gegangen und es sei daher eine neue Erfassung und Erstellung der Buchhaltung erforderlich gewesen. Mittlerweile sei der Jahresabschluss zum fertiggestellt und werde dieser einschließlich der Erklärungen für 2011 an die bel. Beh. überreicht. Aus dem Jahresabschluss 2011 ergebe sich für die Erklärungen 2011: Bilanzverlust von 23.362,31 Euro Umsatzsteuerüberschuss von 2,637,83 Euro. Aus den angeführten Gründen werde die Berichtigung der Bescheide im Sinne der nun vorgelegten Erklärungen beantragt.

Die bel. Beh. erließ am folgenden "Umsatzsteuerbescheid 2011, Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO":


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Umsätze
 
USt
20%
31.376,79
6.275,76
10%
18.965,50
1.896,55
 
Summe
8.172,31
 
Vorsteuern
-11.429,36
 
Gutschrift
-3.257,05

Am hob die bel. Beh. den Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf und verwies zur Begründung auf den "Sachbescheid".

Im "Umsatzsteuerbescheid 2011, Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" vom setzte die bel. Beh. die Umsatzsteuer mit der Begründung, "Die Festsetzung erfolgt lt. Ihrer Eingabe vom " wie folgt fest:


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Umsätze
 
USt
20%
34.181,14
6.836,23
10%
19.012,07
1.901,21
 
Summe
8.737,44
 
Vorsteuern
-11.375,27
 
Gutschrift
-2.637,84

Im Vorlageantrag vom (FAX) brachte die Bf. vor, wie aus der vorgelegten Umsatzsteuererklärung 2011 ersichtlich sei, betrage das Guthaben 2.637,83 Euro. Daher sei der Bescheid falsch, die Berichtigung werde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen.

Die Umsatzsteuerveranlagung laut Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte antragsgemäß zur damaligen Berufung (jetzt Beschwerde) mit dem Datum laut beigelegter Steuererklärung vom :


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Umsätze
 
USt
20%
34.181,14
6.836,23
10%
19.012,07
1.901,21
 
Summe
8.737,44
 
Vorsteuern
-11.375,27
 
Gutschrift
-2.637,84

Es ist darauf hinzuweisen, das einzig obige Zahlen (Umsätze 20% und 10%, daraus folgende Umsatzsteuer 20% und 10%, Steuersumme abzüglich Vorsteuern ergibt Steuergutschrift) Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides sind. Eine Buchungsmitteilung oder die Angabe einer Abgabennachforderung aus einer Gegenüberstellung des im Bescheid festgesetzten Abgabenbetrages zu Vorbescheiden erfolgt zur Information des Steuerpflichtigen und ist in einem Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid nicht anfechtbar (richtiger Hinweis der bel. Beh.: Vorsoll stellt keinen Spruchbetandteil dar ua. , sowie : ""… die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "... ergibt sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt auch § 198 Abs. 2 BAO das "Vorsoll" nicht."").

Sollte die Bf. mit der Verrechnung des Steuerbetrages laut Beschwerdevorentscheidung in Höhe einer Gutschrift (weil Vorsteuern höher als Umsatzsteuer) von 2.637,84 Euro mit den bisherigen Vorschreibungen nicht einverstanden sein, hätte diese die Möglichkeit zu einem gesonderten Antrag auf Erlassen eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO (siehe wiederum ).

Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses lautet auf teilweise Stattgabe, da zwar die Veranlagung erfolgt wie in der Berufung (jetzt Beschwerde) vom , dem Vorlageantrag jedoch aus den genannten Gründen nicht entsprochen wurde.

Eine ordentliche Revision an den VwGH ist ausgeschlossen, da der zu lösende Rechtsfrage keine Beduetung über de Einzelfall hinaus zukommt und über dies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) entspricht. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103338.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at