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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.10.2015, RV/7102053/2015

Berechnung der Beschwerdefrist, unzulässiger Vorlageantrag vor Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102053/2015-RS1
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Tag der Zustellung und nicht erst am nachfolgenden Tag zu laufen.
RV/7102053/2015-RS2
§ 260 Abs. 2 BAO, wonach eine Beschwerde auch vor Ergehen des Bescheides eingebracht werden kann, gilt nicht für einen vor Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N betreffend Beschwerde vom des Bf., vertreten durch Steuerberaterin, gegen die Bescheide vom des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen jeweils 2011 und 2012 sowie "der bezughabenden Verspätungszinsen" be schlossen:

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen jeweils 2011 und 2012 wird als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde betreffend "bezughabende Verspätungszinsen" wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

 a)

Strittig ist die Verspätung einer Beschwerde. Der Beschwerdeführer (Bf.) bzw. seine steuerliche Vertreterin gehen davon aus, dass gegen am (Montag) zugestellte Bescheide als letzter Tag einer Beschwerde der (Dienstag, kein Feiertag) gelten soll.

Die belangte Behörde (bel. Beh.) gab im Vorlagebericht vom an:

"Sachverhalt: Beim [Bf.] fand eine Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 01-12/2013 statt. Der Bericht über die Außenprüfung vom wurde mit Rückscheinbrief am mittels Rückscheinbrief zugestellt. Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 bzw. der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 2‑12/2013, alle datiert mit , wurden mit Rückscheinbriefen am bzw. am übernommen und dadurch rechtswirksam dem [Bf.] bzw. seiner steuerlichen Vertreterin zugestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die am elektronisch eingebrachte Beschwerde gem. § 260 Abs. 1 lit. b [BAO] als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die steuerliche Vertreterin brachte daraufhin gem. § 264 Abs. 1 BAO am einen Vorlageantrag gegen die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung) mit der Begründung ein, dass am Teile der Bescheide der Jahre 2008 bis 2012 von insgesamt 21 Seiten zugestellt worden sei. Ein weiterer Teil der Bescheide sei erst mit (genau der Mittelpart die Seiten 9 bis 16 und somit der Umsatz- und Einkommensteuer- bescheid 2011 und 2012) zugestellt worden. Dies sei durch die Übernahmebestätigungen, die im Finanzamt aufliegen, dokumentiert. Deshalb sei die rechtsgültige Zustellung am erfolgt. Damit beginne der Fristenlauf gegen die Bescheide am Tag nach der Zustellung an (§ 108(1)) somit mit zu laufen und somit sei die Beschwerde fristgerecht am letzten Tag der Beschwerdefrist durch elektronische Einbringung und zusätzlich per Post eingebracht worden."

b)

Am ergingen ua. die Bescheide:

  • Umsatzsteuer 2011

  • Einkommensteuer 2011

  • Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011

  • Umsatzsteuer 2012

  • Einkommensteuer 2012

  • Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012

Der Bericht über die Außenprüfung beim Bf. vom , der in den Steuerbescheiden vom als deren Begründung bezeichnet wurde, wurde laut Rückschein Rsb bereits am der Steuerberaterin zugestellt.

Zur Zustellung der Steuer- und Anspruchszinsenbescheide siehe unten im Erwägungsteil Punkt 1.1.

c)

Der Bf. erhob vertreten durch seine Steuerberaterin mit Schreiben vom Beschwerde gegen "die Bescheide der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer der Jahre 2011 und 2012 ausgestellt am zugestellt am der sowie der bezughabenden Verspätungs- und Anspruchszinsen".

d)

Die bel. Beh, erließ folgende Beschwerdevorentscheidungen (BVE's) auf Zurückweisung gemäß § 260 BAO, weil verspätet:

  • vom der Beschwerden Umsatzsteuer 2011 und 2012

  • vom der Beschwerden Einkommensteuer 2011 und 2012

  • vom der Beschwerden Anspruchszinsen 2011 und 2012

e) "Verspätungszinsen"

Nach Ergehen dieser Bescheide erließ die bel. Beh. den Mängelbehebungsauftrag (Bescheid)vom betreffend Beschwerde gegen einen Bescheid über "Verspätungszinsen", der tatsächlich niemals erlassen wurde, mit folgendem Hinweis: "Es ist nicht ersichtlich, welcher Bescheid angefochten wird. Ein Bescheid über Verspätungszinsen ist der Abgabenbehörde nicht bekannt. Sie werden daher ersucht, innerhalb der [Frist bis ] bekanntzugeben, welcher Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung nachzureichen." Der Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet und wurde daher die diesbezügliche Beschwerde vom von der bel. Beh. mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Laut den vorliegenden Rückscheinen wurden der Steuerberaterin der Mängelbehebungsauftrag am (Unterschrift A ) und die Beschwerdevorentscheidung am (Unterschrift M ) zugestellt.

f)

Das als Vorlageantrag zu wertende (die Steuerberaterin bezeichnete die Eingabe wiederholt als "Beschwerde") Schreiben datiert mit "" (dem Datum der ursprünglichen Bescheidbeschwerde, das überdies vor dem Datum der angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen liegt) mit Eingangsstempel der bel. Beh. vom , wendet sich gegen eine "Abweisung", richtig jedoch: Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bescheide der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011 und 2012 sowie der "bezughabenden Verspätungs- und Anspruchszinsen" und gab an, dass ein Teil der Bescheide mit und der letzte Teil am zugestellt worden seien und daher die Beschwerdefrist am "Tag nach der Zustellung an (§ 108(1)) " zu laufen beginne. Es wurde vorgebracht:

"Nach den Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidung BMF-010103/0209-IV/2013 BMF-AV Nr. 1/2014 vom gelten schriftliche Bescheide erst mit ihrer Zustellung an den Bescheidadressaten dem Rechtsbestand an. Die Tage des Postlaufes werden nach § 108 Abs. 4 BAO in die Frist zur fristgerechten Einbringung einer Beschwerde nicht eingerechnet, sofern das Schriftstück innerhalb der Frist der Post übergeben und auf dem Briefumschlag an die zuständige Adressaten mit richtiger Anschrift gerichtet ist. Das Dokument ist nach ZustellG § 13 (1) dem Empfänger an der Abgabestelle oder dessen Zustellbevollmächtigten zuzustellen. Nach § 22 (1) ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat nach § 22 (2) die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden. Als zugestellt gilt die physische Übergabe der Bescheide inklusive aller dazugehörigen Begründungen. Hat ein Bescheid mehrere Seiten und auch einen Betriebsprüfungsbericht und wird die Sendung auf mehrere Poststücke aufgeteilt, gilt die Zustellung mit Übergabe des letzten Poststückes an den Empfänger bzw. dessen Vertreter (physische Verfügungsgewalt) als zugestellt.

Mit wurde der Betriebsprüfungsbericht (gegen einen Betriebsprüfungsbericht kann keine Beschwerde erhoben werden, er ist nur Bestandteil eines Bescheides wie auch die Niederschrift) zugestellt. Mit wurden Teile der Bescheide der Jahre 2008 bis 2012 von insgesamt 21 Seiten zugestellt. Ein Teil der Bescheide wurde erst mit (genau der Mittelpart die Seiten 9 bis 16 und somit der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2011 und 2012) zugestellt. Dies ist durch die Übernahmebestätigungen, die in Ihrem Amt aufliegen, dokumentiert.

Somit erfolgte die rechtsgültige Zustellung am , belegt durch die in Ihrem Amt aufliegende Übernahmebestätigung. Damit fängt der Fristenlauf gegen die Bescheide am Tag nach der Zustellung an (§ 108(1)) somit mit , damit wiederum wurde die Beschwerde fristgerecht am letzten Tag der Beschwerdefrist durch elektronische Einbringung und zusätzlich per Post eingebracht."

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat nach der Zustellung, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide zutreffend aufmerksam gemacht wurde.

1.

Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Festsetzung von Anspruchszinsen jeweils für 2011 und 2012:

1.1.

Als Sachverhalt wird das Vorbringen des Bf. zugrunde gelegt, dass die vollständige Zustellung aller Bescheide - nach zuvor erfolgter Zustellung des Prüfberichts (§ 150 BAO) am , der in den Bescheiden teilweise als Begründung bezeichnet wird (vgl. § 245 Abs. 1 BAO) - am erfolgte.

Dies deshalb, weil die bel. Beh. fortlaufende Bescheidausfertigungen aufgeteilt auf verschiedene Rückscheinkuverts versendete, auf den jeweiligen Rückscheinen jedoch als Inhalt nur "Bescheide vom " angegeben ist, nicht jedoch, um welchen konkreten Bescheid es sich handelt. Solcherart legte die bel. Beh. als Teil der Akten 4 Rückscheine:

- vom 21. und zweimal vom (jeweils Unterschrift A ) und

- vom (Unterschrift M ) vor.

Da aus den einzelnen Bescheidausdrucken aufgrund der dortigen Seitenangaben ersichtlich ist, dass zum selben Datum auch andere, hier aber nicht beschwerdegegenständliche Bescheide erlassen wurden (siehe zB. Umsatzsteuerbescheid 2011: "Seite 9 / es folgt Seite 10"), kann ohne weitere Beweise den nachträglichen Angaben der bel. Beh. im Zuge der Vorlage der Rückscheine an das BFG über den angeblichen Kuvertinhalt und damit zum Zeitpunkt der Zustellung jedes einzelnen Bescheides nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gefolgt werden.

Als Tag der Zustellung aller hier gegenständlichen Bescheide ist daher der letzte Tag festzustellen. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Bf.

1.2.

Im Vorlageantrag wurde erstmals angegeben, es sei die Beschwerde vom durch elektronische Einbringung "und zusätzlich per Post" eingebracht worden. Die elektronische Einbringung der Beschwerde am ist aktenkundig (siehe Abfrage Zentralen in den Anwendungen Zeitraum 2011 und 2012), eine zusätzlich per Post eingebrachte Beschwerde ist hingegen nicht aufzufinden. Die bel. Beh. gab nach entsprechender Anfrage des BFG in der Mail vom an: "Nach nochmaliger Durchsicht des elektronischen Aktes konnte kein gesonderter Eingang der gegenständlichen Beschwerde per Post festgestellt werden, da eine vom Infocenter des FZWM gescannte körperliche Beschwerde (mit Scannetikett) nicht vorliegt. Die Beschwerde wurde nur auf elektronischem Weg am eingebracht." Der Bf. wurde zu Handen seiner Steuerberaterin vom BFG mit Vorhalt vom (laut Rückschein am vom Empfänger K. steuerberaterin persönlich übernommen) mit diesen Angaben konfrontiert und um Beweis einer behaupteten "Einbringung der Beschwerde zusätzlich per Post" binnen zwei Wochen ersucht. Eine Antwort erfolgte nicht. Es bleibt somit bei der Tatsachenfeststellung, dass die Beschwerde ausschließlich elektronisch am eingebracht wurde.

1.3.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO (eine nach Tagen zu berechnende Frist laut Abs. 1 leg. cit. ist hier nicht einschlägig) endet die mit einem Monat (§ 245 Abs. 1 BAO) bestimmte Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht: Die Beschwerdefrist begann am (Montag) zulaufen (vgl. Ritz, 5. Auflage, § 108 Tz 5) und endete einen Monat später am (Donnerstag, kein Feiertag) und war damit die von der Steuerberaterin erst am elektronisch erhobene Beschwerde um einen Tag verspätet.

Die Beschwerde gegen die Bescheide Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen jeweils 2011 und 2012 war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO, § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.

2.

"Bezug habende Verspätungszinsen":

Der Vorlageantrag vom wendet sich auch gegen eine Abweisung betreffend "bezughabender Verspätungszinsen". Solche Bescheide wurden nicht erlassen. Eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung – die erst die Voraussetzung für einen Vorlageantrag an das BFG darstellt (§ 264 Abs. 1 BAO) - erging erst am und damit mehr als 3 Monate nach Einbringung des Vorlageantrages. Da die Gesetzesbestimmungen betreffend Vorlageantrag (siehe: § 264 Abs. 4 BAO) nicht die betreffend Bescheidbeschwerde geltende Bestimmung des § 260 Abs. 2 BAO enthalten (vgl. Ritz, aaO., § 260 Tz 27 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH), war die Beschwerde betreffend "Verspätungszinsen" gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO, § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

 Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine ordentliche Revision unzulässig, da der Lösung der beiden Rechtsfragen

1. Beginn und Dauer des Fristenlaufs bei Bescheidbeschwerden und

2. Zurückweisung einer Beschwerde durch das BFG, weil bei Erhebung des Vorlageantrages noch keine Beschwerdevorentscheidung vorlag,

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Einhaltung der Frist eine Tatfrage ist, die Rechtsfragen unzweifelhaft aus dem Gesetz zu beantworten sind (Rechtsfrage 1 und 2: klare Rechtslage iSv Rechtssatz Nr. 1 und 2 zu ) und zur Rechtsfrage 2 eine einhellige Rechtsprechung des VwGH vorliegt (siehe die Aufzählung bei Ritz, aaO, § 260 Tz 27).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, aaO, § 108 Tz 5

Ritz, BAO, 5. Aufl., § 260 Tz 27
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102053.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at