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II. Nachvollziehung arbeitsrechtlicher Regelungen für Landarbeiter
Mit dem am vom Nationalrat beschlossenen Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, soll eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Bestimmungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich nachvollzogen werden (RV 376 BlgNR 26. GP; AB 416 BlgNR 26. GP; 143/BNR 26. GP).
Im Bereich der Arbeitszeit sollen die Regelungen der letzten AZG-Novelle BGBl I 2018/53 dem Bedarf des LAG angepasst übernommen werden. Im Wesentlichen soll es dabei um die Anhebung der Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich für die Arbeitsspitzen, den Entfall der Überstundenkontingente oder die Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden bei Gleitzeit gehen. Zusätzlich sollen noch weitere Regelungen aus dem AZG mit Abweichungen übernommen werden, wie zB die Lage der Normalarbeitszeit und die Abgeltung von Zeitguthaben, die Verkürzung der Ruhepause auf 30 Minuten, die Übernahme des Systems des ARG für die wöchentliche Ruhezeit oder die Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit für Almbewirtschaftung, Schichtarbeit und Ernteübernahme.
Zugleich sollen Änderungen des ASchG und des KJBG nachvollzogen werden. Aus dem AVRAG sollen etwa die Wiederein...