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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2014, RV/2100181/2012

Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, DE gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11.02.1010, betreffend Umsatzsteuer 2008, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 wird - wie in der BVE vom , der auch die Bemessungsgrundlagen zu entnehmen sind -  festgesetzt mit - 31.180,31 €.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Bericht vom über die bei der beschwerdeführenden Gesellschaft stattgefundenen Betriebsprüfung wird auszugsweise angeführt:

"Die deutsche Gesellschaft (Bf.) ist im Leasingbereich tätig.

Im Kalenderjahr 2008 wurden u.a. Maschinen, Werkzeuge, Last- und Personenkraftwagen, sowie Gabelstapler an inländische Leistungsempfänger vermietet.

Der einzige Umsatz im Kalenderjahr 2008 resultiert aus dem Verkauf eines PKW's der Marke " x ".

Dieser Umsatz wurde ordnungsgemäß erklärt.

Lt. Umsatzsteuererklärung 2008 wurden Vorsteuern in Höhe von € 149.795,32 begehrt.

Im Zuge der durchgeführten Prüfung bleiben folgende Vorsteuerbeträge unberücksichtigt:

-           Fa. A AG, Rech. vom , VSt € 6.360,--

-           Fa. B GmbH, Rech. vom , VSt € 4.100,--

-           Fa. C AG, Rech. vom , VSt € 54.852,54

-           Fa. C AG, Rech. vom , VSt € 52.516,50

-           Fa. D GmbH, Rech. vom 18.0R2008, VSt € 1.840,--

-           Fa. D GmbH, Rech. vom , VSt € 4.017,-­

-           Fa. D GmbH, Rech. vom , VSt € 602,80

-           Fa. D GmbH, Rech. vom , VSt € 945,60

-           Fa. D GmbH, Rech. vom , VSt € 230,40

 -          Fa. E Hotel, Rech. vom , VSt€ 12,27

Gem. § 20 Abs. 1 UStG 1994 ist der Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr.

Gem. § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind jene Vorsteuern abziehbar, welche in den Veranlagungszeitraum fallen.

Die Vorsteuern fallen in den Veranlagungszeitraum, in dem sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger().

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datum des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. (RZ 1816 URL) Zu dieser Randziffer wird bemerkt, dass lediglich eine Eingangsrechnung (Fa. A AG- Eingangsstempel: ) über einen nachweislichen Eingangsstempel verfügt, sowie auf Grund der vorgelegten Buchhaltungsunterlagen die Mietobjekte zeitnah (späteste Verbuchung: ) verbucht werden konnten, sodass eine rechtzeitige Geltendmachung dieser Beträge für das Kalenderjahr 2007 erfolgen hätte können!

Darüber hinaus wird noch festgestellt, dass das geprüfte Unternehmen für das Kalenderjahr 2007 ohnehin fristgerecht Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen einbrachte (Antrag vom für den Zeitraum 01-06/2007, sowie Antrag vom für den Zeitraum 07-12/2007) und vermutlich die gegenständlichen ER des Kalenderjahres 2007 irrtümlich vergessen hat zu beantragen.

Da das ausländische Unternehmen im Kalenderjahr 2007 keine Umsätze im Inland erzielte hat, war das Vorsteuervergütungsverfahren zwingend anzuwenden.

Gem. § 11 UStG 1994 haben Rechnungen neben dem Namen und die Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmens auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, die Menge und die handelsübliche  Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes bzw. der erbrachten Leistung, das Rechnungsdatum, das Entgelt, die auf das Entgelt entfallende Steuer und ab die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer zu enthalten.

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,-- nicht übersteigt, kann die Angabe des Leistungsempfängers und des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages entfallen. Es ist jedoch der Steuersatz anzuführen.

Die Rechnungen der Fa. D GmbH, sowie jene des E Hotels haben den gesetzlichen Bestimmungen des § 11 UStG 1994 nicht entsprochen (Die Adresse des Leistungsempfängers ist nicht ident mit jener der geprüften Gesellschaft).

Die dem Prüfer vorgelegten Originalrechnungen wurden amtlich geprüft und mit gesonderter Post dem inl. Zustellungsbevollmächtigten zurückgereicht."

Diesen Feststellungen folgend erließ das Finanzamt am im gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 und setzte die Umsatzsteuer neu mit -23.645,54 € fest, was zu einer Nachforderung von 125.363,81 € führte.

In der dagegen eingebrachten als Beschwerde zu erledigenden Berufung wurde seitens der steuerlichen Vertretung vorgebracht:

"Der Umsatzsteuerbescheid vom zeigt abziehbare Vorsteuern in Höhe von EUR 24.431,51. In unserer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 wurden allerdings Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 149.795,32 geltend gemacht.

Durch die Großbetriebsprüfung Graz wurden gemäß dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung Vorsteuern in einer Gesamthöhe von EUR 125.477,11 nicht anerkannt. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass sich im Betriebsprüfungsbericht einerseits eine Auflistung der aberkannten Vorsteuern findet (Seite 2 und 3 im Bericht), bei dessen Aufsummierung sich ein Betrag an nicht anerkannten Vorsteuern von EUR 125.477,11 ergibt, andererseits ergibt die Differenz zwischen in der Steuererklärung abgesetzter Vorsteuern von EUR 149.795,32 und dem durch die Betriebsprüfung neu festgesetzten Betrag von EUR 24.431,51 (Seite 4 im Bericht) einen Betrag an aberkannten Vorsteuern von EUR 125.363,81. Diese betragsmäßige Abweichung innerhalb des Betriebsprüfungsberichts ist für uns nicht nachvollziehbar.

Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass keine Schlussbesprechung über die Betriebsprüfung statt gefunden hat und uns die einzelnen Feststellungen erst durch die Übermittlung des Betriebsprüfungsberichts zugetragen wurden. Die Nichtabhaltung einer  Schlussbesprechung im Rahmen einer Außenprüfung stellt einen Verfahrensmangel dar, da die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör seitens der Behörde verletzt wurde.

Der am erlassene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 zeigt in Folge des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung Vorsteuern in zu geringer Höhe. Die Aberkennung der Vorsteuern erfolgte zu einem Großteil zu Unrecht. Zu den Feststellungen im Einzelnen möchten wir gerne wie folgt Stellung nehmen:

Eingangsrechnungen mit Rechnungsdatum 2007

Gemäß dem uns übermittelten Bericht über die Außenprüfung (Auflistung auf Seite 2) wurden Vorsteuern für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt EUR 117.829,04 aberkannt, da die zu Grunde liegenden Rechnungen ein Ausstellungsdatum aus 2007 aufweisen und nach Ansicht der Betriebsprüfung daher im falschen Zeitraum geltend gemacht wurden.

Gemäß Rz 1816 der Umsatzsteuerrichtlinien ist es nicht zu beanstanden, den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens der Rechnung zu berücksichtigen, wenn eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger einlangt, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen konnte, und das Datum des Einlangens auf der Rechnung angemerkt wurde.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-152/02 "Terra Baubedarf-Handel GmbH" entschieden hat, dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit Wirkung für das Kalenderjahr auszuüben ist, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige eine entsprechende Rechnung besitzen. Die Geltendmachung der beanstandeten Vorsteuerbeträge im Kalenderjahr des Zugangs der Rechnungen ist daher korrekt erfolgt.

Die vier betreffenden Rechnungen wurden am , am bzw. am ausgestellt. Auf einer Rechnung (Vorsteuerbetrag EUR 6.360,-) ist ein Eingangsstempel angebracht, der das Datum zeigt. Zwei weitere Rechnungen (Vorsteuerbetrag insgesamt EUR 107.369,04) zeigen einen Vorgangsstempel, der von unserer Vertriebsabteilung sofort nach Einlangen einer Eingangsrechnung unter Vermerk des betreffenden Datums angebracht wurde. Diese Vorgangsweise ist gängige interne Regelung in unserem Unternehmen. Beide Rechnungen zeigen einen Vorgangsstempel, auf welchem als Eingangsdatum der angemerkt ist. Das Datum des Einlangens der Rechnungen beim Leistungsempfänger wurde daher bei beiden Rechnungen im Sinne der Rz 1816 der Umsatzsteuerrichtlinien angemerkt.

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass für den vorangegangen Veranlagungszeitraum (2007) das Vorsteuerrückerstattungsverfahren das korrekte Verfahren war und daher keine Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr einzureichen war.

Der Betriebsprüfer führt in seinem Bericht über die Außenprüfung aus, dass auf Grund der vorgelegten Buchhaltungsunterlagen die Mietobjekte zeitnah (späteste Verbuchung am ) verbucht werden konnten und eine rechtzeitige Geltendmachung im Jahr 2007 noch möglich gewesen wäre. Allerdings wurde unser Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für den Zeitraum 07-12/2007 bereits am eingebracht.

Eine Geltendmachung der gegenständlichen Vorsteuern im Jahr 2007 war uns daher nicht mehr möglich.

Für die Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 113.729,04 ist daher aus den oben näher ausgeführten Gründen und entgegen den Umsatzsteuerrichtlinien sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Aberkennung der Vorsteuern zu Unrecht erfolgt.

Eingangsrechnungen mit falscher Empfängeranschrift

Gemäß dem uns übermittelten Bericht über die Außenprüfung (Auflistung auf Seite 2 und 3) wurden Vorsteuern für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt EUR 7.648,07 aberkannt, da die Adresse des Leistungsempfängers auf den zu Grunde liegenden Rechnungen nicht mit jener der geprüften Gesellschaft übereinstimmt.

Gemäß Rz 1507 der Österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien ist die Angabe des richtigen Firmenwortlautes und einer Standortadresse bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ausreichend.

Sämtliche Rechnungen der D GmbH (Vorsteuerbetrag insgesamt EUR 7.635,80) wurden an folgende Rechnungsadresse ausgestellt: Niederlassung Y . Die Rechnung der E (Vorsteuerbetrag EUR 12,27) wurde an folgende Rechnungsadresse ausgestellt: Z.

Bei den genannten Adressen handelt es sich um Standorte der Bf . Diese Tatsache ist aus den beiliegenden Nachweisen ersichtlich.

Für die Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 7.648,07 ist daher aus den oben näher ausgeführten Gründen und entgegen den Umsatzsteuerrichtlinien die Aberkennung der Vorsteuern zu Unrecht erfolgt.

Wir erheben daher das Rechtsmittel der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom und stellen den Antrag auf Erlassung eines berichtigten Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 121.377,11."

Am erging eine teilweise stattgebende Berufungs- nunmehr Beschwerdevorentscheidung, mit der die Umsatzsteuer mit -31.180,31 € festgesetzt wurde. Begündend wurde ausgeführt:

"Zunächst ist zur Nichtabhaltung einer Schlussbesprechung Folgendes anzumerken: Die Schlussbesprechung dient der Wahrung des Parteiengehörs, doch konnte dieser Mangel im Rahmen des Berufungsverfahrens saniert werden.

1) Jene Vorsteuern, die aufgrund der falschen Rechnungsadresse nicht anerkannt worden sind, können für das Jahr 2008 nunmehr berücksichtigt werden, da ein Unternehmen, das an mehreren Standorten umsatzsteuerliche Betriebsstätten unterhält, insgesamt als ein Unternehmen anzusehen ist und die Standortadressen als Adressen des Unternehmers gelten.

2) Gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach § 20 Abs. 1 UStG 1994 errechneten Betrag "die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge" abzusetzen. Die Vorsteuer „fällt" in jenen Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für den Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei Vorleistungen dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt.

Sowohl nach einhelliger herrschender Lehre in Österreich als auch nach der Rechtsprechung des UFS (nunmehr BFG) und des VwGH ist das Vorliegen einer Rechnung in zeitlicher Hinsicht nach dem Datum der Rechnungsausstellung und nicht nach dem Datum des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger zu beurteilen (siehe zB Ruppe/Achatz, UStG, § 12 Tz 66 sowie§ 20 Tz 19; Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG, § 20 Tz 30; Berger ua, UStG, § 20 Tz 20; RV/0130-G/03). In seiner Entscheidung vom , RV/0631-W/05 (bestätigt durch VwGHErkenntnis vom , 2007/15/0091), führt der UFS aus, dass kein Wahlrecht besteht, den Vorsteuerabzug in einem anderen (späteren oder früheren) Veranlagungszeitraum geltend zu machen, und qualifizierte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, deren Ausstellungsdatum Zeitpunkte vom 8.1. bis 30.12. eines Jahres umfassten, als in dieses Veranlagungsjahr fallend.

Selbst bei einer am 30.12. eines Jahres ausgestellten Rechnung fallen die daraus resultierenden Vorsteuern in dieses Jahr und können nur in diesem Jahr anerkannt werden. Nur dann, wenn aus besonderen Gründen eine Rechnung derart verspätet beim Leistungsempfänger einlangt, dass die Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum der Leistung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wird nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung der Vorsteuerabzug im Zeitraum des Einlangens zugelassen (Ruppe/Achatz, UStG4 , § 20 Tz 19; ebenso RV/0130-G/03). Damit ist sowohl der Rechtsprechung des EuGH in der Rs Terra Baubedarf als auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer Genüge getan, da die Möglichkeit des Abzuges der Vorsteuern hierdurch sichergestellt ist.

Im gegenständlichen Fall befindet sich ausschließlich auf der Rechnung vom ein nachweislicher Eingangsstempel, datiert mit . Die beiden Rechnungen vom verfügen - wie bereits im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt wurde - über keinen nachweislichen Eingangsstempel. Doch selbst bei Anerkennung des auf der Rechnung angebrachten Vorgangsstempels (so die Bezeichnung in der Berufung) als Eingangsstempel, ist der Vorsteuerabzug für das Jahr 2008 zu versagen, da bei allen berufungsgegenständlichen Rechnungen aus dem Jahr 2007 das Erfordernis fehlt, dass die in Rechnung gestellten Vorsteuern für den Veranlagungszeitraum der Leistung nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Auf die Berufungswerberin war im Jahr 2007 das Erstattungsverfahren, und erst im Jahr 2008 das Veranlagungsverfahren anzuwenden. Die Entstehung des Erstattungsanspruches richtet sich mangels abweichender Regeln nach § 12 UStG 1994 und sind obige Ausführungen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs anwendbar (vgl auch RV/0257-G/03). Sind die Voraussetzungen der Verordnung BGBI 1995/279 gegeben, kann der Abzug der Vorsteuern nur im Erstattungsverfahren vorgenommen werden.

Der Antrag auf Vorsteuererstattung betreffend den Zeitraum 07-12/2007 wurde beim Finanzamt am eingebracht - somit zu einem Zeitpunkt, in dem sämtliche Rechnungen bei der Berufungswerberin bereits eingelangt waren (Eingangsstempel vom sowie Vorgangsstempel vom ). Dadurch wäre schon eine Berücksichtigung dieser Rechnungen im Erstattungsantrag 07-12/2007 möglich gewesen. Zudem hat die Berufungswerberin im Jahr 2007 Anträge auf Erstattung von Vorsteuern für die Zeiträume 01-06/2007 und 07-12/2007 eingebracht. Der Unternehmer kann einen Erstattungszeitraum zwischen drei Monaten und einem Kalenderjahr frei wählen. Es wäre der Berufungswerberin daher ohne weiteres auch möglich gewesen, bis Ende Juni 2008 beantragte Vorsteuern mittels Erstattungsantrag für das gesamte Kalenderjahr (Zeitraum 01-12/2007) geltend zu machen.

Es ist daher nicht zutreffend, dass die in Rede stehenden Vorsteuern im Erstattungszeitraum 2007 nicht mehr geltend gemacht werden konnten; weshalb die in der Berufung begehrten Vorsteuern in Höhe von € 113.729,04 nicht anzuerkennen sind (die aus der Rechnung vom resultierenden Vorsteuern in Höhe von € 4.100,-- wurden in der Berufung ohnehin nicht begehrt)."

Am langte ein Vorlageantrag vom mit folgendem Wortlaut ein:

"Unserer Berufung vom wurde seitens der Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom nur hinsichtlich eines geringen Teils der betreffenden Vorsteuern stattgegeben. Hinsichtlich Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 113.729,04 (Anm.: es handelt sich dabei um den Differenzbetrag von den ursprünglich lt. Antrag U5 vom beantragten Vorsteuern in Höhe von 117.829,04 € und den unstrittigen Vorsteuern von 4.100,-- €) wurde die Berufung abgewiesen.

Wir verweisen auf die in unserer Berufung vom genannten Ausführungen. Ergänzend dazu möchten wir gerne folgendes anmerken:

Bei den in Frage stehenden Vorsteuerbeträgen handelt es sich um Rechnungen, die Ende des Jahres 2007 ausgestellt wurden. Sämtliche Dokumente zeigen einen Eingangsstempel bzw. einen Vorgangsstempel mit Datum 2008.

Die ordnungsgemäße Bearbeitung der Belege in unserem Unternehmen nimmt einige Tage in Anspruch, weshalb der Zeitpunkt des Eingangs nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Zeitpunkt, in dem die Belege jener Person, welche für umsatzsteuerliche Belange zuständig ist, vorliegen. Diese Belege konnten aufgrund dieser internen Prozesse nicht in den Vorsteuerrückerstattungsantrag für den Zeitraum 07-12/2007 aufgenommen werden, da der dafür zuständigen Person noch nicht bekannt war, dass diese Belege existieren. Die Verbuchung erfolgte erst Anfang Februar 2008. Entgegen der Bescheidbegründung vom wäre die Berücksichtigung der gegenständlichen Rechnungen aus oben erwähnten Gründen im Erstattungsantrag 07-12/2007 nicht möglich gewesen.

In der Bescheidbegründung wird auch darauf hingewiesen, dass wir zudem die Möglichkeit gehabt hätten, einen weiteren Erstattungsantrag für das gesamte Kalenderjahr (Zeitraum 01-12/2007) einzureichen. Aus § 2 der Verordnung zu § 21 Abs. 9 UStG geht hervor, dass der Erstattungszeitraum mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr umfassen darf und auch weniger als drei Monate umfassen kann, sofern es hierbei sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. Die Möglichkeit der Einbringung eines weiteren Erstattungsantrags für ein- und denselben Zeitraum ist durch die Verordnung nicht gedeckt. Die derzeit gültigen Umsatzsteuerrichtlinien führen in Rz 2837 zudem aus, dass in einem vom Unternehmer einmal gewählten Erstattungszeitraum nur ein (zusammengefasster) Antrag für ein und denselben Zeitraum gestellt werden kann.

Für den Zeitraum 07-12/2007 (somit für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres 2007) war bereits ein Vorsteuerrückerstattungsantrag eingereicht. Nachdem für den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres bereits ein Erstattungsantrag eingereicht wurde und das Verfahren 2007 somit abgeschlossen war, war es uns nicht möglich, einen weiteren Erstattungsantrag für diesen Zeitraum einzubringen.

Wie bereits in unserer Berufung vom ausgeführt, entsteht nach ständiger EuGH-Rechtsprechung das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht (Rs. C-152/02 "Terra Baubedarf-Handel GmbH"). Laut Randnummer 38 des zitierten Urteils ist das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann. Nachdem uns die gegenständlichen Rechnungen erst im Jahr 2008 zugegangen sind, entstand das Recht auf Vorsteuerabzug erst in diesem Zeitpunkt.

Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung in seinem Erkenntnis vom (GZ 2006/15/0183) gefolgt und hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden kann, in welchem auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Auch der Unabhängige Finanzsenat verweist in mehreren Berufungsentscheidungen auf diese Judikatur, so beispielsweise GZ RV/0598-L/04 vom ("Der Vorsteuerabzug kann nach Ansicht des EuGH erst in dem bzw. für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung vorliegt.") oder GZ RV/1418-W/03 vom ("Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs das Vorliegen einer ... Rechnung unabdingbare Voraussetzung.").

Gemäß dem Neutralitätsprinzip sind Unternehmer nicht mit einer Umsatzsteuer zu belasten, sofern diese mit ausgeführten steuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehen. Die angefallenen Vorsteuern sind daher im Veranlagungszeitraum, in welchem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, somit 2008, zu berücksichtigen. Es steht in Widerspruch mit dem Prinzip der Neutralität, wenn uns die Geltendmachung der gegenständlichen Vorsteuern endgültig versagt wird.

Wir stellen daher den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde Il. Instanz sowie in weiterer Folge auf Erlassung eines gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom berichtigten Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorsteuern in Höhe von insgesamt EUR 113.729,04.

Hinsichtlich der Eingangsrechnungen mit falscher Empfängeranschrift verweisen wir auf unsere Berufung vom , welcher in der Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben wurde."

Ausgehend vom eben dargestellten Verwaltungsgeschehen würdigt das BFG den Sachverhalt wie folgt:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen.

Nach § 20 Abs. 2 Z 1 UStG sind von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Das Vorliegen einer Rechnung ist nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nach dem Datum der Rechnungsausstellung und nicht nach dem Datum des Einlangens beim Leistungsempfänger zu beurteilen (so schon ; RV/0130-G/03 und auch RV/0762-G/11 mwN sowie die von der Abgabenbehörde zitierte Judikatur und Literatur, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird).

Die von der Bf. für ihre Argumentation in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag angeführte EuGH-, VwGH- und UFS-Judikatur ist für den vorliegenden Streitfall nicht erfolgversprechend anwendbar, da es in diesen Sachverhalten darum ging, dass eine ursprünglich vorliegende mangelhafte Rechnung in einem späteren (Voranmeldungs-) Zeitraum berichtigt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zum Vorsteuerabzug berechtigte.

Im gegenständlichen Fall ist eindeutig belegt und auch unbestritten, dass die nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht im Jahr 2008 zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen vom 26.11., 10.12. und 2x vom stammen. Diese Rechnungen weisen alle vom Gesetz geforderten Mekmale auf und sind daher die daraus resultierenden Vorsteuerbeträge bereits für das Jahr 2007 in Abzug zu bringen.

Die Bf. führt weiters ins Treffen, dass diese Rechnungen erst im Jahr 2008 in ihrem Unternehemen einlangt seien und deren Bearbeitung so lange dauerte, dass die Geltendmachung der Vorsteuerbeträge für den Zeitraum 7-12/2007 nicht mehr möglich gewesen sei, da der entsprechende Antrag bereits am eingebracht worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges in § 20 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 zwingend normiert ist und dem Leistungsempfänger keine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird. Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht in dem nach § 20 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 vorgeschriebenen Zeitpunkt vorgenommen, so kann er den Abzug nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum nachholen. Wenn durch die Organisation der Buchhaltung im beschwerdeführenden Unternehmen eine rechtskonforme Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ausgeschlossen ist, dann hat die Bf. die daraus resultierende Rechtsfolge zu tragen.

Da aufgrund obiger Ausführungen die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zwingend im Jahr 2007 erfolgen hätte müssen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Die ordentliche Revision wird nicht zugelassen, da zur Frage des Zeitpunktes des Vorsteuerabzuges eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gegeben ist, somit keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100181.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAC-09466