Auslandsstudium als Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Dr. A K, A-Gasse, Wien , gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Dr. A K machte in seiner Einkommensteuererklärung 2013 den Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988 in Höhe von je € 220,00 für die beiden haushaltszugehörigen Kinder B K , geboren 2005 und C K , geboren 1991 , geltend.
Weiters wurden betreffend B K Ausgaben der Kinderbetreuung im Betrag von € 1.283,23 und Krankheitskosten im Betrag von € 726,00, und für C K Ausgaben der auswärtigen Berufsausbildung für 12 Monate als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 mit Bescheid vom wurden Ausgaben der Kinderbetreuung und Krankheitskosten betreffend B K nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da sie den Selbstbehalt von € 26.327,84 nicht übersteigen.
Der Kinderfreibetrag und Ausgaben der auswärtigen Berufsausbildung betreffend C K wurden zunächst ebenfalls nicht anerkannt, da für dieses Kind im Kalenderjahr für nicht mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zustehe.
In seiner Beschwerde von führte der Bf. aus, gleichzeitig mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt worden. Mit ergänzendem Schriftsatz vom legte der Bf. die Mitteilung des Finanzamtes vom über die Gewährung von Familienbeihilfe an die Gattin des Bf., D K , ab August 2012 vor. Demnach wurden ihr Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für B K von August 2012 bis Oktober 2015 und für C K von Februar 2013 bis Mai 2014 gewährt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden dem Bf. zwar Kinderfreibeträge für beide haushaltzugehörige Kinder gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 im Betrag von € 440,00 zuerkannt. Die Ausgaben für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes C K blieben jedoch außer Ansatz.
Im Vorlageantrag vom beantragte der Bf. nochmals, „den Freibetrag zu gewähren“ und gab an, sein Sohn habe das ganze Jahr in den Vereinigten Staaten an einer privaten Universität studiert.
Das Finanzamt führte dazu im Vorlagebericht vom aus, aus Sicht der Abgabenbehörde bestünden keine Bedenken, im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes gab der Bf. betreffend die Berufsausbildungskosten für seinen Sohn C K an:
Die Familie sei im Jahr 2004 von Deutschland in die USA gezogen. Der Sohn C K habe dort im Jahr 2010 die Highschool beendet und danach an der University of Notre Dame in Indiana Mechanical Engineering (Maschinenbau) studiert. Rechnungen der Universität Notre Dame vom über umgerechnet € 20.147,40 und vom über umgerechnet € 36.667,77 wurden vorgelegt. Die Rechnungen sind an Herrn und Frau K , " G ", einer Stadt Nähe Pittsburg, Pennsylvania, USA, adressiert.
Als die Familie berufsbedingt im August 2012 aus den USA nach Wien gezogen ist, sei der Sohn in den USA geblieben, um sein Studium dort weiterzuführen; er habe das Studium im Jahr 2014 erfolgreich beendet.
Aktenkundig ist, dass die Gattin des Bf., Frau D K , für das Jahr 2013 keine Einkommensteuererklärung abgegeben und für die beiden gemeinsamen haushaltszugehörigen Kinder keinen Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG geltend gemacht hat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Kinderfreibetrag für C K :
Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht für ein Kind gemäß § 106 EStG 1998 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigen, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird.
Gemäß § 106 Abs. 1 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Diese Voraussetzung ist gegenständlich erfüllt, da die Gattin des Bf. laut Mitteilung des Finanzamtes vom für C K von Februar 2013 bis Mai 2014, also im Kalenderjahr 2013 für 9 Monate, den Kinderabsetzbetrag erhielt.
Da die Gattin des Bf. Kinderfreibeträge nicht geltend machte, waren bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2013 Kinderfreibeträge für zwei Kinder in voller Höhe, also insgesamt im Betrag von € 440,00 zu berücksichtigen.
B. Auswärtige Berufsausbildungskosten eines Kindes:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen.
Gemäß Abs. 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß Abs. 6 können ua. Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Gemäß § 34 Abs. 8 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Gemäß § 1 der VO Berufsausbildung Kinder, BGBl. II 624/1995 idF BGBl. II 449/2001, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Betreffend die Frage der entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort besteht zwar grundsätzlich kein Grund, inländische und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln ().
Jedoch ist eine Gleichartigkeit der Ausbildung zu verneinen, wenn zB. mit einer fremdsprachigen Ausbildung andere Berufsaussichten verbunden sind. In der Fremdsprachenperfektion und in der interkulturellen Bildung sind wesentliche Lehrinhalte zu erblicken (Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 34 Rz 82).
Es müssen durch die Aufwendungen auch Mehraufwendungen entstehen, die allerdings nicht ziffernmäßig nachgewiesen werden müssen.
Der Pauschbetrag steht pro Monat der Berufsausbildung, und - zwar auch während der Schul- und Studienferien - zu; ein angefangener Monat zählt voll.
Der Bf. legte mit Vorhaltsbeantwortung vom dar, dass sein Kind C K nach Abschluss der Highschool im Jahr 2010, ab dem Jahr 2011 an der University of Notre Dame in Indiana, USA ein vierjähriges Bachelorstudium der Fachrichtung Maschinenbau absolvierte. Mehraufwendungen des Bf. im Jahr 2013 von insgesamt über € 56.000,00 wurden durch Vorlage der Rechnungen der Universität vom 2.1. und glaubhaft gemacht.
Zwar wird die Studienrichtung Maschinenbau auch an vielen Bildungseinrichtungen in Österreich angeboten. Jedoch ist eine Gleichartigkeit der Ausbildung schon aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprachen zu verneinen.
Vor allem erscheint es im konkreten Fall als angemessen und sinnvoll, dass der Sohn des Bf., welcher bereits einen Großteil seiner Schulzeit in den Vereinigten Staaten verbracht und an der Universität von Notre Dame bereits zwei Studienjahre absolviert hatte, nach Übersiedlung seiner Eltern nach Europa sein Studium an dieser amerikanischen Universität fortsetzte.
Da die Studiendauer das gesamte Jahr 2013 umfasste, ist der Pauschbetrag von 110 Euro für zwölf Monate, also im Gesamtbetrag von € 1.320,00 zu gewähren.
Der angefochtene Bescheid war somit wie in beiliegendem Berechnungsblatt dargestellt, abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | Moser in SWK 30/2016, 1285 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104690.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at